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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1980, Az.: VI ZR 231/79

Haftung; Beweislast; Herausgefordert; Sorgfaltspflicht; Betrunkener

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1980
Aktenzeichen
VI ZR 231/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1981, 396 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wer einen anderen wegen der Folgen seiner eigenen gefahrbringenden Reaktion auf dessen Verhalten haftbar machen will, muß die Umstände beweisen, aus denen sich ergibt, daß er sich zu seiner Reaktion im Rechtssinne "herausgefordert" fühlen durfte.

2. Die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit einem erkennbar stark Betrunkenen kann auch eine Rücksichtnahme auf die Gefahr von dessen unvernünftiger oder unberechtigter Reaktion erfordern.