Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1970, Az.: BVerwG III C 35.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 35.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.12.1968 - AZ: X A 251.67
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 7. FeststellungsDV
- § 7 BGB
- § 11 Abs. 1 LAG
Fundstelle
- ZLA 10, 221
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1968 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Entziehungsschadens, der dem Kläger in F. im ehemaligen O. gebiet entstanden ist.
Der in T. geborene jüdische Kläger besuchte dort die deutsche städtische Volksschule und danach die deutsche Staatsrealschule. Nach mehrjähriger Ausbildung und Berufstätigkeit studierte er Rechts- und Staatswissenschaften an der deutschen Universität in P.. Im Jahre 1931 schloß er das Studium ab und promovierte zum Doktor der Rechtswissenschaft. Er ließ sich Anfang des Jahres 1937 in F. als selbständiger Rechtsanwalt nieder und heiratete dort. F. wurde am 2. Oktober 1938 von Polen besetzt und in den polnischen Staat eingegliedert. Da die polnischen Behörden dem Kläger nahelegten, F. zu verlassen, begab er sich zunächst ins Innere Polens, dann in die Rest-Tschechoslowakei, schließlich wieder nach Polen. Es gelang ihm, in W. ein b. Touristenvisum zu erlangen; mit diesem reiste er Mitte November 1938 von O. aus mit seiner Ehefrau über Frankreich nach Bolivien. Dort lebte er mit seiner Ehefrau bis zum Jahre 1945 und siedelte danach in die Vereinigten Staaten von Amerika über, wo er im Jahre 1954 eingebürgert wurde und heute noch ansässig ist.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1968 erhielt er den Vertriebenenausweis A mit Sperrvermerk auf Grund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Februar 1968.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung seines Entziehungsschadens an Hausrat, der Büroeinrichtung seines Anwaltsbüros einschließlich Bibliothek, Ansprüchen und Beteiligungen, einer Lebensversicherung sowie auf Gewährung von Hausratentschädigung lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 25. März 1966 ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Ausgleichsamts vom 25. März 1966 und den Beschwerdebeschluß vom 13. Juli 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 1968 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt:
Der Kläger sei Verfolgter mit deutscher Volkszugehörigkeit. Er habe seinen Wohnsitz durch Niederlassung als Rechtsanwalt in F., das damals zur Tschechoslowakei gehört habe, begründet. Diesen Wohnsitz habe er bis zur Einbeziehung F. in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung, durch den die Verfolgungszeit im dortigen Gebiet begonnen habe, nicht aufgegeben. F. sei am 26. August 1939 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden. An diesem Tage habe die Verfolgungszeit im Gebiet des polnischen Staates einschließlich des zu ihm gehörenden Teils des O. gebiets um F. begonnen. Eine Wohnsitzaufgabe des Klägers sei nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BGB anzunehmen. Der dazu erforderliche Aufgabewille sei nicht durch eine rechtmäßige Ausweisung des Klägers durch die polnischen Behörden ersetzt worden. Ein gültiger Ausweisungsbefehl gegen den Kläger sei nicht glaubhaft gemacht. Freiwillig habe der Kläger seinen Wohnsitz vor dem 26. August 1939 in Freistaat nicht aufgegeben. Dafür reiche nicht aus, daß er unter sehr Ungewissen Verhältnissen F. verlassen und sich nach Südamerika begeben habe. Auch wenn der Kläger damals als Jude die von der nationalsozialistischen Staatsführung verfolgten Ziele als Bedrohung angesehen habe, habe für ihn keine Notwendigkeit zu einer Aufgabe seiner ständigen Niederlassung in F. bestanden. Darüber habe er sich im Zeitpunkt seiner Abreise nach B. noch nicht zu entscheiden brauchen. Er habe seine Praxis und seinen Haushalt weitgehend der Obhut seiner Schwiegereltern in F. überlassen. Bei seiner Abreise nach B. habe er noch mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Großmächte der nationalsozialistischen Ausdehnung Einhalt geböten. Er sei mit dem für einen längeren Aufenthalt üblichen Reisegepäck nach Südamerika gereist. Die Mietverträge über seine Wohnung und über seine Anwaltskanzlei habe er aufrechterhalten. Zwar habe er sich bei seinem Weggang aus F. abgemeldet. Diese Abmeldung sei jedoch neutral gegenüber der Frage der Wohnsitzaufgabe. Er habe die polnischen Behörden im Hinblick auf die früher an ihn gerichtete Aufforderung, F. zu verlassen, von seiner Abreise verständigen wollen. Aus der Korrespondenz mit seinen in F. zurückgebliebenen Schwiegereltern, die sich bei den Akten des Regierungspräsidenten in K. befinde, gehe hervor, daß die Versendung von Sachen des Klägers nach B. auf die Initiative der Schwiegereltern zurückzuführen sei.
Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Kläger habe jedenfalls seinen Hausrat und Gegenstände der Berufsausübung oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verloren. Unerheblich sei, daß seine Schwiegereltern um die Zeit der Besetzung der Rest-Tschechoslowakei Sachen des Klägers nach B. versandt hätten. Diese Sachen seien nicht nach B. gelangt. Unwahrscheinlich sei, daß nennenswerte Sendungen an Hausrat oder Betriebsvermögen aus Polen herausgekommen seien. Sie seien daher bis zu Beginn des Polenfeldzugs in Polen verblieben. Das gleiche gelte von den Ansprüchen und Beteiligungen des Klägers. Weiterhin streite zugunsten des Klägers die Entziehungsvermutung in § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Einzelheiten der Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung seien der Entscheidung der Ausgleichsbehörden vorzubehalten.
Der Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt eine Verletzung des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV und meint, das Verwaltungsgericht habe die Frage des Wohnsitzes des Klägers falsch entschieden. Es habe auch nicht geprüft, ob der Kläger nicht seinen bestimmenden Wohnsitz in B. begründet habe.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß der Kläger am 26. August 1939 seinen Wohnsitz noch in F. hatte und nimmt an, damit habe er auch nach Beginn des Verfolgungszeitraums in F. noch seinen Wohnsitz gehabt. Der Senat ist der Ansicht, daß der Verfolgungszeitraum im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Freistadt mit dem Beginn des Krieges gegen Polen, zu dessen Staatsgebiet Freistaat damals gehörte, begann. Der Krieg mit Polen begann am 1. September 1939. Das Gebiet um F. wurde an diesem Tage von der deutschen Wehrmacht besetzt. Vor Beginn des Krieges war es noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen.
Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß der Kläger seinen Wohnsitz in F. auch über den 1. September 1939 hinaus hatte, beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Die Revision macht zu Recht geltend, daß das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob der Kläger in B. einen Wohnsitz begründet habe und welche Rechtswirkungen sich bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV aus einer solchen Wohnsitzbegründung ergäben. Damit rügt der Beteiligte zugleich eine Verletzung des § 7 BGB und § 11 Abs. 1 LAG. Diese Rüge greift durch.
Die Frage, wo der Verfolgte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV seinen Wohnsitz hatte, beurteilt sich nach § 7 BGB. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Es bedarf keiner Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes, um an einem anderen Ort einen Wohnsitz zu begründen. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet eine Person ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sie sich ständig niederläßt. Die Frage, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn der Verfolgte mehrere Wohnsitze gleichzeitig gehabt hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1969 - BVerwG III C 32.67 - (Buchholz BVerwG 427.207, § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 9) dahin entschieden, daß es für die Feststellung eines Verfolgungsschadens gemäß § 1 und § 5 der 7. FeststellungsDV bei mehrfachem Wohnsitz darauf ankommt, wo der bestimmende Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG lag. Das angefochtene Urteil enthält zur Frage, ob der Kläger nach seiner Ausreise nach B. dort einen Wohnsitz begründete und bejahendenfalls, ob dieser Wohnsitz der bestimmende Wohnsitz war, nichts. Darüber hätte das Verwaltungsgericht jedoch Feststellungen treffen müssen; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger nach seiner Ausreise nach B. und vor dem 1. September 1939 dort seinen Wohnsitz, und zwar seinen bestimmenden Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG, begründete. Der Kläger wohnte dort. Er hat dargelegt, daß er in kein anderes Land einreisen konnte. Von den polnischen Behörden in F. war ihm nahegelegt worden, F. zu verlassen. In seine Geburtsstadt T. konnte er nicht zurück, weil sie von der deutschen Wehrmacht besetzt und danach in das Deutsche Reich eingegliedert worden war. Der Kläger mußte in B. seinen Lebensunterhalt verdienen. Darum bemühten er und seine Ehefrau sich um Arbeit und Verdienst. Auch wenn er gezwungenermaßen in B. lebte und dort keine angemessene Beschäftigung fand, kann er dort einen Wohnsitz begründet haben. Dieser Wohnsitz kann auch der bestimmende gewesen sein. Durch die Bildung des Protektorats Böhmen und Mähren entfiel für den Kläger die bis dahin noch offengebliebene Möglichkeit, in die Tschechoslowakei zurückzukehren. Seine Schwiegereltern nahmen dies zum Anlaß, ihm seine Sachen nach B. zu schicken. Diese Umstände können dafür sprechen, daß der Kläger in B. noch vor dem 1. September 1939 seinen Wohnsitz begründete und daß dieser Wohnsitz der bestimmende Wohnsitz war.
Da das Verwaltungsgericht diesen Umständen nicht nachgegangen ist und dazu keine Tatsachen festgestellt hat, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht und ist deshalb, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), aufzuheben. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Volkstum bereits aus der Erteilung des Vertriebenenausweises A folgt (Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 110.67 -). Es wird weiter berücksichtigen müssen, daß es auf die Frage, ob der Kläger vor dem 1. September 1939 seinen Wohnsitz in B. begründet hat und ob dies sein bestimmender Wohnsitz war, nur ankommt, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in F. nicht vor dem 1. September 1939 aufhob. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, der Kläger habe seinen Wohnsitz in F. über den 26. August 1939 hinaus behalten, sind nicht frei von Widerspruch.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, die polnischen Behörden hätten den Kläger als tschechoslowakischen Staatsangehörigen angesehen, ihn aus F. entfernen wollen und ihn deshalb, wenn auch ohne gültigen Ausweisungsbefehl, zum Verlassen seines Wohnsitzortes bewegt. Der Kläger legt dazu selbst dar, polnische Behörden hätten ihn in seine Heimatgemeinde nach T. geschickt, wohin er jedoch wegen der inzwischen erfolgten Besetzung durch die deutsche Wehrmacht nicht habe gehen können. Weiter nimmt das Verwaltungsgericht an, der Kläger sei, nachdem er F. verlassen habe, noch einmal für kurze Zeit zurückgekehrt, um dann schließlich mit seiner Ehefrau nach B. auszureisen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, der Kläger habe sich, weil ihn die polnischen Behörden aus F. hätten entfernen wollen, vor seiner Ausreise nach B. diesen Behörden abgemeldet. Angesichts dieser Verhältnisse könnte dem Kläger als Zuflucht nur die Rest-Tschechoslowakei geblieben sein. Vor seiner Abreise nach B. war er nach seiner Darlegung auch dort, ohne jedoch Fuß fassen zu können. In diesem Sachverhalt könnte nicht nur ein Motiv für die Ausreise des Klägers mit seiner Familie nach Bolivien, sondern auch ein Grund für die endgültige Aufgabe seines Wohnsitzes in F. liegen. Diese Umstände hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger ausgewiesen wurde, nicht aber bei der Beurteilung der Frage, ob er seinen Wohnsitz aufgehoben hat (§ 7 Abs. 3 BGB), berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht geprüft, wie sich die Bildung des Protektorats auf den Aufgabewillen des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 3 BGB ausgewirkt hat, durch die möglicherweise die letzte Chance des Klägers für eine Rückkehr zunichte wurde. In dieses Bild könnte sich einfügen, daß die Schwiegereltern des Klägers, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, begannen, die Sachen des Klägers nach B. zu schicken. Auch diesen Umständen wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der Grundsätze, die der Senat in den Urteilen vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - und vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 - ausgesprochen hat, nachgehen müssen.
Schließlich bestehen auch gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über den Entziehungsschaden Bedenken. Wenn das Verwaltungsgericht annimmt, Hausrat oder Teile der Büroeinrichtung des Klägers seien beim Versand um die Zeit der Bildung des Protektorats verlorengegangen, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen die Entziehungsvermutung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV widerlegt. Nach dem Sachverhalt besteht auch Anlaß zu prüfen, ob Vermögen des Klägers schon vor Beginn des Verfolgungszeitraums durch Übergriffe der Bevölkerung oder polnischer Behörden in F. verlorenging.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla