Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1971, Az.: VI ZR 29/70
Schadensersatzansprüche auf Grund eines Arbeitsunfalls; Anspruch auf Schmerzensgeld; Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 29/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.11.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 1148-1150 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Schlosser Rudi G., B., N.straße ...
Prozessgegner
Elektriker Johann S., B., T.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erhöhung eines vom Berufungsgericht auf unbezifferten Klageantrag hin zugebilligten Schmerzensgelds kann im Revisionsrechtszug jedenfalls dann nicht begehrt werden, wenn keine Umstände geltend gemacht oder sonst ersichtlich sind, die eine mangelnde Berücksichtigung des Klagebegehrens im Berufungsurteil ergäben.
- 2.
Für Ansprüche auf Schadenersatz, die gegen eine bestimmte Person auf Grund desselben Ereignisses sowohl aus § 823 als auch aus § 831 BGB herzuleiten sind, kann der Verjährungsablauf nicht getrennt berechnet werden.
- 3.
Zur Frage einer Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen.
- 4.
Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 50000 DM für schwere Knochen- und Weichteilverletzungen an beiden Beinen sowie für Teilabriß der Peniswurzel mit insgesamt schweren Dauerschäden liegt im Bereich möglichen tatrichterlichen Ermessens.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1969 wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Auf die Revision des Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im übrigen - das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1964 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 3.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu 15/26 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem ihm am 28. August 1962 zugestoßenen Arbeitsunfall geltend. Er war als Schlosser bei dem Bauunternehmen B. und K. beschäftigt, welches damals an einer Betonmischanlage eine elektrische Steuerung anbringen ließ. Die elektrischen Installationsarbeiten waren dem Beklagten, einem selbständigen Elektriker, übertragen, der sie zusammen mit seinem Sohn Johann S. ausführte.
Am Abend des Unfalltages war der Kläger mit einem anderen Arbeiter damit beschäftigt, an der Nischanlage ein Rohr für die Aufnahme von Elektrokabeln anzuschweißen. Er stand dabei auf dem sogenannten Beschicker. Plötzlich wurde der Beschicker durch den dafür vorgesehenen elektrischen Kontakt in Bewegung gesetzt. Der Kläger erlitt schwere Knochen- und Weichteilverletzungen an beiden Beinen sowie einen Teilabriß der Peniswurzel. Er leidet an gehbehindernden und entstellenden Dauerschäden; auch die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ist für ihn durch eine schmerzhafte Behinderung erschwert.
Zu dem Unfall war es gekommen, weil sich der Betriebsleiter des Bauunternehmens während der damaligen Arbeitspause der Elektriker von diesen die Bedienungsknöpfe des zu der Anlage gehörigen "Schütz" erläutern lassen wollte. Dabei berührte Johann S. mit einem Stift denjenigen Kontakt der unter Strom stehenden Anlage, der den Beschicker in Bewegung setzte.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten neben einem bezifferten Schadensbetrag Feststellung von dessen Haftung für weitere Schäden und ein Schmerzensgeld. Der Beklagte tritt dem Klaganspruch dem Grunde nach entgegen und wendet insbesondere hinsichtlich der den Betrag von 5.000 DM übersteigenden Forderung Verjährung ein.
Das Landgericht hat der Klage teils endgültig und teils dem Grunde nach im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht anstelle des vom Landgericht zugebilligten Schmerzensgeldes von 5.000 DM ein solches von 50.000 DM zugesprochen.
Die Revision des Beklagten erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision ein höheres Schmerzensgeld, mindestens jedoch insgesamt 200.000 DM.
Entscheidungsgründe
A
I.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger hatte im ersten Rechtszug seinen Schmerzensgeldanspruch auf mindestens 5.000 DM veranschlagt. Soweit er im Berufungsrechtszug ohne nähere Bezifferung ein höheres Schmerzensgeld gefordert hat, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob damit der vom Berufungsgericht zugebilligte Betrag von 50.000 DM noch im Bereich eines hinreichend bestimmten Klagbegehrens lag; jedenfalls sind Umstände weder von der Revision geltend gemacht noch ersichtlich, die ergäben, daß das Berufungsgericht damit dem damaligen Begehren des Klägers insoweit nicht voll gerecht geworden wäre. Damit stellt der Revisionsantrag des Klägers eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klägerweiterung dar (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1969 - VI ZB 14/69 - LM ZPO § 511 Nr. 25 = NJW 1970, 198; Stein/Jonas/Grunsky ZPO, 19. Aufl. § 556 Anm. 12). Das Rechtsmittel ist aus diesem Grunde, nicht freilich auch aus dem Grunde mangelnder Beschwer, auch als Anschlußrevision nicht zulässig.
II.
Dagegen bestehen im Ergebnis keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die ebenfalls auf eine Erhöhung des an sich in richterliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldbetrags beschränkte Berufung des Klägers für zulässig erachtet hat. Diese Berufung erfüllte die Voraussetzungen für eine Anschlußberufung und ist als solche nicht von einer Beschwer abhängig. Die unselbständige Anschlußberufung kann auch ausschließlich zur Erweiterung der Klage eingelegt werden (RGZ 156, 240, 242; BGHZ 4, 229, 234 [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51]; BSG JZ 66, 532).
Damit ist auf die Bedenken nicht einzugehen, die gegenüber der Begründung des Berufungsurteils bestehen mögen, soweit es hinsichtlich des Schmerzensgeldes eine Beschwer des Klägers bejaht hat.
B
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung des Beklagten für fahrlässige Schädigung des Klägers nicht durch § 898 RVO a.F. ausgeschlossen war. Dies greift auch die Revision nicht an.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß es der Beklagte trotz Kenntnis von den Schweißarbeiten am Beschicker unterlassen hat, die Anlage freizuschalten (den Strom zu unterbrechen), wie dies den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprochen hätte. Sachverständig beraten stellt es weiter fest, daß diese Pflicht nach der Sachlage gerade dem Beklagten oblag, und daß nach der Lebenserfahrung die Verletzung dieser Pflicht allgemein zu einem Unfall von der Art des eingetretenen führen konnte. Schon darin erblickt das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten. Nur zusätzlich wirft es ihm vor, daß er sich nicht wenigstens seiner Pflicht zum Abschalten erinnert habe, als sich in seiner Gegenwart sein Sohn anschickte, dem Betriebsleiter der Auftraggeberfirma Einzelheiten des Schaltkastens zu zeigen.
Das Berufungsgericht folgert hieraus die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. Es läßt offen, ob sich eine gleiche Haftung des Beklagten auch aus § 831 BGB herleiten ließe, weil der Beklagte insoweit für seinen bei ihm beschäftigten Sohn einstehen müsse.
Diese Ausführungen lassen einen Verstoß gegen sachliches Recht nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen aus § 286 ZPO greifen nicht durch, wie nach Art. 1 Z. 4 EntlG nicht näher ausgeführt werden muß. Ein Rechtsirrtum ist auch nicht erkennbar, soweit das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes kein eigenes Mitverschulden des Klägers annimmt. Hierzu bedurfte es im Berufungsurteil jedenfalls deshalb keiner besonderen Ausführungen, weil ein entsprechender Einwand des Beklagten nicht ersichtlich ist.
III.
Die Revision des Beklagten rügt auch ohne Erfolg die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Tatrichters. Der hier in Ansatz gebrachte Betrag von 50.000 DM hält sich angesichts der vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellten schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Klägers im Rahmen möglichen tatrichterlichen Ermessens; dies braucht, da insoweit auch die Revision keine konkreten Rügen vorträgt, näher nicht ausgeführt zu werden.
Der Revision des Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht bei Bemessung des Schmerzensgeldes das Eintreten eines Haftpflichtversicherers für den Beklagten insofern berücksichtigt, als es den festgestellten schlechten Vermögensverhältnissen des Beklagten keinen (mindernden) Einfluß auf die Höhe des Schmerzensgeldes zugesteht. Der Beklagte hatte nach unangefochtener Feststellung seinen Versicherungsschutz zwar durch Zahlungsverzug verloren, doch wird sich der Haftpflichtversicherer im vorliegenden Schadensfall nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen. Es ist nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht den Beklagten deshalb so behandeln will "als ob er Versicherungsschutz genösse", (gemeint: als ob ihm dieser auf Grund eines ungestörten Versicherungsvertrags zustünde).
Für die Nichtberücksichtigung eigenen Mitverschuldens gilt das im vorigen Abschnitt Gesagte.
Ob das zugesprochene Schmerzensgeld der Höhe nach durch das Klagbegehren im zweiten Rechtszuge gedeckt war (§ 308 ZPO), hat der Senat mangels Verfahrensrüge nicht zu prüfen.
IV.
Die Revision des Beklagten wendet sich aber zu Recht gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Verjährungseinrede gegenüber den erst mit Schriftsatz vom 2. Juni 1966 in den Prozeß eingeführten Klagansprüchen den Erfolg versagt hat.
1.
Nachdem sich der Unfall am 28. August 1962 ereignet hatte, hat der Kläger rechtzeitig im Jahre 1964 zunächst nur einen (im einzelnen nicht aufgeschlüsselten) Teilbetrag seiner materiellen und immateriellen Ansprüche in Höhe von 5.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Erstmals mit dem beim Landgericht am 4. Juni 1966 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juni 1966 (Bl. 106) hat er zunächst für den Fall der Armenrechtsbewilligung den Antrag angekündigt,
den Beklagten zur Zahlung von 22.894,13 DM nebst 4 % Zinsen von 5.000 DM seit dem 23. Juni 1964 und von 17.894,13 DM seit dem 1. Juni 1966 sowie zur Zahlung einer monatlich im voraus zu entrichtenden Rente von 475,75 DM ab 1. Juni 1966 und zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28. August 1962 noch entstehen wird,
und diesen Antrag später auch gestellt mit der Erläuterung, daß das in das Ermessen des Gerichts gestellte und an sich wesentlich höher geschätzte Schmerzensgeld den Betrag von 5.000 DM auf keinen Fall unterschreiten dürfe.
Das Urteil des Landgerichts hatte dazu ausgeführt: Die Verjährung der Ansprüche nach § 852 BGB habe an sich am Unfalltag begonnen. Ihr Ablauf sei jedoch durch Vergleichsverhandlungen der Parteien vom 29. Januar 1963 bis zum 18. Februar 1964 gehemmt gewesen, so daß ein Zeitraum von 12 Monaten und 21 Tagen der Verjährungsfrist hinzuzurechnen, diese also erst am 18. September 1966 abgelaufen sei. Damit sei die erweiterte Klage noch in unverjährter Zeit erhoben.
Das Berufungsgericht hält diese Ansicht nicht für haltbar. Auch die Grundsätze, nach denen dem Anspruchsberechtigten noch eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen sei, nachdem sich die Regulierungsverhandlungen bis über das Ende der Verjährungsfrist hingezogen haben, könnten schon deshalb nicht angewandt werden, weil - so stellt das Berufungsgericht fest - die Haftpflichtversicherung des Beklagten schon mit Schreiben vom 18. Februar 1964 Leistungen unmißverständlich abgelehnt habe.
Das Berufungsgericht meint indessen, es komme hierauf nicht an, da Verjährung im Zeitpunkt der Klägerweiterung insoweit nicht eingetreten gewesen sei, als eigenes schuldhaftes Verhalten des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB in Frage stehe. In Bezug auf diese Anspruchsgrundlage habe der Kläger zunächst keine Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Er habe mit seinem ersten Anwaltsschreiben vom 16. November 1962 nur "Herrn S." jun. in Firma Elektro-S., also den Sohn des Beklagten, in Anspruch genommen. In der Folgezeit sei dann zwar mit dem Beklagten korrespondiert worden, doch sei zunächst von einem Vorprozeß des Sohnes die Rede gewesen, so daß der Beklagte hinsichtlich seines Sohnes Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angekündigt habe. Erst im Beweisaufnahmetermin vom 26. April 1966 habe der Kläger aufgrund der Aussage des Zeugen Sc. mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß der Beklagte selbst durch schuldhaftes eigenes Verhalten den Unfall verursacht haben könnte. Nach dem Inhalt dieser Aussage habe der Beklagte seinen Sohn aufgefordert, im Schalterkasten einmal nachzusehen, ob noch ein Kontakt frei sei; erst deshalb habe der Sohn des Beklagten mit einem Bleistift oder Schraubenzieher im Schaltkasten hantiert und den unfallursächlichen Kontakt ausgelöst. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB habe der Geschädigte aber, sofern er von einem Haftungstatbestand nach § 831 BGB erfahre, zunächst nur in diesem Bereich. Die Verjährung eines auf § 823 BGB zu stützenden Anspruchs beginne dagegen erst, wenn der Geschädigte wisse, daß der in Anspruch Genommene selbst durch schuldhaftes Verhalten eine Schadensursache gesetzt habe. Diese Kenntnis habe der Kläger vor dem 26. April 1966 nicht gehabt.
2.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Ein getrennter Verjährungsablauf für Ersatzansprüche, die gegen eine bestimmte Person aus demselben Schadensereignis sowohl aus § 823 als auch aus § 831 BGB herzuleiten sind, kennt das Gesetz nicht (so schon BGH Urt.v. 11.7.1961 - VI ZR 11/61 - VersR 1961, 910). Die Anerkennung eines neuen Verjährungsbeginns ist vielmehr nur möglich, wo es sich um Tatumstände handelt, die es trotz Übereinstimmung von Schadenserfolg und Anspruchsgegner rechtfertigen, von einem anderen Schadensereignis zu sprechen. Es kann auch so liegen, daß das Bekanntwerden von Umständen, die einen zusätzlichen Rechtsgrund tragen, zugleich erst die von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Erfolgsaussicht für eine Klage auch aus dem zunächst allein in Betracht gezogenen Rechtsgrunde herbeiführt. Derlei stellt hier das Berufungsgericht aber nicht fest, zumal der Kläger bereits Klage aus § 831 BGB erhoben hatte (s.BGH a.a.O. und Urt.v. 19.2.1963 - VI ZR 85/62 - NJW 1963, 1103 [BGH 01.02.1963 - VI ZR 271/61]). Sofern der von der Revision angeführten Bemerkung bei Erman/Drees 4. Aufl. Anm. 2 d (aa) zu § 852 BGB etwas anderes zu entnehmen sein sollte, könnte ihr nicht gefolgt werden.
Eine andere Beurteilung wird auch nicht durch Besonderheiten des vorliegenden Falles nahegelegt. Der Kläger hatte den Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts ursprünglich nur deshalb in Anspruch genommen, weil er wußte, daß ihn der Sohn und Verrichtungsgehilfe des Beklagten geschädigt hatte, und gestützt auf die gesetzliche Vermutung des § 831 BGB davon ausgehen konnte, daß der Beklagte diese Fehlleistung fahrlässig nicht durch geeignete Auswahl, Anleitung oder Aufsicht verhütet hatte. Daraus läßt sich aber nichts entnehmen, was aus der Sicht des Klägers bei natürlicher Betrachtungsweise die Annahme eines anderen Schadensereignisses oder einer neuen Schadenszurechnung gerechtfertigt hätte. Damit kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht angenommen werden, daß insoweit eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden ist.
Schon deshalb kann das angefochtene Urteil in dem durch die Klageerweiterung gezogenen Umfang keinen Bestand haben. Es kommt nicht mehr auf die - indessen berechtigte - Rüge der Revision an, das Berufungsgericht lasse bei diesen Erwägungen außer Betracht, daß es selber dem Beklagten in erster Linie anlaste, nicht für die ihm obliegende Abschaltung des Stroms Sorge getragen zu haben, gerade dieses Versäumnis dem Kläger aber von Anfang an nicht entgangen sein könne.
C
I.
1.
Nach allem wird das Berufungsgericht bei der neuerlichen Entscheidung davon auszugehen haben, daß die auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung gestützten Klagansprüche verjährt sind, soweit sie den ursprünglich eingeklagten Teilbetrag von 5.000 DM übersteigen, sofern es eine zeitweilige Hemmung der Verjährung im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen weiterhin verneint.
2.
Insofern hat das Berufungsgericht in erster Linie ausgeführt, Vergleichsverhandlungen bildeten keinen allgemein anerkannten Hemmungsgrund, da die Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVG einer Ausdehnung nicht zugänglich sei. Das Berufungsgericht fährt allerdings fort, es seien im übrigen auch wohl kaum "Vergleichsverhandlungen" geführt worden, da die Haftpflichtversicherung des Beklagten Ansprüche des Klägers von Anfang an als unbegründet abgelehnt habe.
3.
Damit wird nicht sicher erkennbar, ob sich das Berufungsgericht der Möglichkeit bewußt gewesen ist, im Zuge von Vergleichsverhandlungen u.U. auch stillschweigend ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) zu treffen, welches zu einer Hemmung der Verjährung nach § 202 BGB führen kann. (Vgl. schon RGZ 142, 258, 263; aus der Rechtsprechung des BGH Urt.v. 20.2.1958 - III ZR 175/56 - LM BGB § 202 Nr. 4 = VersR 1958, 490; v. 31. März 1960 - III ZR 159/58 - LM BGB § 202 Nr. 5 = VersR 1960, 543; vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63 - VersR 1964, 1201 [BGH 25.09.1964 - VI ZR 140/63]; v. 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - LM BGB § 202 Nr. 12 = VersR 1970, 837). Ein solches Abkommen anzunehmen, bestünde allerdings kein Anlaß, wenn der Beklagte die Ansprüche wirklich immer vorbehaltlos abgelehnt hätte; die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen indessen die Möglichkeit offen, daß es in diesem Punkt infolge einer teilweise unrichtigen Rechtsansicht auf abschließende Feststellungen verzichtet hat.
Sollte sich dabei ergeben, daß infolge einer Verjährungshemmung von entsprechender Dauer ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt war, als er vom Kläger nicht mehr im Rahmen eines Teilbetrags, sondern im ganzen eingeklagt wurde, dann wird das Berufungsgericht allerdings weiter zu prüfen haben, in welchem Umfang dadurch die Verjährung unterbrochen worden ist. Auch der unbezifferte Leistungsantrag unterliegt, wo er von der Rechtsprechung zugelassen wird, dem gesetzlichen Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und bedarf daher der Ergänzung durch die im Vortrag des Klägers erkennbar gewordenen Wertvorstellungen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 193/64 - BGHZ 45, 91, 93) [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64]. Werden im späteren Verlauf des Rechtsstreits höhere Wertvorstellungen geäußert, die die früher gekennzeichnete Größenordnung überschreiten oder gar ihrem Vielfachen entsprechen, dann wird der frühere Anspruch auch bei unveränderten Antragswortlaut um einen bisher noch nicht rechtshängigen Teil erweitert (vgl. oben zu A I mit Nachw.). Insoweit ist die Frage der Verjährung selbständig zu prüfen (a.M. Brandner VersR 1970, 875).
II.
Sollte sich die Verjährung der den Betrag von 5.000 DM nebst Zinsen übersteigenden deliktischen Ansprüche endgültig ergeben, dann wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, inwieweit sich die auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens gerichteten Ansprüche aus einer Schutzwirkung des zwischen der Auftraggeberin und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags herleiten lassen; in diesem Zusammenhang kann allerdings auch ein Mitverschulden des Betriebsleiters Schander zu prüfen sein.
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen