Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1961, Az.: VI ZR 11/61
Schadensersatzforderung; Unerlaubte Handlung; Kaskoversicherer; Beginn der Verjährungsfrist; Kenntnis des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 11/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.10.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 21, 255
Redaktioneller Leitsatz
Geht eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung auf den Kaskoversicherer über, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit Kenntnis der Tat und des Täters. In diesem Fall muß sich der Versicherer die Kenntnis des Versicherungsnehmers entgegenhalten lassen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17. Oktober 1960 wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 6) gerichtet ist.
- II.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im übrigen aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- III.
Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6).
Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Kaskoversicherer einer Firma P.. Ein Lastzug dieser Firma fuhr am ... 1955 auf der Strecke zwischen Te. und O.. Er wurde von einem Kraftwagen überholt. Der Halter des Kraftwagens war der Kaufmann B., der Erblasser der Beklagten zu 1) bis 5). In dem Kraftwagen saß auch der Kaufmann Bö., der Schwiegersohn von B. und Erblasser der Beklagten zu 6). Der Personenwagen streifte beim Überholen den Lastkraftwagen. Der Triebwagen des Lastzuges brannte aus. B. und Bö. verstarben unmittelbar nach dem Unfall an dessen Folgen.
Die Klägerin hat dem Eigentümer des Lastzuges über 24.000 DM Schadensersatz gezahlt. Der Haftpflichtversicherer von B. hat diesem die vertraglich bedungene Höchstdeckungssumme für Sachschäden mit 10.000 DM erstattet. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten weitere 14.000 DM.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob B. oder Bö. den Personenwagen steuerte. Auch stellen die Beklagten ein Verschulden des Fahrers in Abrede. Sie berufen sich weiter auf die Verjährung eines etwaigen Schadenersatzanspruchs.
Die Klägerin hat mit den Erben B. über die Erstattung der von dem Haftpflichtversicherer nicht gedeckten Aufwendungen verhandelt. Am 27. Februar 1958 haben sich die Erben B. bereit erklärt, die Verjährung, die nach der Vorstellung der Parteien am 3. März 1958 eintrat, nicht geltend zu machen, wenn der Anspruch bis zum 31. März 1958 gerichtlich anhängig gemacht werde. Der Zahlungsbefehlsantrag der Klägerin gegen alle Beklagten ist bei Gericht am 14. April 1958 eingegangen. Der Nachlaßkonkurs, dessen Eröffnung die Erben B. beantragt hatten, ist mangels Masse abgelehnt worden.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.000 DM begehrt. Sie ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt sie ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Im Streit sind nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die über den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehen. Das Berufungsgericht hat etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 5) als verjährt angesehen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß B. für die Folgen des Unfalls hafte. Für seine Haftung sei es ohne Bedeutung, ob B. den Wagen selbst gefahren oder das Steuer Bö. überlassen gehabt habe. In dem einen Fall sei eine Haftung aus § 823 BGB, in dem anderen Fall aus § 831 BGB für einen etwaigen Fahrfehler von Bö. gegeben. Daß nur Bö. verantwortlich gewesen sei, habe die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts war es der Klägerin wie auch den geschädigten Inhabern eines Autotransportgeschäfts geläufig, daß der Kraftfahrzeughalter für eine Sachbeschädigung seines Fahrers in aller Regel als Geschäftsherr hafte, soweit nicht der Entlastungsbeweis erbracht werde. Die für die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) bis 5) erforderliche Kenntnis habe die Klägerin spätestens am 13. April 1955 gehabt, also mehr als drei Jahre vor Eingang des Zahlungsbefehlsantrags bei Gericht.
Die Revision trägt hiergegen vor, daß die Klägerin die Kenntnis erst erhalten habe, als sie die Akten der Staatsanwaltschaft über den Verkehrsunfall durch ihren Anwalt habe einsehen lassen können. Das sei erst am 17. Mai 1955 geschehen, wie sich aus dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz ergäbe.
Wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin die für die Rechtsverfolgung notwendigen Kenntnisse am 13. April 1955 gehabt haben sollte, so wäre damit die Verjährung eingetreten. Aber aus dem Berufungsurteil ist nicht in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise ersichtlich, aus welchen Tatsachen das Berufungsgericht auf diese Kenntnis geschlossen hat. Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrecht erhalten werden, soweit es auf die eigene Kenntnis der Klägerin ankommt.
Das Berufungsgericht konnte es von seinem Rechtsstandpunkt aus unterlassen, die Frage der Verjährung unter weiteren Gesichtspunkten zu prüfen. Auf diese käme es an, falls die Annähme nicht aufrecht erhalten werden könnte, die Klägerin selbst, habe bis zum 13. April 1955 die erforderliche Kenntnis gehabt. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche daraus her, daß sie den Kaskoschaden der Witwe P. reguliert hat. Sie hat offensichtlich die geltend gemachten Ansprüche erst geraume Zeit nach dem Unfall erworben. Damit können der Klägerin als neuer Gläubigerin alle Einwendungen - also auch die Einrede der Verjährung - entgegengesetzt werden, wenn diese zur Zeit der Abtretung bereits in ihrer Grundlage gegen die ursprünglichen Gläubiger bestanden, mögen sie auch erst späterhin, also nach Übergang der Forderung, wirksam geworden sein (§ 404 BGB). Besaß die Altgläubigerin also im Augenblick des Rechtsübergangs an die Klägerin die Kenntnis, die die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB in Lauf setzte, so war dieser Beginn auch gegenüber der Klägerin wirksam. Eine solche Kenntnis der Altgläubigerin bestand bereits dann, wenn diese sich die Kenntnis der die Schadenersatzpflicht begründenden Tatsachen mühelos verschaffen konnte (erkennender Senat, Urteil vom 2. Juni 1959 - VI ZR 124/58 = VersR 1959, 757 und Urteil vom 18. September 1959 - VI ZR 177/58 - VersR 1959, 1040). Es ist insoweit zu prüfen, ob die Firma Pundt kurz nach dem Unfall alle maßgeblichen Kenntnisse hatte. Hierzu wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1960 - VI ZR 70/59 - VersR 1960, 754 hingewiesen. Es ist dort für die Kenntnis eines Geschädigten bei einem Verkehrsunfall als ausreichend angesehen worden, daß der Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen bekannt ist. Falls die Frage eines haftungsbegründenden Verschuldens zweifelhaft ist, wird insoweit der Beginn der Verjährung nicht hinausgeschoben, soweit der Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhalten des Verantwortlichen bietet. Insoweit wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nähere Erwägungen anstellen müssen. Nach den in Bezug genommenen Strafakten wurde der Fahrer des Lastzuges nicht verletzt. Seine Kenntnis stand also der Versicherungsnehmerin unmittelbar nach dem Unfall zur Verfügung. Der Fahrer erklärtes daß der ihn überholende Wagen verkehrswidrig gefahren war, was auch in Strafverfahren nie bezweifelt wurde. Die Firma P. als ursprüngliche Gläubigerin der Klageforderung ist somit möglicherweise in der läge gewesen, sich alsbald in ausreichender Weise über den Hergang des Unfalls zu unterrichten. Dann aber besaß sie die erforderliche Kenntnis, die die Verjährung in Lauf setzte. Ein späterer Übergang der Forderung auf die Klägerin wäre dann für den Beginn der Verjährung unerheblich.
Mit Recht hat das Berufungsgericht es für den Beginn der Verjährung als bedeutungslos bezeichnet, aus welcher Rechtsvorschrift B. haftet. Der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht von der Kenntnis ab, welche Rechtsvorschrift verletzt ist. Die in der Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen angenommene Unkenntnis des Berechtigten wegen des Vorliegens einer ganz ungewöhnlichen Rechtslage ist vom Berufungsgericht zu Recht als hier nicht anwendbar bezeichnet worden. Daß im Falle des § 831 BGB vielleicht der Entlastungsbeweis erbracht werden könnte, hinderte ebenfalls nicht den Beginn der Verjährung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (erkennender Senat, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 74).
Der erkennende Senat ist jedoch mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Lage, bereits jetzt über eine Verjährung des Klageanspruchs unter diesem erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zu entscheiden, Insoweit ist daher eine Zurückverweisung an den Tatrichter erforderlich.
Die Revision rügt noch, daß eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis 15. April 1961 von den Anwälten der Beklagten vor dem Eintritt der Verjährung gewährt worden und dieser aktenkundige Vorgang im Berufungsurteil nicht berücksichtigt sei. Deshalb hatte die Klägerin bereits die Änderung des Tatbestandes des Berufungsurteils beantragt, aber diesen Antrag zurückgenommen, als sich herausstellte, daß ein diese Behauptung enthaltender Schriftsatz nicht zu den Prozeßakten, sondern zu den Akten des Nachlaßkonkurses gehörte. Die angebliche Vereinbarung über eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist also eine erst in der Revisionsinstanz vorgetragene und deshalb in dieser Instanz unbeachtliche Behauptung. In der neuen Verhandlung ist es der Klägerin unbenommen, diesen Gesichtspunkt vorzutragen, wodurch die Rechte des Berufungsgerichts aus § 529 Abs. 2 ZPO jedoch nicht berührt werden.
II.
Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß der Erblasser der Beklagten zu 6) den Wagen im Zeitpunkt des Unfalls gesteuert habe. Die Revision weist darauf hin, daß B. etwa 50 bis 60 km vor dem Unfall einem Tankwart gesagt habe - wie dieser als Zeuge ausgesagt habe - daß er sich einen bequemen, ruhigen Tag machen wolle; er hätte einen Fahrer bei sich. Bei der Wegfahrt hat dieser junge Mann am Steuer gesessen, B. saß daneben. Die Revision meint, daß deshalb der Anscheinsbeweis dafür spreche, daß Bö. auch im Zeitpunkt des Unfalls gesteuert habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß B. mannigfache Gründe gehabt haben könne, das Steuer wieder zu übernehmen. Dies gerade deshalb, weil nach den eigenen Erklärungen der Klägerin Bö. noch keine Praxis in der Führung von Personenwagen besaß. Da somit eine Verursachung des Unfalls durch Bö. nicht nachgewiesen ist, ist die gegen ihn gerichtete Klage rechtsirrtumsfrei abgewiesen worden.
Dr. K.E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer