Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1960, Az.: VI ZR 70/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 70/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 19.02.1959
- LG Bonn - 09.07.1957
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten Karl Josef R. wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Februar 1959 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 9. Juli 1957 abgeändert.
Die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten Karl Josef R. werden abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz wird dem Landgericht übertragen.
Tatbestand
Am 31. Januar 1952 erlitt der Kläger als Beifahrer eines vom Beklagten gesteuerten Lastzuges der Firma Peter R. aus K. einen Unfall. Der Beklagte, der für die von seinem Vater betriebene Firma eine Fernfahrt durchführte, lernte den Kläger Ende Januar 1952 in Norddeutschland kennen und stellte ihn nach einem Ferngespräch mit seinem Vater vorbehaltlich dessen endgültiger Zustimmung und einer noch zu treffenden Lohnvereinbarung als Beifahrer ein. Bei der Rückfahrt ins Rheinland wechselten sich die Parteien am Steuer des Lastzuges ab. Als sie am 31. Januar 1952 gegen zwei Uhr nachts auf der Bundesstraße ... in Richtung Rh. fuhren, lenkte der Beklagte das Fahrzeug. Kurz vor Al. hielt ein bereits seit einiger Zeit vor ihnen fahrender Lastzug der Firma G. auf freier Strecke an, nachdem der Fahrer dieses Lastzuges ihn unter vorsichtigem Bremsen langsam hatte auslaufen lassen. Der Beklagte, der das Anhalten des vor ihm fahrenden Lastzuges zu spät bemerkt hatte, konnte auf der vereisten Straße nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf den Lastzug auf. Dabei erlitt der Kläger mehrere Knochenbrüche, eine schwere Gehirnerschütterung und Schäden am Gebiss. Er mußte längere Zeit im Krankenhaus stationär behandelt werden. Als dauernde Unfallfolge trug der Kläger eine Verkürzung des linken Beines und eine Einschränkung in der Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes davon.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts Rheine vom 11. November 1952 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Über die Schadensersatzansprüche der Firma G. gegen die Firma R. und den Beklagten wurde durch ein Zwischenurteil des Landgerichts Münster vom 17. März 1954 im Sinne der Firma G. entschieden. Die Berufung der Beklagten wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Kamm vom 22. November 1954 zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit der Klage von dem Beklagten Ersatz von 7.287,50 DM für vermögensrechtlichen Schaden und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5.000 DM, verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch den weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. In Höhe des Sachschadens von 415 DM hat er Ersatz auch von der Firma R. verlangt.
Der Beklagte und die Firma R. haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreiten eine Schuld des Beklagten, machen aber in erster Linie geltend, daß die Haftung gemäß §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen sei, weil der Beklagte die Geschäfte der Firma R. zusammen mit dem Vater geführt habe und daher als Bevollmächtigter des Unternehmers, mindestens aber als Betriebsaufseher, anzusehen sei. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und zu ihrer Begründung vorgetragen, der Kläger habe sich als erfahrener Kraftfahrer schon alsbald nach dem Unfall sagen müssen, daß den Beklagten eine Schuld treffe. Er habe mit der Klageerhebung nicht vier Jahre warten dürfen.
Der Kläger hat entgegnet, der Beklagte sei als Kraftfahrer nur sein Arbeitskollege gewesen. Da er pflichtversichert gewesen sei, komme eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht. Infolge des Unfallschocks habe er, der Kläger, sich zunächst kein klares Bild über die Schuldfrage machen können. Das Urteil des Schöffengerichts Rheine habe seine anfängliche Meinung bestätigt, daß der Beklagte schuldlos sei. Erst durch den Ausgang des von der Firma G. angestrengten Zivilprozesses habe er erfahren, daß der Beklagte an der Entstehung des Unfalls schuldig sei.
Das Landgericht hat durch Grundurteil die Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung jedoch wie folgt neu gefaßt:
"Die Anträge des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz für die durch den Unfall vom 31. Januar 1952 erlittenen Personen- und Sachschäden und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind dem Grunde nach gerechtfertigt."
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision mußte schon deshalb Erfolg haben, weil im Gegensatz zur Annahme des Berufungsurteils die Einrede der Verjährung durchgreift, die Verjährungsfrist begann gemäß § 852 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhielt.
Das Berufungsgericht meint, es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger vor der im Herbst 1953 durchgeführten Zeugenvernehmung in dem Rechtsstreit G. ./. R. oder gar vor dem Urteil des Landgerichts Münster vom 17. März 1954 den wirklichen, auf ein Verschulden des Beklagten hindeutenden Sachverhalt erfahren habe. Der Kläger habe sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren als bei seiner Vernehmung im Rechtsstreit G. ./. R. eine Unfallschilderung, gegeben, bei deren Zutreffen an der Schuld des Beklagten zu zweifeln gewesen sei. Der Kläger könne infolge der Schockwirkung des Unfalls oder infolge einer Ermüdung im Unfallzeitpunkt außerstande gewesen sein, sich ein richtiges Bild von dem Unfallhergang zu machen. In seiner falschen Beurteilung über die Schuldfrage könne er durch die Unfallschilderung des Beklagten und durch das den Beklagten freisprechende Urteil des Schöffengerichts Rheine bestärkt worden sein.
Wie die Revision mit Recht rügt, bemißt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an die Kenntnis des. Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB zu stellen sind, zu hoch. Wer als Kraftfahrer und Opfer eines Verkehrsunfalls den Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen kennt, wird sich in der Regel zur Vermeidung der Verjährung entscheiden müssen, gegen die ihm bekannten beteiligten Fahrer und Halter gerichtlich vorzugehen. Keinesfalls ist es erforderlich, daß der Kläger alle möglicherweise für die Beurteilung der Schuldfrage in Betracht kommenden Einzelumstände kennt. Nach der Lebenserfahrung liegt es gerade bei Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge an einem Unfall nahe, daß die Schuldfrage von den beteiligten Fahrern unterschiedlich beurteilt wird. In diesem Falle ist es in der Regel Sache des Verletzten, durch eine Klage die Klärung der Verantwortung herbeizuführen. Sieht er hiervon ab, obwohl aus dem ihm bekannten Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte für ein Verschulden eines Beteiligten sprechen, so beginnt die Frist des § 852 Abs. 1 BGB zu laufen. Im vorliegenden Falle wußte der Kläger, daß der Beklagte auf glatter Straße auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren war (vgl. seine eigene Darstellung Bl. 161). Schon dieser Sachverhalt legt für jeden Kraftfahrer die Vermutung nahe, daß der Fahrer des auffahrenden Wagens die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat. Das Berufungsgericht wendet auch selbst bei der Entscheidung der Schuldfrage die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins an. Hatte der Kläger, wie er in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Bl. 6 Strafakten) bekundet, schon vor dem Zusammenstoß beobachtet, daß die Schlußbeleuchtung des vor ihm fahrenden Wagens nicht in Ordnung war, so bedeutete dieser Umstand noch keine Entlastung für den Beklagten. Wie jedem Kraftfahrer bekannt ist, muß alsdann der Fahrer des nachfolgenden Wagens mit besonderer Aufmerksamkeit fahren und insbesondere den notwendigen Sicherheitsabstand einhalten. Angesichts des ihm bekannten, auf ein Verschulden des Beklagten hindeutenden Sachverhalts durfte der Kläger von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung nicht schon deshalb absehen, weil der Beklagte ein Verschulden abstritt, oder weil der Kläger die Entstehung des Unfalls im einzelnen nicht beobachtet hatte. Bezeichnenderweise hat der Kläger die Angaben des Beklagten auch nicht zum Anlaß genommen, um gegen die Firma G. oder ihren Fahrer gerichtlich vorzugehen. Der vorliegende Fall zeichnet sich nicht dadurch aus, daß technisch verwickelte Probleme zur Erörterung standen (so der Fall der Entscheidung vom 13. Juni 1956 - VI ZR 44/55 = VersR 1956, 507) oder daß die Beantwortung einer grundsätzlichen, für die Wahl des richtigen Beklagten entscheidenden Rechtsfrage in der Rechtsprechung noch nicht geklärt war. In solchen Fällen wird es allerdings geboten sein, den Beginn der Verjährungsfrist zugunsten des Klägers bis zu einer gewissen Abklärung der streitigen Fragen hinauszuschieben (BGHZ 6, 195, 202 [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51]; LM § 852 BGB Nr. 9; VersR 1958, 109). Durchaus anders ist es aber, wenn wie hier schon der äußere Ablauf eines Verkehrsunfalls die Vermutung nahelegt, daß der Fahrer eines auffahrenden Wagens nicht aufgepaßt hat, und wenn überdies Zeugenaussagen vorliegen, die den Fahrer belasten. Die Ansicht des Berufungsgerichts führt im Ergebnis dahin, daß der Kläger von dem Prozeßrisiko, das bei streitigen Verkehrsunfällen in der Natur der Sache liegt (vgl. BGH VersR 1959, 274), nahezu freigestellt wird.
Es bedeutet keine Entlastung für den Kläger, daß der Beklagte von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung im November 1952 freigesprochen wurde. Daß über die Schuldfrage im Zivil- und Strafprozeß unterschiedliche Entscheidungen ergehen, ist keineswegs ungewöhnlich. Selbst wenn im vorliegenden Verfahren das Gericht erster Instanz den Kläger als beweisfällig abgewiesen hätte, wäre daraus noch nicht herzuleiten, daß dem Kläger die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis gefehlt hätte (BGH VersR 1957, 181 [182]). Der Kläger durfte auch nicht zunächst die Feststellung der Unfallrente durch die Berufsgenossenschaft abwarten. War er zur endgültigen Bezifferung seines Erwerbsschadens noch nicht in der Lage, so war er doch nicht gehindert, eine Feststellungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Ansprüche auf Sachschaden und Schmerzensgeld waren überdies durch das Rentenfestsetzungsverfahren der Berufsgenossenschaft überhaupt nicht berührt. Endlich konnten mögliche Zweifel darüber, ob dem Beklagten die Haftungsfreistellung des § 899 RVO zugute kam, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berühren.
Selbst wenn man bei der Bemessung der Verjährungsfrist zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, daß dieser möglicherweise bis zur Beendigung seines stationären Krankenhausaufenthaltes (Juli 1952) infolge des Schocks und seiner schweren Erkrankung außerstande war, Erkundigungen einzuziehen und die Unfallverursachung zu beurteilen, so hat doch spätestens im August 1952 der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB begonnen. Obwohl die frage des Beginns der Verjährungsfrist in den Tatsacheninstanzen eingehend erörtert worden ist, hat der Kläger keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Kenntnis des Schadens und des Schädigers auch in diesem Zeitpunkt noch Hinderungsgründe in Wege gestanden hätten. Ba die Schadensersatzklage erst am 20. Januar 1956 beim Landgericht Bonn eingereicht worden ist, greift die Einrede der Verjährung durch. Die Klage mußte daher ohne daß es einer Erörterung der weiter behandelten Rechtsfragen bedurfte, unter Aufhebung der Vorurteile abgewiesen worden.
Mit Rücksicht darauf, daß die Feststellungsklage gegen den Beklagten und die Zahlungsklage gegen die Firma Peter R. beim Landgericht noch anhängig sind, erschien es angemessen, die Entscheidung über die Kosten erster Instanz dem Landgericht zu überlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinr. Meyer