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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1989, Az.: BVerwG 2 C 38.86

Beamtenversorgung; Betriebsfeier; Dienstliche Veranstaltung; Blutalkohol; Verkehrsuntüchtigkeit; Ausschluss des Dienstunfallschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 38.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 27.08.1982 - AZ: 6 VG 3075/81
OVG Hamburg - 27.09.1985 - AZ: Bf I 10/83

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 265 - 270
  • DVBl 1989, 770-771 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1989, 127-130
  • DÖD 1989, 171-172
  • DÖV 1989, 678-679
  • JZ 1989, 501-502
  • NJW 1989, 2005-2006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 875 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 447 (Pressemitteilung)
  • NVwZ-RR 1989, 574 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1989, 298-300
  • ZBR 1989, 243-244

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine vom Dienstvorgesetzten oder seinen Beauftragten veranstaltete Betriebsfeier ist eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts. Ist ein zeitliches Ende nicht festgesetzt, behält die Veranstaltung ihren dienstlichen Charakter solange, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

  2. 2.

    Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit, auch auf dem Heimweg von einer Betriebsfeier, bei der Alkohol ausgeschenkt wird, gehört nicht zu den Gefahren, für die der Dienstherr im Rahmen des Dienstunfallschutzes aufkommen muß.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der klagende Postbeamte begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

2

Am 4. Dezember 1980 ab 17.00 Uhr fand in den Kantinenräumen des Dienstgebäudes eine vom Fernmeldeamt 1 in Hamburg als offizielle Gemeinschaftsveranstaltung genehmigte Weihnachtsfeier statt, an der neben dem Kläger rund 130 Beschäftigte seiner Dienststelle teilnahmen. Die Veranstaltung, zu der der vom Dienststellenleiter mit der Organisation beauftragte Festausschuß eingeladen hatte, hatte kein offizielles Ende. Bis ca. 22.00 Uhr wurde ein Festprogramm abgewickelt, danach bis 4.00 Uhr morgens getanzt. Es wurden sowohl an ein oder zwei Tresen als auch an den Tischen Bier und Schnaps ausgeschenkt, wofür die Teilnehmer zuvor einen Pauschalbetrag entrichtet hatten. Der kommissarische Leiter der Dienststelle nahm bis gegen 22.00 Uhr an der Veranstaltung teil.

3

Zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr am 5. Dezember 1980 verließ der Kläger zusammen mit einem Kollegen die Feier, um den Heimweg zu seiner Wohnung anzutreten. Er hoffte, ein Taxi anhalten zu können. Es war kalt; Fahrbahn und Gehweg der Straße waren vereist und mit Schnee bedeckt. Hinter einer Unterführung kam den Beamten ein Taxi entgegen. Weil er das Fahrzeug anhalten wollte, trat der Kläger auf die ca. 6,80 m breite Fahrbahn, auf der am gegenüberliegenden Straßenrand mehrere Fahrzeuge - darunter ein Lastkraftwagen - abgestellt waren. Dabei kollidierte er mit dem Taxi und kam zu Fall, wobei er mit dem Kopf auf die vereiste Fahrbahn aufschlug. Nach dem Verkehrsunfallbericht waren an dem Fahrzeug lediglich Wischspuren am vorderen linken Kotflügel vorhanden. Der Kläger erlitt eine Schädelfraktur, eine schwere Gehirnerschütterung und Blutergüsse im Kopf. Wegen der Verletzungen, die eine Notoperation erforderlich machten, war er lange Zeit dienstunfähig. Eine Blutprobe ergab für die Unfallzeit eine Alkoholkonzentration von 2,9 Promille. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Verdachts eines Vergehens gegen § 316 StGB wurde mangels Straftat, ein Bußgeldverfahren mangels Beweises eingestellt.

4

Die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall lehnte die Beklagte ab, weil der übermäßige Alkoholgenuß des Klägers, der dazu geführt habe, daß er sich nicht mehr sicher im Straßenverkehr habe bewegen können, die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

5

Die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 1981 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1981 zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 5. Dezember 1980 als Dienstunfall anzuerkennen.

6

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die wesentliche Ursache des Unfalls habe im übermäßigen Alkoholgenuß gelegen und sei nicht dienstbedingt gewesen.

7

Der Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht stattgegeben und die Beklagte zur Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall verpflichtet, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Ein Unfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liege vor. Er habe sich beim Zurücklegen des direkten Heimweges von einer dienstlichen Veranstaltung ereignet. Eine "Lösung vom Dienst" sei unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt anzunehmen.

9

Nach Sachlage kämen allein folgende Ursachen für den Unfall in Betracht:

  • Die Straßen- und Witterungsverhältnisse (Schnee- bzw. Eisglätte), die dazu führten, daß der Kläger beim Betreten der Fahrbahn ins Straucheln geriet und deshalb schon durch eine leichte Berührung durch das Taxi zu Fall kam,

  • eine den herrschenden Verhältnissen nicht angepaßte Fahrweise des Taxifahrers, verbunden mit der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr (§ 7 StVG),

  • eine auf dem Alkoholgenuß beruhende Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers, die zur Folge hatte, daß er plötzlich vor dem ihm entgegenkommenden Taxi die Straße betrat, um das Fahrzeug anzuhalten.

10

Es bedürfe keiner näheren Aufklärung und Entscheidung, welche dieser Ursachen für sich oder im Zusammenwirken miteinander zu dem Unfall geführt hätten, und ggf. welche von ihnen nach der im Dienstunfallrecht anzuwendenden Relevanztheorie die rechtlich allein wesentliche gewesen sei. Denn alle angeführten Ursachen fielen hier in den Risikobereich des Dienstherrn. Das gelte nach den besonderen Umständen des Falles auch für eine mögliche alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers, weil der Dienstherr sie im vorliegenden Fall mit zu verantworten habe.

11

Die Organisation und der Ablauf der ausdrücklich von der Dienststelle als Gemeinschaftsveranstaltung genehmigten Weihnachtsfeier durch den vom Dienststellenleiter beauftragten Festausschuß hätten die Gefahr des übermäßigen Alkoholgenusses der Teilnehmer und die daraus sich ergebenden Gefährdungen für ihren Heimweg geradezu in sich getragen. Falls es deshalb nicht ohnehin angezeigt sein sollte, auf derartige ausgedehnte Veranstaltungen mit Ausschank von Alkohol zu verzichten, so gebiete es jedenfalls die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, geeignete Vorkehrungen - z.B. durch einen organisierten Fahrdienst - zu treffen, um solchen Gefahren so weit wie möglich zu begegnen. Das sei hier nicht geschehen.

12

Wenn demgegenüber im Recht der Unfallversicherung nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte grundsätzlich eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis abgelehnt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und einem Unfall verneint werde, falls Alkoholgenuß die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei, vermöge dem das Berufungsgericht für den hier zu beurteilenden Unfall eines Beamten nicht zuzustimmen. Immerhin halte auch das Bundessozialgericht eine andere rechtliche Wertung aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Unternehmers unter bestimmten Umständen für denkbar. Entsprechende Überlegungen müßten auch hier eingreifen.

13

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

14

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

15

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

16

Die vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob ein Dienstunfall vorliegt.

17

1.

Allerdings begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Weihnachtsfeier als dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG und demgemäß den Heimweg von dieser Feier als Weg von der Dienststelle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG angesehen hat.

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts materielle und formelle Dienstbezogenheit (vgl. Urteile vom 19. April 1967 - BVerwG 6 C 96.63 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 32 = ZBR 1968, 84>; vom 13. August 1973 - BVerwG 6 C 26.70 - <Buchholz a.a.O. Nr. 51 = ZBR 1974, 23> und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 7.73 - <Buchholz a.a.O. Nr. 52 = ZBR 1974, 236>). Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muß die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Falle, daß die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann vielmehr damit auch andere Personen beauftragen.

19

Im vorliegenden Falle hatte nach dem festgestellten Sachverhalt die Dienststelle die Weihnachtsfeier in den Kantinenräumen als offizielle Gemeinschaftsveranstaltung genehmigt und der Dienststellenleiter einen "Festausschuß" mit der Organisation beauftragt, der sodann zu der Feier eingeladen und sie organisiert hat. Unter diesen Umständen kann die materielle Dienstbezogenheit in der beabsichtigten Pflege der Verbundenheit der Dienststellenangehörigen gesehen und auch die formelle Einbeziehung in die dienstliche Sphäre durch den Leiter der Dienststelle bejaht werden (vgl. auch - für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - die Urteile des Bundessozialgerichts vom 22. August 1955 - 2 RU 49/54 <BSGE 1, 179>; vom 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55 - <BSGE 7, 249>; vom 16. Mai 1984 - 9 b RU 6/83 - <BSGE 56, 283 [BSG 16.05.1984 - 9b RU 6/83]>).

20

2.

Jedoch setzt die Bejahung eines Wegeunfalls (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) in der Regel voraus, daß der Beamte in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den Dienst - hier an die dienstliche Veranstaltung - den Heimweg angetreten hat (vgl. BVerwGE 21, 307 <310>[BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63]). Unter diesem Gesichtspunkt tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend die Annahme, daß die Feier ihren Charakter als dienstliche Veranstaltung auch noch bis zum Aufbruch des Klägers behalten hat. Hierzu ist erforderlich, daß noch bis zu diesem Zeitpunkt die materielle und formelle Dienstbezogenheit fortbestand, insbesondere die Veranstaltung noch solange von der Autorität des Dienstvorgesetzten - ggf. vermittelt durch das Handeln des von ihm beauftragten Festausschusses - getragen war. Dies muß nicht ohne weiteres schon dann bejaht werden, wenn in der Einladung und zu Beginn der Veranstaltung kein offizielles Ende festgesetzt worden ist. Die Beendigung kann auch später ausdrücklich erklärt werden oder sich aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben. Dafür genügt es freilich nicht, daß der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an. Eine etwa verbleibende Ungewißheit geht zu Lasten des Dienstherrn. Der Feststellung des Berufungsgerichts, die Feier habe kein offizielles Ende gehabt bzw. ein solches sei nicht festgesetzt gewesen, ist nicht hinreichend konkret zu entnehmen, ob das Berufungsgericht diese Maßstäbe beachtet hat. Insoweit bedarf es daher noch näherer tatsächlicher Feststellungen über den Verlauf der Feier nach Abwicklung des bis 22.00 Uhr durchgeführten Festprogramms.

21

3.

Vor allem aber kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob der Unfall (allein oder auch) durch die Gefahren des Weges, hier insbesondere durch die winterlichen Straßen- und Witterungsverhältnisse oder durch die Fahrweise des Taxifahrers und die Betriebsgefahr des Taxis, oder aber allein durch eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers im Rechtssinne verursacht worden ist. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ursächlich (mitursächlich) im Sinne des Dienstunfallrechts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. z.B. BVerwGE 26, 332 mit weiteren Nachweisen; Urteile des Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <Buchholz 232 § 46 Nr. 3 = NJW 1982, 1893 [BVerwG 22.10.1981 - 2 C 17/81]> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 3.88 - <BVerwGE 80, 4>). Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten.

22

Die Verursachung eines Unfalls durch alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zählt nicht zu den Gefahren, die mit dem Dienst zusammenhängen und für die daher der Dienstherr eines Beamten durch den Dienstunfallschutz aufzukommen hat (vgl. auch für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte, etwa die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1960 - 2 RU 86/56 - <BSGE 12, 242, 245 f.>; vom 29. Juni 1967 - 2 RU 198/64 - <BSGE 27, 40>; vom 22. Februar 1973 - 2 RU 128/71 - <BSGE 35, 216>; vom 26. April 1977 - 8 RU 92/76 - <BSGE 43, 293 f.>). Daß ein zu Verkehrsunfähigkeit führender Alkoholgenuß dienstlich bedingt ist, ist im allgemeinen kaum denkbar. Jedenfalls ergibt sich derartiges nicht aus der Teilnahme an einer dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltung, auch wenn dabei der Genuß von Alkohol Üblich sein mag (vgl. für die gesetzliche Unfallversicherung Bundessozialgericht, Urteile vom 21. September 1960 - 2 RU 33/58 - <SozR Nr. 31 zu RVO § 542 a.F.>; vom 30. Oktober 1979 - 2 RU 73/79 - <USK 79201>). Die Teilnehmer sind nicht dienstlich verpflichtet, überhaupt Alkohol zu trinken, und das Trinken in solcher Menge, daß die Verkehrstüchtigkeit für den Heimweg beeinträchtigt wird, entspricht nicht dienstlichen Interessen, sondern läuft ihnen eindeutig zuwider.

23

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß ggf. der Dienstvorgesetzte eine außerordentlich lange Dauer der Veranstaltung sowie eine den Alkoholgenuß erleichternde Organisation zumindest geduldet hat. Dies mag im Hinblick auf dienstliche Interessen, die der Dienstvorgesetzte durch Dienstaufsicht zu wahren hatte, Bedenken begegnen. Gleichwohl blieb der einzelne Beamte in der Entscheidung über sein Trinkverhalten frei und selbst verantwortlich, wie er auch verpflichtet blieb, seine Dienstfähigkeit zu bewahren und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 BBG). Eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, ihn vor einem ohne weiteres als ihn selbst gefährdend einsehbaren Verhalten zu bewahren, kann weder unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - noch unter dem Gesichtspunkt der dienstlichen Veranlassung der Gefahr im Sinne des Dienstunfallrechts anerkannt werden.

24

4.

Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - von tatsächlichen Feststellungen über die Verursachung des Unfalls abgesehen hat. Wenn es auch naheliegen mag, angesichts des festgestellten, außerordentlich hohen Blutalkoholgehalts eine dadurch bedingte Verkehrsuntüchtigkeit als rechtlich allein maßgebende Ursache des Unfalls anzusehen - wie seitens des Verwaltungsgerichts geschehen -, so läßt sich doch die Möglichkeit eines anderen Ursachenzusammenhangs nicht gänzlich ausschließen. Daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald