Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1998, Az.: 4 StR 367/98
Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer Gesamtstrafe; Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Anforderungen an die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 Strafgesetzbuch (StGB) und Anforderungen an die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; Voraussetzungen der Einziehung einer Schusswaffe nebst Munition nach den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 367/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 20.02.1998
Rechtsgrundlagen
- § 53 StGB
- § 63 StGB
- § 69 Abs. 3 S. 2 StGB
- § 69a StGB
- § 74 StGB
- § 56 Abs. 1 WaffG
Verfahrensgegenstand
Geiselnahme u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. September 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar
1998
- 1.
mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe,
- b)
soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,
- 2.
in der Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Geiselnahme in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, seine Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen sowie die Einziehung seines PKW Mercedes Benz, einer Propangasflasche und eines Revolvers nebst Munition angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von P. R.), zur Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB und zur Einziehungsanordnung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Juli 1998 zutreffend ausgeführt hat. Lediglich ergänzend dazu bemerkt der Senat, daß die Einziehung der Schußwaffe nebst Munition hier nicht auf § 74 StGB gestützt werden kann, weil die Feststellungen eine Verwendung der Waffe als Tatmittel nicht belegen; die Entscheidung hat gleichwohl Bestand, weil die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 WaffG vorliegen. Im übrigen bedarf der Urteilsspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts der Ergänzung dahin, daß auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen wird (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Ergänzung kann der Senat nachholen (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; BGH Urteil vom 23. April 1992 - 4 StR 146/92; Beschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 137/97).
2.
Der Ausspruch über die im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht zu ersehen, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des bei dieser Tat benutzten und deshalb eingezogenen PKW Mercedes Benz des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16). Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße durch die nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB als Nebenstrafe gestützte Einziehung im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, zumal das Urteil keinerlei Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs enthält (vgl. BGH StV 1996, 206).
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Zwar wird es in Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird (§ 53 StGB), in der Regel genügen, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Das gilt indes nicht, wenn eine Ermäßigung allein der Gesamtstrafe bei im übrigen bestehen bleibenden Einzelstrafen möglicherweise nicht ausreicht, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen. Deshalb ist hier auch die Einsatzstrafe aufzuheben. Dies gibt dem neuen Tatrichtr auch Gelegenheit, den "vertypten" Milderungsgrund des § 21 StGB - sollte er wiederum bejaht werden - bereits bei der Prüfung des minder schweren Falles (§ 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 2 StGB) und nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen (UA 66; vgl. BGHR StGB vor § 1/m F Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 7 und Strafrahmenwahl 7).
3.
Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargetan ist.
Die Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur bei solchen Tätern in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 42, 385 f. [BGH 05.02.1997 - 5 StR 249/96]). Daß der Angeklagte sich in einem solchen dauernden Zustand befindet, der eine so außerordentlich belastende Maßnahme wie die zeitlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen kann, ergeben die dazu getroffenen Feststellungen nicht. Das Landgericht kommt - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis, daß "das Charakterbild des Angeklagten deutlich von der Norm abweichende Komponenten auf(weise). ... Menschen mit diesen - negativen - Charaktereigenschaften geling(e) es weitgehend, sich im 'normalen' Leben unauffällig und angepaßt zu verhalten. ... Eine strafrechtlich bedeutsame Beeinträchtigung (lasse) sich deswegen in aller Regel daraus nicht herleiten". Weiter heißt es in dem Urteil: "Etwas anderes gilt dann, wenn sie in Grenzsituationen geraten. Eine solche Situation lag am Tattag beim Angeklagten vor. ... In dieser zugespitzten Situation haben sich die erwähnten negativen Charaktereigenschaften zu einer gravierenden Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten verdichtet. Es handelte sich dabei um eine Reaktion auf psychosoziale Belastungsbedingungen. Sie äußerte sich in einem - gemessen am Anlaß - objektiv völlig unverhältnismäßigen Handeln des Betroffenen und stellt deswegen in der konkreten Situation eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der § 20/21 StGB dar" (UA 58; Hervorhebungen durch den Senat).
Daß das Landgericht hiernach für die Tatzeit am 23. April 1996 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht (vgl. BGHSt 42, 385, 388) [BGH 06.02.1997 - 4 StR 672/96]. Doch ist damit der für die Anordnung nach § 63 StGB vorausgesetzte positive Nachweis eines länger andauernden Defekts, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit begründet, nicht erbracht. Als ein solcher dauerhafter Zustand, an dem der Angeklagte leidet, käme allein dessen "negatives Charakterbild" in Betracht, wenn es schon als solches als schwere seelische Abartigkeit zu bewerten wäre, die in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 15). Das hat das Landgericht aber gerade verneint. Daß der Angeklagte in konflikthaften "Grenzsituationen" in einen Zustand geraten kann, der "in der konkreten Situation" (UA 58) bzw. "bei der gegebenen Konstellation" (UA 70) die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB rechtfertigt, genügt dagegen nicht (vgl. BGHSt 42 aaO S. 390). Dies gilt hier um so mehr, als sich keine Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Altersabbau der Hirnleistungsfunktionen bei dem gut durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich intelligenten, bisher unbestraften, zur Zeit der Hauptverhandlung über 62 Jahre alten Angeklagten ergeben haben (UA 56).
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und die Maßregelanordnung entfallen lassen, weil nicht auszuschließen ist, daß sich aufgrund neuer Verhandlung Umstände ergeben, die die Maßnahme doch noch rechtfertigen. Es wird sich aber empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann