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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1992, Az.: 4 StR 146/92

Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln; Abgabe und Veräußerung von Betäubungsmitteln; Änderung eines Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1992
Aktenzeichen
4 StR 146/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 03.12.1991

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessgegner

Josef K. aus K. (Allgäu), dort geboren am ... 1953

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. April 1992,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Nehm, Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Dezember 1991

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

      - des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln,

      - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,

      - des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Überlassen von Schußwaffen an einen Nichtberechtigten sowie

      - der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

      schuldig ist;

    2. 2.

      im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen unerlaubten Überlassens einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten aufgehoben;

    3. 3.

      im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

  2. II.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen je in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall, der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie der vorsätzlichen unerlaubten Überlassung von Schußwaffen an einen Nichtberechtigten und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zur Änderung des Schuldspruchs, zum Wegfall einer Einzelstrafe und zur Ergänzung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Da der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe die erworbenen 4 Gramm Kokain nach den Feststellungen zum Einkaufspreis an Peter B. weitergegeben hat, handelte er nicht eigennützig. Daher hat er § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht in der Alternative des Handeltreibens, sondern in derjenigen der Veräußerung erfüllt (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 475). Die Abgabe des Betäubungsmittels geht im Veräußern auf.

3

2.

Im Fall II 4 der Urteilsgründe wird die Abgabe von Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfaßt (Körner a.a.O. Rdn. 499 mit weit. Nachw.).

4

3.

Weil der Angeklagte die Waffen, über die er unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt (und die er im übrigen auch unerlaubt erworben) hatte, dem Peter B. nach den Feststellungen "nur für einen gewissen Zeitraum" (UA 7) überlassen wollte, ist hier zwischen dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt und dem Überlassen nicht von Tatmehrheit, sondern von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 741/84).

5

4.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der - insoweit geständige - Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Damit entfällt der wegen unerlaubter Überlassung einer Schußwaffe verhängte Einzelstrafausspruch von 120 Tagessätzen zu 80,00 DM.

6

Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafenausspruch werden hingegen durch die Änderungen nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung noch mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Auf die Gesamtstrafe von (nur) zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht mit Rücksicht auf die "inzwischen eingetretene stabilisierte Lebenssituation" des Angeklagten erkannt; nur deswegen "erschien es der Kammer vertretbar, angesichts der Vorverurteilung des Angeklagten und der relativ großen Menge Rauschgiftes, die der Angeklagte erworben und mit der er Handel getrieben hat", eine so niedrige Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

7

5.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Fall II 3 der Urteilsgründe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich durchaus mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt (UA 9). Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden (vgl. BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 4).

8

6.

Der Senat ergänzt den Maßregelausspruch im Urteilstenor um die unterbliebene Anordnung der Einziehung des Führerscheins gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. BGHSt 5, 168, 178) [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53].

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf