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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1997, Az.: 5 StR 249/96

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids; Pflicht der aktenmäßigen Dokumentation für den Erlass eines Bußgeldbescheids; Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der elektronsichen Datenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheids

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1997
Aktenzeichen
5 StR 249/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 42, 380 - 385
  • CR 1997, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1998, 178 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
  • DAR 1997, 204-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1997, 483 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 434 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1380-1381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1997, 287 (amtl. Leitsatz)
  • wistra 1997, 196-198
  • zfs 1997, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Amtlicher Leitsatz

Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß der Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist (im Anschluß an BGHSt 23, 280).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 5. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Laufhütte,
die Richter Häger, Basdorf und die Richterinnen Dr. Tepperwien, Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß der Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert ist.

Gründe

1

Die Vorlegungssache betrifft die Frage, ob der Erlaß eines Bußgeldbescheides in bestimmter Weise aktenmäßig dokumentiert sein muß, damit der Bußgeldbescheid wirksam ist.

2

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Der Betroffene hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Das Brandenburgische Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben und das Verfahren mangels eines wirksamen Bußgeldbescheides einstellen.

3

Zum Verfahren beim Erlaß des Bußgeldbescheides hat das Oberlandesgericht - im Freibeweis - folgendes festgestellt: Die Bußgeldbehörde hat den Bußgeldbescheid unter Einsatz einer Anlage zur elektronischen Datenverarbeitung erlassen. Das System hatte zunächst den Anhörungsbogen ausgedruckt, der dem Betroffenen zugesandt worden war. Dieser hatte darauf seine Täterschaft bestritten. Nach Beiziehung einer Ablichtung des Personalausweises des Betroffenen prüfte die Sachbearbeiterin, ob der Betroffene eine mit Bußgeld bedrohte Handlung begangen habe und ob der Erlaß eines Bußgeldbescheides notwendig sei. Sie bejahte dies und schrieb deshalb in den Verwaltungsvorgang das Kürzel "ÄA 06 25.7". Dabei steht "ÄA" für "Änderungsart" (Brandenburgisches OLG JMBl. Brandenburg 1995, 41). Die Zahl "06" bedeutet, daß der im System bereits vorhandene, die ursprünglich erfaßten Personal- und Tatdaten sowie die nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen enthaltende Bußgeldbescheid ohne Änderung auszudrucken ist. Die Zahlen "25.7" sind eine Kurzform des Datums. Der Bußgeldbescheid wurde ausgedruckt und der Sachbearbeiterin vorgelegt, die aufgrund einer vorher gefertigten Notiz handschriftlich im Bußgeldbescheid die Textzeile ankreuzte: "Ihre Äußerung konnte Sie jedoch nicht entlasten." Der Bußgeldbescheid trägt im Kopf den Namen der Sachbearbeiterin und wurde nicht unterschrieben. Die Sachbearbeiterin veranlaßte die Absendung des Bußgeldbescheides.

4

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist der Ansicht, damit sei ein Bußgeldbescheid nicht wirksam erlassen worden. Wenngleich das Gesetz solches nicht ausdrücklich verlange, müsse die Entscheidung über den Erlaß eines Bußgeldbescheides "als solche eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Bediensteten für Außenstehende erkennbar aktenmäßig dokumentiert sein". Zur Begründung beruft das Oberlandesgericht sich auf das Prinzip der "Aktenvollständigkeit". Es erachtet für "grundsätzlich unerläßlich, die ... Bußgeldakten so zu führen, daß sie in beweiskräftiger und auch durch nicht in der Bußgeldbehörde tätige Dritte erkennbarer Weise ergeben, welcher Bearbeiter zu welchem Zeitpunkt einen Bußgeldbescheid mit welchem Inhalt erlassen hat, oder daß sie durch entsprechend beweiskräftige Unterlagen leicht ergänzt werden können".

5

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Brandenburgische Oberlandesgericht durch den in NJW 1995, 2937 abgedruckten Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm gehindert. Dieses erachtet - entscheidungstragend - "eine von vornherein aus den Akten ersichtliche Verfügung des Sachbearbeiters hinsichtlich des Erlasses eines Bußgeldbescheids" nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung eines solchen Bescheides, sondern läßt es insofern genügen, daß "im Nachhinein im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, ob ein wirksamer Bußgeldbescheid erlassen worden ist".

6

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (abgedruckt NStZ 1996, 393; in der Sache bereits ebenso - obiter - Brandenburgisches OLG JMBl. Brandenburg 1995, 41) hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

"Gehört es zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der Elektronischen Datenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheides, daß sein Erlaß durch einen Bediensteten aktenmäßig dokumentiert ist?"

7

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Es gehört nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der Elektronischen Datenverarbeitung ausgedruckten Bußgeldbescheides, daß er durch eine datierte Aktenverfügung, die den Sachbearbeiter erkennbar macht, erlassen wird."

8

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind gegeben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht kann der Rechtsbeschwerde nicht stattgeben, ohne von der die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm tragenden Rechtsansicht abzuweichen.

9

Allerdings wäre die Vorlegung unzulässig, wenn die in der Vorlegungsfrage genannte "aktenmäßige Dokumentierung" des Erlasses des Bußgeldbescheides darin zu finden wäre, daß hier die Sachbearbeiterin in den Verwaltungsvorgängen das Kürzel "ÄA 06 25.7" angebracht hat (und ihr Name im Bußgeldbescheid genannt ist). Indes verneint das vorlegende Oberlandesgericht ausdrücklich, daß in diesem Kürzel die für erforderlich gehaltene "aktenmäßige Dokumentierung" liege. Dies ist zwar als vertretbar hinzunehmen, muß jedoch, wie auch der Generalbundesanwalt annimmt, zu einer Einengung der Vorlegungsfrage führen.

10

Der Senat versteht die Vorlegungsfrage danach dahin, ob der Erlaß des Bußgeldbescheides in einer für Außenstehende erkennbaren Weise aktenmäßig dokumentiert sein muß, damit ein wirksamer Bußgeldbescheid vorliegt.

11

III.

In der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Rechtsansicht zu.

12

1.

Auszugehen ist von folgendem: Der Erlaß eines wirksamen Bußgeldbescheides ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren. Ein Bußgeldbescheid kann wirksam nicht von einem Computer erlassen werden. Wirksamkeitsvoraussetzung ist vielmehr, daß der Bußgeldbescheid auf einem - für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren - Willensakt der Behörde, letztlich also eines Bediensteten der Behörde, beruht, wobei die Behörde durch ihren Bediensteten zu prüfen hat, ob sie aufgrund des ermittelten Sachverhaltes, der auch das Anhörungsergebnis umfaßt, die Überzeugung von der Schuld des Betroffenen gewonnen hat und eine Ahndung nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten hält (in diesem Sinne OLG Hamm NJW 1995, 2937 [OLG Hamm 20.12.1994 - 4 Ss OWi 1102/94]; Göhler, OWiG 11. Aufl. vor § 65 Rdn. 4; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 66 Rdn. 16; Kurz in KK-OWiG § 65 Rdn. 14).

13

Dabei bedarf der Bußgeldbescheid - wie Verwaltungsbescheide in vergleichbaren Fällen (BVerwG NJW 1974, 2101 [BVerwG 05.06.1974 - VIII C 1/74]; BFH BStBl. 1967 III, 682; BSozGE 13, 269) - einer Unterschrift nicht, weil nach § 66 OWiG jedenfalls die einfache Schriftform genügt (OLG Düsseldorf VRS 39, 440; OLG Oldenburg VRS 42, 47; OLG Frankfurt am Main VRS 50, 214; BayObLG VRS 57, 49; KG VRS 64, 39; Göhler a.a.O. § 66 Rdn. 31; Herrmann a.a.O.).

14

2.

Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, welche Anforderungen an den verfahrenstechnischen Beleg und späteren Nachweis des Erlasses eines Bußgeldbescheides zu stellen sind. Dabei können im Bußgeldverfahren hinsichtlich des Bußgeldbescheides keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie im Strafverfahren im Hinblick auf den Eröffnungsbeschluß gelten (vgl. BGHSt 23, 280, 281).

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses nicht die Zahl der geleisteten richterlichen Unterschriften, sondern allein entscheidend, ob die erforderliche Zahl der Richter an der Beschlußfassung mitgewirkt hat (BGHSt 10, 278, 279). Ob letzteres geschehen ist, unterliegt der Beurteilung im Freibeweisverfahren (RGSt 43, 217, 219; BGHR StPO § 203 Unterschrift 1; BGH, Urteil vom 12. Mai 1959 - 1 StR 145/59 - insoweit in BGHSt 13, 126 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 2. August 1983 - 5 StR 542/83 -; BGH, Beschluß vom 5. März 1996 - 5 StR 474/95 -; vgl. auch BGHR StPO § 203 Beschluß 2). Entsprechendes gilt auch im Falle der verlorengegangenen Urschrift des Eröffnungsbeschlusses (BGH NStZ 1985, 420).

16

Allerdings betrifft diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche besonderen Fälle, in denen es nach Beurkundungsmängeln oder Urkundenverlusten um die Rekonstruktion des jeweils getroffenen Eröffnungsbeschlusses - als einer Verfahrensvoraussetzung - ging, während es Intention des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist, generell bestimmte, erhöhte Anforderungen an die Fassung und Dokumentierung des Bußgeldbescheides - als einer vergleichbaren Verfahrensvoraussetzung - zu stellen, um so einem etwaigen Mißbrauch in der alltäglichen Praxis vorzubeugen.

17

Indes können diese - billigenswerten rechtspolitischen - Gesichtspunkte nicht dazu führen, allgemeine Verfahrensprinzipien für den Teilbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts aufzugeben. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens gehört, daß sich die Urschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet; vielmehr können Erlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren festgestellt werden (BGHSt 23, 280). Entsprechendes gilt für die Vorlegungsfrage in der oben (II.) zugrunde gelegten Fassung (im Ergebnis ebenso Herrmann a.a.O.; Kurz a.a.O. § 65 Rdn. 14, § 66 Rdn. 71; vgl. auch OLG Dresden VRS 90, 39; a.A. wohl Göhler a.a.O. vor § 65 Rdn. 4, § 66 Rdn. 31).

18

3.

Gleichwohl erachtet der Senat - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - eine aktenmäßige Dokumentierung des Erlasses eines Bußgeldbescheides nach den vom Brandenburgischen Oberlandesgericht genannten Maßstäben für wünschenswert.

Laufhütte
Häger
Basdorf
Tepperwien
Gerhardt