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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.1983, Az.: 5 StR 542/83

Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1983
Aktenzeichen
5 StR 542/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 11.03.1983

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Kraftfahrer John William S. aus G., geboren am ... 1952 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. August 1983
nach §§ 206 a, 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. März 1983 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer muß eingestellt werden, weil ihm kein wirksamer Eröffnungsbeschluß zugrunde liegt (BGHSt 29, 351, 355). Die Entwürfe von Eröffnungsbeschlüssen (Bd. I Bl. 92, Bd. I a Bl. 87 d.A.) sind nur von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht und dem Richter am Landgericht N. unterzeichnet worden. Nach dem Inhalt der abgegebenen dienstlichen Äußerung kann nicht davon ausgegangen werden, daß wirksame Eröffnungsbeschlüsse nach Beratung der Strafkammer erlassen und lediglich unvollständig unterzeichnet worden sind (BGHSt 10, 278, 279). Auch in der Hauptverhandlung ist ein Eröffnungsbeschluß nicht nachgeholt worden (BGHSt 29, 224). Danach ist es bei den Entwürfen von Eröffnungsbeschlüssen geblieben. Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278, 279;  29, 224, 228;  29, 351, 355;  BGH NStZ 1981, 448; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82 - und vom 25. Februar 1983 - 3 StR 512/82 -)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte