Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1982, Az.: 3 StR 236/82
Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 236/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 12.03.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 1983, 2-3
- StrVert. 1983, 2
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Raub
Amtlicher Leitsatz
Zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses wegen Fehlens der Unterschrift eines Beisitzers.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
am 13. Oktober 1982
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf seinen Antrag wird dem Angeklagten J. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. März 1982, auch soweit es den Mitangeklagten F. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt (§ 206 a StPO).
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1.
Die Verteidiger der Angeklagten F. und Th. haben glaubhaft dargelegt, daß sie die Rechtsmittel vor Fristablauf beim Landgericht eingelegt haben. Der Angeklagte J. ist in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden, weil seine Fristversäumnis auf einem Versehen im Büro seines Verteidigers beruht.
2.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Das Verfahren muß eingestellt werden, weil ihm ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht zugrundeliegt (BGHSt 29, 351, 355); ein Eröffnungsbeschluß ist auch nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt worden (BGHSt 29, 224). Der Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses (SA Bd. I Bl. 173) ist nur von zwei Richtern unterzeichnet. Richter am Landgericht ... der an dem Eröffnungsbeschluß mitwirken sollte, hat nicht unterschrieben, wie seine dienstlich Erklärung vom 9. Juli 1982 beweist (SA Bd. II Bl. 365). Die weiter von mir eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... vom 23. August 1982 und des Beisitzers Richter am Landgericht ... vom 30. August 1982 (SA Bd. II Bl. 359 f, 382) beweisen weiter, daß ein wirksamer Eröffnungsbeschluß nicht etwa nach Beratung der Strafkammer erlassen und nur unvollständig unterzeichnet worden ist (BGHSt 10, 278, 279); der Eröffnungsbeschluß sollte vielmehr im Umlaufverfahren gefaßt werden. Da nur zwei Richter unterzeichnet haben, ist es bei dem Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses geblieben.
Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355).
Das Verfahren muß auch in Richtung auf den Mitangeklagten Fr., der seine Revision zurückgenommen hat, eingestellt werden. § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen des Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 24, 208 ff, 211, 213) [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]."
Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH NStZ 1981, 448). Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 467 Rdn 18; Schikora in Karlsruher Kommentar § 467 StPO Rdn 10).
Dr. Schauenburg
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer