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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1997, Az.: 2 StR 137/97

Nachholung des Ausspruches der Einziehung des Führerscheins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1997
Aktenzeichen
2 StR 137/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Fulda - 11.10.1996

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Robert H., geborener H. aus B., geboren am ... 1971 in B. (Mazedonien), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Juni 1997
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß nach dem Satz "Dem Angeklagten H. wird die Fahrerlaubnis entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen" eingefügt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 23. April 1992 - 4 StR 146/92 -; BGH, Beschl. v. 7. Juni 1988 - 1 StR 207/88 -; BGH, Beschl. v. 25. März 1986 - 2 StR 119/86; BGHSt 5, 168, 178) [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53].

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