Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1988, Az.: 1 StR 207/88
Festsetzung von Einzelstrafen; Verschlechterungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 17.11.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Harald H. aus E., geboren am ... 1943 in St.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juni 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth vom 17. November 1987 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß nach dem Satz "Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen." der Satz eingefügt wird: "Sein Führerschein wird eingezogen."
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in 22 Fällen, diese rechtlich zusammentreffend in 19 Fällen mit Betrug und in drei Fällen mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung der Strafe (nicht: "des Urteils") aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, wobei (offenbar versehentlich) sein Führerschein nicht eingezogen wurde; für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.
Soweit es dem Schuldspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
a)
Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Angeklagten wegen 44 selbständiger Taten verurteilt (vgl. UA S. 27). Bei der Festsetzung der demnach zu verhängenden Einzelstrafen (UA S. 39) sind ihr aber Fehler unterlaufen. In den Fällen, in denen der Angeklagte Schecks sowohl entwendete als auch verwertete, ist zu Recht Tatmehrheit angenommen (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 1 Handlungen, mehrere 1). Es sind dies die Fälle 2, 3, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 26 und 28 der Urteilsgründe. In diesen Fällen hätte die Strafkammer je zwei Einzelstrafen festsetzen müssen. Das ist jedoch in den Fällen 3, 6, 10, 13, 17, 19, 20, 24, 25 und 26 (in denen die jeweilige Strafe unter einem Jahr liegt) eindeutig nicht geschehen; nach dem Urteilszusammenhang ist es in den Fällen 2, 9, 12, 15, 18 und 28 ebenfalls unterblieben. Daraus, daß in den zuletzt genannten Fällen Einzelstrafen verhängt wurden, die nach der Fassung der Urteilsgründe "1 Jahr und 1 Monat", "1 Jahr und 2 Monate", "1 Jahr und 1 Monat", "1 Jahr und 1 Monat", "1 Jahr und 6 Monate" sowie "1 Jahr und 2 Monate" betragen (UA S. 39), läßt sich nicht schließen, daß es sich jeweils um zwei Strafen handeln sollte. Für dieses Verständnis des angefochtenen Urteils spricht, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung in diesen Fällen nicht wie bei den Feststellungen zum Tatgeschehen nach a) und b) unterschieden hat, daß bei Annahme der Festsetzung von je zwei Strafen die Strafhöhe stark unterschiedlich wäre und daß in diesem Falle nicht erklärbar erschiene, warum sie auch in den Fällen 16 und 22, in denen jeweils nur eine einzige Tat vorliegt, je zwei Einzelstrafen ("1 Jahr und 2 Monate" sowie "1 Jahr und 3 Monate") verhängt hätte. In all den oben aufgeführten Fällen hat daher der Einzelstrafausspruch keinen Bestand. Es ist nämlich nicht möglich, die jeweils verhängte Strafe dem einen oder dem anderen Unterfall zuzuordnen.
In sämtlichen Fällen, in denen das Landgericht rechtsfehlerhaft nur eine Strafe verhängt hat, müssen die Einzelstrafen umfassend neu festgesetzt werden. Darin liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (BGHSt 4, 345; 30, 93; BOHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Im Gegenteil könnte der Angeklagte dadurch beschwert sein, daß die zu Unrecht verhängte - einheitliche - Strafe für den jeweiligen Tatkomplex eine Höhe erreicht, die das Gewicht der jeweiligen Einzeltat übersteigt. Das könnte sich auch bei der Rechtsfolgenbemessung in etwaigen künftigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Bei der neuen Entscheidung darf allerdings die Höhe der bisher verhängten Gesamtstrafen nicht überschritten werden.
b)
Es ist nicht auszuschließen, daß der dargelegte sachlich-rechtliche Mangel auch in den übrigen Fällen die Bemessung der jeweiligen Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Der Senat hebt deshalb sämtliche Einzelstrafaussprüche auf.
Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen.
c)
Die neu erkennende Strafkammer wird Gelegenheit haben, sich mit den Einwänden der Revision zu der Frage zu befassen, welche Auswirkungen die im angefochtenen Urteil festgestellte Spielleidenschaft des Angeklagten auf seine Steuerungsfähigkeit hatte (vgl. hierzu Schumacher in Sarstedt-Festschrift 1981 S. 361 ff.; Kröber Nervenarzt 1985, 593 ff.; G. Meyer Kriminalistik 1986, 212 ff.).
3.
Die Entscheidung des Landgerichts über die Entziehung der Fahrerlaubnis weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf und bleibt deshalb aufrechterhalten. Jedoch bedarf der Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]; BGH, Beschl. vom 25. März 1986 - 2 StR 119/86).
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath