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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1993, Az.: XII ZR 234/91

Abänderungsklage; Unterhaltsrente; Vergleich; Sockelbetrag; Prozeßvergleich; Vollstreckungstitel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1993
Aktenzeichen
XII ZR 234/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1993, 235 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • JurBüro 1993, 468 (Kurzinformation)
  • LM H. 11 / 1993 § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 42
  • MDR 1993, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 480 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1995-1996 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1993, 454 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Einen Titel über eine bestimmte Unterhaltsrente über einen freiwillig geleisteten Sockelbetrag hinaus kann der Unterhaltsschuldner nur dann zum Gegenstand einer Abänderungsklage machen, wenn die erstrebte Herabsetzung der Unterhaltsrente den freiwillig geleisteten Sockelbetrag übersteigt.

2. Verpflichtet sich ein Unterhaltsschuldner in einem Prozeßvergleich, dem Unterhaltsgläubiger eine bestimmte Unterhaltsrente über eine freiwillig geleistete Zahlung hinaus (Sockelbetrag) zu zahlen, so stellt der Prozeßvergleich i. d. R. nur in Höhe des Spitzenvertrages einen Vollstreckungstitel dar.

Tatbestand:

1

Der 1925 geborene Kläger und die 1926 geborene Beklagte sind seit 1949 verheiratet und leben seit 1989 voneinander getrennt.

2

Der infolge einer Kriegsverletzung zu 100 % schwerbeschädigte Kläger bezieht als Kriegsopferversorgung eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bestehend aus einer Grundrente (von zuletzt 1007 DM) und einem Berufsschadensausgleichsbetrag (von 445 DM). Der Kläger war früher Steuerbeamter, später Steuerberater. Im Sommer 1984 übergab er seine Steuerberatungspraxis an den Sohn der Parteien, Dipl. Kfm. Dr. Volker St.. Dieser zahlt der Beklagten auf Veranlassung des Klägers und "für seine Rechnung" monatlich 500 DM.

3

In einem von der Beklagten angestrengten Unterhaltsprozeß schlossen die Parteien am 14. November 1990 einen Vergleich, in dem sie unter Nr. 1 und 2 - u.a. - vereinbarten:

4

"1. Der Beklagte (jetzt Kläger) verpflichtet sich, ab August 1990 monatlich im voraus, spätestens am 3. eines Monats, an die Klägerin (jetzt Beklagte) einen Unterhaltsbetrag von 477, 99 DM über den von ihm freiwillig bezahlten Betrag von 500 DM und über die auf seine Veranlassung von Herrn Dr. Volker St. weiter bezahlten 500 DM hinaus zu bezahlen.

5

2. Hierbei gehen die Parteien davon aus, daß der Beklagte ein monatliches Einkommen von 4. 064, 38 DM hat, bestehend aus 2. 387, 38 DM Pension, 1.452 DM Rente und 225 DM Zinseinkünfte. ... "

6

Mit der im März 1991 erhobenen Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall der in dem Unterhaltsvergleich zugestandenen Zahlungsverpflichtung, die darauf beruht habe, daß bei dem Abschluß des Vergleichs entsprechend der damaligen Rechtslage seine versorgungsrechtliche Grundrente mit als unterhaltserhebliches Einkommen berücksichtigt worden sei. Inzwischen sei durch die Einführung des § 1610 a BGB in dem Gesetz zur unterhaltsrechtlichen Berechnung von Aufwendungen für Körper- oder Gesundheitsschäden vom 15. Januar 1991 insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Nach § 1610 a BGB könne die wegen körperlicher Schäden gewährte Grundrente bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr als Einkommen angesetzt werden. Damit verringere sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten um (die Hälfte des Grundrentenbetrages von 1007 DM =) monatlich 503, 50 DM.

7

Der Kläger hat demgemäß beantragt, die Vereinbarung vom 14. November 1990 unter Nr. 1 dahin zu ändern, daß er ab dem 1. März 1991 (nur noch) verpflichtet sei, an die Beklagte über die auf seine Veranlassung von Dr. Volker St. weiter bezahlten 500 DM hinaus einen Unterhaltsbetrag von monatlich 474,49 DM zu bezahlen,

8

hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus der Vereinbarung vom 14. November 1990 für unzulässig zu erklären.

9

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er das Abänderungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist nicht begründet.

11

Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil, wenn auch aus anderen als den dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Gründen, im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt.

12

Die erhobene Abänderungsklage ist unzulässig. Denn der Kläger konnte das erstrebte Ziel einer Herabsetzung seiner Unterhaltsleistungen um monatlich 503, 50 DM auf einfacherem Weg ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erreichen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 51. Aufl. Grundz. vor § 253 Rdn. 40; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl., Vorbemerkung vor § 253 Rdn. 27; auch BGHZ 55, 201, 206) [BGH 20.01.1971 - VIII ZR 251/69]. Das nimmt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten, da es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsschutzinteresse, Sachverständigenkosten 1).

13

1. Grundlage der Zahlungsverpflichtung des Klägers ist der über den Trennungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1361 BGB geschlossene Prozeßvergleich vom 14. November 1990. Dieser ist. ein Prozeßvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirkungen sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80 = FamRZ 1982, 782, 783). Inhalt und Umfang der materiellrechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozeßvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden - Willen entspricht, ist ein Prozeßvergleich Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 794 Rdn. 33 f; Zöller/Stöber ZPO 17. Aufl. § 794 Rdn. 14). In welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung anhand des protokollierten Inhalts des Vergleichs zu ermitteln (Stein/Jonas/Münzberg aaO II vor § 704 Rdn. 26, 27; Zöller/Stöber aaO Rdn. 14 a). Für diese Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. BGHZ 71, 243, 247; BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 46/87 = BGHR BGB § 157 Wille 1 m.w.N.). Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 794 Rdn. 33 f; II vor § 704 Rdn. 26; Zöller/Stöber aaO § 794 Rdn. 14 a).

14

Verpflichtet sich eine Partei in einem Prozeßvergleich, wie es in der Praxis aus Gründen der Kostenersparnis nicht selten vorkommt und wie es auch hier geschehen ist, "über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus" eine weitere Zahlung zu leisten, so hat dies vollstreckungsrechtlich in der Regel die Bedeutung, daß nur in Höhe des "Spitzenbetrages" ein Titel geschaffen werden soll. Zahlt die Partei nämlich den "Sockelbetrag" bereits freiwillig und ist dieser Teilbetrag als solcher nicht im Streit, dann ist - mangels besonderer für die Titulierung des Gesamtanspruchs sprechender Gründe - regelmäßig davon auszugehen, daß die Partei sich nur wegen des ursprünglich streitigen, im Prozeßvergleich ausgehandelten "Spitzenbetrages" einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel unterwirft. Das gilt um so mehr deshalb, weil ein derartiger Prozeßvergleich in seiner Formulierung an die entsprechende Titulierung in Urteilen angelehnt ist. Für diese ist aber höchstrichterlich anerkannt, daß ein Urteil, welches eine Unterhaltsrente nur über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht dagegen auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. BGHZ 93, 330 ff; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 = FamRZ 1986, 661).

15

Erhebt daher ein Unterhaltsgläubiger, wie es hier in dem Vorprozeß der Fall war, von vornherein nur eine entsprechende Teilklage auf Verurteilung des Unterhaltsschuldners "über freiwillig gezahlte Beträge hinaus", so bringt er - in Ansehung der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung - schon dadurch zum Ausdruck, daß es seinem . prozessualen Begehren, gegebenenfalls aus Kostengründen, entspricht, einen Titel nur über den "Spitzenbetrag" zu erhalten. Wenn dann der Rechtsstreit im Einzelfall nicht durch Erlaß eines Urteils, sondern durch Abschluß eines Prozeßvergleichs über den "Spitzenbetrag" endet, so besteht, falls nicht besondere Umstände ein abweichendes Verständnis nahelegen, kein Anlaß für die Annahme, der Vergleich, der die Formulierung aus der Klageschrift übernimmt, solle auch wegen der "freiwilligen Leistung" des beklagten Unterhaltsschuldners einen vollstreckbaren Titel schaffen (vgl. auch BGH Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 8/78 = FamRZ 1979, 210 sowie Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht 2. Aufl. § 323 Rdn. 113).

16

2. Von dieser Rechtslage ist mangels abweichender Anhaltspunkte auch für den vorliegenden Fall auszugehen.

17

Das bedeutet, daß durch den Prozeßvergleich vom 14. November 1990 der Unterhaltsanspruch der Beklagten nur in Höhe von monatlich 477, 99 DM tituliert worden ist.

18

Damit hatte es der Kläger in der Hand, seine "freiwilligen" Zahlungen um monatlich 503, 50 DM zu ermäßigen und auf diese Weise ohne Änderung des Vollstreckungstitels zu erreichen, daß er der Beklagten - wie mit der Abänderungsklage erstrebt - statt bisher 1477, 99 DM nur noch monatlich 974, 49 DM Unterhalt zukommen ließ (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 = FamRZ 1985, 582, 584 unter 7). Er mußte dabei lediglich bestimmen, daß die Zahlungen in erster Linie auf den titulierten Betrag von monatlich 477, 99 DM anzurechnen seien (§ 366 BGB in entsprechender Anwendung; vgl. RGZ 66, 266, 275; BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71 = NJW 1973, 1689, 1690; auch Griesche in FamGb § 323 ZPO Rdn. 12; Künkel in NJW 1985, 2665, 2673 unter VII 2 b).

19

3. Die hilfsweise erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls unzulässig.

20

Eine Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 14. November 1990 kommt, wie ausgeführt, nur in Höhe des titulierten (Spitzen-)Betrages von monatlich 477, 99 DM in Betracht. Einwendungen, die diesen Teil des Unterhaltsanspruchs der Beklagten betreffen, erhebt der Kläger indessen nicht. Er ist im Gegenteil bereit, seine Unterhaltsverpflichtung sogar über diesen Betrag hinaus bis zur Höhe von monatlich 974, 49 DM weiterhin zu erfüllen. Damit scheidet eine Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich nach dem eigenen prozessualen Begehren des Klägers von vornherein aus. Dieser kann das von ihm erstrebte Ziel ohne Eingriff in den Vollstreckungstitel erreichen und bedarf deshalb auch nicht des Angriffs gegen den Titel nach §§ 767, 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.