Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1988, Az.: III ZR 46/87
Voraussetzungen für den Erfolg einer Schiedseinrede; Grundsätze der Auslegung eines Vertrages; Prüfung der Gültigkeit einerKompetenz-Kompetenz-Klausel ; Umfang der Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Schiedsgerichts durch ein ordentliches Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 46/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.01.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 2302-2303 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1988, 217
- JZ 1989, 201-202
- MDR 1989, 47 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1526-1527 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma M. Int. L., C. H., ... Q. Road C, H.-K.,
vertreten durch den Geschäftsführer Pierre A. C. de L. O., Belgien
Prozessgegner
Rechtsanwalt Kurt S., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E. GmbH & Co. KG, R.-W., H. staße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Kompetenz-Kompetenz-Klausel im Rahmen einer Schiedsvereinbarung und ihrer Geltendmachung im Rahmen der Schiedseinrede.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter der Firma E. GmbH & Co. KG in R.-W. Kommanditisten der Gemeinschuldnerin sind der Libanese Robert El C. und seine Ehefrau. Sie waren jedenfalls 1983 auch Gesellschafter der Beklagten.
Durch schriftlichen Vertrag vom 27. November 1983 gestattete El C. der Gemeinschuldnerin die Produktion und zum Teil auch den Vertrieb des Verbandstoffs Polarin. Durch einen weiteren schriftlichen Vertrag vom selben Tage verpflichtete die Gemeinschuldnerin sich gegenüber der Beklagten, dieser auf noch zu erteilende Aufträge das von ihr hergestellte Verbandmaterial zum Weiterverkauf in näher bezeichnete Gebiete zu liefern. Nach Art. 3 dieses Vertrages sollte die Beklagte "die gesamten Kosten durch Vorauszahlung finanzieren" und dafür sorgen, daß das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin stets einen Haben-Saldo aufwies.
In Art. 17 bzw. 9 beider Verträge heißt es:
"Für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag resultieren können, unterwerfen sich die vertragschließenden Parteien der Handelskammer Genf und damit der für den Kanton Genf geltenden Gesetzgebung."
Bei Konkurseröffnung nahm der Kläger mit den Warenvorräten der Gemeinschuldnerin auch Rheuma-Bandagen der Marke Polarin in Besitz.
Die Beklagte hat Eigentumsrechte an diesen Bandagen geltend gemacht und mit einer Eingabe vom 24. November 1984 die Handelskammer in Genf angerufen, die einen Schiedsrichter bestellt hat.
Der Kläger verneint einen Eigentumserwerb der Beklagten; hilfsweise hat er nach § 31 Nr. 2 KO angefochten. Mit der am 24. August 1984 eingegangenen Klage hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht Eigentümerin der Bandagen und er ihr daher weder zur Herausgabe noch zur Auszahlung eines Veräußerungserlöses verpflichtet sei. Die Beklagte hat die Schiedseinrede erhoben.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage hinsichtlich 80.000 Bandagen entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hier hat der Kläger beantragt:
- 1.
festzustellen, daß die Beklagte nicht Eigentümerin von 80.000 Rheuma-Bandagen "Polarin" sei;
- 2.
festzustellen, daß der Kläger der Beklagten weder die Herausgabe der 80.000 Rheuma-Bandagen "Polarin" noch die Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung von Bandagen aus der Konkursmasse der Firma E. schulde,
hilfsweise,
die Beklagte zur Duldung der Veräußerung der in seinem Besitz als Konkursverwalter befindlichen Rheuma-Bandagen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die erneute Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung:
Die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede greife nicht durch. Beide Verträge zwischen den Parteien enthielten nur schuldrechtliche Vereinbarungen über die Herstellung und Vertrieb der Rheuma-Bandagen, aber keine Regelungen über den Eigentumserwerb. Ein Streit darüber stelle daher keine Streitigkeit "aus diesem Vertrag" dar. Dies sei so eindeutig, daß es der von der Beklagten beantragten Einholung eines Rechtsgutachtens über die Beurteilung der Verträge nach dem Recht des Kantons Genf nicht bedürfe.
Das Eigentum an den Bandagen richte sich nach deutschem Recht, eine abweichende Vereinbarung der Parteien wäre unwirksam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte kein Eigentum an den Bandagen erworben habe.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
II.
1.
Das Berufungsgericht geht stillschweigend davon aus, daß es befugt sei, die von den Parteien vereinbarte Schiedsklausel im Hinblick auf ihren Umfang selbst auszulegen. Dies beanstandet die Revision mit Recht.
Die Parteien können dem Schiedsgericht die bindende Entscheidung über Wirksamkeit und Auslegung des Schiedsvertrages übertragen; in diesem Fall hat das ordentliche Gericht ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Gültigkeit dieser sog. Kompetenz-Kompetenz-Klausel zu prüfen (Senatsurteil vom 5. Mai 1977 - BGHZ 68, 356, 366 f.; vgl. auch BGHZ 99, 143, 149). Das Senatsurteil vom 5. Mai 1977, auf das die Revision sich beruft, bezieht sich allerdings auf den Umfang der dem ordentlichen Gericht im Aufhebungsverfahren zustehenden Prüfung, ob ein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie setzt einen die Wirksamkeit des Schiedsvertrages und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahenden Schiedsspruch voraus und beschränkt die Nachprüfung des ordentlichen Gerichts. Nicht anders kann die Rechtslage aber zu beurteilen sein, wenn der Kläger die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint und deshalb sofort Klage vor dem ordentlichen Gericht erhebt. In diesem Fall stellt sich zwar nicht die Frage des Umfangs der Nachprüfung eines ergangenen Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht. Es bleibt aber die Vereinbarung der Parteien, auch die Auslegung der Schiedsklausel im Hinblick auf ihren Umfang der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterstellen (vgl. auch BGHZ 99, 143, 149). Eine solche Vereinbarung der Parteien ist grundsätzlich zulässig (BGHZ 68, 356, 367); sie beschränkt die Nachprüfung des Gerichts auf die Wirksamkeit und die Auslegung der sog. Kompetenz-Kompetenz-Klausel.
2.
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen:
"die gesetzlichen Vertreter der Beklagten und der Gemeinschuldnerin wollten einen etwaigen Streit über die Reichweite der Schiedsklausel übereinstimmend durch das von ihnen bestimmte Schiedsgericht entschieden wissen.
...
Streitigkeiten über den Umfang der Schiedsklausel und die darin bestimmte Zuständigkeit der Handelskammer in Genf sollte nach dem im August geführten Gespräch
...
und insbesondere nach den Erklärungen aus Anlaß der Unterzeichnung der vorliegenden Verträge am 7.11.1983 ausschließlich durch das gemeinsam bestimmte Schiedsgericht entschieden werden."
Sie hat dafür Beweis angetreten durch Benennung der Zeugen El C. und van H. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Es hat ihn auch nicht als verspätet behandelt, sondern sich in seinem Urteil überhaupt nicht mit ihm befaßt.
3.
Die Beklagte ist auch nicht durch § 282 Abs. 3 ZPO an der Geltendmachung der Kompetenz-Kompetenz-Einrede gehindert.
Nach § 282 Abs. 3 ZPO hat der Beklagte Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Dies gilt insbesondere auch für die Einrede des Schiedsvertrages nach § 1027 a ZPO (Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl., § 282 Rn. 5).
Eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht die bindende Entscheidung über Gültigkeit und Reichweite des Schiedsvertrages überträgt, enthält eine zusätzliche Schiedsabrede hinsichtlich der Fragen von Gültigkeit und Auslegung des Schiedsvertrages (Senatsurteil BGHZ 68, 356, 366). Dies hindert den Beklagten aber jedenfalls dann nicht, diesen Gesichtspunkt noch im Laufe der Verhandlung über die Reichweite des Schiedsvertrages in der Hauptsache vorzubringen, wenn es sich dabei - wie hier - lediglich um die Auslegung eines Schiedsvertrages handelt, auf den der Beklagte sich rechtzeitig im Sinne von § 282 Abs. 3 ZPO berufen hat, um die Unzulässigkeit der Klage darzutun. Denn zur Geltendmachung dieses Verteidigungsmittels besteht für den Beklagten überhaupt erst Veranlassung, nachdem sich eine Meinungsverschiedenheit über Gültigkeit oder Auslegung des Schiedsvertrages selbst herausgestellt hat.
4.
Die dem Beweisantrag zugrundeliegende Behauptung kann auch nicht als nicht hinreichend substantiiert angesehen werden. Die Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, daß der übereinstimmende Wille, einen Streit über die Reichweite der Schiedsklausel von dem vereinbarten Schiedsgericht entscheiden zu lassen, von den Vertragschließenden in dem Gespräch im August und bei Gelegenheit der Unterzeichnung erklärt worden sei. Dies ist ausreichend; einer genaueren Wiedergabe der behaupteten Erklärungen bedurfte es nicht.
Das Berufungsgericht hätte daher den von der Beklagten angetretenen Beweis erheben müssen. Da es dies nicht getan hat, kann das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
III.
1.
Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil zur Frage der von der Beklagten geltend gemachten Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts und gegebenenfalls zur Auslegung des Schiedsvertrags noch eine Beweiserhebung notwendig ist.
2.
Für den Fall, daß das Oberlandesgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete Vereinbarung einer Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu dem Ergebnis kommt, es dürfe den Umfang der Schiedsklausel selbst würdigen, weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, bei der Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen könne es nur auf den objektiven Erklärungswert der Zuständigkeitsvereinbarung und nicht auf den tatsächlichen Willen des Zeugen El C. ankommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Für die Bestimmung des Inhalts eines Vertrages ist der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, selbst wenn ein unbefangener Dritter ihren Erklärungen einen anderen Sinn beilegen würde (BGHZ 71, 243, 247; BGH Urteile vom 10. Juli 1981 - V ZR 51/80 - NJW 1982, 31 [BGH 10.07.1981 - V ZR 51/80] - und vom 24. Juni 1987 - IV b ZR 48/86 - BGHR BGB § 133 Wille 2).
Dabei kommt es im Einzelfall auf die Person und die Bewußtseinslage desjenigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der Abschluß des Vertretergeschäfts beruht (BGHZ 51, 141, 147; MünchKomm/Thiele 2. Aufl. § 166 Rn. 37). Das ist der Vollmachtgeber, wenn er dem Vertreter eine besondere Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der Vertretererklärung entscheidend bestimmt (BGHZ 51, 141, 146 f.).
Nach der Aussage des Zeugen H., des damaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, hat der Zeuge El C. den Vertrag aufgesetzt; er war Gesellschafter beider Firmen und setzte selbst fest, was zwischen den beiden Gesellschaften gelten sollte. Der Zeuge H. hat sich dagegen über Einzelheiten der Auslegung des Vertrages keine weiteren Gedanken gemacht. Unter diesen Umständen kann der wirkliche Wille des Zeugen El C. bei der Auslegung der Verträge zwischen den Gesellschaften, an denen er maßgeblich beteiligt war, nicht unberücksichtigt bleiben, auch soweit der objektive Erklärungswert der ausdrücklich abgegebenen Willenserklärungen dafür keinen Anhaltspunkt bietet.
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp