Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1981, Az.: V ZR 51/80

Einräumen eines Nießbrauchsrechts bei Grundstücksübertragung auf die Kinder; Einräumen einer Vollmacht in der Nießbrauchsvereinbarung, die zur Grundstücksveräußerung ermächtigt; Sicherstellung der Lebenshaltung als Voraussetzung für das Gebrauchmachen von der Vollmacht; Auslegung der Nießbrauchsvereinbarung durch das Gericht, wenn eine eindeutige Formulierung vorliegt; Widerspruch der beurkundeten Erklärung zum übereinstimmenden Erklärungswillen der Vertragsparteien; Erweisung des nach dem Belieben überlassenen Bestimmungsrechts an dem übertragenen Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1981
Aktenzeichen
V ZR 51/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.12.1979
LG Köln

Fundstellen

  • JZ 1981, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 129 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Franz M., O. Straße ..., K.,

Prozessgegner

1. Gertrud D. geb. M., Am Kl., B. G.,

2. Dorothea H. geb. M., A.-Dom-Straße ..., B. G.,

3. Sylvia M., O. Straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Auslegung einer Vereinbarung, durch die dem Nießbrauchsberechtigten das Verfügungsrecht über den Grundbesitz überlassen wird

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist der Vater der Klägerinnen zu 1) und 2) und des im Jahre 1977 verstorbenen Franz M. jun. Dessen Tochter und Alleinerbin ist die Klägerin zu 3). Durch notariellen Vertrag vom 12. Februar 1970 (UR-Nr. 350/1970) übertrugen der Beklagte und seine damalige - später von ihm geschiedene und 1975 verstorbene - Ehefrau zahlreiche Grundstücke auf ihre drei Kinder, welche eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten. In einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tage (UR-Nr. 351/1970) vereinbarten die Beteiligten u.a. folgendes:

"(2)
Die Eheleute Münchrath (Beklagter und Ehefrau) behalten sich an dem veräußerten Grundbesitz den lebenslänglichen Nießbrauch mit folgender Maßgabe vor:

a)
Der Nießbrauch soll den Eheleuten Münchrath zur Sicherstellung einer ihren Verhältnissen entsprechenden Lebenshaltung dienen. Sie werden ihn, da sie gegenwärtig der Einkünfte aus dem Nießbrauch bzw. dem Grundbesitz nicht bedürfen, vorerst auch nicht in Anspruch nehmen. Sie sind aber berechtigt, jederzeit auf den Nießbrauch und die aus ihm fließenden Erträge zurückzugreifen, wenn sie dies zu dem genannten Zwecke für notwendig erachten. Die Eheleute Münchrath befinden allein darüber, wann, wie lange und in welchem Umfang sie den Nießbrauch in Anspruch nehmen wollen.

Die Eheleute Münchrath sind ferner berechtigt, unter den genannten Umständen auch den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes zu veräußern oder zu belasten und den Erlös oder die Valuta für sich zu verwenden. Das gilt auch für den Fall, daß sie den Erlös oder Teile des Erlöses bzw. die Valuta oder Teile der Valuta für betriebliche Zwecke des vom Ehemann Franz Münchrath betriebenen Handelsgeschäftes oder einer an seine Stelle tretende Gesellschaft oder eventueller Nachfolge-Gesellschaften, an denen die Eheleute Münchrath oder einer von Ihnen beteiligt ist, benötigt.

Die ... Erwerber des Grundbesitzes bevollmächtigten die Nießbraucher, und zwar zu Lebzeiten beider Nießbraucher sie beide gemeinschaftlich, nach dem Tode eines von ihnen, den Überlebenden allein, den Grundbesitz oder Teile desselben zu veräußern und zu belasten und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Diese Vollmacht schließt auch die Berechtitung ein, den Erlös bzw. die Valuta entgegenzunehmen und über die Zahlungsansprüche zu verfügen.

Die Vollmacht ist entsprechend ihrer Zwecksetzung nicht einseitig widerrufbar. Die ... Erwerber sind verpflichtet, sie auf Verlangen der Eheleute Franz M. bzw. des Überlebenden von ihnen in einer selbständigen abstrakten Vollmachtsurkunde zu bestätigen."

2

Im Jahre 1978 kündigte der Beklagte den Klägerinnen an, er werde von der ihm vertraglich eingeräumten Vollmacht Gebrauch machen, falls die Klägerinnen der von ihm beabsichtigten Veräußerung von Grundstücken im Verkaufswert bis zu 1.000.000 DM nicht zustimmten. Den Erlös benötigte er angeblich für Betriebsinvestitionen. Die Klägerinnen verweigerten die Zustimmung.

3

Der Klage, mit der die Klägerinnen hinsichtlich der ihnen übertragenen Grundstücke den Erlaß eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gegen den Beklagten verlangt haben, hat das Landgericht stattgegeben.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage abgewiesen. Mit dieser Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerinnen zur Abgabe einer notariell zu beurkundenden Erklärung des Inhalts zu verurteilen, daß er unwiderruflich bevollmächtigt sei, die im einzelnen bezeichneten Grundstücke (BU S. 12/13) zu veräußern und/oder zu belasten. Weiter hat der Beklagte die Feststellung begehrt, daß er aufgrund der ihm durch notariellen Vertrag vom 12. Februar 1970 erteilten Vollmacht berechtigt sei, frei über die Grundstücke zu verfügen und/oder diese zu belasten sowie den Veräußerungserlös beliebig zu verwenden; hilfsweise hat er die Feststellung verlangt, daß er berechtigt sei, aus dem Grundbesitz nach seiner Wahl Grundstücke im - durch einen Sachverständigen zu ermittelnden - Gesamtwert bis zu 3.000.000 DM zu veräußern und/oder zu belasten und den Erlös für betriebliche Zwecke der Firma Franz Münchrat Sand- und Kiesbetriebe KG zu verwenden.

5

Die Anträge zu Klage und Widerklage verfolgt der Beklagte mit der Revision weiter.

6

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der notarielle Vertrag UR-Nr. 351/1970 den Beklagten zwar berechtige, zur Sicherstellung seiner Lebenshaltung nach eigenem Ermessen über diejenigen Grundstücke zu verfügen, die er und seine Ehefrau den drei Kindern durch den am selben Tage geschlossenen Ubertragungsvertrag UR-Nr. 350/1970 überlassen hatten, daß aber nach der getroffenen Regelung Grundstücksverfügungen des Beklagten für Zwecke seines Geschäftsbetriebes - wie im vorliegenden Fall - an den Nachweis eines objektiven Bedarfs gebunden seien. Diesen Nachweis, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagte nicht erbracht, weil nicht offengelegt sei, ob er auf den Grundstückserlös angewiesen sei.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Das Berufungsgericht hält die Regelung zu (2) a Abs. 2 Satz 2 des Vertrages UR-Nr. 351/1970, wonach der Beklagte zu Grundstücksverfügungen befugt ist, falls er den Erlös "für betriebliche Zwecke benötigt", für eindeutig und daher nicht für auslegungsfähig. Es nimmt aber gleichwohl eine Auslegung vor, was richtig ist, weil auch ein scheinbar eindeutiger Vertragswortlaut einer davon abweichenden Auslegung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1980, V ZR 67/79, WM 1980, 1171 m.w.N.). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist zudem eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63; Senatsurteil vom 9. Januar 1981, V ZR 18/80, WM 1981, 362). Indessen ist die Art, in der das Berufungsgericht die fragliche Vertragsklausel ausgelegt hat, rechtsfehlerhaft.

10

Unerheblich ist nach Ansicht des Berufungsgerichts die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, die Beteiligten seien sich bei Abschluß der beiden Verträge vom 12. Februar 1970 darüber einig gewesen, daß "alles beim alten" bleiben und der Beklagte "völlig freie Verfügungsmacht" über den Grundbesitz behalten solle (Schriftsätze vom 17. Mai 1979, S. 4 = GA 101 und vom 18. Oktober 1979, S. 17 ff = GA 170). Allerdings ist entgegen dem Standpunkt der Revision die tatrichterliche Auslegung nicht zu beanstanden, daß eine Einigung dieses Inhalts von dem Wortlaut der beurkundeten Regelung nicht gedeckt wird. Ebensowenig kann der Revision in der Auffassung gefolgt werden, daß die von der behaupteten Einigung abweichende Regelung des Verfügungsrechts ein gemäß § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft sei; denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten in den Vorinstanzen ist nicht bewußt etwas anderes beurkundet worden, als gewollt war; vielmehr handelt es sich darum, daß die Beteiligten ihrer Erklärung einen anderen als den in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekommenen Sinngehalt beigemessen haben sollen, also unbewußt von der Einigung abgewichen sind. Überdies hätte ein etwaiges Scheingeschäft hier auch nur zur Folge, daß dann gemäß § 117 Abs. 2 BGB das verdeckte, in Wahrheit gewollte Rechtsgeschäft, dessen Formmangel durch Auflassung und Eintragung geheilt wäre (§ 313 Satz 2 BGB), Gültigkeit erlangt hätte.

11

Auf die Frage, was tatsächlich Inhalt der Einigung war, kommt es hier aber nach §§ 133, 157 BGB deshalb entscheidend an, weil eine Auslegung der beurkundeten Erklärung nicht dem übereinstimmenden Erklärungswillen der Vertragsparteien widersprechen darf (BGHZ 20, 109, 110;  71, 75, 77; Senatsurteil vom 27. Oktober 1972, V ZR 20/71, WM 1972, 1422, 1424). Auch wenn daher die gemeinsame Vorstellung der Beteiligten bei Vertragsabschluß, der Beklagte dürfe weiterhin nach freiem Belieben über den Grundbesitz verfügen, keinen Niederschlag in der beurkundeten Erklärung gefunden hat, wovon das Berufungsgericht unangreifbar ausgeht, so würde doch die behauptete Willensübereinstimmung maßgebend sein, da der sich aus der gewollten Verknüpfung dieser Abrede mit dem Grundstücksübertragungsvertrag ergebende Beurkundungsmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt ist. Das Berufungsgericht durfte mithin die Behauptung des Beklagten nicht unbeachtet lassen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der mit der Grundstücksübertragung erstrebte Zweck künftiger Erbschaftssteuerersparnis bei einer im Belieben des Beklagten verbliebenen Verfügungsbefugnis nicht erreichbar gewesen wäre, ändert daran nichts. Dieser Gesichtspunkt könnte nur für die Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen. Eine andere Frage ist, ob das Bestimmungsrecht bei einer etwa der Willkür des Beklagten überlassenen Ausübung mit § 138 BGB vereinbar wäre (vgl. BGB-RGRK/Ballhaus 12. Aufl. § 315 Rdn. 13 m.w.N.), was vom Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen sein wird.

12

Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, daß sich bei einer Auslegung der beurkundeten Vereinbarung nicht nur die vom Berufungsgericht aufgezeigte Alternative zwischen einem "völlig freien" Bestimmungsrecht und einer diese Art der Bestimmung ausschließenden Bindung an einen rein objektiven Bedürfnismaßstab stellen kann. Dazwischen liegen noch andere Möglichkeiten der Bestimmungsbefugnis, und zwar die Ausübung nach freiem Ermessen oder nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Sollte sich daher die Behauptung eines dem Belieben überlassenen Bestimmungsrechts nicht erweisen lassen, so bleibt noch zu klären, ob dem Beklagten eine Bestimmungsbefugnis nach freiem Ermessen, dessen Ausübung im Hinblick auf offensichtliche Unbilligkeit nachprüfbar wäre, oder ein Bestimmungsrecht in den engeren Grenzen der Ausübung nach billigem Ermessen zusteht. Diesen Möglichkeiten tragen die im Berufungsurteil erörterten Gesichtspunkte zur Frage eines "völlig freien", "unkontrollierbarem Gutdünken" ausgesetzten Bestimmungsrechts nicht Rechnung. Insbesondere ein Bestimmungsrecht im Rahmen billigen Ermessens muß der Tatrichter hier in Betracht ziehen. Dieses Recht könnte dahin gehen, daß sich der Beklagte durch eine Verwertung des seinen Kindern übertragenen Grundbesitzes die Mittel beschaffen durfte, die er für seine betrieblichen Zwecke für nötig halten konnte. Einer Auslegung in diesem Sinne würde nicht ohne weiteres das vom Berufungsgericht hervorgehobene vertragliche Merkmal eines betriebsbedingten Bedarfs entgegenstehen, da der im Rahmen billigen Ermessens gegebene Spielraum an einen solchen objektiven Maßstab anknüpfen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 40. Aufl. § 315 Anm. 2 c). Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf den der Nießbrauchsbestellung in dem Vertrag UR-Nr. 351/1970 zugrunde gelegten Gesichtspunkt einer Erhaltung der Vermögenssubstanz würde die Annahme eines Bestimmungsrechts nach billigem Ermessen nicht ausschließen. Denn der Nießbrauch als solcher ist seinem Wesen nach auf die bloße Sachnutzung beschränkt (§ 1030 BGB) und nicht mit dinglicher Wirkung in der Art eines sogenannten Dispositionsnießbrauches auf ein Recht zu Verfügungen über die Sache ausdehnbar; dadurch ist jedoch den Beteiligten die Möglichkeit zur schuldrechtlichen, auf ihr Innenverhältnis beschränkten Vereinbarung eines Verfügungsrechts nicht genommen (vgl. Staudinger/Promberger, BGB 12. Aufl. § 1030 Vorbem. Rdn. 17 und 18; MünchKomm/Petzold § 1030 Vorbem. Rdn. 4; BayObLG JW 1929, 3503; OLG Celle DNotZ 1974, 731 mit Anm. Winkler; weitergehend wohl RG WarnRspr 1908 Nr. 168). Insoweit kann daher aus der den Nießbrauch betreffenden Regelung nichts über Bedeutung und Tragweite des daneben vereinbarten schuldrechtlichen Verfügungsrechts hergeleitet werden. Was schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts anbelangt, daß der mit der Grundstücksübertragung verfolgte steuerliche Zweck bei einer in das Belieben des Beklagten gestellten Verfügungsbefugnis gefährdet gewesen wäre, so ist nicht ersichtlich, daß dieser Zweck aus der Sicht der Beteiligten auch mit einem auf billiges Ermessen begrenzten Bestimmungsrecht unvereinbar gewesen wäre und ein solches Recht deshalb von vornherein nicht in Betracht hätte kommen können.

13

Es ist Sache tatrichterlicher Beurteilung, wie die hier fragliche Vertragsklausel auszulegen ist. Dazu sind aber weitere Feststellungen erforderlich. Das Berufungsurteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte wird Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht auch seine sonstigen Bedenken gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Vertragsauslegung vorzutragen.

14

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung jedenfalls ein Bestimmungsrecht des Beklagten nach billigem Ermessen bejahen, so müßte er zwar darlegen und beweisen, daß die Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH Urteile vom 30. Juni 1969, VII ZR 170/67, LM BGB § 315 Nr. 9 = NJW 1969, 1809 und vom 20. Oktober 1980, II ZR 190/79, NJW 1981, 571); billigem Ermessen könnte es indessen entsprechen, daß der Beklagte schon bei einem Bedarf an Betriebsinvestitionen Grundbesitz der Klägerinnen verwerten darf und nicht auf sein Betriebsvermögen oder ihm verbliebenes Privatvermögen zurückzugreifen braucht. Auch das ist eine Frage der Auslegung (vgl. dazu MünchKomm/Söllner § 315 Rdn. 16), die sich gegebenenfalls dem Berufungsgericht stellen wird.

Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Linden
Vogt
Räfle