Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1994, Az.: 5 StR 386/94

Verwahrungsbruch ; Unterschlagung; Brieföffnung; Geldentnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1994
Aktenzeichen
5 StR 386/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1995, 120-122
  • NJW 1995, 152 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1995, 442
  • NStZ 1995, 131-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1995, 23

Redaktioneller Leitsatz

Zur Frage, ob auch weiterhin ein Verwahrungsbruch oder eine Unterschlagung nicht angenommen wird, wenn Mitarbeiter des MfS Briefe öffnen und Geld entnehmen.

Gründe

1

A. Das Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen vom Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen. Ihm wurde zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 1984 bis zum 8. November 1989 als Leiter der Abteilung M des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR auf Befehl seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten und selbständig veranlaßt zu haben, daß Briefe mit Geldeinlagen und Pakete mit Wert- und Gebrauchsgegenständen dem Postverkehr entzogen, geöffnet und der verwertbare Inhalt direkt oder durch Weiterverkauf über die Abteilung Finanzen des MfS dem Staatshaushalt der DDR zugeführt wurden.

2

I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der zuletzt den militärischen Rang eines Generalmajors bekleidete, seit Oktober 1965 bis Dezember 1989 Leiter der Abteilung M des MfS. In dieser Funktion war er für die Durchführung der gesamten in der ehemaligen DDR flächendeckend praktizierten Postkontrolle verantwortlich. Er unterstand in der Hierarchie des Ministeriums lediglich dem Minister für Staatssicherheit, dessen Stellvertreter und einem Hauptabteilungsleiter. Die dienstlichen Anordnungen und Vorgaben des Angeklagten wurden mit Rücksicht auf die in Dienstanweisungen des Ministers für Staatssicherheit festgeschriebene und vom Angeklagten wahrgenommene Federführung des Leiters der Abteilung M im MfS auch in den 14 Bezirksverwaltungen für Staatssicherheit befolgt, wo ebenfalls jeweils ein für Postkontrolle zuständige Abteilung M eingerichtet war.

3

Während bei der Überwachung des nationalen und internationalen Postverkehrs zunächst der Aspekt der nachrichtendienstlichen Kontrolle im Vordergrund gestanden hatte, wurde im angeklagten Tatzeitraum (1984 bis 1989) das Einbehalten von vorgefundenen Geldern und Wertgegenständen zum Schwerpunkt dieser Tätigkeit (UA S. 15: "zum Regelfall"). Eine Weiterleitung von Sendungen mit entsprechendem Inhalt kam nur noch ausnahmsweise in Betracht. Die Vorgaben dafür fanden sich in den vom Angeklagten verfaßten "Festlegungen für die Bearbeitung von Postsendungen mit Zahlungsmitteln, Edelmetallen, Schmuck und Postwertzeichen und für die Behandlung und Abführung anderer Wareninhalte einbehaltener Postsendungen" vom 27. Juli 1984. Diese waren für die Mitarbeiter der Abteilung M des MfS und die jeweiligen Mitarbeiter der Abteilungen M der Bezirksverwaltungen verbindlich. Sie sahen "in jeder Bearbeitungsphase" eine im einzelnen geregelte Pflicht zum exakten "Nachweis zur Übergabe, Übernahme und über den Verbleib der Sendungen bzw. des Inhaltes" vor.

4

Zur praktischen Durchführung dieser Anweisungen banden die Mitarbeiter des MfS ihre Diensteinheiten in die Arbeitsprozesse der Post ein. Die Tätigkeit der Abteilungen M vollzog sich durchweg innerhalb der Dienstgebäude der Deutschen Post, wobei die Arbeitsbereiche der Staatssicherheit von denen der Post abgetrennt waren. Sie befanden sich regelmäßig in eigenständigen, nur über gesonderte Zugänge erreichbaren Gebäudekomplexen, zu denen die Postbediensteten keinen Zutritt hatten. Die Übergabe aller ein- und abgehenden Postsendungen im nationalen und internationalen Bereich an die Mitarbeiter der Staatssicherheit war den Tätigkeiten der Deutschen Post vorgeschaltet. Sämtliche Brief- und Kleingutsendungen in den zentralen Postdienststellen Berlin und in den Bezirken wurden dementsprechend zunächst der Abteilung M zur Verfügung gestellt und erst danach postalisch abgefertigt.

5

Zahlungsmittel, Schmuck und sonstige Wertgegenstände aus Edelmetall, die durch die Mitarbeiter der Abteilungen M in Berlin oder in den Bezirksverwaltungen aus Postsendungen entnommen worden waren, wurden nach eine landesweit einheitlichen Programm verwertet, während die Reste dieser Sendungen nebst Umschlägen im Bereich der Abteilungen M verblieben und dort nach einer Aufbewahrungsfrist von zwei Monaten vernichtet wurden. Die Zahlungsmittel und Wertgegenstände wurden unter Einhaltung im einzelnen geregelter bürokratischer Abläufe in monatlichen Abständen der Abteilung Finanzen des MfS in Berlin zugeführt.

6

Von dort wurden die Zahlungsmittel bei der Staatsbank der DDR eingezahlt und dadurch dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt. In den Jahren 1984 bis 1989 sind auf diese Weise durch die Abteilungen M des MfS und der 14 Bezirksverwaltungen für Staatssicherheit insgesamt Zahlungsmittel im Wert von über 32 Millionen DM vereinnahmt worden.

7

Schmuck und sonstige Wertgegenstände wurden von der Abteilung Finanzen des MfS an die "Kunst und Antiquitäte GmbH" in M übergeben, deren Mitarbeiter die Sachen bewerteten, dafür einen Geldbetrag an die Staatsbank der DDR überwiesen und die Wertgegenstände selbst bei der GmbH einlagerten.

8

Eine besondere Behandlung erfuhren fehlgeleitete Paketsendungen, die irrtümlich in den Postverkehr der früheren DDR gelangt waren. Diese sog. Irrläufer wurden grundsätzlich dem Postverkehr entzogen und vollständig in die Außenstelle der Abteilung M des MfS nach Freienbrink verbracht. Soweit eine Vorsortierung der Sendungen - zumeist im Wege des Durchleuchtens - Zahlungsmittel, Schmuck oder Edelmetalle ergeben hatte, wurden die Sendungen in der beschriebenen, auch für überprüfte reguläre Postsendungen vorgesehenen Weise verwertet. Auch sonst wurden Pakete weitgehend geöffnet; ihr Inhalt wurde - ebenfalls unter Einhaltung bürokratisch geregelter Abläufe - verwertet oder vernichtet. Ein geringer Teil der vereinnahmten Sachen wurde unmittelbar für Belange des MfS verwendet. Der überwiegende, für die unmittelbaren Zwecke des MfS nicht nutzbare Teil, namentlich Lebens- und Genußmittel sowie Gebrauchsgegenstände, gelangte in eine Verkaufsstelle in Berlin-Hohenschönhausen, wo Angehörige des MfS einzukaufen berechtigt waren. Der durch den Verkauf der Waren erzielte Erlös wurde über die Abteilung Finanzen des MfS dem Staatshaushalt zugeführt. In der Zeit von August 1984 bis Oktober 1989 wurden monatlich mindestens 600 fehlgeleitete Paketsendungen einbehalten. Das Landgericht legt hieraus einen Gesamtschaden von über 10 Millionen Mark (Ost) zugrunde.

9

II. Das Landgericht geht davon aus, daß auf die Entnahme von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen aus Postsendungen und auf die Einbehaltung und Verwertung des Inhalts von in die ehemalige DDR fehlgeleiteten Paketsendungen ("Irrläufern") in allen Fällen § 246 StGB, nicht etwa das DDR-StGB, anzuwenden sei. Soweit den Postsendungen Sachen entnommen wurden, die einem Bürger der Bundesrepublik Deutschland gehörten, ergebe sich dies aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StGB, im übrigen aus Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB.

10

Die Strafkammer hält die Voraussetzungen des § 246 StG in Anlehnung an das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) für nicht erfüllt. Der Angeklagte habe sich die den Postsendungen entnommenen Gegenstände nicht zugeeignet. Geld und Wertsachen seien vielmehr entweder auf unmittelbarem Wege oder über Verwertungsorganisationen dem Staatshaushalt der ehemaligen DDR zugeflossen, so daß insoweit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil des Angeklagten ersichtlich sei. Angesichts der hohen Stellung des Angeklagten im Machtapparat des Staates sei zwar zu unterstellen, daß hinsichtlich der Zueignung von Geldern und Wertsachen für den Staat, dem er diente, sein eigenes Interesse mit dem des begünstigten Staates weitgehend übereinstimmte. Ein gesteigertes Interesse an der Fremdzueignung reich indes nicht aus. Erforderlich sei das Erstreben eines eigenen, wenn auch nur mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens oder Vorteils. Ein solcher Vorteil liege auch nicht in der abstrakten Möglichkeit, über die Verkaufsstellen des MfS Konsumgüter aus Irrläufersendungen zu erwerben. Vielmehr müßte dem Angeklagten, der sich unwiderlegbar eingelassen hatte, er habe nur zwei- oder dreimal in einer solchen Verkaufsstelle eingekauft, konkret nachgewiesen werden, daß er sich bestimmte Gegenstände unter Ausnutzung seiner Dienststellung verschafft hat. Dieser Nachweis sei nicht zu führen.

11

Im übrigen habe der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Gewahrsam an den entnommenen Sachen gehabt. Dies habe de Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) ausdrücklich auch hinsichtlich des Angeklagten festgestellt.

12

III. Das Urteil des Landgerichts wird von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die Beschwerdeführerin macht mit der Sachrüge geltend, die Strafkammer habe § 246 StGB unrichtig ausgelegt; insbesondere sei sie von einem rechtlich nicht zutreffenden Begriff des Sich-Zueignens ausgegangen.

13

Obgleich die Entnahmen in erster Linie dem Staatshaushalt der DDR zugute gekommen seien, habe sich der Angeklagte ihren wirtschaftlichen Wert mittelbar auch selbst zunutze gemacht. Die in der Rechtsprechung bereits im Sinne der Annahme von Unterschlagung entschiedenen Fälle einer unentgeltlichen Verfügung über fremde Sachen zugunsten einer Organisation oder juristischen Person, der der Täter angehörte, seien entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Ungeachtet von Unterschieden zwischen privaten Organisationen und dem Staat handele es sich jeweils um Organisationsformen, die nur durch die dahinterstehenden natürlichen Personen handlungsfähig seien. Es sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertige, den Staat im Hinblick auf seinen besonderen öffentlich-rechtlichen Status anders zu behandeln als andere juristische Personen und ihm - für seine Organe oder Amtsträger sanktionslos - die rechtswidrige Aneignung im Eigentum anderer stehender Sachen zu ermöglichen. Für die Feststellung eines meßbaren wirtschaftlichen Vorteils bei dem jeweils zugunsten einer Organisation Handelnden komme es nicht auf deren Größe und die Zahl ihrer Mitglieder, sondern allein auf die Stellung des Handelnden innerhalb der Organisation an.

14

Im Falle der Zueignung einer fremden Sache für einen Staat durch einen Amtsträger stimme dessen eigenes Interesse mit dem des begünstigten Staates, dem er diene, um so eher überein, je höher seine Stellung in der Staatsorganisation sei. Aufgrund seiner herausgehobene Stellung und seiner Identifizierung mit den Zielen des Staates, dem er aus ideologischer Überzeugung gedient habe, habe der Angeklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der ökonomischen Stärkung der DDR gehabt, die sich zudem bereits zu Beginn des Tatzeitraumes (1984) in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe.

15

Hinsichtlich der Einbehaltung und Verwertung des Inhalts von sog. Irrläufern werde der eigene wirtschaftliche Nutzen oder Vorteil des Angeklagten noch deutlicher. Denn diese Gegenstände seien weitgehend für MfS-Offiziere käuflich zu erwerben gewesen. Darauf, ob der Angeklagte sich solche Sachen konkret verschafft habe, komme es nicht an. Der für die Zueignung maßgebliche wirtschaftliche Vorteil liege bereits in der abstrakten, dem Angeklagten bekannten Möglichkeit, die aus fehlgeleiteten Paketsendungen entnommenen Konsumgüter zu erwerben.

16

Auch der Hinweis des Landgerichts auf einen mangelnden Gewahrsam des Angeklagten gehe fehl. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) beziehe sich allein auf Zahlungsmittel, die im Bereich der Bezirksverwaltung Magdeburg durch die Staatssicherheit aus Briefsendungen entnommen wurden. Die Entnahme von Zahlungsmitteln aus Briefen durch Mitarbeiter der Abteilung M in der Berliner Zentrale des MfS und auch die Einbehaltung und Verwertung von Sachen aus den Irrläufersendungen seien nicht Gegenstand dieses Urteils, so daß die Kammer sich zu Unrecht an die dort geäußerte Auffassung gebunden gefühlt habe.

17

B. Der anfragende Senat hält die Revision für begründet. Er ist der Meinung, daß sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) strafbar gemacht hat. Dabei ist der Strafkammer im Ergebnis darin zu folgen, daß auf sämtliche Taten § 246 StGB, nicht etwa das DDR-StGB, anzuwenden ist (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93].

18

Verfolgungsverjährung ist insgesamt nicht eingetreten, weil die Verjährung im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der ehemaligen DDR begründetes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht hat (vgl. Senat NStZ 1994, 388 = JR 1994, 337 mit Anm. König).

19

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich weitgehend auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) stützen kann, fehlt es hinsichtlich der den Postsendungen entnommenen Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände nach Ansicht des anfragenden Senats weder am Gewahrsam des Angeklagten noch am Merkmal der Selbstzueignung.

20

I. Der Angeklagte hatte die aus Briefen und Paketen im gesamten Bereich der ehemaligen DDR erbeuteten Gelder und Waren in seinem Gewahrsam.

21

1. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 8, 22 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]. hat hinsichtlich in der Bezirksverwaltung Magdeburg entnommener Geldbeträge allerdings die Auffassung vertreten, weder die Angehörigen der politischen Führung der DDR noch die - insoweit ebenfalls als Täter einer Unterschlagung in Betracht kommenden - auf der Leitungsebene der Zentrale des MfS für die Praxis der Zahlungsmittelentnahme Verantwortlichen hätten in irgendeiner Phase des "Verfahrens" Besitz oder Gewahrsam an den erbeuteten Gegenständen gehabt oder diesen mit einer (unterstellten) Zueignung erlangt.

22

Gewahrsam sei ein tatsächliches, vom entsprechenden Willen getragenes Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Wesentlich sei die Sachherrschaft, der unter Ausschluß fremder Einwirkungsmöglichkeit kein Hindernis entgegenstehen dürfe. Dabei sei die Frage, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache innehabe, nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beantworten. Danach habe etwa ein Angestellter, der eine Kasse (insbesondere einer Bank, eines Warenhauses oder einer Amtsstelle) zu verwalten und über ihren Inhalt abzurechnen habe, regelmäßig Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Der bloße Umstand, daß er der Kontrolle und den Weisungen seines Dienstherrn oder Vorgesetzten unterliege, begründe nicht ohne weiteres dessen Mitgewahrsam.

23

Der Annahme, die aufgrund ihrer Anweisungs- und Kontrolltätigkeit in der Führungsebene des MfS für die Entnahme von Zahlungsmitteln aus Briefen Verantwortlichen hätten die tatsächliche Sachherrschaft an den in der Zentrale eingehenden Zahlungsmitteln gehabt oder erlangt, ständen die Anschauungen des Verkehrs und des täglichen Lebens entgegen. Soweit es den Leiter der Abteilung M in der Zentrale (also den hiesigen Angeklagten) anbelange, seien die Mittel nicht einmal in den Bereich dieser Abteilung und damit in seinen unmittelbaren Einflußbereich gelangt.

24

2. Diesen Erwägungen vermag sich der anfragende Senat für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen.

25

a) Allerdings verhält sich die Entscheidung BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] nur zu Zahlungsmitteln, die im Bereich einer Bezirksverwaltung aus Briefsendungen entnommen und unmittelbar der Abteilung Finanzen des MfS übergeben wurden und die - wie vom 4. Strafsenat hervorgehoben - zu keinem Zeitpunkt in den Bereich der Abteilung M in der Zentrale des MfS und damit in den Einflußbereich ihres Leiters gelangt waren. Das Urteil des 4. Senats macht keine Aussagen zu Sachen, die in den Bereich der Abteilung M des MfS kamen und damit in der unmittelbaren Verfügungsgewalt des Angeklagten standen. Dies trifft namentlich zu auf die sog. Irrläufer, die vollständig und zentral in die Außenstelle der Abteilung M des MfS in Freienbrink verbracht wurden; ferner auf die Postsendungen, die in der Abteilung M der Zentrale des MfS in Berlin eingingen.

26

b) Davon unabhängig ist der anfragende Senat der Auffassung, daß ein Gewahrsam des Angeklagten an sämtlichen Gegenständen, die im Rahmen der vom MfS veranlaßten Postkontrolle vereinnahmt wurden, zu bejahen ist. Dies gilt auch für den Bereich der Abteilungen M der Bezirksverwaltungen für Staatssicherheit, die nach Feststellung des Landgerichts für die Aufgabe der Postkontrolle der Fachaufsicht des MfS unterstanden, welche in Form dienstlicher Anweisungen federführend vom Angeklagten wahrgenommen wurde. In seiner Auffassung sieht sich der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit einer Haftentscheidung des 3. Strafsenats im Verfahren gegen den dem Angeklagten vorgesetzten Hauptabteilungsleiter des MfS (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8), worin ersichtlich, wenn auch ohne nähere Ausführungen, von dessen umfassendem Gewahrsam ausgegangen wird.

27

Soweit der 4. Strafsenat maßgeblich auf Entscheidungen abstellt, in denen in Delegationsverhältnissen ein Alleingewahrsam desjenigen angenommen wird, der den nächsten Zugang zu einer Sache hat (insbesondere BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1), hält der anfragende Senat die dort - ohnehin ausdrücklich unter dem Vorbehalt besonderer Fallgestaltungen - aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar.

28

Jene Entscheidungen, wonach ein Dienstherr oder Behördenleiter allein mit Rücksicht auf seine Kontroll- und Weisungsbefugnisse noch nicht ohne weiteres (übergeordneten Mit-)Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen hat (vgl. BGHSt 8, 273, 275; BGH Urteile vom 20. März 1951 - 1 StR 72/50 -, 10. November 1953 - 5 StR 453/53 - und 22. Oktober 1969 - 3 StR 179/69 -; OGHSt 1, 253, 257 ff.; 2, 369, 371 f.; OLG Hamm NJW 1973, 1809, 1811) [OLG Hamm 22.05.1973 - 5 Ss 519/73], betreffen weitgehend Sachverhalte, in denen ein Dienstherr von einer rechtmäßigen und pflichtgemäßen Verwaltung der Sache durch einen - zudem mit einiger organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten - Untergebenen ausgeht oder auszugehen berechtigt ist, während der Untergebene seine Befugnisse, meist auch zum Nachteil des Dienstherrn, mißbraucht. Die hierfür gefundenen Grundsätze lassen sich nicht auf tatsächliche Verhältnisse übertragen, in denen - wie hier - der "Dienstherr" die - hier zudem ohne maßgebliche eigene Entscheidungskompetenzen in eine Befehlsstruktur eingebundenen - Untergebenen hinsichtlich der ihrem Zugriff unterliegenden Sachen planmäßig zur Enteignung Außenstehender einsetzt. Fragen der Gewahrsamsverteilung zwischen verschiedenen an einer Unterschlagung beteiligten Personen haben die genannten Erkenntnisse - wohl auch mit Rücksicht auf die anderenfalls drohende Gefahr schwerlich hinnehmbarer Strafbarkeitslücken bei möglicher Teilung der Verantwortlichkeit gerade im Bereich juristischer Personen - nicht im Blick. Insbesondere verhalten sie sich nicht zur Sachherrschaft der Aufgaben delegierenden Leitungsebene einer kriminellen Gemeinschaft hinsichtlich der im Auftrag dieser Leistungsebene erbeuteten Gegenstände.

29

Zudem kann das Verhältnis der in der Zentrale des MfS oder in den Bezirksverwaltungen bei der Postkontrolle eingesetzten Mitarbeiter der Staatssicherheit zum Angeklagten nicht mit der Beziehung zwischen Kassenangestellten und ihrem Dienstherrn gleichgesetzt werden. Die Organisation der Staatssicherheit war von militärischen Strukturen geprägt. Sie zeichnete sich durch strengen Gehorsam gegenüber der Führungsebene aus. In der Hierarchie des Ministeriums stand der Angeklagte an exponierter Stelle. Durch Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit war ihm im Rahmen der Postkontrolle zudem eine Führungsrolle gegenüber den Diensteinheiten der Bezirksverwaltungen zugewiesen (UA S. 8 - 11). Die gesamte Postkontrolle war sowohl im Bereich des MfS als auch im Bereich der Bezirksverwaltungen durch ein enges Geflecht detaillierter Anweisungen und Überwachungsmechanismen, die auch auf Befehle des Angeklagte zurückgingen, organisiert. Durch eine exakte Dokumentation der einzelnen Schritte des Verfahrens mußte stets ein Nachweis zu Übergabe, Übernahme und Verbleib der Sendungen bzw. des Inhalts gewährleistet sein (UA S. 19). Auf diese Weise hatte die Leitungsebene des MfS, welcher der Angeklagte angehörte, jederzeit die Möglichkeit eines Zugriffs auf die einbehaltenen Postsendungen. Diese Zugriffsmöglichkeit war durch das Ingangsetzen einer Befehlskette augenblicklich zu realisieren. Unter diesen Umständen zwingen gerade die für den Gewahrsamsbegriff maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens zu der Annahme, daß im DDR-Regime die eigentliche Sachherrschaft hinsichtlich der den Postsendungen entnommenen Gegenstände bei der politischen Führung des Staates, jedenfalls bei den in der Leitungsebene des MfS für die Entnahmepraxis Verantwortlichen, gelegen hat.

30

Bei der Beurteilung der für die Auslegung des Gewahrsamsbegriffs in § 246 Abs. 1 StGB ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse kann es hier nicht entscheidend auf die räumliche Nähe des Angeklagten zu den seinem Herrschaftswillen unterliegenden Sachen ankommen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94]) zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR für Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR ausgesprochen hat, war die Führungsebene im DDR-Regime durch die mittels Befehlshierarchien geschaffenen Rahmenbedingungen Herr dessen, was auf ihre Weisung durch die als Tatmittler anzusehenden Untergebenen an staatlich verfügtem Unrecht geschah. Der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zur unmittelbaren Tatausführung steht der Tatherrschaft der Organisationsspitze nicht entgegen. Für die Sachherrschaft im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

31

c) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellte, der Angeklagte habe Sachherrschaft lediglich an den in den Bereich seiner Abteilung gelangten und damit in seinem unmittelbaren Einflußbereich befindlichen Sachen haben können, so gelangten die weiteren, von den Bezirksverwaltungen direkt der Abteilung Finanzen im MfS zugeführten Güter aufgrund der angestellten Erwägungen zur Befehlshierarchie jedenfalls in den Gewahrsam des Ministers für Staatssicherheit, seines Stellvertreters und möglicherweise auch des dem Angeklagten vorgesetzten Hauptabteilungsleiters. Diese Gewahrsamsinhaber wären zumindest taugliche Täter einer Unterschlagung, an der sich der Angeklagte beteiligt haben könnte. Soweit der 4. Strafsenat auch solchen Gewahrsam verneint hat, vermag der anfragende Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen.

32

II. Der Angeklagte hat sich die in seinem Gewahrsam befindlichen, den Postsendungen entnommenen Gelder und Güter zugeeignet.

33

1. Hierzu hat der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 19 ff.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] freilich ausgeführt, die Mitglieder der politischen Führung der DDR oder der Führungsebene des MfS hätten bei der Einbehaltung der Gegenstände nicht mit Zueignungswillen gehandelt. Im Fall der Zueignung einer fremden Sache für einen Staat durch seine Organe und Amtsträger möge das eigene Interesse des jeweils Handelnden mit dem des begünstigten Staates um so eher übereinstimmen, je höher dessen Stellung in der Staatsorganisation sei. Allein die Annahme eines gesteigerten Interesses an der Fremdzueignung reiche aber zur Begründung der Selbstzueignung nicht aus. Erforderlich sei vielmehr das Erstreben eines eigenen, wenn auch nur mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens oder Vorteils. Dementsprechend genüge es für die Annahme einer von den Verantwortlichen in der Führungsspitze begangenen Unterschlagung nicht, wenn es ihnen ein eigenes Anliegen gewesen sei, Staat und Gesellschaft in der DDR zu stärken und so der "Idee des Sozialismus" zu dienen. Dafür, daß die Haupttäter sich bei ihren Tatbeiträgen zu der Entnahmepraxis wesentlich oder auch nur beiläufig von der Vorstellung hätten leiten lassen, damit den Bestand der DDR und auf diese Weise auch ihr eigenes wirtschaftliches Einkommen für die Zukunft zu sichern, sei nichts ersichtlich. Eine solche Annahme liege auch angesichts des gemessen am Volumen staatlicher Haushalte geringen Gesamtbetrages der einbehaltenen Zahlungsmittel fern. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung Organe und Vertreter einer juristischen Person oder einer Vereinigung wegen Unterschlagung bestraft worden seien, weil sie der von ihnen vertretenen Organisation fremde Sachen zur Verfügung stellten, seien die zugrundeliegenden Fallgestaltungen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Entscheidungen nicht die Zuwendung fremder Sachen an den Staat zum Gegenstand haben.

34

2. Diesen Erwägungen vermag der anfragende Senat für den vorliegenden Fall im Ergebnis nicht zu folgen.

35

Es ist anerkannt, daß die Verfügung über eine Sache zugunsten eines Dritten für das Merkmal des Sich-Zueignens genügen kann. Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238;  17, 87, 92;  BGH NJW 1954, 1295;  1970, 1753, 1754;  1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84];  1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86];  BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8). Der Begriff des mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils ist nicht eng auszulegen. Es genügt ein Nutzen "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78 -; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 m.w.N.). Für Fälle einer unentgeltlichen Verfügung über fremde Sachen zugunsten einer Organisation, der der Täter angehörte, wurde allein die Förderung de mit denen des Täters übereinstimmenden Interessen dieser Organisation als genügend angesehen (vgl. BGH GA 1959, 373; siehe auch OLG Karlsruhe Justiz 1975, 314). Die Beschwerdeführerin verweist zutreffend darauf, daß in einem Fall, in dem die Geschäftsführer einer GmbH ihnen zum Transport überlassenes Heizöl unbefugt für Zwecke der Gesellschaft verwendet hatten, der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ohne weiteres von einer Selbstzueignung ausgegangen ist (BGH wistra 1982, 107, 108).

36

a) Ein Zueignungswille des Angeklagten hinsichtlich der im Wege der Postkontrollen durch die Staatssicherheit erbeuteten Gegenstände muß bereits nach diesen Grundsätzen angenommen werden.

37

aa) Im Einklang mit den Entscheidungen zur Selbstzueignung in Fällen des Verschenkens fremder Sachen und der beabsichtigten Förderung von Organisationszielen kann bereits das mit der Zuwendung verbundene Anliegen, der "Idee des Sozialismus" und damit den Zielen des Staates, dem die entzogenen Wertgegenstände zugewendet wurden, zu dienen, als für eine Selbstzueignung ausreichendes Erstreben eines wirtschaftlichen Nutzens im weitesten Sinne gelten. Einen in diesem Zusammenhang maßgeblichen Unterschied zwischen einem Staat und einer anderen Organisationsform vermag der anfragende Senat in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

38

bb) Es kommt hinzu, daß der Angeklagte hier nicht allein wegen seiner ideologischen Überzeugungen handelte, dabei zudem eingestandenermaßen in dem Bestreben, durch seine Tätigkeit im Staatsapparat den Bestand der DDR auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu garantieren (UA S. 45, 61). Vielmehr leistete er seine Tatbeiträge in dem Bewußtsein, damit seine hervorgehobene berufliche und gesellschaftliche Stellung, für welche er entlohnt wurde, zu sichern. Er handelte damit auch im wirtschaftlichen Eigeninteresse. Seine berufliche Tätigkeit mag subjektiv in erster Linie durch ideologische Gründe motiviert gewesen sein. Diese mögliche ideelle Komponente ändert jedoch nichts an dem sicheren Wissen des Angeklagten, daß er für die von der Staatsführung gewollten und von ihm (mit) zu verantwortenden Eingriffe in fremdes Eigentum bezahlt wurde. Die vom Angeklagten in diesem Wissen verfügten Zuwendungen an den Staatshaushalt dienten damit zugleich auch seinen wirtschaftlichen Interessen, zumal da seine berufliche Existenz und Zukunft als Generalmajor im MfS naheliegend von seiner von der Staatsführung erwarteten und ihm weitgehend befohlenen Mitwirkung an der Entnahmepraxis abhing. Dieser vom Angeklagten angestrebte wirtschaftliche Nutzen hing zumindest mittelbar mit der in der Verwertung für den Staatshaushalt bestehenden Nutzung der entnommenen Sachen zusammen.

39

cc) Auf die Größenordnung der vom Angeklagten entzogenen Werte kann es nicht entscheidend ankommen. Deshalb bleibt es nach der Betrachtungsweise des anfragenden Senats auch letztlich unerheblich, ob der Angeklagte sich bei seinen Tatbeiträgen von der Vorstellung leiten ließ, dadurch zum Erhalt der DDR beizutragen und auf diese Weise sein eigenes wirtschaftliches Einkommen für die Zukunft zu sichern. Allerdings hat der Angeklagte im Tatzeitraum allein an Devisen über 32 Millionen DM vereinnahmt. Im Blick auf diese, auch gemessen am Volumen staatlicher Haushalte nicht gänzlich vernachlässigenswerte, Summe mag sich der vorliegende Fall von dem vom 4. Strafsenat entschiedenen abheben, der unmittelbar nur die im Bereich einer einzelnen Bezirksverwaltung erbeuteten Gelder betraf.

40

dd) Daß der Angeklagte in einer anderen Abteilung des MfS in gleicher Weise für den Fortbestand des Staatsapparates der DDR hätte arbeiten können (UA S. 61), steht entgegen der Auffassung des Landgerichts der konkreten Ursächlichkeit zwischen den Entnahmehandlungen und den wirtschaftlichen Vorteilen ersichtlich nicht entgegen.

41

ee) Hingegen neigt der Senat im vorliegenden Fall nicht dazu, eine für einen großen Teil der "Irrläufer"-Fälle in Betracht zu ziehende eigene Zueignung des Angeklagten mit Rücksicht auf die ihm als hohem MfS-Offizier eröffnete Möglichkeit des Einkaufs hochwertiger Konsumgüter anzunehmen. In dem vom 3. Strafsenat in BGHR StG § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8 behandelten Fall hatte der Beschuldigte von solchen Einkaufsmöglichkeiten nachweislich in großem Umfang Gebrauch gemacht. Hier dagegen ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er selbst solche Einkäufe nur ganz selten getätigt hat. Zwar ist die Betrachtungsweise des Landgerichts, soweit es den Nachweis des Erwerbs bestimmter einbehaltener Gegenstände für erforderlich erachtet, zu eng. Gleichwohl liegt es unter den hier gegebenen Voraussetzungen fern, daß der Angeklagte sich bei seinen Handlungen von Gedanken an Einkaufsmöglichkeiten, ungeachtet seiner Kenntnis hiervon, wesentlich oder auch nur beiläufig hat leiten lassen.

42

b) Der anfragende Senat hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, die herkömmliche Rechtsprechung zur Zueignung grundsätzlich in Frage zu stellen. Er gibt indes zu bedenken, ob in Zukunft an den darin entwickelten Grundsätzen zur sog. Drittzueignung festgehalten werden sollte. Demgegenüber vorzugswürdig könnte eine grundlegend abweichende Betrachtungsweise sein (vgl. nur RGSt 47, 324, 325; OlG Celle HannRPfl 1947, 33 f.; Wachenfeld ZStW 40 (1919), 321, 324; Rudolphi GA 1965, 33, 39, 41 ff., 51 f.; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 5. Aufl., S. 338 ff.; derselbe in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 141 mwN.), wonach jede eigenmächtige Verfügung über fremdes Eigentum, die nicht in der Vernichtung, Preisgabe oder Beschädigung der Sache - fehlende Aneignung - bzw. in ihrem bloßen vorübergehenden Gebrauch - fehlende Enteignung - besteht, grundsätzlich als Selbst-Zueignung anzusehen ist. Denn bereits durch eine Verfügung zugunsten eines Dritten maßt sich der Täter eine Eigentumerstellung an und verleibt den Sachwert unter Leugnung der Befugnisse des Berechtigten seinem Vermögen ein. Eine Bereicherung des Täters setzen die Zueignungsdelikte nicht voraus. Deshalb ist zum einen das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens, den der Täter aus der Weitergabe der Sache ziehen muß, dogmatisch zweifelhaft. Zum anderen läßt sich aus dem Hinweis auf die abweichende Fassung der die Drittbegünstigung ausdrücklich enthaltenen Bereicherungsdelikte der §§ 253, 263 StGB gegenüber den Zueignungsdelikten der §§ 242, 246 StGB aufgrund des andersartigen Schutzgutes kein tragfähiges Argument ableiten, wonach ein unterschiedlicher Wortlaut zu sachlich kaum verständlichen Strafbarkeitslücken zwänge.

43

Jenseits davon könnte zu überdenken sein, ob zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken bei Vermögensdelikten zum Nutzen juristischer Personen § 14 StGB nicht - in Abweichung von der im Urteil des 4. Strafsenats belegten und vertretenen herrschenden Meinung - auf "Delikte mit egoistisch beschränkter Innentendenz" angewendet werden sollte (vgl. Bruns GA 1982, 1, 30 ff.). Jedenfalls wird der Sinn dieser Norm eine uneingeschränkte Einbeziehung von Fällen der Zueignung zugunsten einer juristischen Person unter eine Selbstzueignung durch deren Vertreter gebieten.

44

III. Auch sonst bestehen keine Hinderungsgründe an einer Bestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 246 StGB.

45

1. Soweit nicht das Eigentum von Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des StGB betroffen und demzufolge § 246 StGB von vornherein anwendbar war (§ 7 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 4 EGStGB), ist § 246 StGB anzuwenden, weil die Tat nach dem Strafrecht der DDR mit schwererer Strafe bedroht war (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB), nämlich zur Tatzeit als schwerer Fall des Diebstahls persönlichen Eigentums gemäß § 177 Abs. 1 (letzte Alternative), § 181 Abs. 1 Nr. 1 DDR-StGB, der die Unterschlagung in Form der Drittzueignung ausdrücklich einschloß, nach dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I, 526) als schwerer Fall der Unterschlagung gemäß § 158 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Nr. 1 DDR StGB.

46

2. Die Unterschlagungshandlungen des Angeklagten waren rechtswidrig. Die Entnahme von Zahlungsmitteln und Waren aus Postsendungen durch die Abteilungen M des MfS und der Bezirksverwaltungen war nicht durch das Recht der früheren DDR gedeckt. Die hiergegen im Revisionsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Einwände hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des 3. Strafsenatsvom 31. März 1993 - AK 5/93 - (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) nicht für durchgreifend. Zum einen sind möglicherweise anwendbare, postzoll- oder devisenrechtliche Verfahren mit dem Ziel der Einziehung von Gegenständen nicht eingehalten worden. Zum anderen dienten die vom MfS veranlaßten Postkontrollen nach den Feststellungen zur Tatzeit nicht mehr primär der Staatssicherheit, sondern staatlicher Bereicherung. Soweit - was jedenfalls jenseits der Irrläuferfälle weitgehend naheliegen mag - eine Möglichkeit zu legaler Einziehung der unterschlagenen Wertgegenstände bestanden hat, könnte dies dem Angeklagten lediglich bei der Strafzumessung zugute zu halten sein.

47

3. Angesichts der exponierten Stellung des Angeklagten innerhalb der Hierarchie des MfS und seiner damit verbundenen Kenntnis der Zusammenhänge der Postkontrolle liegt Straflosigkeit wegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 DDR-StGB) oder die Annahme eines Verbotsirrtums hier fern. Etwas anderes mag allerdings bei Beteiligten gelten, die ihrer Funktion nach im Rahmen der hier in Frage stehenden Tätigkeit eher als bloße Befehlsempfänger einzustufen sind. Bei ihnen wird - anders als im vorliegenden Fall - eine, je nach Sachlage eventuell sogar unvermeidbare, Fehlvorstellung über die Rechtswidrigkeit der in Dienstanweisungen verfügten Entnahmepraxis weitgehend in Betracht zu ziehen sein.

48

4. Eine Bestrafung des Angeklagten aus § 246 StGB scheitert auch nicht etwa daran, daß gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) durchgreifende Bedenken bestehen. Dies hat nicht etwa zur Folge, daß keine als selbständige Taten hinreichend individualisierbaren Einzelakte der Unterschlagung mehr feststellbar wären. Vielmehr wird für die Beurteilung der Konkurrenzfrage hier ähnliches zu gelten haben, was der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703, 2707) [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94] zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidungsrates der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR aufgezeigt hat: Auch solche durch zeitlichen Abstand und örtliche Verschiedenheit gekennzeichneten Geschehensabläufe, die in der Sicht der unmittelbar Handelnden eindeutig als tatmehrheitlich zusammentreffend erscheinen, können bei anderen Tatbeteiligten als in Tateinheit stehend angesehen werden. Die strafbare Handlung, um deren Konkretisierung es in den Urteilsfeststellungen zu gehen hat, könnte danach, ihrerseits viele Einzelakte zusammenfassend, in bestimmten Entscheidungen des Angeklagten gesehen werden, die im Rahmen der vorgegebenen Befehlskette umgesetzt wurden. Auf den zeitlichen und räumlichen Abstand der auf einer Weisung des Angeklagten beruhenden Einzelakte käme es dabei ebensowenig an wie auf die Unterschiedlichkeit der unmittelbar als Tatwerkzeuge handelnden Personen.

49

IV. An einer Aufhebung des angefochtenen freisprechenden Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlichrechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 246 StGB aus den genannten Gründen sieht sich der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) gehindert. Er legt die Sache daher dem 4. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 3 GVG mit der Anfrage vor, ob an der dort vertretenen entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird.

50

C. Zu den weiteren im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Strafvorschriften, die zum Teil durch die Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf den für vorrangig gehaltenen Vorwurf der Unterschlagung von der Verfolgung ausgenommen worden sind, bemerkt der anfragende Senat folgendes:

51

I. Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 24 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] für die hier in Rede stehenden Fälle abgelehnte Strafbarkeit der Beteiligten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB; nach DDR-Strafrecht schwerer Gewahrsamsbruch gemäß § 239 Nr. 1 DDR-StGB) ist nach Auffassung des anfragenden Senats nicht abschließend geklärt.

52

1. Der 4. Strafsenat hat eine Strafbarkeit wegen Verwahrungsbruchs nach § 133 StGB deshalb verneint, weil an den Sendungen kein dienstlicher Gewahrsam der Deutschen Post mehr bestanden habe, als diese einbehalten, kontrolliert und vernichtet wurden. Vielmehr hätten sich die Briefe zu diesem Zeitpunkt in dienstlicher Verwahrung des MfS befunden. Es spreche nichts dafür, daß der Gewahrsam der Deutschen Post gegen den Willen der auf ihrer Seite Verantwortlichen beendet worden wäre oder diese umgekehrt wegen eines verbleibenden Einflusses auf die weitere Behandlung der Briefe noch einen übergeordneten Mitgewahrsam gehabt hätten.

53

2. Demgegenüber gibt der anfragende Senat zu bedenken, daß § 133 Abs. 1 StGB in Fällen der vorliegenden Art bereits dadurch erfüllt sein kann, daß die zunächst in dienstlicher Verwahrung der Deutschen Post zum Zwecke der Beförderung befindlichen Sendungen dem MfS seinen Weisungen entsprechend zu den zur Tatzeit verfolgten Zwecken übergeben worden sind.

54

Zwar neigt der anfragende Senat der Ausgangsbetrachtung des 4. Strafsenats zu, daß bei Vernichtung der Sendungen der Gewahrsam der Deutschen Post beendet und vollständig auf das MfS übertragen worden war. Dann aber können gerade durch die willentliche Übertragung des Gewahrsams auf das MfS die Sendungen der dienstlichen Verfügung der Deutschen Post entzogen worden sein (§ 133 Abs. 1 StGB, letzte Variante).

55

Eine in dienstlicher Verfahrung befindliche Sache wird der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (BGHSt 35, 340, 341 [BGH 25.08.1988 - 4 StR 165/88] m.w.N.). Für die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es maßgeblich darauf an, ob die dienstlich verwahrte Sache noch jederzeit für den Vorgesetzten des Täters oder einen sonst Berechtigten erreichbar war (BGH aaO. S. 342). Aufgrund der strikten Trennung der Arbeitsbereiche von Post und Staatssicherheit war dies bei den in die Gewalt des MfS gelangten Sendungen nicht mehr gegeben. Die dem MfS sämtlich vor der Weiterbeförderung zur Verfügung gestellten Briefe und Pakete sollten zudem, jedenfalls soweit sie Wertsachen enthielten, zu keinem Zeitpunkt in den Bereich der Deutschen Post zurückgelangen.

56

Eine solche von Bediensteten der Post im Auftrage des MfS verübte Straftat könnte dem Angeklagten im Rahmen seines Aufgabenbereichs naheliegend als Anstifter oder aber - bei gutgläubiger Weitergabe der Sendungen durch die Postangehörigen - als mittelbarem Täter zuzurechnen sein.

57

3. Der Senat hat Bedenken, ob er, wenn er auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft das angefochtene freisprechende Urteil aufheben würde, soweit dort eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 133 StGB als mittelbarer Täter oder Anstifter nicht geprüft worden ist, ebenfalls von dem genannten Urteil vom 9. Dezember 1993 abweichen würde, in dem der 4. Strafsenat - ohne solches anzusprechen - auf Freispruch durchentschieden hat. Der Senat erstreckt die Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG daher auch auf diese Rechtsfrage.

58

II. Eine Strafverfolgung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) kommt nicht in Betracht, weil die erforderlichen Strafanträge (§ 205 StGB) nicht gestellt sind.

59

Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) scheiterte jedenfalls am subjektiven Tatbestand. Der Angeklagte handelte nicht im Sinne jener Norm in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. Dies setzt das Bewußtsein voraus, das Benutzen gerade des gedanklichen Inhalts einer Urkunde in einer aktuellen Beweissituation zu vereiteln (BGHR StGB § 274 Nachteil 1). Daß die auf systematische Enteignung von Postbenutzern angelegte Entnahmepraxis des MfS von der Vorstellung einer zu beeinflussenden aktuellen Beweissituation begleitet war, liegt fern und läßt sich jedenfalls für einen konkret individualisierbaren Einzelfall nicht feststellen.

60

Indes liegt, wie der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 25) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ausdrücklich bemerkt, in der Vernichtung der Postsendungen eine tatbestandsmäßige Sachbeschädigung (§§ 303 StGB, 183 DDR-StGB), von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft bislang nach § 154 StPO abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 303 c StGB) nunmehr ausdrücklich bejaht.