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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1986, Az.: 1 StR 224/86

Mittäterschaft beim Raub; Zueignungsabsicht; Anstifterhaftung; Raub mit Todesfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1986
Aktenzeichen
1 StR 224/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1986, 764-765
  • MDR 1986, 864 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1986, 475-476

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Mittäter eines Raubes ist nur, wer selbst in Zueignungsabsicht handelt.

2. Begeht der angestiftete Täter einen Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) so haftet der Anstifter für die qualifizierte Tat nur bei entsprechendem eigenen Vorsatz.