Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1984, Az.: 3 StR 367/84
Fragen der Zueignungsabsicht bei mittäterschaftlich begangenem Diebstahl; Bedeutung des Grenzübertritts für die Annahme der Zueignungsabsicht; Zueignungsabsicht bei Wegfall einer ursprünglich von einem Mittäter in Aussicht gestellten Entlohnung; Der auf Hassgefühlen und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille im Rahmen der Zueignungsabsicht des Diebstahls; Auswirkungen von hartnäckigem Leugnen, unbegründeten Angriffen gegen Zeugen und die Höhe der Diebstahlsbeute auf die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 367/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 09.01.1984
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Gropp, JR 85, 517
- MDR 1985, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 812-813 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Zueignungsabsicht beim Diebstahl, wenn der Täter die im Ausland entwendeten Sachen über Ländergrenzen und große Entfernungen hinweg ins Inland transportiert, um sie dort zu durchsuchen oder zu sichten.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten van K.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten van K., A. und C. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit es den Angeklagten van K. betrifft, in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und II 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
- b)
soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Einzelstrafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
- c)
soweit es den Angeklagten C. betrifft, im Strafausspruch.
- 2.
Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil, soweit es sie betrifft,
- a)
im Fall II 3 der Urteilsgründe dahin geändert, daß sie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen aller Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
van K. wegen Veruntreuung in zwei Fällen, wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und wegen falscher Verdächtigung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren;
A. wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie
C. und M. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, und zwar C. zu einem Jahr und M. zu neun Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im übrigen hat es die Angeklagte M. freigesprochen. Der Freispruch bezieht sich auf den Vorwurf des Diebstahls im Fall II 4 der Urteilsgründe (W.).
Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten van K., A. und C. erheben überdies Verfahrensbeschwerden. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Angeklagten van K. und A. beanstanden zum Fall II 3 (I.) im Ergebnis ohne Erfolg, daß das Landgericht einen Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten van K. vom 14. November 1983, gerichtet auf Vernehmung des Zeugen Robert V., durch Beschluß vom 13. Dezember 1983 mit der Begründung abgelehnt hat, der Zeuge sei unerreichbar. Der Zeuge, der in Ma. lebt, hat es in einem Schreiben an das Landgericht abgelehnt, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Dies in Verbindung mit dem Umstand, daß gegen ihn als im Ausland wohnenden Ausländer Zwangsmaßnahmen nicht ergriffen werden konnten, machte ihn als Beweismittel zwar nicht ohne weiteres unerreichbar. Das Landgericht hat im Urteil (UA S. 55 f) aber rechtsfehlerfrei dargelegt, daß eine kommissarische Vernehmung des Zeugen nach der Beweislage hier nicht genüge (vgl. BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122). Es kann offenbleiben, ob unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles überhaupt ein Verfahrensverstoß darin gesehen werden muß, daß es diese Ausführungen nicht schon in dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß gemacht hat (vgl. BGHSt 19, 24, 26; 29, 149, 152 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]; BGH NStZ 1984, 372, 373). Denn auf dem Fehler würde das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Der Senat kann ausschließen, daß das Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn das Landgericht das ihm zustehende tatrichterliche Ermessen (vgl. BGH GA 1971, 85, 86) bereits bei Erlaß des ablehnenden Beschlusses fehlerfrei ausgeübt und den Angeklagten die nachgeschobene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags damit schon in der Hauptverhandlung eröffnet hätte. Die Angeklagten hätten ersichtlich nichts vorbringen können, was die im Urteil enthaltenen tragenden Erwägungen des Landgerichts zur Notwendigkeit der Vernehmung des Zeugen V. in der Hauptverhandlung hätte ausräumen können. Auch im übrigen sind hierfür geeignete Anhaltspunkte weder dem Urteil noch dem Revisionsvorbringen zu entnehmen.
Daß es an sich möglich gewesen wäre, den Zeugen V. im Wege der Rechtshilfe in Ma. zu hören, lag nach dem Inhalt seiner in der Hauptverhandlung bekanntgegebenen Mitteilung an das Landgericht für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand. Die Angeklagten haben auf eine solche Vernehmung aber nicht hingewirkt, obwohl sie bis zur Urteilsverkündung am 9. Januar 1984 ausreichend Gelegenheit dazu hatten, nachdem der Beweisantrag bereits am 13. Dezember 1983 abgelehnt worden war. Das Landgericht hat die Ablehnung der kommissarischen Vernehmung im Urteil u.a. damit begründet, es käme entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen V. an, wenn er die unter Beweis gestellte Behauptung des Angeklagten van K. bestätigen würde, die Angeklagte M. habe den Einbruch in Abwesenheit und ohne Wissen der Mitangeklagten durch V. und P. ausführen und die entwendeten Sachen von I. nach G. schaffen lassen. Für den Fall einer solchen, nach dem Inhalt seiner Mitteilung an das Landgericht an sich unwahrscheinlichen Aussage lag auch die Bedeutung der Glaubwürdigkeit des Zeugen V. für den Ausgang des Verfahrens auf der Hand. Der Zeuge hat erklärt, er kenne die Angeklagten nicht. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben: Der Angeklagte van K. habe keine näheren Einzelheiten dazu angegeben, etwa wie die Angeklagte M. an V. und P. geraten sei, wann diese Tat stattgefunden habe und wie die später in G. aufgetauchten Teile der Beute dorthin gelangt sein sollten (UA S. 55). Ausführungen hierzu enthalten auch die Revisionsbegründungen nicht, obwohl sich der Angeklagte van K. unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Lichtbildvorlage mit dem weiteren Argument der Strafkammer auseinandersetzt, es sei eine Gegenüberstellung der Angeklagten mit dem Zeugen erforderlich, und obwohl der Angeklagte A. in diesem Zusammenhang auf andere Punkte der Beweiswürdigung eingeht. Der Senat verkennt nicht, daß die Angeklagten vor dem Tatrichter keine Darlegungslast trifft und sie im Revisionsrechtszug weder darlegen noch beweisen müssen, daß das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht. Er ist aber nicht gehindert, aus den vorgenannten Erwägungen zu folgern, daß sie dem nachgeschobenen, rechtlich unangreifbaren Argument des Landgerichts für die Ablehnung der kommissarischen Vernehmung - der Notwendigkeit, die Glaubwürdigkeit des Zeugen V. in der Hauptverhandlung zu prüfen - auch bei einer Eröffnung in der Hauptverhandlung nicht mit Erfolg hätten entgegentreten können. In dem Unterlassen der kommissarischen Vernehmung des Zeugen liegt nach allem auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Landgerichts.
2.
Ohne Erfolg rügt der Angeklagte van K. weiter, daß das Landgericht den Zeugen Cibeles P. als unerreichbar angesehen hat. Es hat vergebens nach dem Aufenthalt dieses Zeugen in Ba. geforscht. Nach den Ermittlungen von Interpol Ma. ist der Zeuge unter der im Beweisantrag genannten Anschrift nicht auffindbar. Allein die Tatsache, daß an der in der Anschrift genannten Stelle ein Gebäude mit einem Festsaal namens Ci. vorhanden ist, brauchte das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht zu weiteren Nachforschungen zu drängen. Die Annahme, ein Zeuge sei unerreichbar, setzt nicht stets eine erfolglose förmliche Ladung zur Hauptverhandlung voraus.
3.
Unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte A. beanstandet, das Landgericht habe einen Antrag abgelehnt, eine Auskunft der Fluggesellschaft Sp. zu seiner Behauptung einzuholen, der Angeklagte van K. habe am 25. Juli 1981 "gegen Abend" mit den Mitangeklagten A. und C. eine Maschine der Sp. in Ba. zum Überflug nach I. gebucht und (den Flug) durchgeführt. Das Landgericht brauchte sich nicht gedrängt zu sehen, eine solche Auskunft einzuholen. Denn es geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß van K., er und C. erst am Abend des 25. Juli 1981, d.h. einen Tag nach der Angeklagten M., mit dem Flugzeug auf I. eintrafen (UA S. 46). Es war nicht gehalten, aus dieser Unterstellung den von der Verteidigung erstrebten Schluß zu ziehen, daß die Angeklagte M. den Einbruch ohne die übrigen Angeklagten verübt habe. Es hat sich auf Grund der Aussagen der geschädigten Zeugen L. und Barbara Ca. vielmehr rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß der Einbruch erst am 25. Juli 1981, und zwar in der Zeit zwischen dem frühen Nachmittag und den späten Abendstunden, und demnach zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden ist, als die Angeklagten van K., A. und C. bereits auf L. waren (UA S. 46).
4.
Die vom Angeklagten C. erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
Sachrügen
1.
Die Sachrüge des Angeklagten van K. ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche wegen Veruntreuung (Fälle II 1 und 2) wegen Diebstahls im Fall II 4 (W.) und wegen falscher Verdächtigung (Fall II 5 der Urteilsgründe) betrifft. Das gleiche gilt für die Sachrüge des Angeklagten A., soweit er sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls im Fall II 4 (W.) wendet. Zu den Schuldsprüchen wegen Diebstahls im Fall II 3 (I.), die der Senat auf die Sachrügen aller Angeklagten überprüft hat, ist folgendes zu bemerken:
a)
Das Landgericht nimmt Mittäterschaft aller Angeklagten an. Täter - auch Mittäter - kann beim Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (BGH, Urt. v. 10, November 1965 - 2 StR 404/65; Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78; Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Celle MDR 1965, 315, 316 [OLG Celle 03.09.1964 - 1 Ss 322/64]; OLG Hamm MDR 1975, 772 [OLG Hamm 15.05.1975 - 2 Ss 66/75]). Eine Bereicherungsabsicht ist dafür nicht erforderlich (BGH GA 1969, 306; NJW 1970, 1753, 1754; 1977, 1460). Es genügt, daß der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und sie so der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen "einverleiben" oder zuführen will (BGHSt 16, 190, 192; 24, 115, 119; BGH NJW 1977, 1460). Das setzt nicht notwendig voraus, daß er sie auf Dauer behalten will (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; 16, 190, 192; BGH MDR 1960, 689; NStZ 1981, 63). Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen (RGSt 52, 147; 64, 259, 260). Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH GA 1969, 306, 307). Ebenso ist es, wenn der Täter bei der Wegnahme nur vermutet oder erwartet, er werde die Sache für sich verwenden können, ohne sich dessen sicher zu sein (RGSt 52, 147). Es ist gleichgültig, welche außertatbestandlichen Zwecke Beweggrund seines Handelns sind, sofern sie die Zueignungsabsicht nicht überhaupt ausschließen (vgl. RGSt 44, 207, 209). Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will (RGSt 11, 239, 240; 35, 355, 357; BGH GA 1969, 306 f; NJW 1970, 1753, 1754; 1977, 1460; BGH, Beschluß vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81); ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH GA 1969, 306 f; NStZ 1981, 63). Doch ist aus dem Rückgabewillen nicht notwendig auf bloßen Sachgebrauch zu schließen. Der allgemeine Wunsch, der Eigentümer möge die Sache wiedererlangen, hindert die Annahme der Zueignungsabsicht nicht (OLG München HRR 1940, 466).
Handeln mehrere gemeinschaftlich, so hat in der Regel jeder von ihnen die Zueignungsabsicht in Bezug auf die gesamte Beute, auch wenn sie die Sachen, wie von Anfang an vorgesehen, nach der Tat sogleich unter sich aufteilen oder wenn einer die ganze Beute übernimmt und die anderen dafür entlohnt oder ihnen eine sonstige Gegenleistung - z.B. die Mitwirkung an einer nur ihrem Interesse dienenden Straftat - in Aussicht stellt (vgl. BGHSt 17, 87, 92 f; BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 351/79). Der Täter kann sich eine fremde Sache überhaupt in der Weise zueignen, daß er sie einem Dritten verschafft, sofern er sich davon einen Vorteil verspricht (BGHSt 4, 236, 238; BGH, Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78). Das kann selbst bei unentgeltlicher Zuwendung der Fall sein (BGHSt 4, 236, 238 f; BGH GA 1969, 306; NJW 1970, 1753, 1754). Der Vorteil muß aber stets wirtschaftlicher Art sein und unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen (vgl. RGSt 61, 228, 232 ff; 64, 406; 67, 334, 335; BGHSt 17, 87, 92 f; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754). Er kann z.B. darin zu sehen sein, daß ein Mittäter dem anderen durch die Tatbeteiligung ohne Einsatz eigener Mittel Geld zur Flucht verschaffen will (BGH, Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78).
b)
Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß der Angeklagte van K. im Fall II 3 die Absicht rechtswidriger Zueignung hatte. Das gilt sowohl dann, wenn der Beurteilung sein wirkliches Vorhaben zugrunde gelegt wird (aa), wie auch dann, wenn man - was für die Beurteilung des Tatvorsatzes der Mitangeklagten von Bedeutung ist - das Geschehen aus deren Sicht wertet, also das Tatmotiv van K. bei ihnen so berücksichtigt, wie er es ihnen vor dem Einbruch in das Appartement der geschädigten Zeugen L. und Barbara Ca. darlegte (bb).
aa)
Nach den Feststellungen erbitterte es den Angeklagten van K., daß Barbara Ca., seine frühere Geliebte, Anfang Juli 1981 plötzlich verschwunden war und nunmehr mit L. auf I. zusammenlebte. Er war tief gekränkt und beschloß, beide dafür zu bestrafen und sie voneinander zu trennen (UA S. 46 f). Hierzu wollte er sich in den Besitz ihrer Habe setzen, insbesondere ihrer Kleidung, ihrer Personalpapiere und ihrer finanziellen Mittel. Er "rechnete sich aus" (UA S. 31) und "sah voraus" (UA S. 36 f), daß Barbara Ca. durch die Entwendung ihrer Sachen zur Rückkehr nach G. und damit "in seinen Machtbereich" gezwungen würde, während L. als flüchtiger Straftäter ohne Geld, und Papiere in erhebliche Schwierigkeiten geraten sollte, ohne nach Hause zurückkehren zu können (UA S. 30 f). Der Angeklagte van K. hatte vor, Barbara Ca. die inr gehörenden Gegenstände möglicherweise später zurückzugeben, nämlich dann, wenn sie, was nach seiner Vorstellung ungewiß war, zu ihm "zurückfinden" sollte. Zunächst aber wollte er mit den Gegenständen "nach Belieben" verfahren, insbesondere auch mit denen L. (UA S. 56 f).
In Ausführung dieses Planes räumte er bei dem Einbruch am 25. Juli 1981 unter Mitwirkung der Mitangeklagten das Appartement der Zeugen auf I. aus. Die Angeklagten transportierten die Beute in vorgefundenen Koffern ab, flogen damit am nächsten Tag von I. nach Ba. und brachten sie anschließend im Pkw nach G. (UA S. 35 f). Seitdem ist die Habe L. verschwunden. Barbara Ca., die sich alsbald mit van K. aussöhnte, hat einen Teil ihrer Sachen ab August oder September 1981 bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht zurückerhalten (UA S. 36 f); wo der Rest geblieben ist, hat sich nicht aufklären lassen (UA S. 38).
Unter diesen Umständen liegt die maßgebende, vom Angeklagten van K. bei der Wegnahme beabsichtigte Zueignung aller entwendeten Sachen darin, daß er sie aus den genannten außertatbestandlichen Motiven an sich brachte und über sie verfügte, indem er sie aus dem Ausland nach G. schaffte, um sie dort vorerst zu behalten und später - je nach der weiteren Entwicklung des Geschehens - nach Gutdünken darüber zu befinden. Durch den Abtransport erlangte er, wie von ihm erstrebt, den unmittelbaren, seinem Vermögen zurechenbaren Besitz an den Sachen und dadurch in tatsächlicher Hinsicht zugleich eine dem Eigentum vergleichbare Sachherrschaft. Diese Position entzog er den Geschädigten endgültig, wenn auch hinsichtlich eines Teiles der Beute unter dem Vorbehalt späterer Wiedergutmachung, die er vom Ungewissen Eintritt einer Bedingung - der Rückkehr Barbara Ca. zu ihm - abhängig nachte. Da es für die rechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt der Wegnahme ankommt, wird seine Zueignungsabsicht nicht dadurch in Frage gestellt, daß er einen Teil der Sachen, insbesondere solche L., nach der Rückkehr nach G. möglicherweise als für ihn unbrauchbar vernichtete und Barbara Ca. einen wesentlichen Teil ihres Eigentums später zurückgewährte.
bb)
Die rechtliche Beurteilung ändert sich im Ergebnis nicht, wenn man statt von dem vom Angeklagten van K. verfolgten Bestrafungszweck der Aktion aus der Sicht der in sein wirkliches Tatmotiv nicht eingeweihten Mitangeklagten davon ausgeht, Ziel des Unternehmens sei zunächst die Rückerlangung irgendwelcher Geschäftsunterlagen gewesen, die Barbara Ca. nach den Angaben van K. unberechtigterweise an sich gebracht haben sollte, ehe sie verschwand (UA S. 31, 32, 34). Das Unternehmen sollte sich nämlich vom Beginn der Ausführung des Einbruchs an nicht mehr nur auf solche Unterlagen erstrecken. Der Angeklagte van K. schlug den Mitangeklagten vielmehr kurz vor dem Einbruch vor, gewaltsam in das Appartement einzudringen, nach den (angeblichen) Unterlagen zu suchen und für den (aus seiner Sicht notwendig eintretenden) Fall, daß man sie nicht alsbald finde, "alles zusammenzuraffen und mitzunehmen", um dann in den Hotelzimmern oder spätestens in G. "die Beute zu sichten". Die Mitangeklagten waren damit aus unterschiedlichen Gründen einverstanden. A. und C. hatten mit einer solchen oder ähnlichen Entwicklung ohnehin gerechnet (UA S. 34). Erst später - d.h. nach der Tat - wurden ihnen die wirklichen Motive van K. klar (UA S. 47).
Auf der Grundlage des genannten Vorschlags kommt es für die Zueignungsabsicht van K. aus der Sicht der Mitangeklagten nicht darauf an, ob sie unter der geplanten "Sichtung" eine Durchsuchung der entwendeten Sachen nach den angeblichen Unterlagen, eine wegen der Gefahr der jederzeit möglichen Rückkehr der Wohnungsinhaber (UA S. 50) an Ort und Stelle unausführbare Überprüfung der Habe der Geschädigten auf ihre Verwertbarkeit als Beute oder aber beides verstanden haben. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen ist es in jedem Fall ausgeschlossen, daß sie auf Grund des von ihnen gebilligten Tatplans bei der Wegnahme an einen Rücktransport der Gegenstände nach I. im Anschluß an deren "Sichtung" geglaubt haben. Die Sachen, deren Verbringung nach G. schon vor dem Einbruch ins Auge gefaßt und gewollt war, sollten nämlich, unabhängig vom Ergebnis ihrer etwaigen Durchsuchung nach Geschäftsunterlagen und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer späteren Verwendung, wenigstens auch "Beute" sein, d.h. dem Mitangeklagten van K. von der Wegnahme an zur Verfügung stehen, wie es dann geschah.
Im übrigen ist der Senat der Meinung, daß unter den gegebenen besonderen Umständen aus der Sicht der Mitangeklagten eine Zueignungsabsicht van K. selbst dann angenommen werden müßte, wenn sie - insbesondere A. und C. - auf Grund eines unbestimmten Wunschdenkens davon ausgegangen wären, die Sachen würden nach der Durchsuchung in G. irgendwann an die Geschädigten zurückgelangen. Eine beabsichtigte Benutzung, die im allgemeinen lediglich als straflose Ingebrauchnahme einer zu diesem Zweck entwendeten Sache zu werten ist, kann einem Täter im Einzelfall durchaus nur dadurch ermöglichst werden, daß er sich die Sache vorher zueignet (vgl. RGHSt 44, 207, 209). Wenn er sie - so wie hier aus der Sicht der Mitangeklagten - vom Tatort über Ländergrenzen und große Entfernungen hinweg in einen anderen Staat bringt, um sie dort in Augenschein zu nehmen, so kann nach Art und Intensität seiner Sachherrschaft und dem damit verbundenen nicht nur kurzen Besitz - selbst unter Berücksichtigung der Reise- und Beförderungsmöglichkeiten des modernen Verkehrs - schon in der Besitzergreifung und dem Wegschaffen der Sache ein endgültiger Eingriff in das fremde Eigentum, also eine Zueignung liegen. Daß es dem Täter in einem solchen Fall nicht gerade darauf ankommt, dem Berechtigten die Sache für immer vorzuenthalten, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend. Eine spätere, wenn auch von Anfang an als möglich vorgestellte Rückgewähr wäre in einem solchen Fall nur Wiedergutmachung des durch den Diebstahl angerichteten Schadens.
c)
Die Feststellungen tragen auf dieser Grundlage ferner die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten A. und C. die für die Mittäterschaft erforderliche Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB hatten. Allerdings ist nach den Feststellungen zu ihren Gunsten davon auszugehen (vgl. UA S. 57 f), daß nicht geplant war, ihnen Gegenstände aus der Beute zu überlassen, mag auch zumindest nicht ausgeschlossen sein, daß van K. ihnen später den Schmuck Barbara Ca. ausgehändigt hat (UA S. 37 f). A. und C. wirkten, wenn sie nicht selbst bestimmte Teile der Beute für sich erhofften, an der Tat aber mit, um von van K. wirtschaftliche Vorteile in Form einer Entlohnung in Geld dafür zu erhalten, daß sie ihm die Sachen mitverschafften (UA S. 57 f). Er hatte jedem von ihnen vor der Abreise nach I. 5.000,00 DM für den Fall in Aussicht gestellt, daß man der angeblichen Unterlagen habhaft werde (UA S. 31 f). Nachdem er ihnen auf I. seinen Einbruchsplan unterbreitet hatte, waren sie damit "im Hinblick auf die versprochene Belohnung" einverstanden (UA S. 52). Daß sie danach ein Entgelt möglicherweise nicht erhalten haben, läßt ihre Zueignungsabsicht bei der Wegnahme unberührt.
d)
Anders als bei ihnen liegt der Fall bei der Angeklagten M. Sie wollte durch ihre Mitwirkung an der Tat ihren Haß- und Rachegefühlen gegenüber Barbara Ca. freien Lauf lassen. Sie stellte sich vor, wenn man die Zeugin ausplündere, sie sozusagen nackt auf einer Insel im Ausland zurücklasse, dann werde sie ihr - der Angeklagten - bis zur Eheschließung mit van K. am 7. August 1981 nicht mehr "dazwischenfunken" können. Die Angeklagte wollte sich nicht an den Habseligkeiten Barbara Ca. bereichern. Sie sah vielmehr die Möglichkeit, es ihrer Rivalin "endlich mal heimzuzahlen" und sie durch die Tat "um ihre Habe und damit in größte Schwierigkeiten zu bringen". Was aus den entwendeten Sachen werden sollte, war ihr gleichgültig (UA S. 35). Sie wollte, von Haß- und Rachegefühlen erfüllt, Barabara Ca. "einen gehörigen Denkzettel verpassen" (UA S. 52). Nach ihrer Vorstellung war das künftige Schicksal der entwendeten Gegenstände ungewiß. Das gilt insbesondere auch für die Sachen L., die für sie ebenso wie der Geschädigte selbst ohne jedes Interesse waren (UA S. 58 f).
Diese Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme, daß die Angeklagte M. bei der Tat in der Absicht rechtswidriger Zueignung der gestohlenen Sachen handelte. Sie hat sich die Sachen weder gegenständlich noch dem wirtschaftlichen Wert nach verschaffen wollen. Sie hat die Gegenstände nicht körperlich selbst haben wollen. Indem sie dazu beitrug, daß van K. in den Besitz der Sachen gelangte, hat sie sich weder von ihm noch von anderen einen wirtschaftlichen Vorteil erhofft. Sie wollte ihrem Verlobten auch nicht etwa einen eigenen (fiktiven) Beuteanteil zukommen lassen, um ihm etwas zuzuwenden, ohne eigene Mittel dafür einzusetzen, Der Angeklagte van K. legte auf ihre Mitwirkung ersichtlich keinen Wert. Er war auf ihr Verlangen nur notgedrungen damit einverstanden, daß sie ihn überhaupt begleitete. Sie war als seine Verlobte mit nach I. gereist, um zu verhindern, daß er in ihrer Abwesenheit Barbara Ca. treffe (UA S. 32, 49). Ihr Ziel bei der Tat war ausschließlich die aus Mißgunst erstrebte Schädigung ihrer Rivalin, verbunden mit der Erwartung, Barbara Ca. werde ihr - der Angeklagten - Verlöbnis mit van K. infolge der "Ausplünderung" bis zur bevorstehenden Heirat nicht mehr stören können.
Diese Motive reichen zur Begründung einer Zueignungsabsicht der Angeklagten nicht aus. Der auf Haß- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille, die Rivalin um ihre Habe und damit in größte Schwierigkeiten zu bringen, ist dazu ebensowenig geeignet wie etwa der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH bei Holtz MDR 1982, 810 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - 4 StR 323/80). Der als Folge des Einbruchs erwartete Schutz vor Beeinträchtigungen durch die frühere Geliebte des Verlobten war lediglich eine mittelbare Auswirkung dessen, daß der Geschädigten ihre Habe entzogen war, nicht aber ein wirtschaftlicher Vorteil, der sich für die Angeklagte aus dem Besitz oder der Nutzung der entwendeten Sachen ergab. Der Fall ist insofern im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als wenn der Täter eine fremde Sache nur wegnimmt, um sie wegzuwerfen, zu zerstören oder sonst zu beseitigen. Es fehlt an der für die Zueignung wesentlichen Sachaneignung.
Der Rechtsfehler führt zur Änderung des betroffenen Schuldspruchs. Der Senat kann sie selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite ergeben, daß sich die Angeklagte M. im Fall II 3 der Beihilfe zum Diebstahl der Mitangeklagten schuldig gemacht hat. Was sie mit ihrer Revision dagegen vorbringt, erweist sich im wesentlichen als unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein. Sie enthält weder Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch Widersprüche.
2.
Zu den Strafaussprüchen ist zu bemerken:
a)
Hinsichtlich des Angeklagten van K. kann die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (Firma H.) nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat bei der Bemessung dieser Strafe zu seinen Lasten berücksichtigt, daß er den Zeugen Ke. "in herabsetzender Weise schlechtzumachen versucht hat" (UA S. 83). Diese Erwägung bezieht sich ersichtlich auf seine Einlassung, der Zeuge habe ihm den Weinbrand, dessen Veruntreuung Gegenstand des Schuldspruchs ist, verkauft und anschließend versucht, ihn zu einem Betrug gegenüber der Versicherung anzustiften (UA S. 14). In der Beweiswürdigung ist von einem Eifer des Angeklagten die Rede, den Zeugen als unglaubwürdigen Betrüger hinzustellen (UA S. 17). Die Strafkammer hat die Einlassung zwar für widerlegt erachtet. Hartnäckiges Leugnen und selbst unbegründete Angriffe gegen Zeugen rechtfertigen in der Regel aber keine Strafschärfung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn. 29). Die Urteilsgründe ergeben nicht mit hinreichender Sicherheit, daß das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Ausdruck von Rechtsfeindschaft zu werten ist.
b)
Bei den Angeklagten van K. (UA S. 84), A. (UA S. 87) und C. (UA S. 88) hat das Landgericht im Fall II 3 (Ibiza) strafschärfend gewürdigt, daß der Wert der Beute "durchaus ansehnlich" oder "beträchtlich" gewesen sei. Dafür bieten die Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Es ist offen, von welchem Mindestwert das Landgericht bei dieser Einschätzung ausgegangen ist. Der Zeuge L., ein mehrfach wegen Betrugs, Hehlerei, Unterschlagung und Diebstahls bestrafter flüchtiger Straftäter (UA S. 29), hat den Wert der ihm entwendeten Gegenstände, hauptsächlich Kleidungsstücke unbekannter Art und Zahl, zwar mit 7.000,00 DM angegeben (UA S. 36). Es steht aber nicht fest, ob seine Angabe zutrifft. Welchen Wert die der Zeugin Barbara Ca. gestohlenen, im einzelnen nicht aufgeführten Sachen hatten (außer Bekleidung "Ausweise, Schmuck, Bargeld, Brieftasche, Bücher und Bilder"), ist dem Urteil gleichfalls nicht zu entnehmen. Das führt zur Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche.
c)
Bei dem Angeklagten van K. hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3, beim Angeklagten A. die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 3 die Aufhebung auch der Gesamtstrafe zur Folge. Im übrigen sind ihre Rechtsmittel, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
d)
Der Strafausspruch gegen die Angeklagte M. muß schon deshalb aufgehoben werden, weil ihr als Gehilfin die Strafmilderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugute kommt. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob ihre Tat als Beihilfe noch als besonders schwerer Fall zu werten ist (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rdn. 49). Dabei wird er auch Gelegenheit haben, den Antrag der Angeklagten im Schreiben vom 20. September 1984 in Betracht zu ziehen, das Verfahren gegen sie wegen Geringfügigkeit einzustellen. Der Senat ist diesem Antrag im Revisionsrechtszug nicht nähergetreten, weil eine solche Einstellung hier im wesentlichen Sache tatrichterlicher Beurteilung wäre.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt