Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1982, Az.: 5 StR 261/82
Zueignungsabsicht des Mittäters hinsichtlich abmontierter Kennzeichenschilder als Voraussetzung der Mittäterschaft an einem Diebstahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 261/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 08.12.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
Selbständiger Handelsvertreter Günther V. aus W. OT M., geboren am ... 1954 in F.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung,
zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 18. Mai 1982
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte V. der Beihilfe zum Diebstahl und des Raubes schuldig ist;
- b)
in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten V. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Annahme des Tatrichters, daß sich der Beschwerdeführer an dem Diebstahl der Kraftfahrzeugkennzeichen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt habe (UA S. 5, 9), hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl, daß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt; es genügt nicht, daß nur der andere von dieser Absicht geleitet ist (BGH Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65 - und vom 18. April 1978 - 1 StR 73/78). Ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse an den vom Mittäter abmontierten Kennzeichenschildern scheidet nach den Feststellungen (UA S. 5) aus; auch nur mittelbare eigene Interessen im Sinne von BGHSt 17, 87, 92 sind nicht festgestellt. Da solche Feststellungen auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch ... berichtigt werden; die Feststellungen tragen jedenfalls den danach allein in Betracht kommenden Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl, gegen die der Angeklagte sich auch nach einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders und wirksamer als bisher verteidigen könnte".
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die Einsatzstrafe wegen Raubes aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte V. habe sich an Straftaten des Mitangeklagten G. zweimal als Mittäter beteiligt, Einfluß auf die Bemessung dieser Strafe gehabt hat.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Raubes richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki