Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1978, Az.: 1 StR 73/78
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raub durch Eindringen in ein Haus und Fesseln der Bewohner; Anwendung von Jugendstrafrecht bei Reifeverzögerung zur Tatzeit; Zueignungsabsicht jedes Mittäters als Voraussetzung für einen Raub
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 04.08.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Raub
Prozessgegner
1. Handelsvertreter Boerris Z. aus Gr., geboren am ... 1952 in M., zur Zeit in Haft
2. Werbeassistentin Maximiliane P.-R., geborene W., aus M., dort geboren am ... 1941
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten Z.
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger der Angeklagten P.-R.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Z. und P. gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. August 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und P. des gemeinschaftlich begangenen Raubes schuldig befunden. Es hat deshalb den Angeklagten Z. zur Jugendstrafe von vier Jahren und die Angeklagte P. unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 DM zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren einem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten Z. und P.. Der Angeklagte Z. erhebt die Sachbeschwerde, die Angeklagte P. rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten Z.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten Z. bestehen keine rechtlichen Bedenken.
I.
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
Die Strafkammer erblickt den Tatbestand des gemeinschaftlichen Raubes gemäß § 249 StGB a.F., § 25 Abs. 2 StGB n.F. in folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte wendete in gewolltem Zusammenwirken mit K. und Maximiliane P. entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan Gewalt gegen zwei Frauen an. Die Täter verschafften sich am Abend des 29. August 1973 in S. unter einem Vorwand Einlaß in das Haus der Frau von Dz.. Der Angeklagte Z. bedrohte dort die Krankenschwester Po. mit einer möglicherweise nicht geladenen Schußwaffe, der Mitangeklagte K. packte die Hausangestellte G. und hielt ihr den Mund zu. Gemeinsam fesselten die drei Angeklagten die beiden Frauen, verklebten ihnen Mund und Augen und setzten sie jeweils auf einen Stuhl. Während die Angeklagte P. aufpaßte, durchsuchten Z. und K. die Wohnung. Sie erbeuteten Porzellan und Silber im Werte von etwa 20.000,00 DM, das sie für etwa 5.000,00 DM verkauften. Den Erlös teilten K. und Z. unter sich. Der Angeklagte Z. hatte ein eigenes Interesse an der Tat und beherrschte deren Durchführung.
Danach ist der Tatbestand des § 249 StGB a.F. erfüllt, eine Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. rechtsirrtumsfrei verneint.
II.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Angeklagte Z. war zur Tatzeit Heranwachsender. Die Strafkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, weil bei diesem Angeklagten Reifeverzögerungen zur Tatzeit nicht auszuschließen sind. Jugendstrafe ist wegen der Schwere der Schuld und wegen schädlicher Neigungen verhängt. Die Strafhöhe ist rechtlich einwandfrei begründet.
B.
Die Revision der Angeklagten P.-R.
I.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe den Antrag des Verteidigers, den behandelnden Arzt Dr. Mü. als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, daß sich der seelische und körperliche Zustand der Angeklagten im Juli und August 1973 so zugespitzt habe, daß eine seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe, zu Unrecht abgelehnt und dadurch zugleich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen.
Die Rüge ist unbegründet. Die im Beweisantrag enthaltene Behauptung stellt eine Sachverständigenfrage dar. Die Strafkammer hat den Antrag deshalb zu Recht als Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gewertet und mit ausführlicher Begründung nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Konkrete Tatsachenbehauptungen, die Dr. Mü. als sachverständiger Zeuge hätte bestätigen sollen, enthält der Beweisantrag nicht. Da das Landgericht zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten bereits den Sachverständigen Landgerichtsarzt Dr. B., einen forensisch erfahrenen Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, gehört hat, ist auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen. Dieser Sachverständige kannte das ärztliche Zeugnis des Dr. Mü. vom 20. Juli 1973. Er hat es seinem Gutachten uneingeschränkt zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß sich der seelische und körperliche Zustand der Angeklagten im maßgebenden Zeitraum zugespitzt hat.
II.
Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung der Angeklagten P.-R. stand.
1.
Zu Recht bejaht die Strafkammer den in Mittäterschaft begangenen Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB a.F., § 25 StGB n.F.
a)
Der Tatbeitrag der Angeklagten P. bestand in folgenden Einzelhandlungen: Sie rief am 28. August 1973 gegen 15.00 Uhr im Haus der Frau von Dz. an und bat um ein Interview, um den Tätern auf diese Weise Einlaß in die Wohnung zu verschaffen. Ihr Ziel verfolgte sie "hartnäckig". Zur Durchführung des "Unfalltricks" beschmierte sie sich eine Gesichtshälfte rot, klingelte am Haus und bat vergeblich um Einlaß. Nach Rückgriff auf den "Reportertrick" legte sie zur Veränderung ihres Äußeren eine langhaarige Perücke an, betätigte die Hausglocke und erreichte redegewandt, zielstrebig und hartnäckig, daß ihr die Tür geöffnet wurde, so daß die maskierten Tatteilnehmer K. und Z. alsbald eindringen konnten. Auch sie drängte die beiden Frauen in den Hausflur und wirkte beim Fesseln mit. Danach übernahm sie eine Aufpasserfunktion. Sie versuchte, einer der Frauen einen Ring vom Finger zu ziehen, und mußte erst durch den Mitangeklagten K. daran gehindert werden. Anschließend lud sie die Beute mit ein und fuhr im Wagen mit dem geraubten Gut. Auch am Absatz der Beute wirkte sie mit. Sie erhielt einen Scheck über 500,00 DM und, als dieser gesperrt wurde, 500,00 DM in bar. Die Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, daß dieser Betrag aus dem Erlös der Beute stammt.
b)
Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht u.a. fest: Die Angeklagte war entschlossen, gemeinsam einen Raubüberfall zu begehen (UA S. 43). Sie setzte alles daran, um die Tat mit Erfolg durchzuführen (UA S. 57); sie handelte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit ihren Tatgenossen und in der Absicht, sich die weggenommenen Sachen rechtswidrig zuzueignen (UA S. 67, 69). Auch sie hatte ein eigenes Interesse an der Tat und fühlte sich mitverantwortlich für ihr Gelingen. "Nach dem gesamten Geschehensablauf beherrschten die Durchführung der Tat alle drei gemeinsam, wobei sie sich in die Tatbestandsverwirklichung teilten. Jeder hat die gemeinsam gewollte Tat - und nicht eine fremde - gefördert und mitgetragen" (UA S. 69).
c)
Bei dieser Sachlage gehen die gegen die Annahme der Mittäterschaft gerichteten Angriffe der Revision fehl.
Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Raub, daß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsieht handelt. Es genügt nicht, daß nur die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet sind (BGH, Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65). Wer eine fremde bewegliche Sache im Zusammenwirken mit einem anderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie sich aber auch dann zu, wenn er sie sogleich der Verfügungsgewalt des anderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht genügen will. Er ist Mittäter (BGHSt 17, 87, 92). Der Täter kann die Sache sich ihrem wirtschaftlichen Wert nach auch dadurch zueignen, daß er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet. Es genügt, daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat. Der Nutzen des Schenkers liegt darin, daß er unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen Vermögen freigiebig ist, mag nun eine gesellschaftliche oder sittliche Pflicht dazu bestehen oder nicht (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92).
So liegen die Dinge hier. Die Angeklagte P. erstrebte keinen eigenen unmittelbaren materiellen Vorteil aus der Tat (UA S. 72). Sie wollte aber dem Tatteilnehmer K., einem erheblich Vorbestraften, für den sie sich auch früher schon nachdrücklich eingesetzt hatte, mit den Mitteln aus dem Erlös der Beute die Flucht ermöglichen (UA S. 44, 72). Ihre Tat geschah "aus falsch verstandener Hilfestellung für K.". Auch Z. sollte wegen seiner Unkosten, die durch den Aufenthalt K. bei ihm entstanden waren, einen Beuteanteil erhalten. Die Angeklagte P. beging die Tat danach mit dem Ziel, dem Tatgenossen K. ohne Einsatz eigener Mittel das Geld zu verschaffen, das er zur Flucht benötigte, und dem Angeklagten Z. zu einem Ersatz seiner Unkosten zu verhelfen. Ihr erstrebter Nutzen bestand darin, daß sie selbst wirtschaftlich nichts zu opfern brauchte, um dieses Ziel, an dem ihr viel gelegen war, zu erreichen. Mit dem Verzicht auf ihren fiktiven Beuteanteil wollte sie "freigebig" auf Kosten der Geschädigten sein. Das genügt zur Bejahung der Zueignungsabsicht. Diese ist im übrigen auch dadurch belegt, daß die Angeklagte versuchte, einem der Opfer einen Ring vom Finger zu ziehen.
2.
Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.
Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen