Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.10.1979, Az.: 3 StR 351/79
Voraussetzungen der Absicht rechtswidriger Zueigung; Zueignungsabsicht bei Überlassung der Sache an einen Tatbeteiligten; Voraussetzungen für die Bejahung von Diebstahl in Mittäterschaft bei Überlassung der gestohlenen Sache an einen Tatbeteiligen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 351/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 11.06.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Heizungsmonteur Rainer E. aus A., geboren am ... 1957 in D./W.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 3. Oktober 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 11. Juni 1979
- a)
in den Fällen II 5 bis 8 der Urteilsgründe,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten xies Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung in den Fällen II 5 bis 8 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Diebstahls, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle II 5, 6 und 8 der Urteilsgründe) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fälle II 5 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, unterliegt der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die drei im Oktober 1978 gestohlenen Kraftfahrzeuge (Fälle II 5 bis 7 der Urteilsgründe) und die entwendeten Nummernschilder (Fall II 8 der Urteilsgründe) sollten wirtschaftlich nicht dem Angeklagten, sondern dem bei der Durchführung der Taten beteiligten van der H. zugute kommen. Das Landgericht hat dies im Rahmen der Strafzumessung erwogen (UA S. 16) und strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht Nutznießer der genannten Taten gewesen sei. Es hat jedoch seine Auffassung, der Angeklagte sei - soweit die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Frage stehe - Mittäter gewesen, nicht näher begründet. Dies läßt besorgen, daß es sich der nach den Feststellungen naheliegenden Möglichkeit, der Angeklagte könne insoweit Gehilfe des van der H. gewesen sein, gar nicht bewußt gewesen ist.
Die Absicht, sich eine Sache rechtswidrig zuzueignen, setzt nicht voraus, daß der Mittäter die wegzunehmende Sache in seinen alleinigen Gewahrsam bringen und für sich behalten will. Bei der Überlassung der Sache an einen Tatbeteiligten kann von einer Zueignungsabsicht allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Täter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt (BGHSt 17, 87, 92). Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß Mittäterschaft auch dann in Frage komme, wenn mehrere Tatgenossen bei gemeinschaftlich durchgeführten Taten sich jeweils gegenseitig die Dinge verschaffen, die sie gerade gebrauchen können. Bei solcher Sachlage liegt der wirtschaftliche Vorteil des Mittäters, der keinen Beuteanteil erhält, darin, daß der Tatgenosse ihm bei nächster Gelegenheit bei der Beschaffung von Gegenständen hilft, die er selbst benötigt. Den Feststellungen ist aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß dies hier so war. Nur in Fall II 2 der Urteilsgründe erhielt der Angeklagte die gesamte Beute. In den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe war er wirtschaftlich geringfügiger als sein Mittäter beteiligt. Welchem Zweck der Diebstahl dienen sollte, dessen Durchführung der Angeklagte durch die im Falle II 10 der Urteilsgründe unterschlagene Leiter fördern wollte, ist nicht festgestellt. In den anderen Fällen liegt gemeinschaftliches Handeln nicht vor. Der Sachverhalt ist also nicht so, daß der Senat allein aus der Gesamtzahl der gemeinschaftlich durchgeführten Diebstähle und der dort vorgenommenen Verteilung der Beute entnehmen könnte, der Angeklagte habe in den Fällen II 5 bis 8 als Mittäter gehandelt. Auch andere Gründe für die Annahme von Mittäterschaft sind nicht ersichtlich.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auszuschließen ist, daß die Einzelstrafen, die in den aufgehobenen Fällen ausgesprochen worden sind, sich auch auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt haben, die in den im Schuldspruch aufrechtzuerhaltenden Fällen (II 1 bis 4, 9 bis 11 der Urteilsgründe) verhängt worden sind.
Neifer
Dr. Schubath
Laufhütte
Dr. Gribbohm