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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1994, Az.: BVerwG 3 C 12.93

Allgemeine Ortskrankenkassen; Landesverband; Anfechtung von Feststellungsbescheiden; Krankenhausplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 12.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 30.11.1990 - AZ: 3 K 160/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.1992 - AZ: 13 A 2/91

Fundstellen

  • DVBl 1995, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)
  • KHuR 1995, 44
  • NJW 1995, 1628-1629 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 787 (amtl. Leitsatz)
  • NwVBl 1995, 331-333

Amtlicher Leitsatz

Ein Landesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, Feststellungsbescheide der Landesbehörden, mit denen Krankenhäuser in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden, vor Gericht anzufechten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Landesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen zur Anfechtung von Feststellungsbescheiden der Landesbehörden befugt ist, mit denen Krankenhäuser in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden.

2

Die Beigeladene betreibt in I. das St. Elisabeth-Hospital, das 1980 in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufgenommen worden ist. Das Krankenhaus ist zunächst mit 301 zugelassenen Betten in 9 Abteilungen betrieben worden, u.a. in der Gynäkologie mit 22 Belegbetten und in der Geburtshilfe mit 14 Belegbetten. Nach dem Inhalt des Feststellungsbescheides, der die Einstufung des Krankenhauses in die Versorgungsstufe 1 vorsah, sollten von den 301 Betten zum 1. Januar 1985 33 Betten wegfallen und sollten zwei Abteilungen geschlossen werden. Gegen diese Einstufung und die Reduzierung der Abteilungen und Betten wandte sich die Beigeladene mit Widerspruch und Anfechtungsklage. Sie schloß mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beigeladene unter gleichzeitigem Verzicht der Beklagten auf Rückforderung bereits geleisteter Förderungsmittel den Erlaß eines inhaltlich fest umrissenen Feststellungsbescheides akzeptierte. Unter dem 18. Juli 1988 erließ die Beklagte einen neuen, von der Beigeladenen nicht angegriffenen Feststellungsbescheid, der den ursprünglichen Bescheid ersetzte und eine Aufnahme des Hospitals in den Krankenhausplan des Landes mit 268 Betten in 5 Hauptfachabteilungen feststellte. Dabei entfielen auf die Abteilung Frauenheilkunde 35 Betten und auf die Abteilung Geburtshilfe 11 Betten.

3

Die vorgesehene Umwandlung und Vergrößerung der Abteilungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe stand im Zusammenhang mit der Auflösung der entsprechenden Belegabteilungen im benachbarten Marienhospital L., wogegen sich dessen Träger zunächst wehrte.

4

Aufgrund des schwebenden Rechtszustandes trafen die Krankenkassen mit dem Marienhospital eine Regelung darüber, daß die Belegabteilung dort zunächst weitergeführt werden solle. Daraufhin einigten sich die Kassen auch mit dem St. Elisabeth-Hospital dahin, daß die Frauenabteilung dort gleichfalls als Belegabteilung fortzuführen sei, bis mit dem Marienhospital eine endgültige Lösung gefunden sei. Die Beigeladene bat die Beklagte um Verschiebung des geplanten Umwandlungszeitpunktes auf den 1. Januar 1990, da die Umwandlung der Belegabteilungen in Hauptfachabteilungen ohne Kostenzusage der Kassen wirtschaftlich nicht durchführbar sei.

5

Unter dem 9. Juni 1989 erließ daraufhin die Beklagte einen neuen Feststellungsbescheid, wonach das St. Elisabeth-Hospital ab 1. Januar 1988 in den Krankenhausplan des Landes mit einer insoweit neuen Strukturierung aufgenommen sei, als die Umwandlung der Frauenabteilungen (Gynäkologie und Geburtshilfe) in Hauptfachabteilungen erst zum 1. Oktober 1989 erfolgen solle.

6

In der Folgezeit erklärten sich die Krankenkassen bei den Pflegesatzverhandlungen mit der Umwandlung der Beleg- in Hauptfachabteilungen im St. Elisabeth-Hospital nicht einverstanden. Sie bezweifelten die Notwendigkeit einer Hauptfachabteilung, da die Auslastung der Belegabteilungen nach ihrer Auffassung schon zu gering gewesen sei.

7

Dem Feststellungsbescheid vom 9. Juni 1989 widersprach der AOK Landesverband Westfalen-Lippe - der Rechtsvorgänger der klagenden AOK Westfalen-Lippe - im folgenden: die Klägerin, "namens und im Auftrag der AOK Märkischer Kreis". Weitere Landesverbände anderer Krankenkassen schlossen sich später an. Der Widerspruch wurde im wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe die Grundsätze der Bedarfsplanung verletzt, indem sie die beiden betroffenen Belegabteilungen des St. Elisabeth-Hospitals in eine Hauptabteilung umgewandelt habe. Dadurch würde insbesondere die AOK des Märkischen Kreises als Pflegesatzpartei nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG 1985 in besonderer Weise beschwert. In I. seien in den zunächst drei, später zwei Krankenhäusern die Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe stets unterbelegt gewesen. Die angefochtene Umwandlung und damit das Vorhalten von zwei Hauptabteilungen im Fachbereich Gynäkologie und Geburtshilfe sei nicht gerechtfertigt. Die Krankenkassen seien nicht bereit, hierfür Mehrkosten aufzubringen.

8

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Weder den örtlichen Krankenkassen noch den Landesverbänden stünde ein Rechtsbehelf gegen den an den Krankenhausträger gerichteten Feststellungsbescheid zu.

9

Zur Begründung der hiergegen im eigenen Namen erhobenen Klage führte der AOK Landesverband Westfalen-Lippe im wesentlichen aus, der Widerspruch sei zu Unrecht als unzulässig eingestuft worden. Die Widerspruchsbefugnis der Landesverbände der Krankenkassen ergäbe sich aus der Aufgabenstellung dieser Körperschaften bei der Krankenhausbedarfsplanung, der Umsetzung dieser Planung sowie der Gewährung von Krankenhauspflege an die Versicherten der Mitgliedskassen. Insbesondere sei ein Widerspruchsrecht aus § 109 Abs. 1 Satz 2 und § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V herzuleiten. Die Beklagte hat demgegenüber den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides verteidigt und dargelegt, daß dem Kläger keine eigenen subjektiven Rechte aus öffentlich-rechtlichen Normen zustehen würden.

10

Mit Urteil vom 30. November 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, da dem Kläger die notwendige Klagebefugnis fehle. Der angefochtene Feststellungsbescheid berühre nicht den geschützten Rechtskreis des Klägers.

11

Auf die Berufung des damaligen Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 10. Juni 1992 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar als Anfechtungsklage statthaft. Dem Kläger fehle aber die Klagebefugnis. Er könne nicht geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein, da er weder Adressat des Bescheides noch durch dessen Auswirkungen in rechtlich erheblicher Weise berührt sei. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 8 KHG. Die Aufnahme in den Krankenhausplan werde durch Bescheid festgestellt. Adressat dieser Feststellung sei primär das jeweilige Krankenhaus. Auch wenn den Krankenkassen möglicherweise ein Anfechtungsrecht gegen diesen Bescheid zustünde, da mit der Aufnahme in den Krankenhausplan auch zugleich die Zulassung des Plankrankenhauses zur Kassenversorgung geregelt sei, ergäbe sich hieraus nicht zugleich eine entsprechende Klagebefugnis für den Landesverband, der im Gegensatz zu den Kassen nicht zur Aufnahme von Pflegesatzverhandlungen berechtigt sei. Auch sei eine mögliche Prozeßbefugnis in Form einer Prozeßstandschaft zu verneinen. Nach dem maßgeblichen Landeskrankenhausrecht sei den Verbänden kein eigenes Beteiligungsrecht bei der Entscheidung über den Krankenhausplan eingeräumt. Ein subjektives Recht könne auch nicht aus §§ 108 ff. SGB V hergeleitet werden. Denn zum einen erwüchsen dem Kläger als Verband aus einem Versorgungsvertrag mit den Krankenhäusern nach § 109 Abs. 1 SGB V keine eigenen Versorgungsleistungspflichten, vielmehr verpflichte der Vertrag nur jede einzelne Krankenkasse. Zum ändern sei in § 110 SGB V nur eine Spezialregelung für den Fall getroffen, daß das Plankrankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung biete oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich sei. Nur in einem derartigen Fall könne ein Versorgungsvertrag auch vom Landesverband der Krankenkassen gekündigt werden, wobei die Kündigung nach § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit dem Antrag an die zuständige Behörde zu verbinden sei, den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 KHG aufzuheben oder bei einer Teilkündigung zu ändern.

12

Gegen die Berufungsentscheidung hat der AOK Landesverband Westfalen-Lippe die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge in das Verfahren eingetreten. Sie hat u.a. die Rechtsstellung eines Landesverbandes. Sie rügt die Verletzung des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Klagebefugnis verneint. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Der Feststellungsbescheid berühre den aus §§ 108 ff. SGB V entspringenden Auftrag der Krankenkassenverbände, bei der Sicherstellung der ausreichenden und zweckmäßigen Krankenhausbehandlung der Versicherten mitzuwirken. Aus diesem Sicherstellungsauftrag folge ein Klägerecht gegen die Feststellungsbescheide, mit denen Krankenhäuser den Status eines "zugelassenen Krankenhauses" erhielten. Wegen der in § 108 Nr. 2 SGB V vorgesehenen Zulassung von Krankenhäusern, die zugleich mit der Aufnahme in den Krankenhausplan erfolge, würde eine Rechtsbeziehung zwischen den Plankrankenhäusern und den Landesverbänden begründet. Diese Rechtsbeziehung sei Grundlage für die Klagebefugnis. Das "Aufdrängen" eines Vertragspartners durch einen Verwaltungsakt komme als potentielle Rechtsverletzung in Betracht und werde dementsprechend von der Klägerin geltend gemacht. Die Systematik der statusbegründenden Normen des SGB V zeige, daß der Gesetzgeber den Landesverbänden bei allen Zulassungen eigene Rechte habe einräumen wollen, so etwa bei der Zulassung von Ärzten und Zahnärzten, wo sie ein eigenes Widerspruchs- und Klägerecht besäßen. Diese statusbegründende Funktion der Landesverbände müsse auch bei der Zulassung von Krankenhäusern gewährleistet werden. Das habe aber das Berufungsgericht verkannt, indem es ausschließlich auf die Leistungsebene zwischen Krankenhäusern und den Krankenkassen abgestellt habe. Das Kündigungs- und Antragsrecht der Landesverbände nach § 110 SGB V schließe eine Klage der Verbände gegen den ergangenen Feststellungsbescheid nicht aus. Es handele sich schon bei der Kündigung und dem Antrag nicht um einen Rechtsbehelf im Sinne des § 42 VwGO. Im übrigen bleibe die Wirkung einer Kündigung mit Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheides hinter derjenigen einer Anfechtungsklage gegenüber dem Feststellungsbescheid zurück, da die Kündigung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe.

13

Die Klägerin beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. November 1990 sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 9. Juni 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1989 aufzuheben.

14

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

die Klage abzuweisen.

15

Sie verteidigen die berufungsgerichtliche Entscheidung und treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

17

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufungsentscheidung verletzt kein Bundesrecht.

18

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin die Klagebefugnis für die erhobene Klage fehlt.

19

Die Klägerin hat nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, in einem eigenen Recht durch die von der Beklagten nach § 8 KHG 1985 getroffene Feststellung über die Aufnahme des von der Beigeladenen betriebenen Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen verletzt zu sein. Angesichts des Regelungsgegenstandes des Feststellungsbescheides wäre die Klagebefugnis nur zu bejahen gewesen, wenn sich die Klägerin auf eine öffentlich-rechtliche Norm hätte stützen können, die sie als an dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht beteiligte Dritte schützt.

20

Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (vgl. BVerfGE 27, 297 <307>; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 3.89 - in Buchholz 451.74 § 10 KHG Nr. 4 S. 4; auch BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - BVerwG 4 C 36.85 - in BVerwGE 81, 329 <334>) vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Sämtliche von der Klägerin angeführte Normen vermitteln jedoch keinen derartigen Drittschutz.

21

Dies gilt zunächst für § 8 KHG 1985. Nach § 8 Abs. 1 KHG 1985 haben Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG 1985 in das Investitionsprogramm aufgenommen worden sind. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht dabei nicht. Aus § 8 Abs. 2 KHG 1985 folgt, daß bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Als Tatbestandsvoraussetzung für die Aufnahmefeststellung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG 1985 hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß das betreffende Krankenhaus, um dessen Aufnahme es geht, leistungsfähig, kostengünstig und bedarfsgerecht ist (vgl. nur Urteil vom 25. März 1993 - BVerwG 3 C 69.90 - in Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 8 m.w.N.). Eine Beteiligung der Landesverbände der Krankenkassen ist bei dieser Aufnahmefeststellung im Bundesrecht nicht, eine Beteiligung der Sozialleistungsträger nur im Pflegesatzverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KGH 1972 sowie in § 16 Abs. 2 BPflV 1973 vorgesehen. § 8 KHG schützt keine irgendwie geartete Rechtsposition der Landesverbände der Krankenkassen.

22

Eine andere Beurteilung wird auch nicht durch § 7 KHG 1985 veranlaßt, wonach die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammenarbeiten sollen.

23

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW vom 3. November 1987 (GV NW S. 392) - wirkt entsprechend dieser bundesrechtlichen Vorgabe bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans der Landesausschuß für Krankenhausplanung mit. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses ist in § 15 KHG NW geregelt. Danach gehören diesem Ausschuß sechs von den Landesverbänden der Krankenkassen benannte Mitglieder an. Die Bedeutung dieser Art von Mitwirkungsbefugnis der Landesverbände ist auf das Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Seiner Rechtsnatur nach ist der Krankenhausplan eine verwaltungsinterne Weisung ohne Bindungswirkung nach außen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25. März 1993 a.a.O.; Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - in Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 und Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - in Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 2). Seine Rechtswirkung erschöpft sich in der Anweisung an die zuständige Landesbehörde, die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Krankenhäuser entsprechend dem Plan festzustellen. Erst der Feststellungsbescheid verschafft der Planung die verbindliche Außenwirkung. Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG 1985 hängt nicht davon ab, ob der Inhalt des Planes rechtmäßig ist oder auch nur davon, daß der Bescheid den Inhalt des Planes übernimmt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides ist nur, daß das betreffende Krankenhaus leistungsfähig, kostengünstig und bedarfsgerecht ist. Der Inhalt des Plans selbst gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Feststellungsbescheides. Damit fehlt auch jede Grundlage für die Annahme, die vorerwähnten Mitwirkungsbefugnisse bei der Planaufstellung verliehen den Landesverbänden das Recht, bei der nachfolgenden Umsetzung des Planes die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

24

Auch aus den von der Klägerin angeführten Bestimmungen des SGB V ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Berechtigung der Klägerin zur Anfechtung des Feststellungsbescheides abzuleiten. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin als entscheidungsrelevant herausgestellten Vorschriften der §§ 108 bis 110 SGB V. Diese Bestimmungen regeln als Teil des Vierten Kapitels des SGB V gemäß § 69 SGB V die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern, nicht aber zu den Landesbehörden, die für die Planung und Feststellung der Aufnahme von Krankenhäusern in einen Krankenhausplan zuständig sind. Darüber hinaus werden in diesen Bestimmungen allenfalls allen Kassenverbänden gemeinsam, nicht aber dem einzelnen Landesverband der Krankenkassen Rechtspositionen eingeräumt. § 108 SGB V regelt ausschließlich, von welchen Krankenhäusern die Krankenkassen eine Krankenhausbehandlung erbringen lassen dürfen. Zu diesen zugelassenen Krankenhäusern gehören die Krankenhäuser, die nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Zur Frage der Mitwirkung der Krankenkassen an dieser Aufnahme äußert sich § 108 SGB V nicht.

25

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Klägerin, die hier interessierende Klagebefugnis folge aus der Regelung des § 109 SGB V, wonach bei Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan als Abschluß des Versorgungsvertrages gilt. Für die Kündigung des fingierten Versorgungsvertrages sieht § 110 Abs. 1 SGB V bei Plankrankenhäusern vor, daß sie nur gemeinsam von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Gründen erfolgen kann. Diese detaillierte Kündigungsregelung und die dadurch geschaffenen Rechtsschutzmöglichkeiten zwingen zu dem Gegenschluß, daß das Schweigen des Gesetzgebers in der hier interessierenden Frage die Annahme einer Klagebefugnis der von der Klägerin beanspruchten Art verbietet. Es widerspräche auch dem Sinn und Zweck dieser mit klaren Kompetenzzuweisungen verbundenen Kündigungsregelung, wenn bei den Plankrankenhäusern jeder einzelne Landesverband die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan angreifen könnte.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Vallendar