Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.1993, Az.: BVerwG 3 C 3/89
Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes ; Zustimmung der Landesbehörde zu der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung von medizinischen Großgeräten; Verletzung subjektiver Rechte ; Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes als Voraussetzung für die Geltendmachung von Förderleistungen; Objektive Bedarfsanalyse zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Allgemeinheit und Versichertengemeinschaft; Festsetzung der Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 3/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 29.06.1987 - AZ: VG RN 5 K 87.00003
- VGH Bayern - 16.05.1988 - AZ: VGH Nr. 6 B 87.02853
Rechtsgrundlagen
- § 11 a KHG 1981
- § 10 KHG 1984
- § 17 Abs. 3 Nr. 3 KHG 1984
- § 9 Abs. 3 S. 1 KHG 1984
- § 8 KHG 1984
- § 371 Abs. 2 RVO 1984
Fundstellen
- BVerwGE 92, 313 - 322
- DVBl 1994, 479-481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1604-1606 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 785 (amtl. Leitsatz)
- NZS 1994, 356-360 (Urteilsbesprechung von RegRat Dr. Hans Neft)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- 2.
Die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde im Rahmen der nach § 10 Satz 1 KHG 1984 vorgesehenen Abstimmung stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr.
Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 betreibt seit 1979 in Straubing eine Privatklinik mit den Fachrichtungen Gynäkologie/Geburtshilfe und Innere Medizin. Sie ist bisher in den Krankenhausplan des beklagten Landes nicht aufgenommen. Die im Juni 1986 in das Handelsregister eingetragene Klägerin zu 2 betreibt eine Herzklinik. Einer ihrer beiden Kommanditisten ist der Internist Dr. E...
Die Beigeladene betreibt in Straubing ein Krankenhaus, das 1986 mit 560 Betten im Krankenhausplan eingetragen und der Versorgungsstufe II und seit 1988 der Versorgungsstufe III zugeordnet ist. Das Krankenhaus ist seit 1981 Lehrkrankenhaus der Technischen Universität München.
Im März 1986 schloß Dr. E... mit der Firma Siemens einen Kaufvertrag über einen Linksherzkatheter-Meßplatz. Am 1. Juli 1986 kam zwischen Dr. E... und der Klägerin zu 2 ein Nutzungsüberlassungsvertrag zustande, in dem es u.a. heißt:
"Herr Dr. E... hat im März 1986 bei Siemens einen Card-Angiographie-Platz zur Lieferung im November 1986 bestellt. Dieses Gerät wird hiermit der Herz-Klinik zur Nutzung überlassen. Das Nutzungsentgelt bemißt sich ... Die Herz-Klinik oder deren Rechtsnachfolger ist berechtigt, das Gerät innerhalb der nächsten fünf Jahre jederzeit zu erwerben."
In einem Schreiben vom 8. Juli 1986 an die Stadt Straubing, dessen Abdruck dem Staatlichen Gesundheitsamt Straubing zugeleitet worden ist, stellte die Klägerin zu 2 "den Antrag auf Nutzungsänderung und inneren Umbau des ehemaligen AOK-Gebäudes zu einer speziellen Herzklinik". Der Einbau des Linksherzkatheter-Meßplatzes in den Räumen der Klägerin zu 2 begann im Dezember 1986. Nach Abschluß der Einbauarbeiten im April 1987 nahm sie das Großgerät in Betrieb.
Mit Schreiben vom 20. August 1986 an die niederbayerische Regierung leitete die Beigeladene das Standort-Abstimmungsverfahren nach § 10 KHG in der Fassung des Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes vom 20. Dezember 1984 - KHG 1984 - (BGBl I S. 1716) für u.a. einen Linksherzkatheter-Meßplatz ein und gab an, daß im Umfeld bereits vorgehaltene Geräte nur in je einem Krankenhaus in Landshut und in Regensburg vorhanden seien.
Am 24. Oktober 1986 fand im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (Ministerium) ein "Abstimmungsgespräch" statt, an dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Krankenhausgesellschaft, der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassenverbände, des Kultusministeriums und des Sozialministeriums teilnahmen. Das Gremium sprach sich einhellig dafür aus, daß das von der Beigeladenen geführte Krankenhaus der richtige Standort für einen Linksherzkatheter-Meßplatz sei.
Mit Schreiben vom 13. November 1986 teilte das Ministerium daraufhin der Beigeladenen mit:
"... im Abstimmungsverfahren über die Beschaffung oder Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte gemäß § 10 KHG n.F. ... wurde dem Antrag auf ... Beschaffung eines Card-Angiographie-Arbeitsplatzes (Links-Herz-Katheter-Meßplatz) ... allgemein zugestimmt.
Dem Ergebnis der Abstimmung kommt die Bedeutung zu, daß die Bedarfsgerechtigkeit der beabsichtigten Beschaffung anerkannt ist und in den Pflegesatzverhandlungen ein Einwand nach § 17 Abs. 3 Ziff. 3 KHG n.F: ... nicht erhoben werden kann...
Mit dem positiven Abstimmungsergebnis nach § 10 KHG ist noch keine Aussage über die Art der Förderung verbunden."
Im November 1986 baten die Klägerinnen erfolglos, von dem Vollzug des ihnen bekanntgewordenen Beschlusses des Großgeräte-Ausschusses vom 24. Oktober 1986 abzusehen und sie zunächst anzuhören.
Die am 5. Januar 1987 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobene Klage, mit der die Klägerinnen die der Beigeladenen erteilte Zustimmung zur Anschaffung des Meßplatzes angegriffen und beantragt haben, den Bescheid des Beklagten vom 13. November 1986 aufzuheben, blieb erfolglos.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben die Klägerinnen am 25. August 1987 Berufung eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den drittschützenden Charakter des § 10 KHG 1984 verneint. Die Zustimmung zur Anschaffung eines Großgerätes führe immer dazu, daß Konkurrenten die Zustimmung verweigert würde. Deshalb müsse jeder in Betracht kommende Konkurrent an dem Verfahren für den ersten Antragsteller beteiligt werden. Es würde in den Fortbestand eines Krankenhauses eingreifen, wenn einem Krankenhausunternehmen über § 10 KHG 1984 die Möglichkeit entzogen würde, ein Großgerät "anerkannt" anzuschaffen.
Die Klägerinnen haben beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid des Beklagten vom 13. November 1986 aufzuheben. Von einem zusätzlich erhobenen Hilfsantrag sind sie im Revisionsverfahren abgerückt.
Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben übereinstimmend die Klagebefugnis der Klägerinnen in Frage gestellt. § 10 KHG 1984 diene ausschließlich der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und entfalte keine wie auch immer geartete Drittschutzwirkung.
Mit Urteil vom 16. Mai 1988 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufungen zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen angeführt: Zwar seien die erhobenen Anfechtungsklagen statthaft, da das Schreiben des Beklagten vom 13. November 1986 nach seinem objektiven Sinngehalt als belastender Verwaltungsakt zu werten sei. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 sei allerdings wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, da sie weder Eigentümerin noch Nutzungsberechtigte eines Meßplatzes sei. Die Berufung der Klägerin zu 2 sei jedoch unbegründet, da der Beklagte das Großgerät, an dem die Klägerin zu 2 nutzungsberechtigt sei, zu Recht nicht in die ergangene Abstimmungsentscheidung einbezogen habe. Die Entscheidung der Landesbehörde setze nämlich voraus, daß der jeweilige Großgeräte-Inhaber bzw. Nutzungsberechtigte seiner besonderen Abstimmungspflicht nachgekommen sei. Die in § 10 KHG 1984 geregelte Verpflichtung, das Großgerät zur Abstimmung zu bringen, gelte für alle Krankenhäuser, ob sie nun in den Krankenhausplan aufgenommen seien oder nicht. Der Abstimmungsvorgang werde nicht von Amts wegen, sondern nur auf ein besonderes Tätigwerden des künftigen Inhabers/Nutzers eines Großgerätes eingeleitet. Wegen dieser Mitwirkungspflicht obliege es der Behörde daher nicht, möglicherweise vorhandene Großgeräte selbst zu ermitteln. Für den von der Klägerin zu 2 genutzten Meßplatz sei jedenfalls bis zum Frühjahr 1987 ein Abstimmungsvorgang nach § 10 KHG 1984 nicht eingeleitet worden. In dem Schreiben der Klägerin zu 2 vom 8. Juli 1986 an die Stadt Straubing sei kein derartiges Abstimmungsbegehren, sondern lediglich ein baurechtlicher Antrag auf Nutzungsänderung zu sehen. Im übrigen seien keine Verstöße gegen Grundrechte festzustellen, da sich an der Nutzungsmöglichkeit des Meßplatzes seitens der Klägerin zu 2 durch den behördlichen Bescheid vom 13. November 1986 nichts geändert habe. Etwaige Nachteile bei der Pflegesatzfestsetzung unterlägen ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht. Sie sind der Auffassung, daß das Berufungsgericht gegen § 10 KHG 1984 verstoßen habe. Die Klagebefugnis für die Klägerin zu 1 sei zu Unrecht verneint worden, da sie ein Ankaufsrecht für den Fall habe, daß die Klägerin zu 1 in den Krankenhausplan aufgenommen werde. Die Kliniken kooperierten im übrigen in der Weise miteinander, daß die Klägerin zu 2 medizinische Leistungen mit dem vorhandenen Linksherzkatheter-Meßplatz auch für die Klägerin zu 1 erbringe.
§ 10 KHG 1984 diene spezifisch dem Schutz der dort genannten benachbarten, für die Anschaffung eines medizinisch-technischen Großgerätes ebenfalls in Betracht kommenden Krankenhäuser. Unabhängig davon, ob diese Krankenhäuser ihrerseits einen konkurrierenden Abstimmungsantrag gestellt hätten, müßten deren Interessen bei der Abstimmungsentscheidung mitberücksichtigt werden. Erreiche nämlich ein Krankenhaus eine positive Abstimmungsentscheidung, so stehe damit fest, daß das von ihm angeschaffte Großgerät bedarfsgerecht sei. Für konkurrierende Krankenhäuser hätte das zur Folge, daß sie mit einem positiven Abstimmungsverfahren nicht mehr rechnen könnten. Das bedeute aber, daß sie die Betriebskosten ihres nicht abgestimmten Großgeräts nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 KHG 1984 im Pflegesatz nicht berücksichtigen dürften. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin jedenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 2, 3, 12 und 14 GG.
Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1988 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Juni 1987 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. November 1986 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er zieht die Klagebefugnis beider Klägerinnen in Zweifel. § 10 KHG 1984 habe keine drittschützende Wirkung, da eine geschützte Rechtsposition erst durch die Stellung eines entsprechenden Abstimmungsantrages geschaffen werden könne und deshalb auch eine Grundrechtsverletzung ausscheide. Die Abstimmungsentscheidung nach § 10 KHG 1984 ergehe ausschließlich im Allgemeininteresse an einer Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen aus der Sicht des jeweiligen Bedarfs. Die Berücksichtigung von Individualinteressen benachbarter Krankenhäuser sei nicht einmal Nebenzweck dieser Vorschrift. Existiere nach positiver Abstimmung zugunsten eines anderen Krankenhauses kein weiterer Bedarf, müsse ein weiterer Bewerber zwar mit der Ablehnung seines Abstimmungsantrages rechnen und könne den Einsatz eines nicht abgestimmten Großgerätes nicht in den Pflegesätzen berücksichtigen. Dieser Nachteil stelle aber keine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen dar, sondern lediglich einen Rechtsreflex. Das Risiko einer Nichtabstimmung mit den damit verbundenen Konsequenzen habe der Krankenhausträger, der seiner Abstimmungspflicht nicht nachgekommen sei, selbst zu vertreten.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere darauf hin, daß die Klägerin zu 2 schon deshalb nicht zu dem Kreis der zu berücksichtigenden Krankenhäuser gehöre, weil diese ihren Betrieb erst nach dem Abstimmungsverfahren der Beigeladenen aufgenommen habe.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt aber keinen Antrag. Er führt im wesentlichen aus, die Klägerinnen könnten die ergangene Abstimmungsentscheidung nicht mit einer Konkurrentenklage angreifen. § 10 KHG 1984 bezwecke nicht den Schutz der Klägerinnen vor Konkurrenz, sondern die Vermeidung des Betriebes überflüssiger medizinisch-technischer Großgeräte, damit die gesetzlichen Krankenkassen vor den Folgekosten unwirtschaftlich genutzter oder nicht bedarfsnotwendiger Großgeräte geschützt würden. Im übrigen gehörten die Klägerinnen ohnehin nicht zu den von §§ 10, 17 Abs. 3 Nr. 3 KHG 1984 erfaßten Krankenhäusern. Wenn ausweislich dieser Vorschriften ein nicht abgestimmtes Großgerät im Pflegesatz nicht berücksichtigt werden dürfe, so setze dies voraus, daß das Krankenhaus nach § 20 Satz 1 KHG 1984 unter die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes falle. Diese Voraussetzungen erfüllten die Klägerinnen aber nicht, weil es sich bei ihnen mangels eines wirksamen, mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Versorgungsvertrages nicht um zur Kassenversorgung zugelassene Vertragskrankenhäuser im Sinne des § 108 Nr. 3 SGB V (Fassung 1. Januar 1989) handele. Folglich gelte für sie als außerplanmäßige Krankenhäuser weder das Förderungsrecht noch das Pflegesatzrecht des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerinnen nicht durch den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 13. November 1986 in ihren Rechten verletzt sind. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei dem beanstandeten Schreiben des Staatsministeriums vom 13. November 1986 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt. Mit ihm hat nämlich die zuständige Landesbehörde auf Antrag der Beigeladenen nach § 10 KHG 1984, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung galt, die Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes bei deren Krankenhaus festgestellt. Die in § 10 KHG 1984 vorgesehene "Abstimmung" bedeutet ein einverständliches Zusammenwirken zwischen dem antragstellenden Krankenhausträger und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde hinsichtlich der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung der Großgeräte. Die Landesbehörde kann der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung zustimmen oder auch die Zustimmung versagen. Diese Entscheidung stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar, mit dem unmittelbar eine Rechtsfolge gesetzt wird. Die Wirkung und Bedeutung der Abstimmung ergibt sich insbesondere aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 KHG 1984, wonach Kosten für den Betrieb der entgegen § 10 KHG 1984 nicht abgestimmten medizinisch-technischen Großgeräte im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen sind.
Den Klägerinnen steht auch die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Seite. Ihre Klagen wären nur dann unzulässig, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihnen zustehen könnten, eine Verletzung subjektiver Rechte also nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfGE 83, 182 [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 207/87] <196>[BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 207/87] m.w.N.; auch BVerwGE 68, 241 <242>[BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]). Es erscheint aber nicht offensichtlich oder eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich, daß die Klägerinnen in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt sein könnten. Sie haben schlüssig geltend gemacht, das angefochtene Abstimmungsergebnis stehe einer positiven Abstimmung des ihrerseits genutzten Großgerätes entgegen und habe zur Folge, daß sie die Betriebskosten des Gerätes gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 KHG 1984 selbst zu tragen hätten.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Begründetheit der Klagen der Klägerinnen ist § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist ein belastender Verwaltungsakt nur aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt. Eine solche Rechtsverletzung scheidet von vornherein aus, wenn die Klägerinnen überhaupt keinen rechtlichen Nachteil durch die zugunsten der Beigeladenen getroffene Abstimmungsentscheidung erleiden konnten. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob den Klägerinnen ein rechtlicher Nachteil erwachsen konnte.
Ein rechtlicher Nachteil für die Klägerinnen liegt nicht schon darin, daß die Anschaffung des Großgerätes nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KHG 1984 gefördert wird. Die Fördertatbestände des § 9 KHG 1984 gelten nach § 8 KHG 1984 nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen worden sind; die von den Klägerinnen betriebenen Krankenhäuser wurden aber in den Krankenhausbedarfsplan (Krankenhausplan) des beklagten Freistaates nicht aufgenommen. Der strittige Verwaltungsakt ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Als Nachteil könnte ferner in Betracht kommen, daß die Betriebskosten der Klägerinnen nicht gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 KHG 1984 im Pflegesatz berücksichtigt werden dürfen. Es ist aber zweifelhaft, ob die Pflegesatzregelungen überhaupt für die Klägerinnen gelten. Die Sozialleistungsträger dürfen Pflegesätze nur bezüglich der Krankenhäuser vereinbaren, die zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen sind. Zugelassen sind Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser. Bei der Klinik der Klägerinnen kann es sich allenfalls um ein Vertragskrankenhaus handeln. Ob nach dem hier maßgeblichen § 371 Abs. 2 RVO vor dem 1. Januar 1989 eine Bereiterklärung von einem Landesverband der Krankenkassen angenommen und auf diese Weise ein wirksamer Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
Es kann aber letztlich offenbleiben, ob die Klägerinnen Vertragskrankenhäuser betreiben. Selbst wenn der Senat unterstellt, daß der strittige Verwaltungsakt die vorerwähnten pflegesatzrechtlichen Auswirkungen haben könnte, so fehlt es jedenfalls an einer drittschützenden Norm, auf die sich die Klägerinnen berufen können. § 10 Satz 1 KHG 1984 ist keine drittschützende Norm. Eine Norm des öffentlichen Rechts hat nach der allgemein verbreiteten Schutznormtheorie nur dann drittschützenden Charakter, wenn sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, daß die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] <307>[BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]; BVerwGE 72, 226 <229 f.>[BVerwG 15.11.1985 - 8 C 43/83]). Die Auslegung des § 10 Satz 1 KHG 1984 ergibt, daß ihm eine drittschützende Wirkung fehlt.
Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, so hat der Gesetzgeber in der Formulierung, "um einen wirtschaftlichen Einsatz der Geräte sicherzustellen" den Zweck der Abstimmung rein objektivrechtlich gekennzeichnet. Zweck ist die im öffentlichen Interesse liegende objektive Bedarfsanalyse zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Allgemeinheit und Versichertengemeinschaft. Die Worte "unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungsbedürfnisse, insbesondere der Leistungserfordernisse benachbarter Krankenhäuser ..." erweisen ebenfalls das ausschließlich öffentliche Interesse des Gesetzgebers an einer befriedigenden Versorgungs- und Leistungsstruktur der Krankenhäuser.
Die Entstehungsgeschichte des § 10 KHG 1984 und der Vorläuferregelung des § 11 a KHG 1981 bestätigt den rein objektiv-rechtlichen Charakter der Abstimmungsregelung. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz) heißt es zu Nummer 12 (Einfügung eines § 11 a - Anschaffung oder Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte -):
"Die Vorschrift soll sicherstellen, daß die Anschaffung oder die Nutzung nach § 11 von medizinisch-technischen Großgeräten zwischen" benachbarten Krankenhäusern abgestimmt wird. Hierdurch soll einmal die Anschaffung überflüssiger Geräte verhindert und zum anderen ein möglichst wirtschaftlicher Einsatz der Geräte erreicht werden. Die Abstimmungspflicht erstreckt sich daher in erster Linie auf solche Geräte, die das einzelne Krankenhaus allein nicht voll auslasten kann ..." (BT-Drucks. 9/570 S. 25).
Diese Gesetzesbegründung, die im Gesetzgebungsverfahren keine Änderung mehr erfahren hat, entspricht dem in der Begründung des genannten Gesetzentwurfs verankerten ersten Hauptziel des Kostendämpfungsgesetzes: nämlich "eine bessere Anpassung des Leistungsangebots der Krankenhäuser insgesamt an den tatsächlichen Bedarf durch eine Verbesserung der Planungs- und sonstigen Steuerungsinstrumente im Krankenhausbereich" zu erreichen (BT- Drucks. 9/570 S. 19). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers steht damit bei § 10 KHG 1984 allein die Absicht im Vordergrund, die Kosten des Krankenhauswesens zu dämpfen und deshalb die Anschaffung überflüssiger Großgeräte zu verhindern und, soweit sie bereits vorhanden sind, einen wirtschaftlichen Einsatz dieser Geräte sicherzustellen.
Auch der systematische Zusammenhang der zu beurteilenden Regelung erweist das Fehlen jeglichen Drittschutzes bei § 10 Satz 1 KHG 1984. § 10 KHG 1984 gehört zum zweiten Abschnitt des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der die Grundsätze der Investitionsförderung regelt. Schon bei der Eingangsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG 1984 hat der Gesetzgeber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm ausgeschlossen. Bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung "der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird" (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Auch hier spielen allein objektiv-rechtliche Kriterien eine Rolle. Dabei ist auf den in § 1 Abs. 1 KHG 1984 verankerten Grundsatz abzustellen: "Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen."
Sinn und Zweck des Gesetzes bestätigen den Ausschluß jeglichen Drittschutzes in § 10 Satz 1 KHG 1984. Wie bereits die Gesetzesbegründung erhellt, geht es in dieser Norm nur um eine im öffentlichen Interesse liegende objektive "Bedarfsanalyse" zur Vermeidung unnötiger Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung. Um die Großgeräte kostensenkend auszulasten, ist im Abstimmungsverfahren zu berücksichtigen, ob und inwieweit benachbarte Krankenhäuser und Kassenärzte für die Mitbenutzung eines solchen Gerätes in Betracht kommen, damit es wirtschaftlich genutzt werden kann. Alleiniger Zweck dieser Regelung ist damit die Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse der Versichertengemeinschaft. Diesem Gesetzeszweck hat auch die Rechtsprechung des Senats zum Ausschluß drittschützender Rechtswirkungen bei der Festsetzung von Pflegesätzen Rechnung getragen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C . 2.80 - in BVerwGE 60, 154 <156 f.>[BVerwG 22.05.1980 - 3 C 2/80]). Schon damals hat der Senat erkannt, daß die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - und der Bundespflegesatzverordnung - keine drittschützenden Rechtswirkungen haben. Weder die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KHG 1972 noch die Pflegesatzbestimmungen der Bundespflegesatzverordnung dienen dem Zweck oder auch nur dem Nebenzweck, "den Träger eines Krankenhauses vor der Festsetzung solcher - für andere Krankenhäuser festgesetzter - Pflegesätze zu schützen, die für ihn nachteilige Auswirkungen haben". Die Grundgedanken der damaligen Senatsentscheidung gelten auch für die Beurteilung des § 10 Satz 1 KHG 1984. Nach § 17 Abs. 1 KHG 1972 waren die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses festzusetzen. Diente diese Vorschrift der wirtschaftlichen Sicherung und damit dem Schutz der gesetzlichen Krankenkassen, wobei zugleich die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses gewährleistet bleiben sollte, so spielen dieselben Erwägungen bei § 10 KHG 1984 die entscheidende Rolle, bei dessen Fassung durch das Krankenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl I S. 1716) das gesetzgeberische Anliegen einer weiteren Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse der Versichertengemeinschaft noch stärker betont worden ist als bei dem KHG 1972.
Unabhängig von der Norminterpretation des Senats zur ausschließlich objektiv-rechtlichen Ausrichtung des § 10 KHG 1984 ist der Drittschutz jedenfalls in den Fällen zu verneinen, in denen der Dritte, der sich auf den Drittschutz beruft, seinerseits noch keinen Antrag auf Abstimmung nach § 10 KHG 1984 gestellt hat oder kein bereits früher abgestimmtes Gerät besitzt. Nur in diesen beiden vorerwähnten Fällen ist überhaupt ein Schutzbedürfnis denkbar. Wer auf eigene Faust unter Außerachtlassung des Abstimmungsverfahrens Großgeräte anschafft, hat dafür auch das wirtschaftliche Risiko selbst zu tragen. Vorliegend haben die Klägerinnen auf eigenes Risiko gehandelt, indem ohne jegliche Abstimmung ein Großgerät angeschafft wurde. Ihnen war es unbenommen, einen eigenen Abstimmungsantrag zu stellen, um eine Abstimmung mit der Behörde zu erzielen.
Die Klägerin zu 2 hat den von ihr genutzten Linksherzkatheter-Meßplatz, mit dessen Einbau erst im Dezember 1986 begonnen wurde, vorher nicht zur Abstimmung gestellt. Der Beklagte war deshalb ihr gegenüber auch nicht verpflichtet, das Gerät im Abstimmungsverfahren der Beigeladenen zu berücksichtigen. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Gesetzeszweck der landesbehördlichen Einflußnahme auf die Anschaffung und Nutzung der medizinisch-technischen Großgeräte unterlaufen würde, wenn die Behörde in einem Abstimmungsverfahren verpflichtet wäre, etwa vorhandene weitere Großgeräte der benachbarten Krankenhäuser zu ermitteln, die ihrer Abstimmungspflicht selbst nicht nachgekommen sind. Die Verpflichtung der Landesbehörde, zum Zwecke einer nach § 10 Satz 1 KHG 1984 erforderlichen Bedarfsanalyse die Leistungserfordernisse benachbarter Krankenhäuser von Amts wegen zu ermitteln, ist von vornherein begrenzt durch die Abstimmungspflicht der benachbarten Krankenhäuser, die selbst ein gleichartiges Großgerät nutzen wollen. Wegen dieser sondergesetzlichen Mitwirkungspflicht ist die Landesbehörde auch nicht etwa nach Art. 24 des BayVwVfG verpflichtet gewesen zu ermitteln, ob neben der Beigeladenen auch die Klägerin zu 2, die damals ihren Klinikbetrieb noch gar nicht aufgenommen hatte, die Installation eines Linksherzkatheter-Meßplatzes beabsichtigt hatte.
Zu einer anderen Beurteilung gibt keine Veranlassung das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Mai 1990 - 6 RKa 27/88 - (Sozialrecht 3-2200 § 368 n RVO Nr. 1), das sich mit der die Kassenärzte betreffenden, mit § 10 Satz 1 KHG 1984 teilweise wörtlich übereinstimmenden Großgerätevorschrift des § 368 n Abs. 8 Satz 3 RVO befaßt. Zwar hat das Bundessozialgericht ausgeführt, daß diese Abstimmungsregelung der RVO neben dem Zweck der ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgung der Kranken auch unmittelbar den Interessen der Ärzte mit installierten Geräten diene, so daß ein Drittschutz für diejenigen "Ärzte mit installierten Geräten ..., die ihr Gerät im Vertrauen auf eine Prüfung ihres Antrags und Genehmigung der Installation aufgrund der Übereinstimmung mit der Standortplanung angeschafft haben", in Betracht kommt. Ihnen sollen nach Auffassung des BSG auch solche Ärzte gleichgestellt werden, die ihr Gerät vor Inkrafttreten der Großgeräterichtlinien angeschafft hatten und dafür zumindest möglicherweise auch nach diesem Zeitpunkt keiner Genehmigung bedurften. Erkennbar bezieht sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts jedoch auf eine andere Fallkonstellation als die des vorliegenden Verfahrens. Hier haben die Klägerinnen im Zeitpunkt der angefochtenen Abstimmungsentscheidung die Abstimmung des erst später bei der Klägerin zu 2 installierten Großgerätes nicht beantragt, und sie konnten auch nicht annehmen, die beabsichtigte Nutzung des Geräts sei überhaupt nicht abstimmungspflichtig. Im Gegensatz zu dem kassenarztrechtlichen Fall hatten sie keine Position erlangt, die schützenswert erscheint und aus der sie einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Interessen in dem von der Beigeladenen in Gang gesetzten Abstimmungsverfahren hätten herleiten können.
Die Klägerinnen können sich auch nicht auf einen aus den Grundrechten folgenden Drittschutz berufen. Es kann schon dahingestellt bleiben, ob überhaupt in die Schutzbereiche des Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Beklagten eingegriffen worden ist. Entscheidend ist jedenfalls die Überlegung, daß die Regelung des § 10 KHG 1984 dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dient und es unter Gemeinwohlgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, den Anspruch eines Krankenhausträgers auf Finanzierung von Großgeräten durch die Versichertengemeinschaft zu versagen, wenn die Bedarfsgerechtigkeit in keinem Abstimmungsverfahren überprüft werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.