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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1980, Az.: BVerwG 3 C 2.80

Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen; Subjektives Recht aus den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG); Freier Wettbewerb unter Krankenhäusern; Teilnahme eines Krankenhauses am freien Wettbewerb; Voraussetzungen der Klagebefugnis; Konkurrentenklage des Trägers eines Krankenhauses wegen der Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für andere Krankenhäuser; Rechte des Trägers eines Krankenhauses; Festsetzung der Pflegesätze für ein Krankenhaus als Verwaltungsakt mit Drittwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 2.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 24.01.1979 - AZ: 241 IX 76

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 154 - 162
  • BayVBl. 1981, 25
  • DVBl 1981, 261-263 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer. A 1980, 373
  • DÖV 1981, 348 (amtl. Leitsatz)
  • Jus 1981, 233
  • MDR 1981, 256-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2764-2766 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 395 - 401
  • VwRspr 1981, 395-401 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Konkurrentenklage des Trägers eines Krankenhauses wegen der Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für andere Krankenhäuser

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzesüber die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze dienen nicht dem Zweck, den Träger eines Krankenhauses vor der Festsetzung zu hoher Pflegesätze für andere Krankenhäuser zu schützen.

  2. 2.

    Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der Bundespflegesatzverordnung ist das Betreiben von Krankenhäusern jedenfalls nicht völlig dem freien Wettbewerb entzogen worden.

  3. 3.

    Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Träger eines Krankenhauses durch die Festsetzung zu hoher Pflegesätze für andere Krankenhäuser in seinem durch Art. 2 GG garantierten Recht auf Teilnahme am freien Wettbewerb verletzt werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1979 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) fallen dem Kläger zur Last.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt in der Stadt München ein Fachkrankenhaus für Chirurgie. Das Krankenhaus ist in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Bayern aufgenommen.

2

Die Regierung von Oberbayern setzte mit Bescheid vom 10. Dezember 1974 für das Krankenhaus des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 1974 den allgemeinen Pflegesatz einschließlich ärztlicher Leistungen auf 107,45 DM und den Pflegesatz ohne ärztliche Leistungen auf 87,75 DM fest. Durch einen weiteren Bescheid vom 9. Oktober 1975 setzte sie für dieses Krankenhaus mit Wirkung ab 1. Januar 1975 den allgemeinen Pflegesatz einschließlich ärztlicher Leistungen auf 120 DM und den Pflegesatz ohne ärztliche Leistungen auf 101 DM fest.

3

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1975 setzte die Regierung von Oberbayern für die städtischen Krankenhäuser in München mit Wirkung ab 1. Januar 1974 die entsprechenden Pflegesätze auf 129,50 DM und 120,40 DM fest.

4

Gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1975 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 1975 Widerspruch ein und bat um eine Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 1974 für die Zeit ab 1. Januar 1974. Dieser Widerspruch blieb erfolglos.

5

Mit Schriftsatz vom 31. März 1976 sowie einem weiteren Schriftsatz vom 3. Juni 1976 legte der Kläger gegen die Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser in München für die Zeiten ab 1. Januar 1974 (Bescheid vom 30. Oktober 1975) sowie ab 1. Januar 1975 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde durch Bescheid vom 13. Juli 1976 zurückgewiesen.

6

Am 9. September 1976 hat der Kläger wegen des Bescheides vom 30. Oktober 1975 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht, daß er durch die Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser mit Wirkung ab 1. Januar 1974 auf 129,50 DM bzw. 120,40 DM in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt werde. Diese Festsetzung verstoße gegen die §§ 1 und 17 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 und die Bestimmungen der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - BPflV - vom 25. April 1973 sowie gegen die Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 GG. Der Beklagte habe ihn als Träger seines Krankenhauses gegenüber der Stadt München als Träger der städtischen Krankenhäuser ohne ersichtlichen Grund benachteiligt. Die Pflegesätze einschließlich ärztlicher Leistungen seien mit Wirkung ab 1. Januar 1975 für die städtischen Krankenhäuser in München auf etwa 145 DM festgesetzt worden, für sein Krankenhaus aber nur auf 120 DM. Die Festsetzung eines um mehr als 20 % höheren Pflegesatzes für die städtischen Krankenhäuser gebe der Stadt München die Möglichkeit, mehr ärztliches und nichtärztliches Personal zu beschäftigen. Deshalb könnten in deren Krankenhäusern die Patienten besser betreut werden. Dies werde im Laufe der Jahre dazu führer, daß die Leistungsfähigkeit seines Krankenhauses mehr und sehr sinke. Dadurch sei sein Krankenhaus in seinem Bestand gefährdet. Der Kläger hat die Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 1975 beantragt.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Dem Kläger stehe keine Klagebefugnis zu. Denn die Regelungen des § 17 KHGüber die Festsetzung der Pflegesätze seien allein im öffentlichen Interesse erlassen worden. Die Konkurrenten des Trägers eines Krankenhauses sollten damit nicht geschützt werden.

8

Abgesehen davon wäre die Klage auch unbegründet. Bei der Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser sei nach den §§ 17, 18 KHG verfahren worden. Es sei nicht erkennbar, daß die Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung vernachlässigt worden seien.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Stadt München, die Allgemeine Ortskrankenkasse München, die Deutsche Angestellten Krankenkasse und die Barmer Ersatzkasse zu dem Verfahren beigeladen.

10

Auch die Beigeladenen haben Klageabweisung beantragt. Die Beigeladene zu 1) hat die Klage für unzulässig gehalten. Eine Konkurrentenklage sei schon deshalb nicht gegeben, weil zwischen dem Kläger und ihr als Träger von Krankenhäusern seit dem Inkrafttreten ces KHG keine Wettbewerbssituation mehr bestehe.

11

Das Verwaltungsgericht hat durch ein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1979 ergangenes Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß dem Kläger keine Klagebefugnis zustehe. Er könne nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Es sei offensichtlich daß keine solche Rechtsverletzung vorliege.

12

Die Regelungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 und der Verordnung zurRegelungen der Krankenhauspflegesätze - BPflV - vom 25. April 1973 über die Festsetzung der Pflegesätze dienten dem Zweck, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Die Festsetzung der Pflegesätze habe gemäß § 17 Abs. 1 KHG nach einheitlichen Grundsätzen auf der Grundlage der Selbstkosten des jeweiligen Krankenhauses zu erfolgen. Dabei seien die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden Krankenhauses zugrunde zu legen. Durch diese Regelungen sei zugleich der Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenhäusern ausgeschaltet worden. Denn ein freier Wettbewerb bei den Pflegesätzen hätte zu Pflegesätzen führen können, die unterhalb oder oberhalb der Selbstkosten lägen. Beides solle verhindert werden. Deshalb sei für jedes Krankenhaus derjenige Pflegesatz festzusetzen, der seiner Leistungsfähigkeit entspreche. Damit stehe jedem Träger eines Krankenhauses ein Recht auf Festsetzung derjenigen Pflegesätze zu, durch die seine Selbstkosten gedeckt werden. Er könne aber nicht die für andere Krankenhäuser getroffene Festsetzung der Pflegesätze angreifen.

13

Auch aus den Regelungen in den Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 und 14 GG könne nicht auf ein Klägerecht des Klägers geschlossen werden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt:

14

Ein solches Recht des Klägers könne nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem daraus entwickelten Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit hergeleitet werden. Nach diesem - vor allem im Subventionsrecht entwickelten - Grundsatz könne ein Dritter im Wege der sog. "Konkurrentenklage" dann die Entscheidung über eine seinem Konkurrenten gewährte Subventionsleistung anfechten, wenn er geltend mache, daß er in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt sei. Dieser Grundsatz sei hier nicht anwendbar, weil der gesamte Bereich der Pflegesätze in zulässiger Weise dem freien Wettbewerb entzogen worden sei. Im übrigen konnte mit einer Konkurrentenklage auch nicht erreicht werden, daß für die städtischen Krankenhäuser ein unter deren Selbstkosten liegender Pflegesatz festgesetzt werde.

15

Der Kläger sei auch nicht in seinen Rechten aus Art. 12 GG verletzt. Es treffe zwar zu, daß das Betreiben eines Krankenhauses durch den Kläger eine Berufsausübung darstelle. Durch die Festsetzung der Pflegesätze für andere Krankenhäuser werde jedoch nicht in sein Recht auf Betreiben seines Krankenhauses eingegriffen. Aus Art. 12 GG könne kein Anspruch auf Erzielung höherer Einnahmen hergeleitet werden.

16

Ebensowenig seien die Rechte des Klägers aus Art. 14 GG verletzt. Das Krankenhaus des Klägers stelle zwar einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß dieser Gewerbebetrieb durch die für die städtischen Krankenhäuser festgesetzten Pflegesätze beeinträchtigt werde.

17

Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf ein Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Eine Gleichbehandlung seines Krankenhauses mit den städtischen Krankenhäusern hätte er allenfalls in der Weise erreichen können, daß er eine Erhöhung der für sein Krankenhaus festgesetzten Pflegesätze erstrebt hätte. In seinem Recht auf Gleichbehandlung würde der Kläger selbst dann nicht verletzt sein, wenn es der Stadt München wegen ihrer zu hohen Pflegesätze ermöglicht worden sein sollte, mehr Personal zu beschäftigen, als es dem Grundsatz einer sparsamen Wirtschaftsführung entspreche. Der Einsatz überzähligen Personals in anderen Krankenhäusern schmälere nicht die Erwerbsaussichten des Klägers hinsichtlich seines eigenen Krankenhauses.

18

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) mit Zustimmung des Beklagten eingelegt.

19

Der Kläger rügt die Verletzung des § 42 Abs. 2 VwGO sowie der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12, 14 und 19 Abs. 4 GG. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts stehe ihm eine Klagebefugnis zu. Denn er könne geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht bereits die theoretische Möglichkeit einer Rechtsverletzung verneint. Deshalb habe es auch zu Unrecht nicht mehr geprüft, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung gegeben sei.

20

Das Verwaltungsgericht habe zunächst schon verkannt, daß die §§ 1 und 16 bis 20 KHG auch dem Schutz dritter Personen dienten. Aus § 1 KHG ergebe sich die private Schutzrichtung des Gesetzes. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser sei kein Selbstzweck. Sie sei notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern sicherzustellen. Dies erfordere zugleich die Erhaltung einer Vielzahl von Krankenhaustypen. Deswegen genieße auch der private Krankenhausträger den Schutz des Gesetzes. In seinem Falle komme noch hinzu, daß sein Krankenhaus mit 264 Betten in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Bayern aufgenommen worden sei. Damit diene er mit dem Betreiben dieses Krankenhauses zugleich dem öffentlichen Interesse. Auch deshalb genieße er als privater Krankenhausträger den Schutz des Gesetzes.

21

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht einmal die theoretische Möglichkeit bejaht, daß der angefochtene Bescheid vom 30. Oktober 1975 einen rechtswidrigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Wettbewerbsfreiheit darstellen könne. Insbesondere habe es verkannt, daß zwischen den einzelnen Krankenhäusern ein Leistungswettbewerb bestehe. Dies ergebe sich schon aus dem Recht der Patienten auf freie Arzt- und Krankenhauswahl. Auch § 17 Abs. 7 BPflV bringe das Leistungsprinzip zum Ausdruck. Denn dort sei bestimmt, daß unterbelegte Krankenhäuser sich einen Abzug von den Selbstkosten gefallen lassen müssen. Dies laufe geradezu auf einen Zwang zum Wettbewerb hinaus.

22

Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, daß eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 GG zumindest denkbar sei. Der Gesetzgeber dürfe die Berufsfreiheit nicht beseitigen, sondern nur die Berufsausübung regeln. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz selbst enthalte keine Regelungen, die auf eine Einschränkung der Berufsfreiheit hinausliefen. Dies treffe jedoch für den angefochtenen Bescheid zu. Die darin getroffene Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser werde zur Folge haben, daß er in absehbarer Zeit seinen Beruf nicht mehr ausüben könne.

23

Ebenso habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 GG bestehe. Es habe zwar anerkannt, daß sein Krankenhaus ein eingerichtete: und ausgeübter Gewerbebetrieb sei. Es habe dann jedoch die Zulässigkeit der Klage mit rechtlichen Erwägungen verneint, die allein bei der Prüfung der Begründetheit der Klage, also bei der Prüfung, ob eine tatsächliche Rechtsverletzung vorliegt, hätten behandelt werden dürfen. Aber auch bei diesen Erwägungen seien dem Verwaltungsgericht Fehler unterlaufen. Bei den Pflegesätzen belaufe sich der Anteil der Personalkosten auf über 60 %. Daraus folge, daß hier den städtischen Krankenhäusern ein Pflegesatz zugebilligt worden sei, der ihnen einen über 30 % höheren Personalaufwand gestatte. Deshalb werde der Patient aus einem Vergleich der Personalsituation den nicht abwegigen Schluß ziehen, daß er in einem städtischen Krankenhaus besser versorgt werde. Langfristig werde dies den Niedergang seines Krankenhauses zur Folge haben.

24

Auch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Denn bei sachgemäßer Entscheidung hätte für sein chirurgisches Fachkrankenhaus ein höherer Pflegesatz als für die städtischen Krankenhäuser festgesetzt werden müssen. Für die städtischen Krankenhäuser sei nämlich ein einheitlicher "Mischpflegesatz" festgesetzt worden. Dieser Pflegesatz stelle sich als das rechnerische Mittel aller Pflegesätze dar, die sich für die einzelnen Abteilungen der städtischen Krankenhäuser ergäben. Tatsächlich habe die chirurgische Abteilung wegen ihrer Personalintensität die höchsten Selbstkosten. Infolge des Mischpflegesatzes entstehe also ein schiefes Bild im Verhältnis zwischen den davon erfaßten Pflegekosten der chirurgischen Abteilung eines allgemeinen Krankenhauses und denjenigen eines chirurgischen Fachkrankenhauses.

25

Daß ihm eine Klagebefugnis zustehe, ergebe sich auch unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zu Unrecht habe ihn das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit verwiesen, die Festsetzung der Pflegesätze für sein eigenes Krankenhaus gerichtlich überprüfen zu lassen. Damit sei ihm nicht gedient. Denn er könne nicht behaupten, daß seine eigenen Pflegesätze unrichtig festgesetzt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die Krankenhausträger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Jedem Krankenhausträger müßten die gleichen Wettbewerbchancen eingeräumt werden wie seinen Konkurrenten. Er selbst habe die Festsetzung der Pflegesätze für sein Krankenhaus (Bescheid vom 10. Dezember 1974) trotz den Abstrichen bei den Personalkosten unanfechtbar werden lassen, weil er auf eine Gleichbehandlung aller Krankenhäuser vertraut habe. Erst als er von den höheren Pflegesätzen für die städtischen Krankenhäuser (Bescheid vom 30. Oktober 1975) erfahren habe, habe er eine entsprechende Änderung seiner Pflegesätze begehrt. Diese Änderung sei ihm versagt worden. Die jetzige Argumentation des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, daß es die Behörden in der Hand hätten, städtische und staatliche Krankenhausträger durch erhöhte Pflegesätze zu bevorzugen, ohne daß die privaten Konkurrenten etwas dagegen unternehmen könnten. Daß gegen eine solche Handhabung eine Klagemöglichkeit bestehen müsse, folge aus Art. 19 Abs. 4 GG.

26

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Januar 1979 aufzuheben,

27

und er regt an, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

28

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

29

Der Beklagte hält nach wie vor eine Klagebefugnis des Klägers für nicht gegeben. Die Festsetzung der Pflegesätze für ein Krankenhaus sei kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Festsetzungsbescheid könne allenfalls Reflexwirkungen gegenüber Dritten nach sich ziehen. Aber selbst wenn dem Festsetzungsbescheid eine Drittwirkung beizumessen wäre, setze eine Klagebefugnis des Dritten weiter voraus, daß ein Wettbewerbsverhältnis vorliege sowie schutzwürdige Interessen eines Konkurrenten willkürlich vernachlässigt worden seien. Dies treffe hier schon deshalb nicht zu, weil seit dem Inkrafttreten des KHG jeder Wettbewerb zwischen den Krankenhausträgern entfallen sei. Unmittelbar aus den Vorschriften des Grundgesetzes könne der Kläger keine Klagebefugnis herleiten. Schon die bloße Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 12 GG und aus Art. 14 GG sei auszuschließen. Auch Art. 3 GG sei nicht verletzt. Bei der Festsetzung der Pflegesätze müßten die Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der einzelnen Krankenhäuser berücksichtigt werden. Deshalb komme es allein darauf an, ob der jeweils festgesetzte Pflegesatz für das betreffende Krankenhaus zutreffend ist. Dies sei bei den Pflegesätzen für die städtischen Krankenhäuser zu bejahen.

30

Die Beigeladene zu 1) beantragt gleichfalls,

die Revision zurückzuweisen.

31

Sie führt im einzelnen näher aus, daß eine Klagebefugnis des Klägers nur gegeben wäre, wenn er geltend machen könnte, durch die Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser in seinen eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Ein solcher Durchgriff auf die Grundrechte sei dann statthaft, wenn ein Drittbetroffener als Nichtadressat eines Verwaltungsakts zu seiner Rechtsverteidigung keine ihn schützende Norm des einfachen Rechts vorweisen könne und deshalb ein solcher Durchgriff zur Wahrung seiner grundrechtlich geschützten Positionen erforderlich sei. Entgegen der Meinung des Klägers hätten die Vorschriften in den §§ 1 und 16 bis 20 KHG keine drittschützende Wirkung. Auch eine Klagebefugnis aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. einem Wettbewerbsverhältnis sei nicht gegeben. Denn zwischen den einzelnen Krankenhausträgern bestehe kein freier Wettbewerb. Durch die behördliche Festsetzung der Pflegesätze seien die Grundsätze der Marktwirtschaft beseitigt worden. Es bestehe auch praktisch keine freie Krankenhauswahl mehr. Jedenfalls gelte dies für die gesetzlich Versicherten, die gehalten seien, das nächste erreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Im übrigen seien Verstöße weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG denkbar. Denn die Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser regele nicht die Berufsausübung des Klägers und sei auch kein enteignungsgleicher Eingriff in seinen Krankenhausbetrieb.

32

Auch der Oberbundesanwalt erachtet die Klage für unzulässig, weil es an einer Klagebefugnis des Klägers fehle.

33

II.

Die Revision, die der Kläger zulässigerweise unter Übergehung der Berufungsinstanz (§ 134 VwGO) eingelegt hat, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mag zwar, soweit es eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 2 GG aus Rechtsgründen für ausgeschlossen erachtet hat, auf der Verletzung von Bundesrecht beruhen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die getroffene Entscheidung selbst stellt sich jedoch als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

34

Die Klage ist unzulässig.

35

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe zur Begründung seiner Klage keine rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht, aus denen sich ergeben könnte, daß er durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 30. Oktober 1975 in seinen Rechten verletzt sei, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

36

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 jedenfalls hinsichtlich derjenigen Regelungen, welche die Krankenhauspflegesätze betreffen, sowie auch die ergänzenden Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 25. April 1973 nicht dem Zweck und auch nicht dem Nebenzweck dienen, den Träger eines Krankenhauses vor der Festsetzung solcher - für andere Krankenhäuser festgesetzter - Pflegesätze zu schützen, die für ihn nachteilige Auswirkungen haben. Die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung haben insoweit keine "drittschützenden" Rechtswirkungen. Daraus folgt, daß die Träger von Krankenhäusern nicht geltend machen können, sie seien durch eine allein gegen das Krankenhausfinanzierungsgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung verstoßende Festsetzung der Pflegesätze für ein anderes Krankenhaus in ihren Rechten verletzt.

37

Mit den im Krankenhausfinanzierungsgesetz getroffenen Regelungen hat der Gesetzgeber einen dreifachen Zweck verfolgt. Im Vordergrund stand die Absicht, der wirtschaftlichen Belastung der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit ständig steigenden Krankenkassenbeiträgen entgegenzutreten. Dies konnte nur im Wege einer Beschränkung der Krankenkassenbeiträge erreicht werden. Eine solche Beschränkung der Krankenkassenbeiträge machte aber Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der gesetzlichen Krankenkassen erforderlich. Denn die gesetzlichen Krankenkassen konnten aus den niedrig gehaltenen Krankenkassenbeiträgen nicht die ständig steigenden Krankenhauspflegekosten entrichten. Deshalb mußte die Beschränkung der Krankenkassenbeiträge die Beschränkung der Krankenhauspflegesätze nach sich ziehen. Die Beschränkung der Pflegesätze machte aber wiederum zusätzliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser erforderlich. Denn die Krankenhäuser konnten mit den niedrig gehaltenen Pflegesätzen nicht ihre ständig steigenden Kosten decken. Infolgedessen bedingte die Beschränkung der Pflegesätze die Öffentliche Förderung der betreffenden Krankenhäuser. Damit hat also die Gewährleistung sozial tragbarer Krankenkassenbeiträge über die Gewährleistung sozial tragbarer Pflegesätze zur Notwendigkeit geführt, durch eine öffentliche Förderung der Krankenhäuser eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten.

38

Diese Kette von Ursachen und Wirkungen macht zugleich deutlich, daß der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt hat, mit den Regelungen über die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze die "Konkurrenten" des Trägers eines Krankenhauses vor zu hohen Pflegesätzen eines Mitkonkurrenten zu schützen. Vielmehr dient die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KHG, wonach die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses festzusetzen sind, der wirtschaftlichen Sicherung und damit dem Schutz der gesetzlichen Krankenkassen, wobei zugleich die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses gewährleistet bleiben soll. Dies hat zur Folge, daß durch eine zu hohe und damit gegen § 17 Abs. 1 KHG verstoßende Festsetzung der Pflegesätze zwar die gesetzlichen Krankenkassen in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt sein können, nicht aber - wie der Kläger meint - auch andere Krankenhausträger. Insofern ist zugleich eine gewisse Möglichkeit gegeben, daß die Festsetzung der Pflegesätze von dritter Seite, nämlich von den gesetzlichen Krankenkassen, "kontrolliert" und daß zu hohe Pflegesätze herabgesetzt werden. Allerdings muß diese an sich mögliche Kontrolle bei Untätigkeit der gesetzlichen Krankenkassen versagen.

39

Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil sodann weiter ausgeführt hat, der Kläger könne eine Klagebefugnis auch nicht aus den Grundrechten herleiten, hat es - entgegen der Meinung des Klägers - jedenfalls hinsichtlich der Art. 3, 12 und 14 GG nicht die Auffassung vertreten und damit auch nicht entschieden, die Festsetzung von Pflegesätzen für ein Krankenhaus könne die Träger anderer Krankenhäuser schon aus Rechtsgründen in keinem Falle in ihren Rechten verletzen. Es hat ersichtlich nur ausgeführt, daß der Kläger insoweit keine Gesichtspunkte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht habe, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen könnten. Damit hat das Verwaltungsgericht den § 42 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Denn es trifft zu, daß der Kläger keine Tatsachen dargelegt hat, die eine Verletzung seiner Rechte aus den Art. 5, 12 und 14 GG möglich erscheinen lassen. Diese mangelnde Darlegung des Klägers muß dazu führen, daß insoweit eine Klagebefugnis nicht anerkannt werden kann.

40

Zu der vom Kläger behaupteten Verletzung der Art. 3, 12 und 14 GG ist im einzelnen folgendes zu sagen:

41

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 GG nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht. Es hat dazu zutreffend ausgeführt, der Kläger habe nichts dafür dargelegt, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, den Beruf frei zu wählen, verletzt sein könnte. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser bisher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Berufsausübung des Klägers gehabt habe. Weder sei der Bestand seines eigenen Krankenhauses berührt noch er selbst in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt worden. Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffen. Daraus folgt, daß eine Verletzung des Art. 12 GG in keinem Falle in Betracht kommen kann.

42

Auch eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 14 GG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Betreiben seines Krankenhauses als eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes berührt sein könnte. Es hat unangefochten festgestellt, daß die Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser den Bestand seines eigenen Krankenhauses nicht gefährdet habe. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht auf Grund der Angaben der AOK München sowie der Selbstkostenblätter des Klägers getroffen, in denen dieser Angaben über den Belegungsgrad seines Krankenhauses gemacht hat. Damit scheidet auch eine Verletzung des Art. 14 GG aus.

43

Eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es zutrifft, daß der Beklagte mit seinen Bescheiden vom 10. Dezember 1974/9. Oktober 1975 (gegenüber dem Kläger) und vom 30. Oktober 1975 (gegenüber der Beigeladenen zu 1) gleichwertige Sachverhalte ungleich behandelt hat. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß der Kläger durch eine etwaige Ungleichbehandlung in rechtserheblicher Weise benachteiligt worden sein könnte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der vom Kläger behauptete Umstand, es sei dadurch den städtischen Krankenhäusern ermöglicht worden, mehr Personal zu beschäftigen, als es dem Gebot zur sparsamen Wirtschaftsführung entspricht, nicht geeignet, seine eigenen Erwerbsaussichten hinsichtlich des von ihm betriebenen Krankenhauses zu schmälern. Der Kläger hat diese negative Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen, so daß das Revisonsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an sie gebunden ist. Hiernach ist die Möglichkeit auszuschließen, daß der Kläger durch die behauptete Ungleichbehandlung in seinen durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen verletzt worden ist.

44

Dagegen kann - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht schon aus Rechtsgründen verneint werden. Denn es ist nicht auszuschließen, daß durch die Festsetzung von Pflegesätzen für ein Krankenhaus die Träger anderer Krankenhäuser in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt werden können. Bei seiner gegenteiligen Meinung ist das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß durch das gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb geschützt wird. Das Verwaltungsgericht hat jedoch verkannt, daß nach wie vor auch die Träger von Krankenhäusern miteinander in einem Wettbewerb stehen können. Denn durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der Bundespflegesatzverordnung ist das Betreiben von Krankenhäusern nicht oder jedenfalls nicht völlig dem freien Wettbewerb entzogen worden. Nach wie vor sind die Träger von Krankenhäusern ideell und auch materiell an einer möglichst hohen Belegung ihrer Krankenhausbetten erheblich interessiert; selbst die Bundespflegesatzverordnung verknüpft in ihrem § 18 Abs. 7 die Unterbelegung von Krankenhäusern mit wirtschaftlichen Nachteilen. Dies muß zwangsläufig dazu führen, daß es zwischen den einzelnen Trägern von Krankenhäusern zu einem Leistungswettbewerb kommt oder jedenfalls kommen kann.

45

Wenn aber eine solche Wettbewerbssituation gegeben sein kann, dann können auch im Einzelfall durch die Festsetzung der Pflegesätze für ein Krankenhaus die Träger anderer Krankenhäuser in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt werden. Zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht - im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - entschieden, daß die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer nicht darin zu bestehen braucht, daß die rechtlichen Pflichten des Klägers gemindert werden, wenn die beanstandete Rechtsvorschrift nichtig wäre. Es müsse genügen, daß die als nichtig gerügte Norm den Konkurrenten des Klägers rechtliche Vorteile bringe, die die Wettbewerbsfähigkeit des Klägers mindern, und daß die darin liegende Benachteiligung des Klägers wegfallen würde, wenn die Norm für nichtig erklärt würde (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 1964 - 1 BvR 320.57 - [BVerfGE 18, 1]).

46

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß bei Bestehen einer Wettbewerbslage die Verwaltungsbehörde bei ihren Entscheidungen, mit denen sie einen von mehreren Konkurrenten begünstigt, nicht die rechtlich geschützten Interessen der anderen Konkurrenten willkürlich vernachlässigen darf (vgl. Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 122.66 - [BVerwGE 30, 191; Buchholz 451.55 Subventionen Nr. 27]).

47

Das Verwaltungsgericht hat verkannt, daß hiernach eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so daß insoweit eine Klagebefugnis des Klägers an sich hätte in Betracht kommen können.

48

Dennoch kann dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil es sich insoweit im Ergebnis als richtig darstellt. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, daß der Beklagte durch die Festsetzung der Pflegesätze in dem angefochtenen Bescheid seine - des Klägers - durch Art. 2 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen vernachlässigt haben könnte. Eine solche Rechtsverletzung folgt nicht schon allein daraus, daß die Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser höher als für sein Krankenhaus festgesetzt worden sind. Auch solche unterschiedlichen Pflegesätze können nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne von § 17 Abs. 1 KHG bemessen worden sein, die deshalb nicht als willkürlich anzusehen sind. Insbesondere können die unterschiedlichen Pflegesätze auf der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und damit auf unterschiedlichen Selbstkosten der betreffenden Krankenhäuser beruhen. Der Kläger hat keine konkreten Umstände dargetan, die den Schluß zuließen, daß die für sein Krankenhaus festgesetzten Pflegesätze nach anderen Grundsätzen bemessen worden sein könnten als die Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser. Deshalb ist nichts dafür ersichtlich, daß die Behörde seine rechtlich geschützten Interessen auf Teilnahme am freien Wettbewerb vernachlässigt hätte. Dies muß um so mehr gelten, als der Kläger einzig und allein die Festsetzung der Pflegesätze für die städtischen Krankenhäuser für das Jahr 1974 angefochten hat. Alle späteren Festsetzungen hat er - aus welchen Gründen auch immer - unbeanstandet hingenommen. Es erscheint aber ausgeschlossen, daß der Kläger allein durch diese Festsetzung der Pflegesätze für das Jahr 1974 in seinen Rechten auf Teilnahme am freien Wettbewerb in einem mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbaren Maße verletzt worden sein könnte. Aus diesen Gründen muß auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG eine Klagebefugnis des Klägers verneint werden.

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Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge, durch das angefochtene Urteil werde Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, keinen Erfolg haben. Denn die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG setzt voraus, daß jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist (s. auch BVerfGE 15, 275 [281]); d.h., daß nach dem Vorbringen des Klägers eine Rechtsverletzung mindestens möglich erscheint. Mithin kann die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erst dann verletzt sein, wenn die Klagebefugnis in einem Falle verneint worden wäre, in welchem vom Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird, er sei durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt. Ob der Kläger in dieser Weise in seinen Rechten verletzt sein kann, ist allein nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen, hier also nach den Vorschriften der §§ 1 und 16 bis 20 KHG sowie den Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

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Zusammenfassend ergibt sich hiernach folgendes: Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen entschieden hat, der Kläger mache keine Verletzung seiner Rechte aus den §§ 1 und 16 bis 20 KHG sowie den Art. 3, 12 und 14 GG im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend, hat es mit der daraus hergeleiteten Verneinung einer Klagebefugnis des Klägers auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt. Gleiches gilt, soweit entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann. Eine Klagebefugnis des Klägers ist insoweit nicht gegeben, weil er nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht hat, er sei in seinen Rechten auf Teilnahme am freien Wettbewerb verletzt.

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Mithin hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, so daß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden muß.

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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer