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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1990, Az.: BVerwG 2 NB 1.89

Beihilfebemessungssystem; Dienstherr; Krakheitsfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 NB 1.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen 13.12.1988 - 2 N 1/88
nachfolgend
BVerwG - 28.11.1991 - AZ: BVerwG 2 N 1.89

Fundstellen

  • DokBer B 1990, 259-260
  • NJW 1991, 2435 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein familienbezogenes Beihilfebemessungssystem kann ebenso wie ein personenbezogenes Beihilfebemessungssystem der dem Dienstherrn gebotenen Hilfe in Krankheitsfällen gerecht werden. § 12 I 2. Hs. 2 BhV Brem ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin will § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO -) vom 13. Dezember 1982 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157; Neufassung der BremBVO vom 30. August 1988 - Brem.GBl. S. 199), wonach sich der Beihilfebemessungssatz für jedes gemäß S 2 Abs. 2 zu berücksichtigende Kind bzw. Enkelkind um je 5 vom Hundert - v.H. -, jedoch höchstens auf 70 v.H. erhöht, für ungültig erklärt wissen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in welchen das den Normenkontrollantrag ablehnende Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts ergangen ist, bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Insoweit ist die Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO heranzuziehen, dem diese Regelung für das Normenkontrollverfahren deutlich nachgebildet ist (vgl. u.a. BVerwGE 59, 87 <92 f.>; 78, 305 <307>; Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - <Buchholz 310 § 47 Nr. 27>). Hiernach hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die im Hinblick auf die angeführte Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BremBVO von der Beschwerde formulierten Fragen, ob "die Schlechterstellung bremischer Beamter im Verhältnis zu Bediensteten anderer Dienstherren angesichts der föderativen Struktur der Bundesrepublik in gewissem Umfang hingenommen werden müsse", ferner, "was der 'Beihilfestand' ist, an dem sich der Dienstherr zu orientieren hat", und "was mit dem Begriff 'orientieren' am Beihilfestandard umschrieben ist", sind nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Der beschließende Senat hat in der bereits vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - (BVerwGE 77, 345 <348>) ausgeführt, daß der Bundesgesetzgeber neben der von ihm abschließend geregelten Besoldung durch die Gewährung von Dienstbezügen (Art. 72 Abs. 1, 74 a Abs. 1 GG) den Ländern - ebenso wie den Dienstherren im Bund - Raum zu eigener Gestaltung bei der gebotenen Ergänzung der Regelalimentation gelassen hat (BVerfGE 62, 354 [BVerfG 08.12.1982 - 2 BvL 12/79] <368 f.>). Wenn sich auch im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen aus Anlaß von Krankheitsfällen im Bundesgebiet herausgebildet haben, von denen der Bundesgesetzgeber bei der amtsangemessenen Besoldung und des Anteils davon zu bestreitender Kosten der Krankenvorsorge ausgehen konnte und ausgegangen ist und den deshalb auch die Länder zu beachten haben, so ist es doch (auch aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG) nicht geboten, daß die Beamten eines Landes auf diesem dem Landesrecht vorbehaltenen Gebiet den Beamten eines anderen Landes oder des Bundes völlig gleich gestellt sind und rechnerisch im Einzelfall die gleichen Beihilfeleistungen erhalten. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die normsetzende Exekutive die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob sie die äußersten Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit gewahrt hat (BVerfGE 58, 68 <79>). Ein Land kann deshalb auch ein anderes Beihilfebemessungssystem als einige andere Länder und auch der Bund wählen. Die sich aus der Anwendung verschiedener Beihilfebemessungssysteme auf eine konkrete Fallgestaltung ergebenden Abweichungen halten sich in diesem vorgegebenen Rahmen, wenn die Beamten bei der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise des jeweiligen Beihilfebemessungssystems in seiner Gesamtheit mit dem ihnen vom Bundesgesetzgeber durch die Besoldung zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz der in Krankheitsfällen zu erwartenden Aufwendungen eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Eigenvorsorge - insbesondere durch den freiwilligen Abschluß einer zumutbaren Krankenversicherung - treffen können (vgl. BVerwGE 77, 345 <349>). Demgemäß kann ein familienbezogenes Beihilfebemessungssystem, bei dem sich nicht nur der Bemessungssatz der berücksichtigungsfähigen Kinder, sondern auch der Bemessungssatz der jeweils betroffenen beihilfeberechtigten Erwachsenen erhöht, so wie es grundsätzlich auch bis zum 1. Oktober 1985 noch in den Beihilfevorschriften des Bundes und verschiedener Länder vorgesehen war und jetzt noch zum Teil in anderen Ländern gilt, der dem Dienstherrn gebotenen Hilfe in Krankheitsfällen gerecht werden. - Im übrigen hat auch die Klägerin weder vorgetragen noch ist ersichtlich, daß sie die ihr angesonnene Eigenvorsorge für Krankheitsfälle nicht aus den ihr für diesen Zweck mit der Besoldung zur Verfügung gestellten Mitteln bestreiten könnte.

4

Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, daß das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts nicht von der angeführten Entscheidung des beschließenden Senats vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - (a.a.O.) abweicht.

5

Von einer Verbindung (§ 93 VwGO) mit dem unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 N 1.89 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren hat der beschließende Senat schon im Hinblick auf die unterschiedliche Verfahrensgestaltung (vgl. auch BVerwGE 78, 305) abgesehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller