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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1991, Az.: BVerwG 2 N 1.89

Beihilfe; Fürsorgepflichtverletzung; Behandlungsausschluss von der Beihilfefähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 N 1.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen 13.12.1988 - 2 N 1/88
BVerwG - 18.05.1990 - AZ: BVerwG 2 NB 1.89

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 207 - 215
  • DVBl 1992, 900-903 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2371-2373 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 1096 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1992, 205-207
  • ZTR 1992, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1992, 151 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Bremische Verordnungsgeber verletzt den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wenn er Aufwendungen für Wahlleistungen für stationäre oder teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus generell von der Beihilfefähigkeit ausschließt.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
auf den Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Dezember 1988
beschlossen:

Tenor:

Der Bremische Verordnungsgeber verletzt den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wenn er Aufwendungen für Wahlleistungen für stationäre oder teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1988 <GBl. S. 199> generell von der Beihilfefähigkeit ausschließt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ist Lehrerin und erhält als Beamtin Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 a des Bremischen Besoldungsgesetzes. Sie und ihr minderjähriges Kind sind Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Ihr Ehemann ist selbst beihilfeberechtigt. Sie hält § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BremBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1988 (BremGBl. S. 199) insoweit für unvereinbar mit höherrangigem Recht, als danach Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind. Sie hat deshalb beim Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren die Feststellung begehrt, daß die genannte Vorschrift ungültig ist.

2

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 der BremBVO lautet:

"Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für eine stationäre und teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus bis zur Höhe der Kosten

  1. a)

    des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes

    (§ 5 der Bundespflegesatzverordnung),

  2. b)

es sei denn, daß § 4 a oder § 5 anzuwenden ist. Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen (§ 7 der Bundespflegesatzverordnung) sind nicht beihilfefähig."

3

Das Oberverwaltungsgericht hält den Normenkontrollantrag für zulässig. Es hat die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über folgende als entscheidungserheblich und rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage vorgelegt:

Ist der Dienstherr berechtigt, Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen (§ 7 der Bundespflegesatz Verordnung) bei einer (teil-)stationären Behandlung in einem Krankenhaus von den beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen auszuschließen, ohne gegen die ihm gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorgepflicht zu verstoßen, die Beihilfegewährung am "Beihilfestandard" in Bund und Ländern zu orientieren?

4

Das Oberverwaltungsgericht führt zur Begründung aus:

Der generelle Ausschluß von Kosten für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung und von Kosten der Unterbringung in einer besseren als der allgemeinen Pflegeklasse widerspreche nicht dem Gebot der Gewährung einer angemessenen Beihilfe. Im Hinblick auf die organisatorische und finanzielle Umstrukturierung des Krankenhauswesens und der damit einhergehend wesentlichen Anhebung des Standards der Unterbringung und Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse sei auch bei Verzicht auf Wahlleistungen eine ausreichende und angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung in der Regel gewährleistet. Dem Beamten könne eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung zugemutet werden. Die - ergänzende - Beihilfe des Dienstherrn brauche nur den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken, den eine zumutbare Versicherung regelmäßig nicht decke. Auch unter Berücksichtigung, daß die die Schlechterstellung des bremischen Beamten kompensierenden Zuschüsse des Dienstherrn zu den Versicherungsbeiträgen weggefallen seien, sei eine solche Versicherung noch zumutbar. Schließlich zwinge auch die Funktion des "Beihilfestandards" als vermittelndes und stützendes Element des vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Verhältnisses zwischen der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber geregelten Alimentation und der gebotenen ergänzenden Hilfeleistungen nicht zu einer anderen Auffassung. Die Fürsorgepflicht sei jedenfalls solange nicht verletzt, wie der Beamte die Möglichkeit habe, diesen Nachteil durch zumutbare Eigenvorsorge auszugleichen. Das setze allerdings voraus - und darin werde die grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefrage gesehen -, daß man nicht den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber vorgefundenen Beihilfestandard als inhaltliches Minimum der Beihilfegewährung ansehe und den Wahlleistungsausschluß als zumutbar werte. Gehe man davon aus, daß trotz des generellen Ausschlusses von Beihilfe für Wahlleistungen eine angemessene Krankenhausversorgung gewährleistet sei, so erscheine es widersprüchlich, eine Fürsorgepflichtverletzung allein damit zu begründen, daß andere Dienstherrn ihre Beamten insoweit besserstellten. Es sei Sache des jeweiligen Normgebers, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Fürsorgepflicht zu konkretisieren. Ein Zwang zur Vereinheitlichung unabhängig von der Frage, ob eine Leistung notwendigerweise zu einem unverzichtbaren Standard zu zählen sei, wäre nach dieser Betrachtungsweise mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Allenfalls eine Unterschreitung des aus Fürsorgepflichtgesichtspunkten mindestens Gebotenen könne man dem Verordnungsgeber mit Erfolg entgegenhalten.

5

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben sich im Verfahren geäußert.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und führt aus:

Die Beihilfefähigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen richte sich grundsätzlich danach, ob diese notwendig und angemessen seien. Als angemessen seien dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die dem allgemeinen Lebenszuschnitt entsprächen, den der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie durch die Alimentation zu gewährleisten habe. Hiernach sei es unzulässig, die Beihilfegewährung zu Wahlleistungen im Krankenhaus vollkommen und von vornherein auszuschließen. Jede landeseigene Beihilferegelung habe sich am Beihilfestandard in Bund und Ländern zu orientieren. Auch wenn im einzelnen Abweichungen nicht ausgeschlossen seien, dürften sie nicht einen so bedeutenden Punkt, wie den der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen, betreffen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die betroffenen Beihilfeberechtigten für den Fall des Ausschlusses der Wahlleistungen von der Beihilfeberechtigung zur Beibehaltung entsprechender Versicherungsleistungen erhöhte Tarife in Anspruch nehmen müßten. Hinsichtlich der prozentualen Eigenbelastung entstehe dadurch ein Gefälle in der Alimentation, da die bisher darin enthaltenen vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als hinreichend angesehenen Bezügeanteile nicht mehr ausreichten. Der Bundesminister des Innern habe stets die Wahlleistungen zum Beihilfestandard gerechnet.

7

II.

Die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts ist zulässig. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgelegte Frage ist im Sinne des § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung revisiblen Rechts (§ 127 Nr. 2 BRRG). Die Auffassung des vorlegenden Gerichts über die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für die von ihm zu treffende Entscheidung in der Hauptsache ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Dies ist für die Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO ausreichend (BVerwGE 59, 87 <93 f.>; 65, 131 <132>; Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - <Buchholz 237.5 § 110 Nr. 1>). Bei der Beantwortung der vorgelegten Frage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Formulierung durch das Oberverwaltungsgericht gebunden. Es darf die Antwort auf die entscheidungserhebliche Fragestellung einengen und die Antwort so formulieren, wie es dies für am zweckmäßigsten hält (vgl. BVerwGE 59, 87 <94 f.>; 66, 116 <118>; 77, 345 <346>).

8

Die Vorlagefrage ist zu verneinen. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, sich bei der Regelung der Beihilfe für seine Beamten an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt zu orientieren, daß die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird. Aufwendungen in diesem Sinne sind solche für Wahlleistungen bei einer (teil-)stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der vom Bundesgesetzgeber geregelten Besoldung der Beamten mit der Beihilfegewährung (vgl. BVerwGE 77, 345 <346>).

9

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt sicherstellt. Darauf beruht es, daß Beamte kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, auch in der gesetzlichen Krankenversicherung freigestellt sind (BVerwGE 20, 44 <46>). Der Dienstherr erfüllt seine Verpflichtungen zur Alimentation durch die laufende Zahlung der Dienstbezüge ohne Bezug zu den konkreten Bedürfnissen des jeweiligen Beamten. Die Beamten- und Besoldungsgesetze beziehen naturgemäß die nicht vorhersehbaren Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen in ihrer konkreten Höhe nicht in die Regelung der Dienstbezüge ein. Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten in Bund und Ländern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenfürsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können. Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 <347>; BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 58, 68 <78>; 83, 89 <98, 101>). Der danach für eine angemessene Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation braucht daher grundsätzlich nur so bemessen zu sein, daß aus ihm die Prämien einer im wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepaßten "beihilfekonformen" Krankenversicherung beglichen werden können (BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] <99>).

10

Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; ebenso BVerwGE 77, 345 <347>; 60, 88 <91>; ständige Rechtsprechung). Jedoch beruht die Beihilfegewährung des Dienstherrn, die ihrem Ergänzungscharakter entsprechend regelmäßig in Form eines Vomhundertsatzes einen Teil der dem Beamten entstehenden Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen abdeckt, auf einem System, das seine verfassungsrechtliche Grundlage im Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet und das somit den Anforderungen genügen muß, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten erwachsen (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>). Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 <347>; 71, 342 <352>; 22, 160 <164>). Die Beihilfevorschriften konkretisieren mithin die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Krankenvorsorge (vgl. BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] <76>; 83, 89 <100>).

11

Für die Regelung der Beihilfe im einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 <199>; 60, 212 <219 f.>; 77, 345 <347 f.>; BVerfGE 83, 89 <101>).

12

Im Blick auf die Bund und Länder gleichermaßen verpflichtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) haben die Länder bei der Gestaltung der ihrer Regelungskompetenz unterliegenden Beihilfevorschriften die den Beamten gewährte Alimentation als einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden amtsangemessenen Lebensunterhalt ihrerseits zu gewährleisten und nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] <100>, 62, 354 <368>).

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Folge des wechselseitigen Aufeinanderbezogenseins von Alimentation einerseits und ergänzender von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits, ist sonach die Abhängigkeit der Ausgestaltung der Beihilfe von dem, was der Bundesbesoldungsgesetzgeber seinerseits als "beihilfekonformen" Durchschnittssatz der dem Beamten zumutbaren Eigenvorsorge im Rahmen der Regelung der angemessenen Alimentation berücksichtigt. Dabei greift er auf das zurück, was er als von den Beihilfesystemen in Bund und Ländern als bundesweit und regelmäßig gewährte Beihilfe erkennt. Denn das Beihilferecht hat in der Vergangenheit in Bund und Ländern - von Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht gefordert (vgl. dazu BVerwGE 51, 193 <200 f.>; 77, 345 <348>, st. Rspr.) - eine Entwicklung genommen, die dahin gekennzeichnet ist, daß sich bundesweit im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn für den Beamten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen herausgebildet haben. Wenngleich im einzelnen immer wieder Veränderungen unterliegend, gelegentlich auch heterogen, haben die in Bund und Ländern erlassenen Beihilfevorschriften jedenfalls in ihren grundsätzlichen Aussagen und Festlegungen sich als stabil und verläßlich erwiesen und damit als geeignet, dem Bundesbesoldungsgesetzgeber eine sichere Grundlage für seine Einschätzung des zusätzlichen Bedarfs für eine zumutbare Eigenvorsorge des Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu geben. Dieser Beihilfestandard stellt mithin die Orientierungsgröße schlechthin dar; sie gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 83, 89), von dem der Besoldungsgesetzgeber ausgehen kann und auch ausgegangen ist, weshalb der Beihilfestandard auch von den Ländern zu beachten ist (vgl. BVerwGE 77, 345 <348>). Der Beihilfestandard entfaltet mithin verpflichtende Wirkung insoweit, als die Länder ihrer Fürsorgepflicht nur dann genügen, wenn sie die ergänzenden Hilfeleistungen am bundesweiten Beihilfestandard orientieren. Nur in diesem verfassungs- und bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen besteht mithin für den Normgeber Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Bestimmung der Voraussetzungen und des Umfangs sowie der Art und Weise der speziellen Fürsorge für die Beamten (BVerwGE 77, a.a.O.).

14

Dieser Gestaltungsspielraum ist nicht schon dann überschritten, wenn der Normgeber bzw. der Dienstherr ein anderes Beihilfesystem entfaltet (Beschluß vom 18. Mai 1990 - BVerwG 2 NB 1.89 - <Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 8>). Auch folgt aus dem Gebot der Orientierung am Beihilfestandard - und schon gar nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG - nicht, daß bei jedweder Aufwendung oder Aufwendungsart mit gleichen oder ähnlichen Beihilfeleistungen dem Beamten diejenige Unterstützung zuteil werden müßte, wie sie die übrigen Beamten in Bund und Ländern erhalten. Danach begegnet es auch keinen Bedenken, wenn im einzelnen unterschiedliche Regelungen im Bemessungssatz getroffen werden und nicht in jedem Einzelfall eine rechnerisch gleiche Beihilfeleistung im Vergleich mit den Leistungen in anderen Beihilfesystemen in Bund und Ländern gewährt wird.

15

Denn sowohl dem Begriff "Beihilfestandard" als auch dem Gebot der "Orientierung" an demselben ist eine gewisse Bandbreite inhärent. Damit korrespondiert, daß die Alimentation des Dienstherrn so ausgelegt sein muß und auch ist, daß sie Spielraum läßt für ein flexibles finanzielles Reagieren des Beamten auf krankheitsbedingte Mehraufwendungen im Einzelfall. Härten, die sich notwendigerweise aus der typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen im Einzelfall ergeben, sind vom Beamten im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen (vgl. BVerwGE 51, 193 <200>) mit Hinweis auf (BVerwGE 41, 101 <104>), wenn sie keine unzumutbare Belastung bedeuten. Deshalb sind Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes nicht ohne weiteres schon als den Beihilfestandard nicht berücksichtigend fürsorgepflichtwidrig; dies gilt jedenfalls solange, als das Beihilfesystem in seiner Gesamtheit als am Beihilfestandard orientiert anzusehen ist oder aber der zur Abdeckung der "Restkosten" gewährte Beihilfesatz nicht so niedrig liegt, daß eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde (vgl. BVerwGE 60, 212 <220>). Andererseits folgt eben daraus auch, daß nicht schon jede höhere Prämienleistung für eine angemessene Krankenversicherung, die ein Beamter im Vergleich zu den Beamten anderer Länder und des Bundes erbringen muß, zur Vermeidung einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn eines Ausgleichs bedarf.

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Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst dort erreicht, wo der Normgeber oder der Dienstherr sich der Ergänzungsfunktion der Beihilfe in einem Maße versagen, daß das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der an den Beihilfestandard anknüpfenden und ihn berücksichtigenden Alimentation und der ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich gestört wird. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, welches der Beihilfestandard festschreibt und welches Ausdruck dessen ist, was der Dienstherr als zur Entlastung des Beamten von solchen Aufwendungen im Krankheitsfalle, die für einen Beamten notwendig und angemessen sind, für erforderlich angesehen hat, deutliche Einbuße erleidet.

17

Deshalb wird eine nur lückenhafte Beihilfegewährung im obigen Sinne, die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet, dann nicht mehr vorliegen, wenn ganze Aufwendungsarten, für die typischerweise Beihilfen bundesweit gewährt werden, oder Aufwendungen, für die seit jeher, jedenfalls aber während eines langen Zeitraums Beihilfe gewährt worden ist und die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, generell und von vornherein von der Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen werden. Hier wird der bundesweit bestehende Beihilfestandard, der getragen wird vom allgemeinen Konsens, was die auf den Beamtenstatus zugeschnittene Fürsorgeleistung des Dienstherrn zu leisten hat, die den Beamten von den im Krankheitsfall entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen (vgl. Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1) entlasten soll und was deshalb grundsätzlich beihilfefähig zu sein hat, regelmäßig nicht mehr gewahrt sein. Eine im Gefolge dessen zu konstatierende Instabilität des Gefüges von Beihilfe und Alimentation hat - worauf der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist - zur Folge, daß die in der Alimentation enthaltenen, der Eigenvorsorge dienenden Bezügeanteile für diese nicht mehr ausreichen; eine Folge, die sich bei einer im übrigen verfassungsgemäßen Alimentation der Beamten in Bund und Ländern allein bei den Beamten des Landes, das den Beihilfestandard bei der Regelung seiner Beihilfevorschriften nicht wahrt, auswirkt.

18

Für die Vorlagefrage hinsichtlich des gänzlichen und ausnahmslosen Ausschlusses der Gewährung von Beihilfe für Wahlleistungen für (teil-)stationäre Aufenthalte gilt danach: Herausgenommen aus dem allgemeinen bremischen Beihilfesystem sind damit nicht einzelne Aufwendungen und auch nicht eine einzelne Aufwendungsart, sondern ein Komplex von Aufwendungen, die unter dem Begriff Wahlleistungen herkömmlicherweise bundesweit beihilfefähig sind.

19

Wahlleistungen im (teil-)stationären Bereich sind solche (gesondert berechnete) Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) hinausgehend auf Wunsch des Patienten erbracht werden. Dazu gehört die Bezeichnung (Auswahl) des Arztes, der die Behandlung übernehmen soll, sowie die Wahl der Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer (nebst damit verbundenen Zusatzleistungen wie ggf. Naßzelle).

20

Die Beihilfebestimmungen des Bundes und aller Länder mit Ausnahme der Stadtstaaten Bremen und Hamburg sehen die Beihilf efähigkeit dieser Wahlleistungen vor (vgl. Bund sowie die Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein sowie die neuen Bundesländer: § 6 Abs. 1 Nr. 6 b BhV, Baden-Württemberg: § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO, Hessen: § 6 Abs. 6 Nr. 6 HBeihVO, Nordhrein-Westfalen: § 4 Nr. 2 BVO, Rheinland-Pfalz: § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVO, Saarland: § 5 Nr. 2 b BhVO). Bei der Unterbringung in einem anderen als einem Drei- oder Mehrbettzimmer wird die Beihilfefähigkeit auf die Kosten eines Zweibettzimmers beschränkt. Außer in Nordrhein-Westfalen wird in den Ländern ein Eigenbehalt, der zwischen 22 DM (u.a. Bund) und 8 DM (Rheinland-Pfalz) variiert, festgeschrieben.

21

Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen gehört insbesondere bei Beamten zu den von diesen regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen; sie spielen im Rahmen der Krankenhaus- und ärztlichen Versorgung beim Beamten als Privatpatienten eine erhebliche Rolle, worauf der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu Recht hinweist. Die Erstattungsfähigkeit von Wahlleistungen im stationären Bereich wie die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers prägt nicht nur seit jeher das Verständnis des Beamten von der ihm zugewandten Fürsorge des Dienstherrn und macht den Beamten aus der Sicht Dritter zum Privatpatienten schlechthin. Derartige Aufwendungen des Beamten sind seit Jahrzehnten bundesweit als notwendige und angemessene Aufwendungen im obigen Sinne vom Dienstherrn anerkannt. Daran soll sich auch künftig - worauf der Oberbundesanwalt ausdrücklich hingewiesen hat - nichts ändern. Die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen prägt das gesamte Leistungssystem der Versorgung der privatversicherten Beamten im Krankheitsfalle und unterscheidet dieses in ihrem Wesen grundlegend vom Leistungsprofil der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Hinblick darauf wird man die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen als zum Kernbereich der Beihilfe und damit zum Beihilfestandard gehörend zu rechnen haben.

22

In Anerkennung dieses Beihilfestandards hat das Land Bremen in der Vergangenheit bis zum Jahre 1987 seinen Beamten finanzielle Zuwendungen gewährt, indem es Zuschüsse zu den von den Beamten aufzubringenden Versicherungsprämien für die Krankenversicherungen gezahlt hat. Damit ist die infolge höherer Prämienleistung zur Erlangung weitergehenden Krankenversicherungsschutzes entstandene höhere finanzielle Belastung der Beamten des Landes Bremen im Vergleich zu denjenigen im übrigen Bundesgebiet (mit Ausnahme der Freien und Hansestadt Hamburg) ausgeglichen worden. Diese Verfahrensweise hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - (BVerwGE 77, 345 <351 f.>) als nicht beihilfesystemkonform und von der Regelungskompetenz des Landesnormgebers nicht mehr umfaßt, erkannt. Seither hat der bremische Normgeber nichts unternommen, um das entstandene Defizit in geeigneter Weise zu kompensieren. Der bestehende gänzliche Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen beachtet den Beihilfestandard jedenfalls nicht in der gebotenen Weise, so daß der bremische Normgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Orientiert der Landesnormgeber wie hier bei der Regelung seiner Beihilfe diese nicht am bundesweiten Beihilfestandard und unterschreitet er diesen, so stellt dies eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar.

Dr. Schwarz Dr. Lemhöfer Dr. Müller Dr. Maiwald Dr. Haas