Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1966, Az.: III ZR 118/64
„Fehlerhafte Revisionsverwerfung“
Klage auf Entschädigung wegen angeblich zu Unrecht verbüßter Strafe; Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen Amtspflichtverletzung oder Aufopferung; Voraussetzungen einer Entschädigung für ungerechtfertigte, gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Amtspflichtverletzung; Haftung für Verzögerungen oder sonstige fehlerhafte Maßnahmen im Gesetzgebungsverfahren; Verjährung von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzungen; Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe der Menschenrechtskonvention; Aufnahme der Menschenrechtskonvention in das saarländische Gesetz; Nicht rechtzeitige Einrichtung eines saarländischen Revisionsgerichts; Vollstreckung eines Strafurteils vor seiner Rechtskraft; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention (EMRK)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 118/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11679
- Entscheidungsname
- Fehlerhafte Revisionsverwerfung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 13.03.1964
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 852 BGB
- Art. 34 GG
- Art. 14 GG
- Art. 5 Abs. 5 MRK
- § 346 Abs. 2 StPO
Fundstellen
- BGHZ 45, 58 - 83
- DVBl 1968, 977-981 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1966, 611-612 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 343-346 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 484-486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1021-1028 (Volltext mit amtl. LS) ""Fehlerhafte Revisionsverwerfung""
Verfahrensgegenstand
"Fehlerhafte Revisionsverwerfung"
Prozessführer
Kaufmännischer Angestellter Alois S. W., E.str. ...
Prozessgegner
Saarland,
vertreten durch den Minister der Justiz in S.
Amtlicher Leitsatz
Bei dem durch Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention geschaffenen Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, der an rechtswidriges Vorhalten anknüpft, aber vom Verschulden unabhängig ist. Die für das Recht der unerlaubten Handlungen geltenden deutschen Verjährungsvorschriften (§ 852 BGB) sind auf diesen Anspruch rechtsähnlich anwendbar.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen seiner angeblich zu Unrecht verbüßten Strafe.
Der Kläger wurde wegen Unzucht mit Männern unter Verführung Minderjähriger in mehreren Fällen (§§ 175, 175 a StGB) durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. April 1955 zu 20 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wurden durch Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 1955 verworfen. Der Kläger legte durch eine Schrift vom 22. Juli 1955 Revision ein, soweit ein Verbrechen der Verführung angenommen war. Die zu Verteidigern des Angeklagten bestellten Anwälte legten ebenfalls Revision mit einem Schriftsatz vom 27. Juli 1955 ein. Beide Revisionen waren frist- und formgerecht. Die Revisionsschrift der Anwälte enthielt bereits den als Revisionsbegründung ausreichenden Zusatz: "Es wird Verletzung des formellen und materiellen Rechts gerügt". Der Kläger selbst versäumte eine Begründung seiner Revision. Der Ferienstrafsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken verwarf durch Beschluß vom 8. September 1955 die Revision als unzulässig; dabei war übersehen, daß die Schrift der Verteidiger eine ausreichende Revisionsbegründung enthielt. Der Kläger beantragte dagegen frist- und formgerecht unter dem 24. September 1955 die Entscheidung des Revisionsgerichts. Diese Entscheidung verzögerte sich, weil das saarländische Revisionsgericht seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken ließ inzwischen die durch Untersuchungshaft nicht verbüßte restliche Zuchthausstrafe vollstrecken, weil der Antrag des Klägers vom 24. September 1955 nach dem Gesetz die Vollstreckung des Urteils nicht hemmte. Der Kläger verbüßte die restliche Zuchthausstrafe bis zum 9. August 1956.
Das saarländische Gesetz über das Revisionsgericht vom 7. Juli 1954 (ABl 1954, 991) hatte zwar eine Revision in Strafsachen wieder eingeführt, doch dem Justizminister die Bestimmung des Zeitpunktes überlassen, von dem an das Revisionsgericht in Tätigkeit treten sollte. Ein solcher Zeitpunkt ist nicht mehr bestimmt worden, weil inzwischen die Gesetze zur Rückgliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland vorbereitet und erlassen wurden. Erst durch das im Anschluß an den Volksentscheid vom 23. Oktober 1955 ergangene Rechtsangleichungsgesetz vom 22. Dezember 1956 (ABl 1956, 1667) wurde dem Bundesgerichtshof die Punktion des Revisionsgerichts übertragen. Dieser hob durch Beschluß vom 3. April 1957 den die Revision verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken und durch Urteil vom 17. April 1957 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 1955 teilweise auf, soweit es sich um die Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger handelte. Das Landgericht Saarbrücken, an das die Sache zurückverwiesen war, verurteilte den Kläger unter Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof berichtigten Schuldspruchs durch Urteil vom 13. November 1957 zu einer Zuchthausstrafe von nur 15 Monaten. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz oder Entschädigung einschließlich eines Schmerzensgeldes insbesondere wegen Amtspflichtverletzung oder Aufopferung, weil er eine längere Zuchthausstrafe verbüßt habe, als gegen ihn rechtskräftig erkannt worden sei. Bei der falschen Behandlungsseiner ordnungsmäßigen Revision hätten alle beteiligten Justizbehörden ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt. Infolge der verspäteten Entlassung habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei längere Zeit arbeitslos geblieben.
Der Kläger hat beantragt, das Saarland zur Zahlung von 6.500 DM nebst Zinsen und einem angemessenen Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 2.000 DM, zu verurteilen.
Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hält Ansprüche aus Aufopferung oder Amtspflichtverletzung nicht für gegeben, die Ansprüche auch für verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ergebnislos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Klaganspruch weiter. Das Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die ungerechtfertigte Freiheitsentziehung des Klägers sei durch den fehlerhaften Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. September 1955 verursacht, der die zulässige Revision als unzulässig verworfen habe. Eine weitere Ursache liege darin, daß damals kein für die Entscheidung über die Revision zuständiges Gericht eingesetzt gewesen sei. Die daraus sich etwa ergebenden Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung seien jedoch verjährt. Denn mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 1957, das die verbüßte Zuchthausstrafe herabsetzte, habe der Kläger die volle Kenntnis der Umstände erlangt, die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderlich sei. Mindestens sei der Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils vom 7. Mai 1958 für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend. Die Verjährungsfrist sei also spätestens im Mai 1961 abgelaufen, so daß die erst im Mai 1962 eingereichte und demnächst zugestellte Klage verspätet sei.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Eine Haftung wegen des Fehlers bei dem die Revision verwerfenden Beschluß bestehe überhaupt nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung der beteiligten Richter; das läge nicht vor. Wegen der unterbliebenen Einrichtung des Revisionsgerichts könne aber den Beamten bei der besonderen damaligen Situation des Saarlandes und den vielfältigen Arbeiten der Regierungsorgane in jener Zeit schwerlich eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden.
Aufopferungsansprüche beständen nicht. Die Entschädigung für ungerechtfertigte, gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen sei abschließend in den besonderen Gesetzen über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen geregelt. Die Voraussetzungen dieser Gesetze lägen jedoch nicht vor. In anderen Fällen könne ein Entschädigungsanspruch nicht zugebilligt werden.
B.
Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) sind für einen Teil des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts aus Rechtsgründen zu verneinen; soweit wegen weiterer vorgetragener Sachverhalte Ansprüche aus Amtspflichtverletzung vorliegen, sind diese Ansprüche eindeutig verjährt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat.
Eine Haftung für das Versehen des Gerichts entfällt schon deshalb, weil der die Revision verwerfende falsche Beschluß wie ein Urteil in einer Rechtssache zu behandeln ist, so daß eine Haftung nur bei vorsätzlicher Pflichtvorletzungeintritt (§ 839 Abs. 2 EGB). Vorsatz der Richter ist nicht festgestellt.
Eine Haftung für Verzögerungen oder sonstige fehlerhafte Maßnahmen im Gesetzgebungsverfahren besteht nicht, weil die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Amtsträger keine Amtspflichten "Dritten gegenüber" erfüllen, sondern nur allgemeine. Amtspflichten, die nicht bestimmten Einzelpersonen gegenüber bestehen, wie es Voraussetzung für eine Haftung nach § 839 BGB ist (BGHZ 24, 302; Urt. v. 7. Januar 1960 - III ZR 49/59 - = VersR 1960, 520).
Immerhin blieben schuldhafte Pflichtverletzungen aller übrigen am Verfahren beteiligten Justizbodiensteten bestehen, insbesondere seitens der Beamten der Staatsanwaltschaft, die bei gewissenhafter Pflichterfüllung hätten erkennen müssen, daß dem Oberlandesgericht ein Versehen unterlaufen war und die deshalb von der Befugnis des § 346 Abs. 2 StPO zum sofortigen Vollzug eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils in diesem Falle keinen Gebrauch hättenmachen dürfen.
Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß der Kläger spätestens mit Rechtskraft des letzten Urteils, also im Mai 1958 erkannte, daß er nun zu Unrecht mehrere Monate Zuchthausstrafe verbüßt hatte. Es bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung, daß er spätestens jetzt wußte, daß dies nur durch Versehen und Pflichtverletzungen der beteiligten Justizbediensteten möglich gewesen war. Damit begann die Verjährungsfrist nach § 852 BGB, Für die Dauer der dreijährigen Verjährungsfrist vom Mai 1958 bis Mai 1961 sind keine Umstände festgestellt, die einem Ablauf der Verjährungsfrist entgegengestanden hätten.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß es dem Beklagten hier nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen.
II.
Ansprüche auf Grund der besonderen Haftentschädigungsgesetze bestehen ebenfalls nicht.
Insbesondere scheidet die allein mögliche rechtsähnliche Anwendung des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl 345) aus. Nach diesem Gesetz können Personen eine Entschädigung aus der Staatskasse verlangen, die im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belegt worden sind. Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß das Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld des Verurteilten bezüglich der ihm zur last gelegten Tat oder eines strafschärfenden Umstandes ergeben oder mindestens dargetan hat, daß insoweit ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt.
Eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes entfällt, weil der Kläger den Teil der Zuchthausstrafe, zu der er zunächst verurteilt worden war, die aber später im weiteren Verfahren wieder beseitigt worden ist, nicht auf Grund eines rechtskräftigen Urteils verbüßt hat, so daß auch kein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden ist. Einer rechtsähnlichen Anwendung stünde dieser Umstand jedoch nicht entgegen, weil die Interessenlage die gleiche ist, denn immerhin ist gegen den Kläger eine gerichtlich erkannte Strafe auf Grund einer Vorschrift vollstreckt worden, die eine Vollstreckung ausnahmsweise vor Rechtskraft vorsah (§ 346 Abs. 2 StPO). Dieses Urteil ist später auf Grund des dafür vorgesehenen Rechtsbehelfes beseitigt worden. Eine solche rechtsähnliche Anwendung wäre auch deshalb sachgemäß, weil die Staatsanwaltschaft hier sozusagen ein vorläufig vollstreckbares Strafurteil (vgl. DRiZ 1965, 369) vollstreckt hat, das später abgeändert worden ist. Im Zivilprozeßverfahren muß in solchen Fällen ohne Rücksicht auf Verschulden der volle durch eine solche voreilige Vollstreckung entstandene Schaden ersetzt worden (§ 717 Abs. 2 ZPO). Bei dem Vollzug einer Freiheitsstrafe auf Grund eines zwar vollstreckbaren, aber nicht rechtskräftigen Strafurteils kann angenommen werden, daß die Rechtsordnung keine andere Lösung gewährt und eine Entschädigung nicht versagt, zumal es sich bei dem Vollzug einer Freiheitsstrafe um schwerer wiegende Fälle handelt als bei der Zwangsvollstreckung aus einem Zivilurteil.
Diese Erwägungen sprechen für eine sinngemäße Anwendung jenes Entschädigungsgesetzes.
Allerdings gewährt das Gesetz eine Entschädigung immer nur dann, wenn das Verfahren - auf den vorliegenden Fall bezogen - ergeben hätte, daß ein begründeter Verdacht hinsichtlich der straferschwerenden Merkmale des § 175 a StGB (Verführung) nicht vorlag. Ob diese Voraussetzung vorlag, kann hier dahingestellt bleiben, weil im jetzigen Verfahrensabschnitt dem Kläger eine Entschädigung auf Grund dieses Sondergesetzes keinesfalls zugesprochen werden kann, da es noch an der erforderlichen Entscheidung des Strafgerichts über die Feststellung der Entschädigungspflicht fehlt. Diese Entscheidung über den Grund der Entschädigungspflicht ist nach dem Gesetz von 1898 und dem entsprechenden Gesetz über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl 321) wesentlich und unverzichtbar. Sie hat, wie der Senat im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Januar 1966 (III ZR 70/64 "Zonenhaft") näher dargelegt hat, entscheidende konstitutive Bedeutung. Sie kann nach Wortlaut und Sinn jenes Gesetzes nur durch das Strafgericht ausgesprochen werden, das das abschließende Urteil gefällt und damit das Urteil beseitigt hat, das die Grundlage und den Ausgangspunkt für die "vorläufige Vollstreckung" gebildet hatte.
Eine sinngemäße Anwendung jenes Gesetzes scheidet daher zur Zeit aus, so daß hier nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden braucht, wieweit jene Entschädigungsgesetze sinngemäß angewendet werden können.
Es muß dem Kläger vielmehr überlassen bleiben zu versuchen, die hiernach erforderliche Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes nachträglich herbeizuführen und alsdann Ansprüche in sinngemäßer Anwendung jener Gesetze geltend zu machen. Die Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Entscheidung wird im Schrifttum durchweg bejaht (Burlage, Die Entschädigung der unschuldig Verhafteten und der unschuldig Bestraften, 1905, S. 82; Lessing, Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905, § 4 Anm. 16; Brandis, Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905, S. 104 und 117).
Ferner sei darauf hingewiesen, daß die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder eine gleichlautende Anordnung über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung vom 15. Dezember 1956 (BAnz 1956 Nr. 247 S. 3) erlassen haben, nach der eine Billigkeitsentschädigung für Fälle vorgesehen ist, die nicht unmittelbar unter die besonderen Entschädigungsgesetze fallen.
III.
Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe der "Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 4. November 1950 bestehen ebenfalls nicht.
1.)
Das Saarland, das damals noch nicht wieder zur Bundesrepublik gehörte, war an der Entstehung der Konvention beteiligt, hat ihr durch Gesetz vom 13. Juni 1952 (ABl 641) zugestimmt und sie am 14. Januar 1953 ratifiziert. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Konvention mit Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685) zugestimmt; als Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik ist nach Niederlegung der erforderlichen Ratifikationsurkunden der 3. September 1953 bekannt gemacht (BGBl 1954 II 14). Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 wurde das Saarland im Anschluß an den Volksentscheid vom 23. Oktober 1955 wieder ein Land der Bundesrepublik Deutschland (Gesetz vom 23. Dezember 1956 - BGBl I 1011). Seit dem 6. Juli 1959 gilt gemäß dem Gesetz vom 30. Juni 1959 (BGBl I 313) die Konvention auch im Saarland als Bundesrecht.
Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, daß nach seiner Auffassung die Ratifikation der Konvention durch das Saarland mangels Zustimmung der französischen Regierung völkerrechtlich nicht wirksam geworden sei, weil nach dem damaligen Status des Saarlandes die Mitwirkung der französischen Regierung notwendig gewesen sei. Das ist unerheblich, da es hier nicht auf die völkerrechtliche Wirksamkeit ankommt. Der Kläger kann die in der Konvention vorgesehenen Ansprüche auf jeden Fall deshalb gegen das Saarland geltend machen, weil das Saarland durch saarländisches Gesetz der Konvention zugestimmt und sie als geltende Norm in seinem Gesetz- und Amtsblatt verkündet hat.
In diesem Zusammenhang kann es unentschieden bleiben, ob die Menschenrechtskonvention auch unabhängig von ihrer Überführung in ein saarländisches Gesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar sein könnte: es genügt, daß sie infolge ihrer Aufnahme in das saarländische Gesetz anwendbar ist.
Auch als saarländisches Gesetz kann sie im vorliegenden Fall vom Revisionsgericht noch berücksichtigt und angewandt worden. Allerdings hat das Berufungsgericht die Menschenrechtskonvention auch als saarländisches Recht nicht erwähnt. Selbst wenn das Berufungsgericht eine irrevisible Norm - und saarländisches Recht ist eine solche - in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt, kann damit zum Ausdruck gebracht worden sein, daß eine solche entweder nicht bestehe oder auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (BGHZ 21, 214/217). Jedoch ist das Revisionsgericht befugt, von sich aus irrevisibles Landesrecht auf einen Tatbestand anzuwenden, den das Berufungsgericht übersehen und nicht gewürdigt hat, soweit nicht der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, daß es die in Betracht kommenden Bestimmungen des Landesrechtes für nicht anwendbar gehalten hat (BGHZ 24, 159).
Das Berufungsgericht hatte sich hier mit dem Sachverhalt nur insoweit befaßt, als er das Verhalten der Gerichte und das der Regierung (nicht rechtzeitige Einrichtung des saarländischen Revisionsgerichts) betrifft, nicht aber mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde. Auch dieser Sachverhalt war aber im Prozeß stets als Klagegrundlage vorgetragen worden. Daß aber schuldhafte Amtspflichtverletzungen insbesondere seitens der staatsanwaltschaftlichen Beamten vorgekommen sind, wurde bereits unter B I erörtert und wird im Folgenden weiter begründet werden. Dieses Verhalten der Staatsanwaltschaft könnte Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention begründen. Diesen gesamten Tatbestand hat das Berufungsgericht übersehen. Da es ihn als Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht in den Kreis seiner Erwägungen ausdrücklich einbezogen hat, bietet seine Entscheidung auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß es Art. 5 Abs. 5 Menschenrechtskonvention für nicht anwendbar gehalten hat.
Der Senat darf daher selbständig prüfen, ob die Klage nach den Bestimmungen der Menschenrechtskonvention gerechtfertigt ist.
2.)
Der Kläger meint, ihm ständen Ansprüche gemäß Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention zu.
Art. 5 der Konvention enthält u.a. folgende hier interessierende Bestimmungen:
"Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
(1)
Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Henschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:a)
wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;b)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch daß Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;c)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern; ...(3)
Jede nach der Vorschrift des Abs. 1 c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Punktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.(4)
Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, indem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.(5)
Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz."
Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmungen ist ein konventionswidriges Verhalten nicht erkennbar. Denn das deutsche Strafverfahrensrecht gestattete im Falle des Klägers ausnahmsweise, ein Strafurteil vor seiner Rechtskraft zu vollstrecken (§ 346 Abs. 2 StPO). Damit wurde der Kläger "rechtmäßig" nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten (Art. 5 Ab. 1 a). Sinn und Zweck des Art. 5 der Konvention - insbesondere bei Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 - ergeben aber, daß das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden in dem besonders gelagerten Falle des Klägers nicht mehr als mit der Konvention vereinbar angesehen werden kann. Danach hat jedermann Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder Haftentlassung während des Verfahrens; er hat ferner Anspruch darauf, daß in einem Verfahren "unverzüglich" über die Rechtmäßigkeit seiner Haft entschieden und er im Falle der Widerrechtlichkeit entlassen wird. Die Konvention verbietet also in Strafsachen gegenüber Verhafteten jede unangemessene Verzögerung des Verfahrens. Damit war es nicht vereinbar, daß die Staatsanwaltschaft von der Bestimmung des § 346 Abs. 2 StPO in einem Falle Gebrauch machte, in dem sie erkennen mußte, daß die Revision zu Unrecht verworfen war, und außerdem feststand, daß in absehbarer Zeit über das gegen diese Verwerfung eingelegte Rechtsmittel wegen Fehlens eines Revisionsgerichts nicht entschieden werden konnte. Es konnte also nicht "unverzüglich" über die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Urteils entschieden werden. Damit verstieß der sofortige volle Vollzug des nicht rechtskräftigen Strafurteils zu jener Zeit und unter diesen Umständen gegen den richtig verstandenen Sinn der Menschenrechtskonvention.
Eine weitere Vertiefung dieser Fragen erübrigt sich, weil der Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention hier ebenfalls verjährt ist, wie sich aus einer näheren Untersuchung über Inhalt und Natur dieses Anspruchs ergibt.
3.)
Die Untersuchung über Inhalt und Natur des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention ergibt folgendes:
a)
Art. 5 Abs. 5 der Konvention gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Anspruch.
Das Zustimmungsgesetz (hier des Saarlandes) hat die Konvention zum geltenden Bestandteil der saarländischen Rechtsordnung gemacht, und zwar mindestens mit der Kraft eines einfachen Landesgesetzes. Während sonst völkerrechtliche Verträge regelmäßig lediglich die Vertragspartner berechtigen und verpflichten, enthält die Menschenrechtskonvention nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte verschiedene Vorschriften, die unmittelbare Rechte und Ansprüche auch für den betroffenen Bürger gewähren. Zu diesen Vorschriften mit unmittelbarer Geltung gehört Art. 5 Abs. 5 der Konvention.
Im einzelnen wird insoweit wegen der Begründung auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 10. Januar 1966 (III ZR 40/64 "Zonenhaft") verwiesen.
b)
Art. 5 Abs. 5 der Konvention behandelt nur Verletzungen des Rechts der Freiheit durch die öffentliche Gewalt und knüpft die Schadensersatzverpflichtung an ein Fehlverhalten der öffentlichen Hand.
Wegen der Begründung im einzelnen wird insoweit ebenfalls auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 10. Januar 1966 Bezug genommen.
c)
Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention setzt weiterhin kein Verschulden voraus, sondern ist bereits bei objektivem Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellte Voraussetzung der Inhaftierung gegeben.
Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 5 und die sonstigen Bestimmungen der Konvention lassen erkennen, daß der Ersatzanspruch aus Art. 5 nicht voraussetzt, der Verstoß gegen die Konvention müsse auf Verschulden beruhen. Als Voraussetzung wird lediglich eine objektive Verletzung der Bestimmungen der Konvention verlangt. Jeder hat nach Art. 5 Abs. 5 Anspruch auf Schadensersatz, der "entgegen den Bestimmungen des Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist." Die Vorschrift spricht weder von einem bestimmten Hoheitsträger noch einem sonst Verantwortlichen und erwähnt nicht deren Vorgehen, Verhalten oder Entscheidung, sondern knüpft die Rechtsfolge allein an die Tatsache des "Betroffenwerdens" durch eine "entgegen den Bestimmungen dieses Artikels" erfolgte Freiheitsentziehung. In diesen Bestimmungen des Art. 5 wird im einzelnen aufgezählt, wann einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf. Dabei wird bei jedem Einzelfall der zulässigen Verhaftung ausdrücklich betont, daß das Vorgehen "rechtmäßig" sein müsse; im Falle der "Widerrechtlichkeit" der Haft ist die Entlassung sofort anzuordnen. Die Rechtswidrigkeit ist dabei sowohl an den innerstaatlichen Gesetzen als auch an der Menschenrechtskonvention zu messen. In den Fällen des Abs. 1 a bis f besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Beschränkung oder Entziehung der Freiheit "nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" oder "sonst rechtswidrig" geschah. Daneben hat nach der Bestimmung des Abs. 3 des Art. 5 der Konvention jeder Festgenommene Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist verurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden; wird er bis zur Verurteilung länger, als angemessene Zeit festgehalten, dann hat er wiederum Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere in diesen Fällen kann die Festhaltung zwar dem Wortlaut innerstaatlicher Gesetze noch entsprechen, aber bereits gegen die Konvention verstoßen und damit fehlerhaft sein. Gerade der Umstand, daß die Konvention so scharf als Voraussetzung des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 allein die Fehlerhaftigkeit der Inhaftierung betont, läßt die Nichterwähnung des Verschuldens als Anspruchsvoraussetzung umso bedeutungsvoller für die Auslegung des Art. 5 Abs. 5 in bezug auf die Voraussetzungen des Anspruches in Erscheinung treten.
Nach alledem ergibt sich, daß als Voraussetzung eines Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 ein Verschulden der tätig gewordenen Staatsorgane nicht verlangt wird; vielmehr begründet bereits der objektive Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftierung diesen Anspruch auf Schadensersatz.
Gegen diese Auslegung ergeben sich auch keine Bedenken daraus, daß die unvollständige Schadensersatzregelung des Art. 5 Abs. 5 zur praktischen Verwirklichung der Ergänzung durch die Bestimmungen des nationalen Rechts der Vertragspartner bedarf und deshalb in gewissem Umfange auch bei der Auslegung der Konvention die Regelungen der nationalen Rechte Bedeutung gewinnen könnten. Das kann aber nicht für die hier zu entscheidende Frage gelten, ob nach der Konvention nur bei Verschulden oder bereite bei objektivem Verstoß gehaftet wird: Die Konvention ist von Staaten mit verschiedenen Rechtsordnungen abgeschlossen. Das Schadensersatz- und Entschädigungsrecht der einzelnen Vertragsstaaten ist durchaus unterschiedlich geregelt. Manche Staaten kennen im Bereich des Amtshaftungsrechtes, zu dessen Materie Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 nach den früheren Ausführungen gehören, eine Haftung auch wegen eines objektiven Fehlgreifens der öffentlichen Hand oder entnehmen der Tatsache einer Pflichtverletzung ohne weiteres eine Vorschuldensvermutung. Das sorgfältig bis in Einzelheiten ausgearbeitete deutsche allgemeine Haftungsrecht entspricht nicht in allem einer gleichmäßigen europäischen Rechtsregel; es wird vom Verschuldensprinzip beherrscht. Jedoch fällt eine Haftung für nur objektives Unrecht durchaus nicht aus dem Rahmen der deutschen Rechtsordnung. Die Bundesrepublik kennt in großem Umfang eine Haftung, die vom Verschulden unabhängig ist, die sogenannte Gefährdungshaftung. Als Beispiele darf verwiesen werden auf die Haftung für gefährliche Betriebe oder Unternehmen (Eisenbahnen, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Energiebetriebe und Atomkraftanlagen). Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Schadensausgleichs ist sogar die Haftung für hoheitliche Eingriffe noch stärker vom Verschulden unabhängig (Bundesleistungsgesetz; Gesetze über die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder für Strafhaft nach Wiederaufnahme des Verfahrens; Ansprüche auf Grund der Impf- und Seuchengesetze; Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe oder rechtswidrige Aufopferungsfälle). Es steht weiterhin fest, daß den Verfassern und Mitarbeitern der Konvention, zu denen auch die Bundesrepublik gehört hat, diese Verschiedenheiten in den nationalen Haftungsrechten bekannt waren. Die gleichwohl gewählte, auf einen bloß objektiven Verstoß abstellende Fassung spricht bei dieser Rechtslage im Gegenteil gerade dafür, daß die Konvention bewußt die Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden anordnen wollte, selbst wenn damit über auf Verschuldenshaftung abstellendes nationales Rechtshinausgegangen und die Haftung auch auf objektive Verstöße erweitert wurde. Das gilt umso mehr, als die Verknüpfung des Anspruchs lediglich mit dem Merkmal einer objektiven Normwidrigkeit eine wesentliche Verstärkung des Schutzes der Betroffenen enthält und deshalb erkennbar dieser erweiterte Schutz das Ziel der Einfügung dieser besonderen Schadensersatzverpflichtung war.
Der Deutsche Bundestag hatte die Frage, ob die kein Verschulden voraussetzende Haftung nach Art. 5 Abs. 5 eine Haftungserweiterung gegenüber den deutschen Regelungen bedeuten könnte, erkannt, wie sich aus den Verhandlungen des Rechtsausschusses vom 14. Juni 1951 und 16. Januar 1952 sowie dem Bericht des Auswärtigen Ausschusses vom 30. April 1952 (Bundestagsdrucksachen I Nr. 3338 S. 3/4) ergibt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, durch einen einfachen Vorbehalt zu klären, daß bis zum Erlaß eines Ausführungsgesetzes nur die damals geltenden Bestimmungen über Haftentschädigung oder Amtshaftung in der Bundesrepublik anwendbar sein sollten; er hat davon bewußt abgesehen. Damit hat er diese weite, also Verschulden nicht voraussetzende Haftung hingenommen.
Die Auffassung, daß der Anspruch kein Verschulden voraussetzt, entspricht auch der allgemeinen Meinung (Echterhölter JZ 1956, 142; Herzog ArchÖR 1961, 194/238; Brückler DRiZ 1965, 253; Hodler, Die Europäische Menschenrechtskonvention S. 91; Pfeifer, Festschrift für Hugelmann I 399/432; Schorn, Kommentar S. 177).
d)
Die Bestimmung gewährt echten Schadensersatz und nicht nur eine angemessene Entschädigung.
Die Konvention gebraucht in Art. 5 Abs. 5 den Ausdruck "Anspruch auf Schadensersatz", während sie in Art. 50 nur von "gerechter Entschädigung" spricht.
Dabei gibt die Konvention in Art. 50 "gerechte Entschädigung" gerade in Fällen, in denen das nationale Recht der Vertragspartner "nur eine unvollkommene Wiedergutmachung" gewährt. Diese Wortfassung deutet klar darauf hin, daß in Art. 50 weniger gewährt wird als in Art. 5 Abs. 5. Das muß beachtet werden. Denn Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut einer Vorschrift. Zwar ist nach den Schlußworten der Konvention der englische und französische Text maßgebend, aber die Bundesregierung hat den Beratungen der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik eine deutsche Übersetzung zugrundegelegt, von der in den Beratungen des Rechtsausschusses ausdrücklich erklärt wurde, daß sie ebenfalls als authentisch angesehen werden solle (Protokoll der Sitzung vom 16. Januar 1952). Gewiß muß bei einem Vertragswerk wie der Menschenrechtskonvention bei der Auslegung nach dem Wortlaut Zurückhaltung gewahrt werden. Mindestens haben die maßgebenden Organe der Bundesrepublik durch die amtliche Übersetzung mit der Gegenüberstellung von "Anspruch auf Schadensersatz" und "gerechter Entschädigung" aber zum Ausdruck gebracht, wie sie die Konvention verstanden und angewandt wissen wollen. Zwischen echtem Schadensersatz und einer bloß angemessenen oder billigen Entschädigung besteht ein Unterschied; beides sind für die deutsche Rechtsordnung seit langer Zeit feststehende unterschiedliche Begriffe. Insbesondere gewährt das deutsche Recht im Deliktsrecht regelmäßig vollen "Schadensersatz", während im Leistungs- oder Enteignungsrecht nur von einer "Entschädigung" begrenzten Inhalts gesprochen wird. Im deutschen Gesetzgebungsverfahren ist sogar (Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 16. Januar 1952) ausdrücklich erörtert worden, daß Art. 5 Abs. 5 der Konvention in seiner jetzigen Fassung möglicherweise über die einschlägigen Haftungsbestimmungen der Bundesrepublik hinausgehe, doch hat der Bundestag von einem einschränkenden Vorbehalt abgesehen und "die Rechtsentwicklung der Rechtsprechung überlassen". Das alles spricht dafür, daß Art. 5 Abs. 5 nicht nur angemessene Entschädigung, sondern echten Schadensersatz gewährt.
Der französische und englische Text stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Denn auch der englische und französische Text lassen erkennen, daß "just satisfaction" und "satisfaction équitable" in Art. 50 nach den Voraussetzungen ihrer Gewährung wie nach dem Wortlaut weniger bedeuten als "enforceable right to compensation" und "droit à réparation" in Art. 5 Abs. 5.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Die Regierungsvertreter des Europarates erklärten noch auf der Konferenz in Straßburg im Juni 1950 nach den beim Europarat vorliegenden Protokollen, daß diese Bestimmung jeder Person, die von einer ungesetzlichen Festnahme oder Haft betroffen sei, ein Recht auf Schadensersatz gebe, um die Nachteile auszugleichen, die sie als Folge der ungesetzlichen Festnahme oder Haft erlitten haben könnte.
Das Schrifttum steht, soweit es diese Frage behandelt, ebenfalls auf diesem Standpunkt (Schorn, Kommentar S. 178; Schwarz-Kleinknecht StPO 23. Aufl. Anhang S. 873).
Es ist daher davon auszugehen, daß Art. 5 Abs. 5 Menschenrechtskonvention echte Schadensersatzansprüche gewährt.
4.)
Der Schadensersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention bedarf zu seiner Verwirklichung der Eingliederung in und der Ausgestaltung durch das nationale Recht der Konventionspartner.
Die Menschenrechtskonvention enthält keine nähere Erläuterung, Begrenzung oder Umschreibung des Schadenersatzanspruches aus Art. 5 Abs. 5. Es ist also nicht ausdrücklich geregelt, gegen wen sich der Anspruch richtet, welche Schäden zu erstatten sind (insbesondere ob auch immaterielle Schäden durch Schmerzensgeld abzugelten sind), wie der Ausgleich vorzunehmen ist (ob durch Naturalherstellung oder nur durch Geldersatz), ob Haftungshöchstgrenzen bestehen, ob und wann der Anspruch verjährt usw. Diese Lücke des Art. 5 Abs. 5 kann nicht aus einer Rechtsordnung des Europarates selbst ausgefüllt werden, weil der Europarat keine eigene Rechtsordnung in diesem Sinne hat. Auch ist die Menschenrechtskonvention kein Gesetz des Europarates, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen seinen Mitgliedern. Die Konvention schafft zwar nach Transformierung durch die Zustimmungsgesetze in den Mitgliedsstaaten sofort und unmittelbar geltendes Recht, geht aber bereits nach dem Wortlaut zahlreicher einzelner Bestimmungen davon aus, daß ihre Vorschriften durch innerstaatliche Gesetze zu ergänzen sind. Art. 57 schafft Kontrollbefugnisse für den Europarat und sichert damit mindestens mittelbar die Anwendung der Konvention in den Einzelstaaten. Für Grenzfälle ist ein unmittelbarer Eingriff durch das Europäische Gericht für Menschenrechte in Art. 50 vorgesehen. Die Konvention bestimmt insbesondere bei Statuierung der einzelnen Grundfreiheiten und Menschenrechte immer wieder, daß den Einzelstaaten die Durchbrechung oder Einschränkung der Grundrechte mittels Gesetzes gestattet ist. Die Konvention ist demnach für jeden Mitgliedsstaat in dessen Rechtsordnung einzufügen. Die Konvention garantiert also die klassischen Grundrechte nur im Grundprinzip und gestattet in weitem Umfang den Vertragspartnern, durch förmliche Gesetze Einschränkungen vorzunehmen und Einzelheiten zu regeln.
Das gilt auch für den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5. Das Schweigen der Konvention zu diesen Fragen läßt nur den Schluß zu, daß die Vertragsstaaten der Ausgestaltung des Ersatzanspruches im einzelnen keine wesentliche Bedeutung beigemessen und sogar die nähere Festlegung des Inhalts dieses Anspruchs dem innerstaatlichen Recht überlassen haben. Art. 5 der Konvention schafft zwar unmittelbar einen Schadensersatzanspruch, doch überläßt die Konvention die Ausgestaltung im einzelnen - allerdings in den Grenzen der Konvention - dem loyalen Vorgehen der Einzelstaaten. Deshalb ist Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, daß der in seiner Freiheit Verletzte zwar Anspruch auf Schadensersatz hat, jedoch nur nach Maßgabe der entsprechenden innerstaatlichen Ausführungsgesetze und bei deren Fehlen nach den sonst für vergleichbare Ansprüche geltenden Bestimmungen, soweit diese Bestimmungen der Konvention nicht widersprechen.
5.)
Das Recht aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonventionähnelt einem deutschen Anspruch aus Gefährdungshaftung und steht in der. Nähe des deutschen Deliktsrechts. Es kann deshalb durch Bestimmungen des deutschen Deliktsrechts ergänzt werden.
Nach deutschem Recht bieten sich dann für die rechtsähnliche Behandlung dieses Anspruchs zwei Rechtsinstitute an, nämlich entweder das scharfe, vollen Ersatz gewährende, aber grundsätzlich an Verschulden anknüpfende echte Deliktsrecht oder die weichere Entschädigungsregelung der Enteignung bzw. Aufopferung, die für rechtmäßige oder rechtswidrige - aber vom Verschulden unabhängige - Eingriffe von hoher Hand eine beschränkte Entschädigung vorsieht.
Der Senat kann nicht der Auffassung zustimmen, der Anspruch des Art. 5 Abs. 5 entspreche voll dem deutschen Aufopferungsanspruch (Echterhölter JZ 1956, 142; Brückler DRiZ 1965, 253). Denn der Anspruch steht nach Inhalt und Zweck der Vorschrift mehr in der Nähe der Gefährdungshatung sowie eines Deliktsanspruchs.
Wenn Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen unmittelbare Ansprüche (vgl. oben B III 3 a) wegen Eingriffs in das Rechtsgut der Freiheit durch Maßnahmen der öffentlichen Hand (vgl. oben B III 3 b) gewährt, so lassen diese Umstände zwar eine Einordnung des Anspruchs in das deutsche Deliktsrecht wie in das der Aufopferung zu; das bedarf keiner weiteren Begründung. Dagegen deutet der Umstand, daß Art. 5 Abs. 5 echten Schadensersatz und nicht nur angemessene Entschädigung gewährt (vgl. oben B III 3 d), sehr stark darauf hin, daß er dem Umfang seiner Leistung nach dem deutschen Deliktsanspruch näher steht als dem deutschen Aufopferungsanspruch. Denn Aufopferung (und Enteignung) gewähren regelmäßig keinen Ersatz für Schaden, sondern nur einen Anspruch auf angemessene, gerechte Entschädigung (BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]/334; 13/91/93; 20, 61/68; 28, 297/301).
Allerdings ist der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 nicht von einem Verschulden der hoheitlich tätig gewordenen Organe abhängig (vgl. oben B III 3 c). Das scheint wieder auf Rechtsähnlichkeit mit dem Aufopferungsanspruch hinzudeuten; auch dieser ist ohne Verschulden gegeben, während der Deliktsanspruch weitgehend vom Verschulden abhängig ist. Doch würde eine solche Beurteilung dem wesentlichsten Merkmal des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 nicht gerecht. Dieses Merkmal ist die Rechtswidrigkeit des Vorgehens, der Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Haft (vgl. oben B III 3 c). Der Aufopferungsanspruch setzt aber ein solches rechtswidriges Vorgehen gerade nicht voraus. Im Gegenteil kommt er primär bei rechtmäßigem Vorgehen gegen den Betroffenen in Betracht. Dementsprechend wurde er zunächst auch nur bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen gewährt, und erst die spätere reichsgerichtliche Rechtsprechung hat auch bei rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen eine Entschädigung zugebilligt (vgl. RGZ 140, 276, 283; Kreft in DÖV 1955, 517). Rechtswidrigkeit ist mithin keineswegs tatbestandliche Voraussetzung für den Aufopferungsanspruch. Dagegen ist eine solche Rechtswidrigkeit unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche aus Deliktsrecht. Gerade so wie die Rechtswidrigkeit im Deliktsrecht ist aber auch die Konventionsverletzung, also im weiteren Sinne die Rechtswidrigkeit des Vorgehens Voraussetzung und kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal für Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 Menschenrechtskonvention. Der Anspruch setzt damit stets ein "Abgleiten der Hoheitsgewalt" voraus(so treffend: Herzog AöR 1961, 194/240). Diese Tatbestandsvoraussetzung der "Rechtswidrigkeit" verbindet den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 ausschließlich mit dem deliktischen Anspruch und trennt ihn vom Aufopferungsrecht, weil er diesem als Tatbestandsmerkmal fremd ist.
Gewiß tritt eine Amtshaftung nach deutschem Recht nur bei rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverletzung ein, aber das deutsche Deliktsrecht im weiteren Sinne kennt auch eine sogenannte Gefährdungshaftung (Quasidelikt), die bei bloß objektiver Rechtsgutverletzung, also ohne Verschulden schon Schadensersatzansprüche gewährt (vgl. oben B III 3 c). Der Grund der Haftung ist in diesen Fällen nicht die Verantwortung einer vorwerfbaren Tat eines schuldhaft und pflichtwidrig handelnden bestimmten Täters, sondern die Zurechnung zum Gefahren- und Verantwortungsbereich des Pflichtigen, weil aus seinem gefährlichen Verantwortungsbereich ein anderer geschädigt worden ist.
Ausländische Rechte kennen gerade auf dem Gebiet der Amtshaftung eine Haftung der öffentlichen Hand für bloß rechtswidrige Schädigungen, und sogar die deutsche Rechtslehre geht bereits für den öffentlich-rechtlichen Schadensausgleich teilweise von dem Begriff einer öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung aus. Die Kenntnis derartiger ausländischer Vorbilder wird bei einzelnen Vertragspartnern bei Schaffung der Vorschrift mitgewirkt haben.
Aus alledem ergibt sich, daß zur Verwirklichung der Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 Menschenrechtskonvention wegen Fehlens eines besonderen Ausführungsgesetzes das deutsche Deliktsrecht heranzuziehen ist.
Die hier vertretene Auffassung von der Qualifikation des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention als Fall einer Gefährdungshaftung mit deliktsähnlichem Einschlag wird gelegentlich auch im Schrifttum vertreten (vgl. Herzog AöR 1961, 194/238; Schultz MDR 1965, 884; teilweise auch Schorn, Kommentar S. 177).
6.)
Diese Auslegung des Art. 5 Abs. 5 der Konvention führt nicht etwa dazu, daß auf ihn die Bestimmungen des Deliktsrechts und insbesondere die über Gefährdungshaftung schlechthin anzuwenden sind. Die vorstehenden Ausführungen und Überlegungen besagen nur dies: Art. 5 Abs. 5 der Konvention schafft einen eigenartigen Spezialtatbestand des öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs, der zwar auf einen völkerrechtlichen. Vertrag zurückgeht, aber durch Bestimmungen des deutschen Rechts ergänzt werden muß. Dabei führen die Erwägungen über Inhalt, Bedeutung und Zweck dieser Spezialvorschrift dazu, diesen Anspruch ähnlich zu behandeln, wie sonst im deutschen Recht Ansprüche aus Gefährdungshaftung. Daraus folgt noch nicht, daß etwa das Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 249 ff) auf diesen Anspruch uneingeschränkt anzuwenden ist; im Gegenteil muß - solange der Gesetzgeber kein deutsches Ausführungsgesetz zur Konvention erläßt - die Rechtsprechung für jede einzelne Frage und für jeden einzelnen Streitfall klären, wie weit die deutschen Deliktsbestimmungen anwendbar sind. Deshalb ist mit dieser Entscheidung beispielsweise noch nicht gesagt, ob der Betroffene den vollen Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff BGB und insbesondere stets ein Schmerzensgeld verlangen kann. Alle diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung. Immerhin darf bemerkt werden, daß bei dieser Lösung die Frage der Person des Verpflichteten durch Anwendung des Art. 34 des Grundgesetzes geklärt werden könnte. Für die jetzige Entscheidung genügt die weitere Folgerung, daß der so verstandene Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention der für das deutsche Deiktsrecht geltenden kurzen Verjährungsfrist unterliegt, die hier ebenfalls abgelaufen ist.
7.)
Die Verjährungsregelung für den so als deliktsähnlich verstandenen Anspruch kann der rechtsähnlichen Anwendung des § 852 BGB entnommen werden, wonach die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen grundsätzlich drei Jahre beträgt und mit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen beginnt. Viele Gesetze über eine Gefährdungshaftung kennen sogar noch kürzere Verjährungs- oder Ausschlußfristen; eine einheitliche Linie ist im deutschen Recht insoweit nicht erkennbar, so daß zugunsten des Betroffenen auf die allgemeine Regelung des § 852 BGB zurückzugreifen ist. Umstände, die einer sinngemäßen Anwendung der verhältnismäßig kurzen Verjährung des § 852 BGB entgegenstehen, sind nicht zu finden. Insbesondere entspricht es auch der Grundtendenz der Menschenrechtskonvention, daß die Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 nicht unbefristet gegeben sind, sondern daß die Vertragsparteien schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche irgendwie zeitlich begrenzen dürfen. Diese zeitliche Begrenzung kann durch Anmeldefristen, Ausschlußfristen oder Verjährungsbestimmungen erreicht werden. Auch die Konvention selbst arbeitet mit sogar recht kurzen Drei- und Sechsmonatsfristen, nach deren Ablauf die Rechtsverfolgung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 26, 32, 47 der Konvention).
Eine Verjährungsfrist von drei Jahren erscheint auch mit Rücksicht darauf nicht unbillig, daß der von der Rechtsprechung aus § 75 Einl Preuß ALR entwickelte allgemeine Aufopferungsanspruch der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (BGHZ 9, 209 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]), und zwar unabhängig davon, daß Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 den deliktischen Ansprüchen näherstehen als den Aufopferungsansprüchen. Die lange Verjährung gilt nämlich nicht für alle Aufopferungsansprüche; vielmehr hat der Gesetzgeber dort, wo er den allgemeinen Aufopferungsanspruch durch Gesetze, wie es ihm zusteht (BGH WM 1958, 1397; BGHZ 20, 61, 69) [BGH 13.02.1956 - III ZR 175/54] näher ausgestaltet hat, die Gewährung von Ansprüchen mehrfach von sehr viel kürzeren Fristen abhängig gemacht und auch kurzen Verjährungsfristen unterworfen (so z.B. § 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 - RGBl S. 345; § 6 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 - RGBl I S. 321; § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 - RGBl S. 941; § 7 ImpfschädenGes NRW vom 10. Februar 1953 - GVBl NRW S. 166; §§ 6, 7 Hessisches ImpfschädenGes vom 6. Oktober 1958 - GVBl S. 147; § 56 Abs. 2 Bundesseuchengesetz vom 18. Juli 1961 - BGBl I 1012; § 34 des Bundesleistungsgesetzes vom 27. September 1961 - BGBl I S. 1769). Hinzu kommt, daß nach dem deutschen Deliktsrecht alle Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung, also sogar solche wegen vorsätzlicher Verfehlungen, in drei Jahren verjähren. Dann erscheint es nicht unbillig, Ansprüche wegen solcher Fehlleistungen der Verwaltung die vom Verschulden unabhängig sind, also doch Ansprüche wegen eines minderen Grades von Falschverhalten sind, bei der Verjährungsfrist ähnlich und nicht besser zu behandeln.
8.)
Die sich aus rechtsähnlicher Anwendung des § 852 BGB ergebende Verjährungsfrist von drei Jähren ist hier abgelaufen, und zwar aus den Gründen, die bei den oben erörterten Amtshaftungsansprüchen ausgeführt sind. Diese Verjährung ist zu berücksichtigen, da das beklagte Land die Einrede der Verjährung ganz allgemein erhoben hat, so daß sie auch für Ansprüche aus der Konvention wirkt.
Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention greifen daher auf keinen Fall durch.
IV.
Entschädigungsansprüche auf Grund "Aufopferung" bestehen ebenfalls nicht.
1.)
Als Aufopferungsanspruch bezeichnet die Rechtsprechung den Entschädigungsanspruch für Sonderopfer durch hoheitliche Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit, während hoheitlich erzwungene Sonderopfer in Vermögenswerte Rechtsgüter als enteignende Eingriffe gewertet werden. Der Aufopferungsanspruch ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß der Einzelne für ein ihm durch hoheitlichen Zwang unter Verletzung des Gleichheitssatzes im öffentlichen Interesse auferlegtes Sonderopfer eine billige Entschädigung von der Allgemeinheit erhalten soll. Dieser Rechtsgedanke erscheint in vielen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere schon in § 75 der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794. Das Reichsgericht hatte zwar aus dieser preußischen Vorschrift einen im ganzen Reichsgebiet geltenden allgemeinen Aufopferungsanspruch hergeleitet, aber derartige Ansprüche für Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter verneint; der Bundesgerichtshof hat solche allgemeinen Aufopferungsansprüche auch bei Eingriffen in nichtvermögensrechtliche Rechtsgüter bejaht, weil Freiheit, Leben und Gesundheit einen stärkeren Schutz verdienen als bloße Vermögensrechte. Wie bei der Enteignung, der ein rechtmäßiger Eingriff zugrundeliegt, die rechtswidrigen Eingriffe entsprechend (als enteignungsgleiche Eingriffe) behandelt werden, wird ein Aufopferungsanspruch sowohl bei rechtmäßigen wie bei rechtswidrigen Eingriffen gewährt. Bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen kann der Betroffene diese Ansprüche neben einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend machen. Der Anspruch geht nicht auf vollen Schadensersatz, sondern auf eine angemessene Entschädigung in Geld für die erlittenen materiellen Schäden, also unter Ausschluß eines Schmerzensgeldes. Er verjährt in dreißig Jahren.
Das alles entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; 13, 88 [BGH 10.04.1954 - II ZR 314/53]; 22, 43 [BGH 17.10.1956 - V ZR 27/56]; 28, 297 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 34, 13 [BGH 17.11.1960 - I ZR 110/59]; auch Kleinhoff DRiZ 1957, 225).
2.)
Eine solche Opferlage kann hier nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Der Kläger ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, die inzwischen als unrichtig teilweise wieder aufgehoben worden ist; die Strafe ist aber gegen ihn voll vollstreckt worden auf Grund einer Vorschrift, die im öffentlichen Interesse die Vollstreckung eines Strafurteils vor Rechtskraft gestattet. Es liegt nahe, für derartige Fälle einen Aufopferungsanspruch zuzubilligen, wobei es - wie gesagt - für den Aufopferungsanspruch unerheblich ist, daß der Eingriff rechtswidrig (vgl. oben zu B I und zu B III 2) war.
3.)
Grundsätzlich besteht ein Aufopferungsanspruch in den Fällen nicht, in denen die Entschädigung des Sonderopfers bereits eine positive gesetzliche Regelung gefunden hat (RGZ 158, 34/36; RG JW 1925, 2445). Hier könnten als solche Gesetze die besonderen Haftentschädigungsgesetze von 1898 und 1904, die bereits oben erwähnt sind, in Frage kommen. Doch schließen sie einen solchen Aufopferungsanspruch nicht ohne weiteres allgemein aus.
Diese Entschädigungsgesetze regeln die Fälle, daß jemand eine gerichtliche Untersuchungshaft oder eine gerichtliche Strafe hat verbüßen müssen und sich hinterher seine Unschuld herausstellt. Als Voraussetzung einer Entschädigung wird jedoch eine gerichtliche Entscheidung verlangt, die den Verurteilten freispricht oder außer Verfolgung setzt. Damit sollten allerdings alle anderen Fälle von Fehlern im Verlaufe gerichtlicher Strafverfahren von einer Entschädigung ausgenommen werden. Dem Gesetzgeber war es bekannt, daß es dem Richter trotz aller Bemühungen nicht immer gelingt, im Einzelfall die Wahrheit zu ermitteln und die Gerechtigkeit zu verwirklichen. Infolge des beschränkten menschlichen Erkenntnisvermögens läßt sich nie verhindern, daß Urteile ergehen, die sich später als unrichtig oder ungerecht herausstellen. Im Interesse des Rechtsfriedens muß grundsätzlich trotzdem der Einzelne alle rechtskräftigen Entscheidungen hinnehmen. Es geht nicht an, daß rechtskräftige Entscheidungen immer wieder mit der Behauptung neu überprüft werden könnten, die zugrundeliegende Entscheidung sei falsch, und ihre Vollstreckung habe einen Aufopferungstatbestand geschaffen (vgl. dazu schon BGHZ 36, 379; 37, 113 [BGH 27.04.1962 - I ZR 4/61]/120). Trotzdem gebietet die Billigkeit in Grenzfällen, insbesondere bei späterer Aufhebung von Urteilen als Fehlentscheidungen, eine Entschädigung des Betroffenen durch die Allgemeinheit. Derartige Forderungen sind seit Jahrhunderten im Inland und Ausland erhoben worden (vgl. Brandis, Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905, S. 1 ff; Lessing, Das Reichsgesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905, S. 1 ff).
Bei den Beratungen der erwähnten Entschädigungsgesetze hatte der Deutsche Reichstag wiederholt gefordert, daß auch die Fälle in das Gesetz einbezogen werden sollten, in denen sich die Unschuld eines Verhafteten herausstellte, bevor es zu einer Anklage oder Voruntersuchung kam, so daß schon der Staatsanwalt das Verfahren einstellte. Der Bundesrat und die Reichsregierung hatten sich immer wieder gegen eine solche Ausdehnung ausgesprochen, weil in diesen Fällen das Verfahren nicht endgültig erledigt sei und ein gerichtliches Organ zur Entscheidung der Grundfrage fehle. Der Reichstag begnügte sich deshalb bei Verabschiedung des Gesetzes von 1904 mit einer Resolution daß diese Fälle bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch Billigkeitsentschädigungen gelöst werden sollten (Burlage, Die Entschädigung der unschuldig Verhafteten und der unschuldig Bestraften 1905, S. 8). Die Vereinbarung der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder vom 15. Dezember 1956 (BAnz 1956 Nr. 247) sieht dementsprechend auch für diese Fälle Billigkeitsentschädigungen vor.
Damit enthalten die Entschädigungsgesetze eine abschließende Regelung nicht nur für alle Fälle, in denen jemand während eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens eine später als zu Unrecht verhängt erkannte Freiheitsentziehung auf Grund richterlicher Entscheidung erlitten hat, sondern nach dieser Entstehungsgeschichte ist eine Entschädigung eindeutig ausgeschlossen für die Verhaftung Unschuldiger während eines Ermittlungsverfahrens, das durch die Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Entscheidung eingestellt wird. Dann ist für diese Fallgruppen Entschädigung auch auf Grund allgemeinen Aufopferungsanspruchs ausgeschlossen, weil die gesetzliche Lösung insoweit vorgeht.
Daneben gibt es aber eine Reihe anderer Fälle von Freiheitsentziehungen durch hoheitliche Maßnahmen, in denen das gleiche Bedürfnis einer Entschädigung auftaucht, weil ein Unschuldiger im Interesse der Allgemeinheit vorübergehend diesen Eingriff in seine Freiheit hat hinnehmen müssen. Als Beispiele seien nur erwähnt die unrichtige Strafvollstreckung auf Grund einer falschen Strafzeitberechnung, die Verbüßung von Ordnungsstrafen oder Festnahmen durch polizeiliche Organe ohne nachfolgendes Ermittlungsverfahren. Dazu kann möglicherweise auch der vorliegende Fall des Klägers zählen, weil hier nicht nur eine richterliche Fehlentscheidung vorlag, sondern auch die Staatsanwaltschaft vor der Vollstreckung des Urteils hätte erkennen müssen, daß die Revision zu Unrecht verworfen war und deshalb der sofortige Vollzug mindestens unangebracht erschien, wenn er nicht sogar rechtswidrig war. Gewiß bestehen in vielen dieser Fälle Ansprüche wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung, die von den besonderen Entschädigungsgesetzen nicht berührt sind, wie sich auch daraus ergibt, daß diese Gesetze sogar einen Übergang solcher Ansprüche auf die Entschädigung leistende Staatskasse vorsehen. Aber derartige Fehler oder Versehen bei Freiheitsentziehungen sind gegenüber Unschuldigen durchaus möglich, ohne daß die Beamten ein Verschulden trifft, so daß deshalb Amtshaftungsansprüche nicht entstehen. In diesen Fällen taucht dann die Frage auf, ob Aufopferungsansprüche trotz jener Entschädigungsgesetze bestehen. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Entschädigungsgesetze von 1898 und 1904 ist jedoch zu entnehmen, daß für diese Fallgruppen eine solche Entschädigung ebenfalls ausgeschlossen sein sollte.
Indessen braucht der Frage, ob auch im vorliegenden Fall der allgemeine Aufopferungsanspruch durch die Entschädigungsgesetze von 1898 oder 1904, deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall im übrigen noch in der Schwebe ist (vgl. oben B II), ausgeschlossen ist oder nicht, deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil er schon aus anderem Grunde entfällt.
4.)
Der Anspruch auf Aufopferungsentschädigung für den Kläger muß schon daran scheitern, daß der Aufopferungsanspruch nach der Rechtsprechung ein äußerster Rechtsbehelf ist, der in diesem Sinne gelegentlich als subsidiär bezeichnet wird (BGHZ 28, 297, 301) [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57] und deshalb hier nicht zum Zuge kommen kann.
Inhalt und Zweck des Aufopferungsanspruches aus § 75 Einl. Preuß ALR wie des daraus hergeleiteten allgemeinen Aufopferungsanspruches ist, den Einzelnen für ein ihm auferlegtes Sonderopfer in billiger Weise zu entschädigen. Die Nachteile, die durch ihm zugemutete Sonderopfer entstehen, sollen auf die Allgemeinheit übernommen werden derart, daß ihm für die Folgen eines Eingriffs, den er erdulden muß, seitens der Allgemeinheit ein billiger Ausgleich, zuteil wird. Nach seiner Punktion steht der Aufopferungsanspruch "hinter" allen übrigen Anspruchsgrundlagen mindestens des "öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs" (BGHZ 20, 81/83). Deshalb ist für die allgemeinen Aufopferungsansprüche kein Platz in Fällen, in denen das den öffentlichrechtlichen Schadensausgleich erfordernde Sonderopfer bereits durch anderweite Regelungen bestimmungsgemäß aufgefangen und ausgeglichen wird. Daher entsteht er nicht, wenn die Nachteile des Betroffenen durch bestimmungsgemäße Leistungen der Sozialversicherung ausgeglichen werden oder soweit die Sozialversicherung ihm Leistungen jedenfalls zur Verfügung stellt (BGHZ 20, 81, 84) [BGH 16.02.1956 - III ZR 169/54]. Der Anspruch entsteht nicht einmal, soweit das Opfer durch eine tatsächliche Fürsorge in Form einer Familienhilfe ausgeglichen wird, die geldliche Leistungen nicht erfordert und den Angehörigen zuzumuten ist (BGH Urt. v. 8. April 1957 - III ZR 152/55 = VersR 1957, 394).
Hier hatte der Kläger nach den früheren Ausführungen einen Entschädigungsanspruch auf Grund von Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention.
Durch diesen Anspruch auf Grund Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention sollen Nachteile entschädigt werden, die durch rechtswidrige (vgl. oben B III 3 c) Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. oben B III 3 b) entstanden sind. Da jeder rechtswidrige Eingriff der öffentlichen Gewalt ein Sonderopfer bedeutet (BGHZ 32, 208; 36, 379, 391), [BGH 19.02.1962 - III ZR 23/60]wird durch Art. 5 Abs. 5 Entschädigung für dieses Sonderopfer gewährt. Diese Bestimmung gewährt zwar einen Anspruch auf Schadensersatz, also mehr, als ein allgemeiner Aufopferungsanspruch gewähren würde, der nur auf Zahlung einer angemessenen, billigen Entschädigung geht. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs aus Art. 5 der Konvention sind dagegen nicht andere als bei einem Aufopferungsanspruch, insbesondere ist der Anspruch aus der Konvention gerade so wie der Aufopferungsanspruch nicht vom Verschulden des handelnden Amtsträgers abhängig (S. oben B III 3 c). Art. 5 Abs. 5 der Konvention ist als ein Spezialtatbestand des öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs (vgl. oben B III 6) anzusehen, der gerade dazu bestimmt ist, den Schaden auszugleichen, der infolge des rechtswidrigen Eingriffs der Hoheitsgewalt dem Betroffenen als Sonderopfer auferlegt ist, da dieser Anspruch, zur Voraussetzung nur diejenigen Tatumstände hat, die das Sonderopfer herbeiführen. Damit hat der Gesetzgeber für den Ausgleich der Folgen des dem Kläger auferlegten Sonderopfers bereits eine so weitgehende und angemessene Vorsorge zum Schadensausgleich getroffen, daß es nunmehr - bei Berücksichtigung dieses Anspruchs - an einer ausgleichspflichtigen Opferlage fehlt. Ein Aufopferungsanspruch kann deshalb wegen dieses bereits vorhandenen Ausgleichs Überhaupt nicht mehr zur Entstehung gelangen.
5.)
Unerheblich ist es, daß der Kläger diesen Anspruch aus der Menschenrechtskonvention hat verjähren lassen. Denn der Aufopferungsanspruch ist kein Ersatz für verjährte andere Ansprüche. Der Ablauf einer Verjährungsfrist und die dadurch eintretenden Rechtsverluste treffen jedermann gleich und bilden keinen Aufopferungstatbestand, so daß nach Eintritt der Verjährung der anderen Ansprüche kein neuer Aufopferungsanspruch entstehen konnte.
Dem steht nicht entgegen, daß trotz Verjährung des Amtshaftungsanspruchs der allgemeine Aufopferungsanspruch noch geltend gemacht werden kann. Diese unterschiedliche Behandlung beruht darauf, daß Amtshaftungsansprüche den Aufopferungsanspruch nicht grundsätzlich ausschließen; beide können vielmehr nebeneinander bestehen (BGHZ 13, 88) und deshalb unabhängig voneinander, mithin der Aufopferungsanspruch auch trotz Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, geltend gemacht werden. Hier dagegen wird durch den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 Menschenrechtskonvention gerade bestimmungsgemäß Vorsorge getroffen, daß der Betroffene für das ihm auferlegte Sonderopfer einen angemessenen "Schadensausgleich" erhält. Hier stehen also der Schadensersatzanspruch aus der Konvention und der allgemeine Aufopferungsanspruch nicht nebeneinander; der Aufopferungsanspruch als "subsidiärer Anspruch" besteht daher unabhängig von der Verjährung des Anspruchs aus der Menschenrechtskonventionüberhaupt nicht. Die Verjährung der Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention kann ihn daher auch nicht mehr zur Entstehung kommen lassen.
6.)
Ein allgemeiner Aufopferungsanspruch steht daher dem Kläger nicht zu.
V.
Nach alledem ist die Revision, zumal das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler