Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1954, Az.: II ZR 314/53
Wechselmäßiges Rückgriffsrecht des Unterzeichners gegen den Aussteller durch gesetzte Unterschrift eines Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 314/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 21.10.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 13, 87 - 88
- DB 1954, 388 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1196-1197 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1568 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1917 (Urteilsbesprechung von Martin Stranz)
Amtlicher Leitsatz
Die an erster Stelle auf die Rückseite eines an eigene Order gestellten Wechsels gesetzte Unterschrift eines Dritten begründet für den Unterzeichner kein wechselmäßiges Rückgriffsrecht gegen den Aussteller.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn
und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Ravensburg vom 21. Oktober 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Ausstellerin eines an eigene Order lautenden auf die Firma Joseph W. gezogenen, von ihr angenommenen Wechsels über DM 10.000. Der Wechsel sollte bei der Klägerin zahlbar sein. Auf der Rückseite des Wechsels befindet sich an erster Stelle der Firmenstempel und die Unterschriftszeichnung der Klägerin, alsdann folgt ein Indossament der Beklagten an die Stadtsparkasse A., die den Wechsel weiter übertragen hat. Der Wechsel ist im Auftrage des letzten Inhabers ordnungsgemäß protestiert worden.
Die Klägerin verlangt, im Wechselprozeß klagend, unter der Behauptung, sie habe den Wechsel bezahlt, von der Beklagten Zahlung der Wechselsumme nebst Nebenkosten.
Die Beklagte hat einen wechselmäßigen Anspruch der Klägerin gegen sie bestritten und daher um Klagabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist nicht Wechselgläubigerin geworden. Sie hat den Wechsel nicht übertragen erhalten. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der an eigene Order der Beklagten ausgestellte Wechsel ihr von der Beklagten, der Ausstellerin des Wechsels, übertragen worden wäre. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht. Das Indossament der Beklagten lautet nicht auf die Klägerin, sondern auf die Stadtsparkasse A.. Die Beklagte hat auch keine wechselmäßigen Ansprüche durch die von ihr behaupttete Einlösung des Wechsels erlangt. Sie hat den Wechsel zwar zu Recht eingelöst, weil sie sich durch ihre Unterschrift auf der Rückseite des Wechsels wechselmäßig verpflichtet hat. Sie hat den Wechsel, ohne daß ihr Gläubigerrechte aus dem Papierübertragen waren, mit ihrer Unterschrift versehen. Dies geschah mit dem Willen, sich wechselmäßig zu verpflichten und die Zahl der Wechselverpflichteten zu vermehren. Die Beklagte hat allerdings ihre Behauptung, die Klägerin habe den Wechsel als Bürge des Akzeptanten gezeichnet, nicht mehr aufrecht erhalten; Zweck der Unterschrift der Klägerin war, wie die Revision selbst einräumt, den Wechsel wertvoller, umlaufsfähiger zu machen; sie wollte durch ihre Mithaftung die Verwertbarkeit des Wechsels erhöhen. Eine Wechselzeichnung dieses Inhalts ist möglich (Staub-Stranz Wechselgesetz zu Art. 14 WG Anm. 2). Einer solchen Wechselzeichnung kommt lediglich die Garantiefunktion des Indossaments, nicht aber dessen Transportfunktion zu, denn die Unterschrift in einem solchen Falle wo dem Unterzeichner selbst das Wechselrecht nicht zusteht, soll noch kann das Gläubigerrecht nicht übertragen. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann nach Art. 49 WG seine Vormänner für den bezahlten Betrag nebst Nebenkosten in Anspruch nehmen Einen Vormann hat die Klägerin nicht, da sie das Wechselrecht von niemandem, insbesondere nicht von der Beklagten, übertragen erhalten hat.
Das Urteil des Landgerichts ist daher im Ergebnis richtig. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Artl