Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1960, Az.: I ZR 110/59
„Mon Chéri“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1960
- Aktenzeichen
- I ZR 110/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15652
- Entscheidungsname
- Mon Chéri
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 30.04.1959
- LG Frankfurt/Main - 30.04.1958
Rechtsgrundlagen
- § 15 WZG
- § 24 WZG
Fundstellen
- BGHZ 34, 1 - 13
- DB 1961, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 508-510 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Vermerk im Warenverzeichnis eines eingetragenen Warenzeichens "sämtliche Waren nur für den Export bestimmt", schränkt den durch § 24 i.V.m. § 15 WZG gesetzlich festgelegten Umfang des Verbotsrechts des Warenzeicheninhabers nicht ein. Trotz dieses Vermerks kann somit der Warenzeicheninhaber verwechslungsfähigen jüngeren Bezeichnungen, die für gleichartige Waren benutzt werden, auch dann entgegentreten, wenn diese Bezeichnungen nur auf dem Inlandsmarkt verwendet werden.
In dem Rechtsstreit
...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Dr. Spengler
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. April 1958 und des 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. April 1959 aufgehoben.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zur Dauer von 6 Monaten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung es zu unterlassen, Pralinen (Weinbrandbohnen) oder deren Umhüllungen oder Verpackungen mit der Bezeichnung "mon CHÉRI" zu versehen oder unter dieser Bezeichnung Pralinen (Weinbrandbohnen) in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.
- 3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des Warenzeichens "Chérie". Das Warenzeichen wurde im August 1956 angemeldet, am 28. Oktober 1957 unter Nr. 707 758 in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen und am 19. Mai 1958 unter Nr. 209 915 international registriert. Das Warenverzeichnis lautet: "Kakao, Schokolade, sämtliche Waren nur für den Export bestimmt". Im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt hatte der Prüfer die ursprünglich für die Waren "Kakao, Schokolade" vorgenommene Anmeldung als irreführend beanstandet, weil das französische Zeichenwort den Eindruck erwecke, daß die mit ihm versehenen Erzeugnisse ausländischer Herkunft seien. Er hat vorgeschlagen, das erhobene Bedenken durch Hinzufügung der Worte "sämtlich französischer Herkunft" oder "sämtliche Waren nur für den Export bestimmt" im Warenverzeichnis auszuräumen. Der zweiten Anregung ist die Klägerin gefolgt, um aufgrund des so erlangten Zeichenschutzes der jüngeren Anmeldung eines verwechslungsfähigen Zeichens entgegentreten zu können. Hierauf ist das Zeichen mit dem fraglichen Zusatz im Warenverzeichnis eingetragen worden. Die Klägerin benutzt es jedoch vorwiegend im Inland.
Die Beklagte vertreibt Pralinen (Weinbrandbohnen) aufgrund einer ihr erteilten Lizenz der italienischen Firma F. unter der in Italien zeichenrechtlich geschützten Bezeichnung "mon Chéri". Sie stellt die - anfänglich importierte - Ware seit längerer Zeit selbst her und vertreibt sie ausschließlich im Inland. Die Packungen und Einwickelpapiere tragen in der seit geraumer Zeit verwandten Ausführung die in Verbindung mit dem Namen "Assia" erscheinenden Worte "Deutsches Erzeugnis".
Die Klägerin erblickt hierin eine Verletzung ihres Warenzeichens Nr. 707 758, dessen Schutzbereich durch den Zusatz "sämtliche Waren nur für den Export bestimmt" keine sachliche Einschränkung erfahren habe.
Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen,
das Wort "Chéri" warenzeichenmäßig zur Bezeichnung von Pralinen (Weinbrandbohnen) zu benutzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Meinung, daß die Klägerin aufgrund des fraglichen Vermerks im Warenverzeichnis Zeichenschutz nur für Exportwaren genieße. Deshalb verletze der Gebrauch eines dem Zeichen der Klägerin ähnlichen Zeichens, soweit er sich auf im Inland hergestellte und vertriebene Waren beschränke, nicht deren Schutzrecht. Infolge der verschiedenen Absatzgebiete (Ausland auf seiten der Klägerin - Inland auf Seiten der Beklagten) scheide jede Verwechslungsgefahr aus. Wenn die Klägerin ihr Zeichen im Inland verwende und die Benutzung ähnlicher Zeichen im Inland verbieten wolle, so mißbrauche sie ein leeres Formalrecht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Klage in der Berufungsinstanz außer auf ihr Zeichenrecht auch auf § 3 UWG gestützt und hierzu geltend gemacht, daß die Verwendung des Zeichens "mon Chéri" durch die Beklagte in Verbindung mit den ausländisch klingenden Namen "Assia" und "Ferrero" eine ausländische Herkunft der Ware vortäusche. Die Berufung ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf § 3 UWG gestutzt wird, mit der Begründung abgewiesen, daß eine Täuschungsgefahr durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens deshalb ausscheide, weil die Beklagte sowohl die Kartons, in denen sie ihre Pralinen vertreibe als auch das Einwickelpapier für jede einzelne Praline mit der deutlich sichtbaren Angabe "Deutsches Erzeugnis" versehe. Es kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes rechtlich in allen Punkten bedenkenfrei sind, da jedenfalls den Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht der Klägerin auch einen Unterlassungsanspruch aus § 24 WZG versagt hat, nicht beigepflichtet werden kann.
II.
Soweit die Klage auf das Zeichenrecht der Klägerin gestützt wird, vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Vermerk im Warenverzeichnis "sämtliche Waren nur für den Export bestimmt", die rechtliche Wirkung habe, daß der deutsche Inlandsmarkt vom Zeichenschutz ausgenommen sei, die Klägerin somit gegen verwechslungsfähige jüngere Warenbezeichnungen, die nur auf dem Inlandsmarkt Verwendung finden, aus ihrem eingetragenen Zeichen nicht vorgehen könne, weil der Schutz des Klagezeichens durch den fraglichen Vermerk "gegenständlich" auf Ausfuhrwaren beschränkt sei.
1.
Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Eintragung einzelner Zusätze im Warenverzeichnis, wie Beispielsweise die Bezeichnung der angemeldeten Ware als Exportware oder das ausdrückliche Ausnahmen bestimmter Waren von einer angemeldeten Warengattung, einem allgemein anerkannten praktischen Bedürfnis entspreche und von den beteiligten Kreisen der Wirtschaft sowie dem Patentamt schon seit längerer Zeit gehandhabt werde. Insbesondere wünschten Anmelder und/oder Patentamt die Aufnahme zusätzlicher Erklärungen im Warenverzeichnis, wenn hierdurch ein relatives (übereinstimmendes älteres Zeichen) oder ein absolutes (z.B. Freizeichen, Täuschungsgefahr) Eintragungshindernis beseitigt werde. Damit gibt das Berufungsgericht eine seit vielen Jahren bei Zeichenanmeldungen herrschende Übung wieder (RPA v. 18. März 1902 BlPMZ 1902, 197; RPA v. 16. Januar 1940 Mitt. D PatAnw 1941, 62; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., 7. Kap. Anm. 26) und macht sie zutreffend zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegungen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken.
2.
Das Berufungsgericht hält die Zulässigkeit derartiger, von ihm als "Einschränkungen" bezeichneter Zusätze im Warenverzeichnis durch den Verletzungsrichter für nicht nachprüfbar, ohne allerdings seine Auffassung näher zu begründen. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils läßt sich jedoch entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Prüfungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte deshalb verneint, weil es sich bei der Eintragung solcher Zusätze um einen Teil der vom Patentamt von Amts wegen durchzuführenden und ihm ausschließlich obliegenden Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Zeichens handle. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar unterliegt die präge der Täuschungsgefahr im Sinn des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG, deren Bejahung das Patentamt zur Aufnahme des fraglichen Vermerks im Warenverzeichnis veranlaßt hat, als einzige von allen absoluten Eintragungshindernissen der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG), so daß insoweit eine Bindung an eine die Täuschungsgefahr verneinende Entscheidung des Patentamts nicht besteht. Jedoch setzt eine solche Nachprüfung naturgemäß ein bereits eingetragenes Zeichen voraus und kann nicht anhand der Zeichenanmeldung erfolgen. Deren Prüfung auf Eintragungsfähigkeit steht vielmehr nach der das Warenzeichengesetz kennzeichnenden Aufgabenteilung zwischen dem Patentamt als Eintragungsbehörde und dem daneben mit anderen Aufgaben betrauten ordentlichen Gericht allein und ausschließlich dem Patentamt zu. Hält dieses daher ein angemeldetes Zeichen nur mit einem bestimmten Zusatz im Warenverzeichnis für eintragungsfähig und trägt es das Zeichen mit diesem Zusatz in die Zeichenrolle ein, so bindet seine Entscheidung das ordentliche Gericht und ist dem ordentlichen Gericht eine Nachprüfung, ob der Zusatz zu Recht eingetragen worden ist, im Verletzungsrechtsstreit entzogen.
3.
Bei der Beurteilung der rechtlichen Tragweite der einzelnen Zusätze im Warenverzeichnis läßt es das Berufungsgericht dahin stehen, ob in allen Fällen der von Reimer vertretenen Auffassung zu folgen sei, daß Einschränkungen im Warenverzeichnis, wenn sie zur Beseitigung eines relativen Eintragungshindernisses aufgenommen werden, zu einer relativen Beschränkung, wenn sie dagegen der Überwindung eines absoluten Versagungsgrundes dienen, zu einer absoluten Beschränkung des Schutzumfangs des Zeichens führen (vgl. Reimer, GRUR 1932, 345, 353). Jedenfalls müsse in dem vorliegenden Falle der zur Beseitigung der Täuschungsgefahr in das Warenverzeichnis aufgenommenen Einschränkung des Zeichens auf Exportwaren eine absolute Wirkung zuerkannt werden. Zwar sei eine solche in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen worden. Jedoch unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von den entschiedener Fällen dadurch wesentlich, daß das Eintragungshindernis nicht einzelne von mehreren gleichartigen Waren, sondern das gesamte inländische Absatzgebiet betroffen habe. Die deshalb vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses auf Exportwaren führe aber dazu, daß sich im Verhältnis zu einem verwechslungsfähigen inländischen Zeichen die Frage der Warengleichartigkeit überhaupt nicht mehr stelle, sondern eine Aufteilung in verschiedene Absatzgebiete vorliege, innerhalb deren sich die beiden Zeichen nicht begegnen könnten. Eine solche gegenständliche Einschränkung des Zeichenschutzes sei auch durchaus mit dem Wesen des Warenzeichenrechts vereinbar, dem Beschränkungen mit absoluter Wirkung auch in der Form bekannt seien, daß der Anmelder sein Schutzrecht in einer der Anmeldung beigegebenen Beschreibung auf eine bestimmte Farbdarstellung begrenze. Die Versagung eines Verbietungsrechtes gegenüber verwechslungsfähigen, ausschließlich im Inland benutzten Zeichen mache das Klagezeichen auch nicht praktisch wertlos, weil die Klägerin aufgrund der Zeicheneintragung gegen jeden vorgehen könne, der im Inland gleiche oder gleichartige Exportwaren mit einem verwechslungsfähigen Zeichen versehe. Außerdem habe die deutsche Eintragung als Grundlage für eine internationale Registrierung oder die Erlangung eines nationalen Zeichenschutzes in solchen Ländern, die eine Heimateintragung verlangten, eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
4.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der Rechtsfehler des Berufungsurteils liegt darin, daß es davon ausgeht, es läge in der Rechtsmacht des Anmelders oder des Patentamtes, den gesetzlich normierten Umfang des zeichenrechtlichen Verbotsrechtes in räumlicher Beziehung - und zwar nach den jeweiligen Absatzgebieten, für die die gleichartigen, mit verwechslungsfähigen Bezeichnungen versehenen Waren bestimmt sind einzuschränken. Das aber ist nicht angängig, weil der in § 24 i.V.m. § 15 WZG inhaltlich eindeutig festgelegte Zeichenschutz kraft Gesetzes dem Inhaber des Warenzeichens uneingeschränkt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zukommt. Dementsprechend hat das Reichspatentamt bereits in mehreren Entscheidungen, die noch vor der Jahrhundertwende liegen, klargestellt, daß eine räumliche Beschränkung des Zeichenschutzes (etwa durch den Vermerk "nur für die Ausfuhr nach Ostasien") nicht zulässig sei (RPA v. 7. Februar 1896, Bl PMZ 1896, 184; v. 26. September 1896, Bl PMZ 1897, 103). Hiermit steht im Einklang, daß auch die Beschränkung eines Widerspruchs gegen eine Zeicheneintragung in räumlicher Hinsicht - etwa dahin, daß ein Zeichen für ein bestimmtes Land benutzt werden dürfe - nicht statthaft ist (RPA v. 22. Juni 1898, Bl PMZ 1898, 217).
Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, sich für seinen abweichenden Standpunkt auf die in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Möglichkeit berufen zu können, den Schutzbereich eines Zeichens durch ausdrückliches Ausnehmen von Waren bestimmter Art aus dem Warenverzeichnis oder dadurch zu beschränken, daß die Eintragung des Zeichens durch eine der Anmeldung beigefügte Beschreibung nur für eine bestimmte Farbdarstellung begehrt wird. Denn in diesen Fällen geht es nicht um eine Einschränkung des gesetzlich zwingend festgelegten Inhalts des Schutzes des eingetragenen Zeichens.
Der Ausschluß bestimmter Waren aus dem Warenverzeichnis hat in Ansehung des Verbotsrechtes lediglich Bedeutung für die Abgrenzung des Warengleichartigkeitsbereichs. Bei Prüfung der Frage, ob das jüngere verwechslungsfähige Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird, sind die im Warenverzeichnis des älteren Zeichens ausgenommenen Waren nicht zu berücksichtigen. Jedoch kann der Inhaber des älteren Zeichens auch die verwechslungsfähige Kennzeichnung solcher Waren verbieten, die in dem seinem Zeichen beigefügten Warenverzeichnis ausgeschlossen sind, falls sie mit den für ihn eingetragenen Waren gleichartig sind. Zu diesem Ergebnis ist das Reichsgericht aus der auch für den vorliegenden Streitfall maßgebenden Erwägung gelangt, daß der durch das Gesetz festgelegte Schutz eines eingetragenen Zeichens, der sich auch auf den eingetragenen Waren gleichartige Erzeugnisse erstreckt, weder von dem Patentamt noch dem Anmelder eingeschränkt werden kann (RGZ 122, 207 - Bergmännle gegen Entscheidung des V. Strafsenats des Reichsgerichts vom 4. Juli 1913 in MuW XIII, 21 - vgl. auch RG GRUR 1943, 137; RGZ 102, 355 - Juno). Eine solche, der gesetzlichen Regelung widersprechende Einschränkung des Zeichenschutzes findet auch nicht statt, wenn beispielsweise ein schwarz-weiß eingetragenes Zeichen in der beigefügten Beschreibung auf eine bestimmte Farbgebung beschränkt wird. Vielmehr fallen dann in den Schutzbereich des Zeichens auch andere Farbgebungen, wenn sie eine Verwechslungsgefahr begründen (BGHZ 24, 257, 263 - Tintenkuli). Die Besonderheit des hier strittigen Vermerks im Warenverzeichnis gegenüber diesen vom Berufungsgericht zum Vergleich herangezogenen "Beschränkungen" liegt darin, daß der Vermerk: "sämtliche Waren nur für den Export bestimmt" auf keine Einschränkung des Schutzbereichs des Zeichens nach der Art der geschützten Ware oder nach der Art der Gestaltung des Zeichens, also nach gegenständlichen, der Ware oder dem Zeichen objektiv anhaftenden Merkmalen abzielt, sondern eine Unterscheidung nach den jeweiligen Absatzgebieten der Ware (In- oder Ausland) vornimmt, die von der subjektiven, jederzeit abänderbaren Entschließung desjenigen abhängt, der über die fraglichen Waren verfügungsberechtigt ist. Der Vermerk betrifft somit nicht die Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Herausnahme bestimmter Waren ihrer gattungsmäßigen Art nach, sondern die räumliche Abgrenzung ihres Vertriebsbereiches, ist somit für die Frage der Warengleichartigkeit belanglos. Zu Recht hat dementsprechend die Beschwerdeabteilung des Reichspatentamtes bereits in einem Beschluß vom 18. März 1902 (Bl PMZ 1902, 197) hervorgehoben, daß die Erklärung des Anmelders, das Zeichen nur für bestimmte räumliche Gebiete benutzen zu wollen, das Warenverzeichnis unberührt lasse.
Um die rechtliche Bedeutung des strittigen Vermerks richtig zu würdigen, ist auf die Gründe zurückzugehen, die das Patentamt zur Aufnahme derartiger Vermerke in das Warenverzeichnis veranlaßt haben. Hierzu führt das Patentamt in einem Beschluß vom 16. Januar 1940 (Mitt DPatAnw 1941, 62) aus, daß fremdsprachliche Bezeichnungen bei ihrer Verwendung im Inland oftmals die Gefahr einer Irreführung über die Warenherkunft heraufbeschwören, ihnen also insoweit das Eintragungshindernis des § 4 Abs. 2 Ziff. 4 WZG entgegenstehe, andererseits aber bei für den Export bestimmten Waren im Hinblick auf die Geschmacksrichtung der ausländischen Interessenten ein berechtigtes Interesse an der Eintragung solcher Warenzeichen anzuerkennen sei. Es heißt sodann in dem angezogenen Beschluß wörtlich: "Diesem Bedürfnis gegenüber muß der Gesichtspunkt, daß mit derartigen Zeichen im Fall ihrer Benutzung für den innerdeutschen Vertrieb bestimmter Waren Mißbrauch getrieben werden kann, zurücktreten. Dem kann einmal dadurch vorgebeugt werden, daß das einzutragende Warenverzeichnis erforderlichenfalls ausdrücklich auf für den. Exportverkehr bestimmte Waren beschränkt wird. Wird das Zeichen dann gleichwohl für eine im Inland vertriebene Ware benutzt, so ist es Sache der zuständigen Überwachungsorgane bzw. der betroffenen Verkehrskreise, diesem Mißbrauch erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen entgegenzutreten".
Der fragliche Vermerk bezweckt hiernach lediglich, bei Bezeichnungen, die bei ihrer Benutzung für Waren, die im Inland vertrieben werden, die Gefahr einer Täuschung heraufbeschwören können, für deren Benutzung für Ausfuhrwaren aber ein schutzwürdiges Bedürfnis anzuerkennen ist, für den Anmelder klarzustellen, daß die Eintragung des Warenzeichens nicht als Beweisanzeichen für die Rechtmäßigkeit einer Benutzung des Zeichens auch im Inlandsverkehr gewertet werden kann. Der Vermerk dient also dem Anliegen, durch die Eintragung des Zeichens einer irreführenden Benutzung des Zeichens im Inland keinen Vorschub zu leisten. Das gleiche Anliegen steht hinter zahlreichen vom Patentamt im Hinblick auf das Eintragungshindernis des § 4 Abs. 2 Ziff. 4 WZG verfügten Vermerken im Warenverzeichnis, wie z.B. der Beschränkung der Eintragung auf Waren bestimmter Herkunft. Da die Warenzeicheneintragung kein positives Benutzungsrecht, sondern nur ein Verbietungsrecht gewährt, kommt solchen Vermerken zwar nicht die rechtliche Tragweite der Einschränkung eines Benutzungsrechtes zu. Gleichwohl sind sie aber in Ansehung von Benutzungshandlungen des Warenzeicheninhabers nicht ohne rechtliche Bedeutung. Denn sie verdeutlichen dem Warenzeicheninhaber, daß er sich hinsichtlich der Zulässigkeit von Benutzungshandlungen, die nicht durch die Eintragungen im Warenverzeichnis gedeckt sind, nicht auf die Eintragung des Warenzeichens verlassen kann, was bei einer unzulässigen, insbesondere irreführenden Verwendung des Warenzeichens für die Frage des Verschuldens und damit der Schadensersatzpflicht bedeutsam sein kann. Es handelt sich somit bei solchen Vermerken um zwar nur deklaratorische, aber durchaus zweckmäßige Hinweise darauf, gegen welche Benutzungshandlungen das Patentamt Bedenken hegt.
Derartige Vermerke im Warenverzeichnis können jedoch nicht die Wirkung haben, das Verbotsrecht des Warenzeicheninhabers seines gesetzlich fest umrissenen Inhalts zu entkleiden. Insbesondere geht es nicht an, aus einem Vermerk, wonach sich die Warenzeicheneintragung nur auf Ausfuhrwaren beziehen soll, zu folgern, der Inhaber eines solchen Warenzeichens könne sich nicht gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen zur Wehr setzen, die nur auf dem Inlandsmarkt Verwendung finden. Eine derartige Beschränkung der gesetzlich festgelegten Schutzwirkungen des im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik geltenden Warenzeichens kann, wie eingangs dargelegt, weder durch den Anmelder noch durch das Patentamt, das nur über die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens zu entscheiden hat, nicht aber seinen Schutzbereich im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung einschränken kann, verfügt werden. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem mit dem Wesen des Zeichenrechts nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, daß für sog. Exportmarken ein Warenzeichenrecht minderen Grades anzuerkennen wäre, das Schutz gegen eine verwechslungsfähige Kennzeichnung gleichartiger Waren eines Mitbewerbers nur gewährt, wenn feststeht, daß diese Waren im Ausland vertrieben werden sollen, was den Waren als solchen in der Regel nicht anzusehen ist und von den nicht vorhersehbaren Entschließungen derjenigen abhängt, die über die Waren verfügen können (über die Bedenken, Exportmarken eine besondere Stellung im Warenzeichenrecht einzuräumen, vgl. auch Troller: Immaterialgüterrecht Bd. I 1959 S. 248 ff und S. 313).
Zu Unrecht meint die Beklagte, falls der strittige Vermerk im Warenverzeichnis entgegen der vom Patentamt gewollten Beschränkung der Zeicheneintragung auf Ausfuhrwaren das Verbotsrecht der Klägerin nicht derart einzuengen vermöchte, daß es sich nur gegen verwechslungsfähige Kennzeichnungen von Ausfuhrwaren richte, verstoße die Zeicheneintragung gegen § 4 Abs. 2 Ziff. 4 WZG und sei nicht rechtswirksam, weil sie auf einem nichtigen Verwaltungsakt beruhe. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil sie voraussetzt, daß das Patentamt mit der Eintragung des Vermerks eine solche Einschränkung des Verbotsrechtes angestrebt habe, was nach den vorstehenden Darlegungen nicht angenommen werden kann. Abgesehen hiervon scheitert dieser Einwand auch daran, daß das Warenzeichen der Klägerin nach der von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Patentamts jedenfalls für Ausfuhrwaren ohne Täuschungsgefahr benutzt werden kann, was seine Eintragung rechtfertigt. Mit der Eintragung aber steht dem Warenzeichen vollinhaltlich der in § 24 i.V.m. § 15 WZG festgelegte Schutz zur Seite, der ein Verbotsrecht gegen jede Benutzung einer jüngeren verwechslungsfähigen Bezeichnung für gleichartige Waren im Inland gewährt.
5.
Aber auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils vermag die Abweisung der Klage nicht zu tragen, wonach es als ein venire contra factum proprium und als ein sittenwidriger Mißbrauch eines formalen Registerrechtes zu werten sei, wenn die Klägerin den inländischen Verkehr mit ihrem Zeichen blockieren und Dritten die Verwendung ähnlicher Zeichen für den inländischen Markt verbieten wolle. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Klägerin habe sich freiwillig in einer aus der Eintragung in der Zeichenrolle für jeden Beteiligten eindeutig erkennbaren Weise auf Exportwaren beschränkt und damit für den, der nicht die näheren Zusammenhänge und den schriftsätzlichen Vortrag in den Akten des Erteilungsverfahrens kenne, zum Ausdruck gebracht, daß sie das Zeichen nur für Exportwaren verwenden wolle.
Der Vorwurf des Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium) scheitert schon daran, daß die Klägerin während des Erteilungsverfahrens niemals erklärt hat, sie wolle das Zeichen nur für Exportwaren verwenden, im Gegenteil ihren Standpunkt, daß sie berechtigt sei, das Zeichen auch im Inlandverkehr zu verwenden, bis zuletzt aufrechterhalten hat. Nur um überhaupt eine Eintragung des Zeichens zu erreichen, hat sie sich mit dem vom Patentamt für notwendig erachteten Vermerk in der Warenzeichenrolle einverstanden erklärt.
Aber selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß die Klägerin durch ihr Einverständnis mit der Eintragung des Vermerks zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle ihr Warenzeichen nur für Ausfuhrwaren verwenden, kann ihr gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse nicht abgesprochen werden, der Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnung für gleichartige Waren auch dann entgegenzutreten, wenn diese Waren ausschließlich für den Inlandsvertrieb bestimmt sind. Nach feststehender Rechtsprechung stellt es auch eine Verletzung eines inländischen Zeichens dar, wenn die Waren, die ein Mitbewerber im Inland mit einem verwechslungsfähigen Zeichen versieht, ins Ausland ausgeführt werden sollen. Das Verbotsrecht aus § 24 WZG kann in solchen Fällen selbst dann geltend gemacht werden, wenn die Waren ausschließlich in einem Lande vertrieben werden sollen, in dem das beanstandete Warenzeichen Freizeichen ist (RGZ 110, 176). Wie das Reichsgericht in der angezogenen Entscheidung ausführt, stellt die widerrechtliche Kennzeichnung einer Ware nicht lediglich eine vorbereitende Handlung dar, deren rechtliche Beurteilung sich nach den rechtlichen Wirkungen des Inverkehrsetzens richtet, vielmehr eine diesem gleichgeordnete Handlung, die für sich allein den Unterlassungsanspruch begründet. Dies entspricht auch, wie das Reichsgericht weiterhin dargelegt hat, durchaus einem praktischen Bedürfnis; denn "sobald die Ware einmal mit dem fremden Warenzeichen versehen ist, ist eine Kontrolle darüber, was später mit ihr geschieht, oft recht schwer und damit dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet". Ist hiernach ein berechtigtes Interesse an dem Verbot der Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen auch dann anzuerkennen, wenn das Zeichen auf einer Exportware angebracht wird, die für ein Land bestimmt ist, wo eine Verwechslungsgefahr infolge der dortigen Freizeicheneigenschaft des Zeichens ausscheidet, so muß das gleiche für den Fall gelten, daß ein ausschließlich für den Export bestimmtes Warenzeichen von Dritten für Waren benutzt wird, die nur für den Inlandsverkehr bestimmt sind. Denn für die Frage der Zeichenverletzung ist belanglos, ob eine Verwechslungsgefahr durch das tatsächliche Begegnen der Waren auf den gleichen Absatzmärkten heraufbeschworen wird, was schon daraus erhellt, daß ein Unterlassungsanspruch auch aus unbenutzten Zeichen hergeleitet werden kann (BGHZ 10, 211 - Nordona) Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, daß die Klägerin ihre Warenzeichen für Inlandswaren nicht benutzen darf, handelt es sich angesichts des Umstands, daß eine zuverlässige Kontrolle des Absatzweges der Waren der Beklagten kaum durchführbar ist, bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch keineswegs um die mißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, sondern um die Durchsetzung eines berechtigten Anliegens von durchaus praktischer Bedeutung, Abgesehen davon, daß auch reine Exportmarken mit nur im Inland verwendeten Warenbezeichnungen unmittelbar räumlich zusammenstoßen können, beispielsweise beim Feilhalten der Ausfuhrwaren im Inland, wird durch das angestrebte Verbot jedes Versehen, aber auch jegliches Feilhalten und Inverkehrbringen gleichartiger Waren der Beklagten mit einem verwechslungsfähigen Zeichen innerhalb der Bundesrepublik, für deren räumlichen Bereich das Warenzeichen der Klägerin Schutz genießt, unterbunden und damit zugleich einem etwaigen späteren Zusammentreffen der verwechslungsfähig gekennzeichneten Waren auf dem Auslandsmarkt vorgebeugt. Das aber entspricht durchaus einem schutzwürdigen Bedürfnis und kann nicht als sittenwidriger Mißbrauch eines formalen Registerrechtes angeprangert werden.
6.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Da aber die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Vielmehr hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Schokolade und Pralinen mit Weinbrandfüllung sind zumindest gleichartige Waren. Beide stehen ihrer wirtschaftlichen Verwendungsweise und Bedeutung sowie ihren regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten nach einander so nahe, daß bei dem Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb. Die Warengleichartigkeit wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
Auch die Verwechslungsfähigkeit der in Vergleich zu setzenden Zeichen kann nicht zweifelhaft sein. Für den flüchtigen Durchschnittskäufer stimmt das Klagezeichen mit dem in seinem Gesamteindruck von dem Wort "CHÉRI" beherrschten Zeichen der Beklagten nach Klang, Wortbild und Sinn nahezu überein. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG ist hiernach gegeben.
Die Beklagte verletzt demnach durch das Versehen der Umhüllungen und der Verpackungskästen ihrer Pralinen (Weinbrandbohnen) mit dem Zeichen "mon CHÉRI" dis Zeichenrechte der Klägerin. Dem Unterlassungsantrag der Klägerin ist somit stattzugeben (§§ 24, 31 WZG), wobei ohne sachliche Einschränkung des Klagebegehrens auf die konkreten Verletzungshandlungen abzustellen und in die Urteilsformel eine vom Wortlaut des Klageantrags abweichende genauere Beschreibung der Verletzungshandlungen der Beklagten aufzunehmen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.