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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1990, Az.: III ZR 244/89

Ortsgerichtsvorsteher; Ortsgerichtsschöffen; Gebührenbeamten; Persönliche Haftung für Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1990
Aktenzeichen
III ZR 244/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 113, 71 - 82
  • DÖV 1991, 389 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 3271-3274 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 205 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1991, 119-121 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 474-477 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Mitglieder der Ortsgerichte in Hessen (Ortsgerichtsvorsteher und -schöffen) sind keine sogenannten Gebührenbeamten. Sie haften für Amtspflichtverletzungen nicht persönlich.

Tatbestand:

1

Die Kläger haben 1986 in der Zwangsversteigerung ein Hausgrundstück erworben, dessen Wert die Beklagten als Mitglieder des zuständigen Ortsgerichts in F. (Reg.Bez. Kassel, Hessen) zuvor im Rahmen der vollstreckungsgerichtlichen Wertfestsetzung auf Ersuchen des Amtsgerichts geschätzt hatten.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger den Ortsgerichtsvorsteher und zwei Ortsgerichtsschöffen persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Schätzung fehlerhaft gewesen sei.

3

Das Landgericht (RPfl 1988, 322) und das Oberlandesgericht (RPfl 1990, 31) haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, der die Beklagten entgegentreten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

6

1. Das Berufungsgericht hat vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. Die Beklagten haben die beanstandete ortsgerichtliche Schätzung vom 11. Juli 1985 nicht auf Antrag der Kläger, sondern auf Ersuchen des Amtsgerichts in einem dort anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren vorgenommen.

7

Mögliche Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren der Kläger sind deshalb nur die Vorschriften über unerlaubte Handlungen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und wovon auch die Revision ausgeht.

8

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht aufgrund der allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungstatbestände beurteilt hat (insbesondere §§ 823, 826 BGB), sondern nach dem für Amtspflichtverletzungen von Beamten geschaffenen Sondertatbestand des § 839 BGB, durch den die Haftpflicht gegenüber den allgemeinen und für jedermann geltenden Bestimmungen des Deliktsrechts teilweise erweitert und teilweise wiederum eingeschränkt wird (vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 11 ff.). Die Beklagten sind hier nicht als Privatpersonen tätig geworden. Sie sind vielmehr Beamte und handelten in amtlicher Eigenschaft.

9

a) Die Beklagten, Vorsteher und Schöffen des hier zuständigen Ortsgerichts in Hessen, sind als Ortsgerichtsmitglieder Ehrenbeamte (§ 6 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes - OGG - i.d.F. vom 2. April 1980, GVBl I S. 113; §§ 3 Abs. 2, 115 BRRG; §§ 6 Abs. 2, 186 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG). Ihre Berufung und Rechtsstellung richten sich nach den Grundsätzen des Beamtenrechts (vgl. §§ 7 ff. OGG; RdErl. d. Hess. MdJ vom 5. Februar 1981 - JMBl S. 153, 210; s. auch Wolff/Bachof VerwR II 4. Aufl. § 110 II b S. 494 f.). Sie sind Beamte im staatsrechtlichen Sinne.

10

b) Die Beklagten handelten bei der streitigen Schätzung als Amtspersonen, nämlich in Ausführung der ihnen als Ortsgerichtsmitgliedern kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben. Zu den Obliegenheiten der Ortsgerichte in Hessen, deren Einrichtung und Stellung mit Wirkung vom 1. Januar 1953 landesrechtlich vereinheitlicht wurde (OGG vom 6. Juli 1952 - GVBl S. 124; vgl. zur historischen Entwicklung und zur Neuordnung des Ortsgerichtswesens in Hessen außer den in § 38 OGG 1952 aufgeführten Rechtsvorschriften die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drucks. II WP. Abt. I Nr. 322 S. 608 f., Hoof NJW 1953, 134 sowie BVerfGE 11, 192, 194 f. [BVerfG 08.06.1960 - 1 BvR 580/53]), zählt neben bestimmten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit insbesondere das Schätzungswesen (vgl. §§ 2, 8 Abs. 1 Satz 2, 18 OGG 1980).

11

c) Etwaige landesrechtliche Vorschriften über eine gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch erweiterte Berufshaftpflicht von Grundstücksschätzern (vgl. Art. 79 EGBGB und dazu Staudinger/Keidel/Raape BGB 9. Aufl. Art. 79 EGBGB Anm. 1 - 3) sind hier nicht anwendbar. Art. 79 EGBGB bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nicht auf Sachverständige oder Schätzer, die nicht bloß amtlich bestellt sind, sondern auch - wie hier die Beklagten - die Eigenschaft von Beamten haben (vgl. aus dem neueren Schrifttum - jeweils zu Art. 79 EGBGB - Palandt/Thomas BGB 49. Aufl. Anm. 1; Soergel/Hartmann BGB 11. Aufl. Rn. 1; Staudinger/Merten/Kirchhof BGB 12. Aufl. Rn. 2; MünchKomm/Säcker BGB 2. Aufl. Anm.).

12

3. Die Beklagten sind bei der Grundstücksschätzung nicht fiskalisch, sondern hoheitlich tätig geworden, in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG). Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen.

13

a) Bei den Ortsgerichten in Hessen handelt es sich um eine Einrichtung, die mit hoheitlichen Aufgaben befaßt ist. Die Ortsgerichte sind nach § 2 Satz 1 OGG Hilfsbehörden der Justiz. Sie leisten den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit Amtshilfe (vgl. insbesondere § 15 OGG i.d.F. vom 2. April 1980 - GVBl I S. 113).

14

Die Aufgaben und Befugnisse der Ortsgerichte werden von Ehrenbeamten ausgeübt (§ 6 OGG), wozu nach § 3 Abs. 2 BRRG, § 6 Abs. 2 HBG berufen werden kann, wer hoheitliche Aufgaben wahrnehmen soll. Die Amtsführung der Ortsgerichte unterliegt der Dienstaufsicht der Justizverwaltung (§ 3 OGG). Die Ortsgerichte führen das Landessiegel (§ 2 Satz 3 OGG; § 4 der Dienstanweisung für die Ortsgerichte im Lande Hessen - DAOG - vom 11. Februar 1982, JMBl S. 197). Sie können und sollen das Amtsschild der Landesbehörden führen (§ 6 DAOG; RdErl. d. Hess. MdJ vom 2. November 1983 - JMBl. S. 636). Für die Amtshandlungen der Ortsgerichte werden Gebühren erhoben (§ 20 OGG i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen vom 17. Oktober 1980 - GVBl I S. 406), die auf Antrag des Kostenschuldners vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts festgesetzt (§ 23 OGG) und auf Ersuchen des Ortsgerichts im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung eingezogen werden (§ 25 OGG).

15

Sowohl von der ausgeübten Funktion her als auch kraft der Einbindung in die Justiz fällt die Amtsausübung der Ortsgerichte hiernach in den hoheitlichen Wirkungskreis der öffentlichen Hand und stellt damit Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. zu den Voraussetzungen BGB-RGRK/Kreft aaO. Rn. 73 ff.).

16

b) Dies gilt auch für die hier in Frage stehende Grundstücksschätzung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 OGG).

17

Die von den Klägern beanstandete ortsgerichtliche Schätzung ist auf Ersuchen des zuständigen Amtsgerichts in einem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt, im Rahmen der vollstreckungsgerichtlichen Wertfestsetzung nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 ZVG. Nach dieser Vorschrift setzt das Vollstreckungsgericht den Grundstückswert (Verkehrswert) des Versteigerungsobjekts von Amts wegen fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Insoweit kommt nicht nur die Begutachtung durch einen außerhalb des Bereichs hoheitlichen Handelns tätig werdenden Sachverständigen in Betracht (vgl. OLG Schleswig RPfl 1975, 88; auch Senatsurteil BGHZ 59, 310[BGH 05.10.1972 - III ZR 168/70]). Es ist anerkannt, landesrechtlich (vgl. § 11 EGZVG - RGBl 1898, 750) zum Teil sogar vorgeschrieben, daß auch amtliche Schätzungen eingeholt werden können oder einzuholen sind (vgl. Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 74 a Rn. 10, insbesondere 10.2 und 10.4; Steiner/Storz ZVG 9. Aufl. § 74 a Rn. 81 ff.; Storz Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 5. Aufl. S. 275 ff.; s. a. BGHZ 62, 93 [BGH 21.01.1974 - PatAnwSt R 3/73]; Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG Vorbem. §§ 136-144 Rn. 38 ff. und für die ehemals preußischen Gebietsteile Hessens Art. 8 PrAGZVG - PrGS 1899 S. 291 - sowie für das frühere Großherzogtum Hessen Art. 8 HessAGZVG - Hess.Reg.Bl. 1899 S. 367, wonach im Zwangsversteigerungsfall eine Schätzung durch das Ortsgericht im Auftrag des Amtsgerichts ausdrücklich vorgesehen war).

18

So liegt es hier. Das Zwangsversteigerungsgericht hat eine amtliche Schätzung des zuständigen Ortsgerichts eingeholt. Dieses ist dabei in Ausführung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert von Grundstücken zu schätzen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 OGG; s. dazu auch Hoof/Vierhaus OGG 5. Aufl. Anmerkungen zu § 22), hoheitlich tätig geworden (vgl. für die nach § 136 BBauG gebildeten Gutachterausschüsse Senatsurteil vom 4. März 1982 - III ZR 156/80 =BGHWarn 1982 Nr. 79 = NVwZ 1982, 395, 396).

19

4. Die Verantwortlichkeit für das Verhalten der Ortsgerichtsmitglieder bei der Schätzung trifft damit nach Art. 34 GG (vgl. auch Art. 136 Hess.Verf.) grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst sie stehen. Das ist ungeachtet gewisser Mitwirkungsrechte und -pflichten der Gemeinden im Bereich des Ortsgerichtswesens (vgl. §§ 1, 7, 28 OGG) das Land. Denn die Ortsgerichte in Hessen sind als Hilfsbehörden der Justiz (§ 2 Satz 1 OGG) eine staatliche Einrichtung. Die den Ortsgerichtsmitgliedern übertragenen Aufgaben werden ihnen vom Land, nicht von der Gemeinde anvertraut (ebenso für den Schiedsmann in Nordrhein-Westfalen und in Braunschweig Senatsurteile BGHZ 36, 193 und 53, 217 sowie für die nach § 136 BBauG gebildeten Gutachterausschüsse in Rheinland-Pfalz Senatsurteil vom 4. März 1982 aaO.).

20

5. Das Berufungsgericht ist hiervon im Grundsatz ausgegangen. Es hat indessen offengelassen, ob im Streitfall vom Grundsatz der Staatshaftung (Art. 34 GG) deshalb eine Ausnahme angeordnet ist, weil die Ortsgerichtsmitglieder in Hessen zu den sog. Gebührenbeamten zählen.

21

Das Berufungsgericht hat eine (Eigen-)Haftung der Beklagten verneint, weil das Wertfestsetzungsverfahren nach § 74 a Abs. 5 ZVG, in dessen Rahmen die Beklagten hier tätig geworden sind, die Interessen künftiger Ersteher nicht schütze und die Kläger deshalb insoweit nicht Dritte i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB seien; ein Eingriff in allgemeine Rechtspositionen der Kläger i.S. der §§ 823, 826 BGB, den § 839 BGB einschließe, sei den Beklagten nicht vorzuwerfen.

22

Ob die dagegen von der Revision erhobenen Rügen durchgreifen, bedarf nicht der Entscheidung, denn die Klage ist jedenfalls deshalb (von vornherein) abzuweisen, weil die Beklagten den Klägern für - etwaige - Fehler bei der Grundstücksschätzung nicht persönlich haften (Art. 34 GG).

23

6. Die Mitglieder der Ortsgerichte in Hessen (Ortsgerichtsvorsteher und -schöffen) sind keine sog. Gebührenbeamten. Sie haften für Amtspflichtverletzungen nicht persönlich.

24

a) Die in Art. 34 GG bestimmte Überleitung der durch § 839 BGB begründeten persönlichen Haftung des Beamten für Amtspflichtverletzungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes auf den Dienstherrn gilt nicht uneingeschränkt. Art. 34 GG regelt die Staatshaftung, wie vorher schon Art. 131 WRV, nur grundsätzlich, nicht erschöpfend. Reichsrechtliche und landesrechtliche Haftungsvorschriften (vgl. Art. 77, Art. 1 Abs. 2 EGBGB) sind insoweit weiter maßgeblich, wie sie die verfassungsmäßigen Grundsätze durch Regelung im einzelnen ergänzen oder beschränken (BVerfGE 61, 149, 194, 199;  Senatsurteile BGHZ 9, 289[BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52];  62, 372, 376 ff. und vom 24. Februar 1983 - III ZR 82/81 = LM BGB § 839 Fm Nr. 36 = VersR 1983, 462; BGB-RGRK/Kreft aaO. Rn. 24 ff. m.w.Nachw.).

25

Staatshaftungsrechtliche Sonderregelungen bestehen namentlich für Beamte, die auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind (Übersicht: BGB-RGRG/Kreft aaO. Rn. 18, 27). Soweit derartige Vorschriften durch das Staatshaftungsgesetz (vom 26. Juni 1981 - BGBl I S. 553) aufgehoben wurden (vgl. Schäfer/Bonk StHG Einl. §§ 1-13 Rn. 14; § 14 Rn. 38, 40; § 34 Rn. 3 ff.) kommt dem nach der Nichtigerklärung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 61, 149 [BVerfG 19.10.1982 - 2 BvF 1/81]) keine Bedeutung mehr zu.

26

b) Für Hessen ist insoweit - außer auf § 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl S. 798) - vor allem auf § 1 Abs. 3 des preußischen Gesetzes über die Haftpflicht des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (PrGS S. 691) und auf Art. 79 AGBGB des Großherzogtums Hessen vom 17. Juli 1899 (Hess.Reg.Bl. S. 133) hinzuweisen. Nach § 1 Abs. 3 des genannten preußischen Gesetzes ist die Verantwortlichkeit des Staates ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche diese eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben. Nach Art. 79 AGBGB des Großherzogtums Hessen tritt die Staatshaftung nicht ein bei Handlungen von Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, insbesondere bei Handlungen von Notaren und Gerichtsvollziehern. In ähnlicher Weise schließt § 5 Nr. 1 des genannten Reichsgesetzes die Staatshaftung aus, soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.

27

An die Stelle der vorstehend angeführten landesrechtlichen Regelungen, hier des preußischen Gesetzes vom 1. August 1909, auf das sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hingewiesen haben (F. ist 1803 an das spätere Kurhessen und mit diesem 1866 an Preußen gekommen) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1985 § 21 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess. AGBGB) vom 18. Dezember 1984 getreten (GVBl S. 344). Darin ist eine dem § 5 Nr. 1 des Reichsgesetzes entsprechende Regelung übernommen worden (vgl. dazu LT-Drucks. 11/1981 S. 18/19).

28

Im vorliegenden Fall ist § 21 Hess. AGBGB vom 18. Dezember 1984 maßgebend. Das hier streitige Rechtsverhältnis, der Ersatzanspruch wegen der angeblich unrichtigen Grundstücksschätzung von 11. Juli 1985, ist erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden (vgl. §§ 33 Abs. 3, 35 Hess. AGBGB). Die Staatshaftung ist hiernach ausgeschlossen bei Personen, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.

29

c) Die Ortsgerichte in Hessen erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren (§ 20 OGG). Von den durch das Ortsgericht vereinnahmten Gebühren erhalten der Ortsgerichtsvorsteher oder sein Vertreter 25 v.H., die an den einzelnen Dienstgeschäften beteiligten Ortsgerichtsmitglieder (einschließlich des Ortsgerichtsvorstehers) - untereinander zu gleichen Teilen - zusammen 75 v.H.; von den Gebührenanteilen der Ortsgerichtsmitglieder sind 33 1/3 v.H., höchstens 600 DM jährlich, Dienstaufwandsentschädigung (§ 27 Abs. 1 OGG). Außer den Gebühren werden von dem Ortsgericht die den Ortsgerichtsmitgliedern bei der Vornahme von Dienstgeschäften entstandenen baren Unkosten, zu denen auch der entgangene Arbeitsverdienst nach Maßgabe der für Schöffen geltenden Vorschriften gehört, als Auslagen erhoben; die vereinnahmten Auslagen stehen den Ortsgerichtsmitgliedern zu (§§ 21, 27 Abs. 2 OGG). Die Abrechnung und Auszahlung der Gebühren und Auslagen erfolgt nach § 27 Abs. 3 OGG jeweils am Monatsende. Die Auslagen für Hilfspersonen trägt der Ortsgerichtsvorsteher, die sonstigen Kosten der Geschäftsführung des Ortsgerichts die Gemeinde ((§ 28 OGG).

30

Im Hinblick auf diese Regelung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, in Hessen sei die Staatshaftung für die Mitglieder der Ortsgerichte ausgeschlossen, weil sie auf den Bezug von Gebühren angewiesen seien (so Hoof/Vierhaus OGG 5. Aufl. 1970 § 6 Anm. 6; s.a. Best, Die Hessischen Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze 1900 Bd. I Art. 79 AGBGB Anm. 2). Dieser Meinung, die die Ortsgerichtsmitglieder staatshaftungsrechtlich als Gebührenbeamte beurteilt, folgt der Senat nicht.

31

aa) Dabei ist unerheblich, daß die Ortsgerichtsmitglieder die Gebühren nicht unmittelbar von den Beteiligten beziehen, sondern daß sie ihnen von dem Ortsgericht, das die Gebühren vereinnahmt, nach monatlicher Abrechnung ausgezahlt werden (vgl. §§ 20, 25, 27 OGG). Für die persönliche Haftung der Beamten nach § 21 Hess. AGBGB kommt es nur darauf an, ob sie überhaupt auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind. Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung (vgl. RGZ 134, 178, 180/181 sowie RGZ 88, 256, 258 ff. und RGZ 93, 35, 37 ff. zum PrStHG vom 1. August 1909; s.a. Hess. VGH JW 1933, 1218 m. Anm. Helfritz zum Hess. AGBGB vom 17. Juli 1899).

32

bb) Die Ortsgerichtsmitglieder scheiden auch nicht deshalb von vornherein als Gebührenbeamte i.S. des § 21 Hess. AGBGB aus, weil sie als Ehrenbeamte (§ 6 OGG) ihr Amt nur nebenberuflich ausüben und deshalb für ihren Lebensunterhalt nicht auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind. Das belegt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der, wie ausgeführt, in das neue Gesetz aufgenommenen reichsrechtlichen Regelung (§ 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910) kamen für die persönliche Haftung insoweit im wesentlichen nur die Wahlkonsuln des Reichs in Betracht, die ihr Amt nur nebenbei versahen und im Hauptberuf meist Kaufleute waren (vgl. Delius, Die Beamtenhaftpflichtgesetze des Reiches und der Länder 4. Aufl. 1929 S. 40; Verhandlungen des Reichstags Bd. 270 Nr. 5 S. 19, Bd. 275 Nr. 366 S. 1911 f.). Die Wahlkonsuln bezogen für ihre Tätigkeit Gebühren und erhielten vom Reich kein Gehalt, allenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung (vgl. § 10 des Konsulargesetzes vom 8. November 1867 - BGBl S. 137).

33

cc) Entscheidend ist, ob die erhobenen Gebühren danach bemessen und dazu bestimmt sind, die Amtstätigkeit der handelnden Beamten abzugelten (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 193, 195;  62, 372, 379). Davon kann bei den den Ortsgerichtsmitgliedern in Hessen zufließenden Gebührenanteilen nicht ausgegangen werden.

34

Ehrenbeamte wie die Ortsgerichtsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus (vgl. § 115 Abs. 2 BRRG). Sie erhalten für die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben lediglich eine Dienstaufwandsentschädigung (vgl. Wolff/Bachof aaO. S. 494). So liegt es auch hier. Die Gebühren der Ortsgerichte dienen - ähnlich denen des Schiedsmanns (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 193 und 53, 217) - nicht der Entlohnung der Ortsgerichtsmitglieder.

35

Die Gebühren sind der Höhe nach eher niedrig bemessen (vgl. die aufgrund des § 20 OGG erlassene Gebührenordnung vom 17. Oktober 1980, GVBl I S. 406 mit Änderung vom 17. März 1989, GVBl I S. 98). Im Streitfall hat das Ortsgericht für die Schätzung, die immerhin eine Besichtigung des zu schätzenden Hausgrundstücks voraussetzte (vgl. § 41 DAOG - aaO.), ausweislich der Akten bei einem Geschäftswert von 310.000 DM eine Gebühr von 134 DM erhalten (vgl. Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Gebührenordnung). Dieser Betrag war nach § 27 OGG unter den drei an der Schätzung beteiligten Ortsgerichtsmitgliedern aufzuteilen, wobei der Ortsgerichtsvorsteher nach § 28 OGG aus seinem (höheren) Gebührenanteil noch die Auslagen für eventuelle Hilfspersonen zu bestreiten hatte.

36

Dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß das Gesetz nur einen Teil der den Ortsgerichtsmitgliedern zufließenden Gebührenanteile, nämlich 33 1/3 v.H. und höchstens 600 DM jährlich, ausdrücklich als Dienstaufwandsentschädigung bezeichnet (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 OGG). Dieser durch das Gesetz zur Änderung des Ortsgerichtsgesetzes vom 5. Juli 1956 (GVBl S. 127) eingefügten Regelung kommt, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, vor allem steuertechnische Bedeutung zu (vgl. LT-Drucks. III. WP. Abt. I Nr. 334 S. 843 f., Abt. II Nr. 173 S. 395; Plen.Prot. III. WP. S. 755, 1164).

37

Die Höhe der den Ortsgerichtsmitgliedern nach § 27 OGG zufließenden Gebührenanteile ist auch nicht dadurch nennenswert beeinflußt worden, daß nach der ursprünglichen Gesetzesfassung auch der jeweiligen Gemeinde ein Anteil an den durch das Ortsgericht vereinnahmten Gebühren zukam, und zwar als Ausgleich für die von ihr zu tragenden Kosten der Geschäftsführung des Ortsgerichts, während dies nach der jetzigen Fassung nicht mehr der Fall ist. Die Gebührenanteile der Gemeinden waren haushaltsmäßig in der Regel ohne größere Bedeutung. Zahlreiche Gemeinden hatten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zugunsten der beteiligten Ortsgerichtsmitglieder auf ihren - geringen - Gebührenanteil zu verzichten. Wenn der Anteil der Gemeinde durch das Gesetz zur Änderung des Ortsgerichtsgesetzes vom 4. Dezember 1979 (GVBl I S. 245) allgemein gestrichen wurde, weil darauf verzichtet werden könne (vgl. LT-Drucks. 9/1523 S. 2, 12 f.), so ist dadurch der Anteil der Ortsgerichtsmitglieder im Ergebnis nicht entscheidend gestiegen.

38

Insgesamt ist hiernach davon auszugehen, daß die den Ortsgerichtsmitgliedern verbleibenden geringen Gebührenanteile der Sache nach nicht mehr als lediglich eine pauschale Aufwandsentschädigung für den durch das Ehrenamt verursachten Zeitverlust darstellen. Der Eintritt der Selbsthaftung nach § 21 Hess. AGBGB wird dadurch nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 193, 195).

39

dd) Für ein solches Verständnis der Vorschrift sprechen sachliche Gründe.

40

Die persönliche Haftung der Gebührenbeamten nach § 21 Hess. AGBGB beruht insbesondere auf dem Gedanken, daß sie in keinem so engen Verhältnis zum Staat stehen wie andere Beamte und es ihnen auch zuzumuten ist, für Haftungsfälle durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung Vorsorge zu treffen (vgl. LT-Drucks. 11/1981 S. 18/19). Vergleichbare Überlegungen lagen schon dem Ausschluß der Staatshaftung für Gebührenbeamte durch § 5 Nr. 1 des Reichsbeamtenhaftpflichtgesetzes (vgl. Verhandlungen des Reichstags aaO.), durch § 1 Abs. 3 des preußischen Staatshaftungsgesetzes (vgl. RGZ 88, 256; 93, 35; 135, 178) und durch Art. 79 AGBGB des Großherzogtums Hessen zugrunde (vgl. Best aaO.).

41

Als Gebührenbeamte in diesem Sinne sind deshalb außer den Notaren (vgl. Senatsurteil BGHZ 9, 289[BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52]) und den Wahlkonsuln des Reichs (vgl. Delius aaO.) sowie den Gerichtsvollziehern im füheren Hessen, die nur Gebühren und kein Gehalt bezogen (vgl. RG JW 1933, 2268; Hess. VGH JW 1933, 1218; Best aaO.; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. Rn. 37 Rn. 34 vor § 166), insbesondere die Bezirksschornsteinfegermeister angesehen worden (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 372 und vom 24. Februar 1983 - III ZR 82/81 = BGHWarn 1983 Nr. 63). Dagegen ist der Schiedsmann nicht als Gebührenbeamter von der Staatshaftung ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile BGHZ 36, 193 und 53, 217; s.a. RGZ 93, 35 für den Zwangslotsen und Senatsurteile BGHZ 39, 358, 362 und vom 8. Oktober 1964 - III ZR 223/62 = VersR 1964, 1302, 1304 für den Prüfingenieur für Baustatik).

42

Die Mitglieder der Ortsgerichte in Hessen sind ihrer Stellung nach eher dem Schiedsmann als dem Notar oder dem Bezirksschornsteinfegermeister vergleichbar. Sie üben als Beamte im staatsrechtlichen Sinne ein Ehrenamt innerhalb der Justiz aus, in die sie als Mitglieder einer Hilfsbehörde nach Stellung und Zuständigkeit eng eingebunden sind. Für ihre weniger im privaten als vornehmlich im öffentlichen Interesse liegende Amtstätigkeit beziehen sie keine Vergütung. Sie erhalten zwar einen Anteil an den durch das Ortsgericht vereinnahmten Gebühren. Der Sache nach handelt es sich dabei aber um nicht mehr als nur eine geringe pauschale Entschädigung für den entstandenen Dienstaufwand.

43

7. § 21 Hess. AGBGB ist damit im Streitfall nicht anwendbar. Die Staatshaftung (Art. 34 GG) ist nicht ausgeschlossen. Die gegen die beklagten Ortsgerichtsmitglieder persönlich gerichtete Klage ist unbegründet und abzuweisen.

44

Die Revision der Kläger ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.