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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: III ZR 82/81

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Haftung eines Bezirksschornsteinfegermeisters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1983
Aktenzeichen
III ZR 82/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.04.1981

Fundstellen

  • MDR 1983, 732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2192 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

C.-V.-Aktiengesellschaft,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Diplom-Kaufmann W., O. str. ..., K.

Prozessgegner

Bezirksschornsteinfegermeister Hans K., K. Straße ..., N. 2

Amtlicher Leitsatz

Der wegen unsachgemäßer Feuerstättenschau persönlich haftende Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.6.1974 III ZR 89/72 - BGHZ 62, 372 = VersR 74, 1027) kann den Geschädigten nach § 839 Abs. 15.2 BGB nicht auf die Leistung des (privaten) Feuerversicherers verweisen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 7. März 1976 entstand im Hause der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Brand in dem Kamin, der sich zwischen dem Vorderhaus und dem Anbau des Hauses befand. Die Feuerwehr zog nach Sicherung der Brandstelle den Beklagten als den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister hinzu. Dieser überprüfte den Kamin und gab ihn anschließend frei. In der folgenden Nacht brach im Vorderhaus Feuer aus, weil ein hölzernes Treppenpodest, dessen Balken in Öffnungen in der Kaminwand auflagen, sich entzündet hatte. Die Klägerin leistete als (privater) Feuerversicherer Schadensersatz in Höhe von 86.885 DM.

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz, weil der Kamin verfrüht zur Benutzung freigegeben und nicht in der gebotenen Weise überwacht worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Als Grundlage für eine Haftung des Beklagten als Bezirksschornsteinfegermeister komme nur § 839 BGB in Betracht. Eine solche Haftung entfalle jedoch aufgrund des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; denn die Geschädigte habe durch die Versicherungsleistung der Klägerin anderen Ersatz im Sinne dieser Bestimmung erlangt.

4

Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.

5

II.

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als Grundlage für eine Haftung des Beklagten lediglich § 839 BGB in Betracht kommt, da ein Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau hoheitlich tätig wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969, BGBl I 1634 - SchornstfG -). Insoweit haftet ein Bezirksschornsteinfegermeister als sog. Gebührenbeamter persönlich, da durch § 1 Abs. 3 des Preuß. StaatshaftungsG vom 1. August 1909 (GS S. 691) die Überleitung der Haftung auf seine Dienstkörperschaft gemäß Art. 34 GG ausgeschlossen wird (BGHZ 62, 372, 376 ff. m.w.Nachw.).

6

Das Berufungsgericht hat auch erkannt, daß eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 839 BGB nur eingreift, soweit dieser im Rahmen der ihm durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchornstfG übertragenen Feuerstättenschau tätig geworden ist. Soweit er die Feuerwehr bei der Bekämpfung des Kaminbrandes unterstützt hat, hat er dagegen keine eigenen Aufgaben erfüllt, sondern hat als Gehilfe der Feuerwehr bei der dieser obliegenden Brandbekämpfung mitgewirkt.

7

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entfällt eine Haftung des Beklagten für eine Pflichtverletzung bei der Feuerstättenschau nicht schon aufgrund des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; denn die Voraussetzung eines solchen Haftungsausschlusses, daß der Geschädigte anderen Ersatz erlangt hat, ist bei Leistungen der Feuerversicherung des Geschädigten nicht erfüllt.

8

a)

Der erkennende Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung zu der Frage, was anderer Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 ist, die vom Reichsgericht im Jahre 1932 begonnene (RGZ 138, 209 - Kreditversicherung) "weite" Auslegung des Verweisungsprivilegs nicht mehr fortgeführt (vgl. BGHZ 70, 7[BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75] - gesetzliche Unfallversicherung; BGHZ 79, 26[BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] - gesetzliche Krankenversicherung; BGHZ 79, 35 - private Krankenversicherung; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. u.a. Anm. Nüßgens LM BGB § 839 E Nr. 38 a). Die nach diesen Entscheidungen für die Einschränkung des Verweisungsprivilegs maßgeblichen Gründe lassen es auch nicht zu, den durch eine Amtspflichtverletzung des Bezirksschornsteinfegermeisters geschädigten Hauseigentümer (hier: die Versicherungsnehmerin der Klägerin) auf die Leistungen seiner privaten Feuerversicherung als anderen Ersatz zu verweisen.

9

Gegenüber § 67 VVG ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ohne weiteres "die stärkere Norm". Vielmehr sind in dem Maße, in dem die Reichweite des Verweisungsprivilegs begrenzt wird, die Regelungszwecke der miteinander konkurrierenden (beiden) Normen gegeneinander abzuwägen; dabei sind allerdings Ziel und Zweck des als anderer Ersatz in Betracht kommenden Leistungsverhältnisses wesentlich zu berücksichtigen (BGHZ 79, 26, 29[BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] m.w.Hinw.). Diese Würdigung ergibt hier, daß die Leistungen der Klägerin an die Geschädigte keinen anderen Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellten.

10

b)

Die (private) Feuerversicherung soll den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden ausgleichen (§ 82 VVG). Sie deckt auch den Schaden, für den ein Dritter nach gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat. Die Versicherung hat indes nicht den Zweck, dem Dritten das Haftungsrisiko abzunehmen. Wie sich aus § 67 VVG ergibt, soll der Schädiger - insoweit allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entsprechend - nicht freigestellt werden, soweit er ohne das Bestehen des Versicherungsverhältnisses dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hatte. Bei dem Träger der Versicherung soll hiernach grundsätzlich das Risiko der Durchsetzbarkeit des Regreßanspruchs verbleiben (vgl. BGHZ 79, 35, 37 m.w.Nachw.). Der Geschädigte "erkauft" sich diesen Versicherungsschutz durch eigene Beiträge. Wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 70, 7 (10)[BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75] ausgeführt hat, widerspricht es grundsätzlich dem Anliegen der Amtshaftung - den Bürger gegen rechtswidriges Verhalten staatlicher Amtsträger zu schützen -, den Geschädigten zur Entlastung des pflichtwidrig handelnden Beamten (und an seiner Stelle des Dienstherrn) auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs zu verweisen, die dieser sich unter Aufwendung eigener Mittel beschafft hat. In diesem Fall würde die vom Geschädigten abgeschlossene Schadenversicherung im Ergebnis wie eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung behandelt (vgl. die Nachweise aaO).

11

c)

Sowohl nach dem Zweck und der gesetzlichen Ausgestaltung der (privaten) Feuerversicherung als auch nach dem inneren Anliegen der Amtshaftung ist hiernach die Leistung der Klägerin nicht als ein dem Geschädigten zur Verfügung stehender anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Diese Auslegung der Vorschrift verbietet sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb, weil hier Art. 34 GG zugunsten des Beklagten nicht eingreift.

12

In den Fällen, in denen der Beamte dem Dritten gegenüber bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung selbst haftet, hat zwar der ursprüngliche Zweck des Verweisungsprivilegs, die Entschlußfreude des Beamten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu stärken, noch eine gewisse Bedeutung. Dieser Zweck tritt jedoch zurück, wenn und soweit - wie hier - der Beamte Pflichten zu erfüllen hat, die denen anderer Teilnehmer am Rechtsverkehr vergleichbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 68, 217, 222) und für deren Verletzung dieser Personenkreis nach Maßgabe des allgemeinen Deliktsrechts einzustehen hat. Bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchornstfG) nimmt der Bezirksschornsteinfeger zwar eine öffentliche Aufgabe wahr (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchornstfG). Die Tätigkeit selbst ist indes eine handwerkliche; sie besteht in der praktischen Anwendung der für die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erforderlichen beruflichen Kenntnisse (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 SchornstfG). Die dem Bezirksschornsteinfegermeister insoweit gestellte Aufgabe erfordert somit kein Tätigwerden in den besonderen Formen der Hoheitsverwaltung (vgl. dazu neuerdings das Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 206/80 -, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

13

Die Verweisung auf die von dem Geschädigten mit eigenen Mitteln erworbene Versicherungsleistung rechtfertigt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - aus einer besonderen Schutzwürdigkeit des Gebührenbeamten, für den die haftungsverlagernde Bestimmung des Art. 34 GG nicht eingreift. Der dafür maßgebende Grund - wesentlich lockeres Verhältnis des Beamten zum Staat als bei besoldeten Beamten, vgl. Senatsurteil BGHZ 62, 372, 379 - ist nicht geeignet, den Umfang der Haftung (§ 839 BGB) gegenüber dem Geschädigten einzuschränken. Insoweit käme nur eine - dem Gesetzgeber vorbehaltene - Aufhebung des § 1 Abs. 3 Preuß. StaatshaftungsG in Betracht (vgl. dazu die im - inzwischen für nichtig erklärten - Staatshaftungsgesetz 1981 vorgesehene Haftungsübernahme des Trägers der übertragenen öffentlichen Aufgabe, vgl. u.a. Jacobs, StaatshaftungsR Rdn. 454).

14

3.

Kann sich demnach der Beklagte gegenüber dem Anspruch der Geschädigten auf die Versicherungsleistung der Klägerin nicht auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen, ist er für eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung bei der Feuerstättenschau ersatzpflichtig. Ob eine solche Pflichtverletzung vorliegt, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen. Diese Frage bedarf nun der tatrichterlichen Prüfung.

15

Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Eigenhaftung des Beklagten entfällt, wenn die ihm angelastete schadensursächliche Pflichtverletzung in den Bereich der Brandbekämpfung fällt. Hat nämlich der Beklagte in seiner Eigenschaft als zugezogener Gehilfe der Feuerwehr die bei der Brandbekämpfung zu beobachtenden Amtspflichten verletzt - wozu auch die Pflicht gehört, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen und gegebenenfalls Brandwachen aufzustellen -, so tritt seine Haftung gegenüber der des Trägers der Feuerwehr zurück (Art. 34 GG; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 81). Dagegen führt eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Feuerstättenschau, wie bereits dargelegt, zur Eigenhaftung des Beklagten. Voraussetzung hierfür ist indes die Feststellung, daß die Wiederinbetriebnahme des Kamins als Folge einer (pflichtwidrigen) verfrühten Freigabe der Feuerstätte den Brand im Nachbarhaus überhaupt verursacht hat. Daran würde es fehlen, wenn - wie das Berufungsgericht u.a. erwägt - bereits der Kaminbrand die in den Öffnungen der Kaminwange aufliegenden Balken des Treppenpodestes zum Schwelen gebracht und dies unabhängig von der Inbetriebnahme der Feuerstätte im Anbau zum Abbrennen des Vorderhauses geführt hat. Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, im Vorderhaus nicht sorgfältig genug überprüft zu haben, ob der Kaminbrand auf das hölzerne Treppenpodest übergegriffen haben konnte, handelte es sich in erster Linie darum, die Auswirkungen des Kaminbrandes auf das Vorderhaus festzustellen. Dies fällt in den Aufgabenbereich der Feuerwehr. Soweit dabei auch die (künftige) Feuersicherheit des Kamins zu prüfen war, berührte dies zwar auch Amtspflichten des Beklagten als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchornstfG); eine entsprechende Haftung des Beklagten kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn die Wiederinbetriebnahme des Kamins verfrüht war und dies den Brand verursacht hat.

Krohn
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe