Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 156/68
Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle; Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit; Genehmigungspflichtige Wertsicherungsklausel; Begriff der Spannungsklausel; Festsetzung einer Rente nach dem Preis oder Wert einer anderen Leistung; Vereinbarung einer Veräußerungsrente; Rentenbezüge als Kaufpreis für eine Geschäftsübertragung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 156/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 12.06.1968
Rechtsgrundlage
- § 3 S. 2 WährG
Fundstelle
- DB 1970, 1266 (Kurzinformation)
Prozessführer
Unter der Firma Albert L. handelnder Kaufmann Albert L., M./Ruhr, H.straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Walther G., D., S.straße ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle,
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens und
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat das Fabrikations- und Handelsgeschäft, das er in Düsseldorf unter der Firma G. & Co betrieb, durch notariellen Vertrag vom 15. Dezember 1955 an den Beklagten verkauft und ihm dabei auch das Eigentum an den zum Firmen- vermögen gehörenden Grundstücken übertragen (UR Nr. 1958 für 1955 des Notars Franz W. in D.). Die Parteien waren sich einig darüber, daß der Kläger auch nach der Übernahme durch den Beklagten in dem Unternehmen arbeiten sollte. Hierüber wurde unter Nr. II des Vertrages folgendes vereinbart:
"Herr Walter G. verpflichtet sich, weiterhin in dem Unternehmen der Firma "G. & Co." entsprechend den Weisungen von Herrn Albert L. tätig zu sein und dem Unternehmen seine Erfahrungen und - solange er gesundheitlich hierzu in der Lage ist - seine volle Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen.
Über die Arbeitsbedingungen treffen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung."
Diese Vereinbarung wurde am selben Tage notariell beurkundet (UR Nr. 1959 für 1955 des Notars W.). In der Urkunde heißt es:
"Durch Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage - UR Nr. 1958/1955 - hat sich Herr Walther G. verpflichtet, in der von Herrn Albert L. erworbenen Firma "G.& Co." mit Sitz in D. weiterhin tätig zu sein.
Als Entgelt für diese Verpflichtung des Herrn Walther G. verpflichtet sich Herr Albert L., an Herrn Walther G. bis zu dessen Lebensende monatlich 1.200 DM und für den Fall, daß er vor seiner Ehefrau versterben sollte, an die Ehefrau zwei Drittel des vorstehend bezeichneten Betrages monatlich zu zahlen. Sollten die für den Geschäftszweig des Unternehmens maßgebenden Angestellten-Tarifgehälter eine Erhöhung erfahren, so erhöhen sich im gleichen Verhältnis die vorstehend bezeichneten Bezüge.
Die Bezüge kommen in Fortfall, wenn Herr Walther G. - gleichgültig aus welchem Grunde - das Arbeitsverhältnis kündigen sollte."
Mit einem Schreiben vom 14. Mai 1956 kündigte der Beklagte das Dienstverhältnis. Als er seit dem 1. Januar 1957 keine Zahlungen mehr an den Kläger leistete, erhob dieser im Juni 1958 Klage auf Zahlung von 21.200 DM (AZ. 12 O 191/58 des Landgerichts Duisburg). Dieser Rechtsstreit endete damit, daß sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich einigten. Der Beklagte bot dem Kläger in der notariellen Urkunde vom 22. Juli 1958 (UR Nr. 819/58 des Notars Dr. Otto N. in Mülheim/Ruhr) in Abänderung der notariellen Verträge vom 15. Dezember 1955 an Stolle der monatlichen Summe von 1.200 DM mit Wirkung vom 1. Januar 1957 einen monatlichen Betrag von 900 DM und nach dem Tode des Klägers dessen Ehefrau einen Betrag von monatlich 600 DM als feste Netto summen an. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen dieses Angebot in der notariellen Urkunde vom 23. Juli 1958 an (UR Nr. 148/58 des Notars Dr. Fritz K. in Du.). An diesem Tage trafen die Parteien und die Ehefrau des Klägers ergänzend folgende privatschriftliche Vereinbarung:
"Da Herr Walther G. aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen kann, werden die an ihn auf Grund des Vertrages vom 15. Dezember 1955 (Urkundenrolle Nr. 1959/55 des Notars Franz W. in D.) monatlich zu zahlenden Beträge auf DM 900 und die nach seinem Tode an Frau Liesel G. geb. H. monatlich zu zahlenden Betrage auf DM 600 ermäßigt. Diese Beträge sind feste Nettosummen. Herr Albert L. verzichtet für die Zukunft auf eine Arbeitsleistung des Herrn Walther G..
Mit dieser Vereinbarung entfallen alle Bestimmungen der beiden Verträge vom 15. Dezember 1955 (Urkundenrolle Nr. 1958 und 1959/55 des Notars Franz W. in D.), soweit diese sich mit einer Arbeitsleistung oder Arbeitsverpflichtung des Herrn Walther G. befassen. Insbesondere kommt ein Fortfall der Bezüge des Herrn Walther G. im Falle anderweitiger Tätigkeit nicht in Frage."
Mit der jetzigen Klage hat der Kläger von dem Beklagten für die Monate Juni bis September 1966 über die ihm monatlich gezahlten 900 DM hinaus weitere 720 DM je Monat, insgesamt also 2.880 DM nebst Zinsen verlangt. Dabei hat er sich auf die Rentenerhöhungsklausel des notariellen Vertrages vom 15. Dezember 1955 gestützt und geltend gemacht, die Angestelltengehälter seien von Februar 1957 bis Januar 1966 um über 80 % gestiegen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ferner hat er Widerklage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, festzustellen, daß er auch dann, wenn die für den Geschäftszweig des Unternehmens maßgebenden Angestelltentarifgehälter eine Erhöhung erfahren, nicht verpflichtet sei, mehr als monatlich 900 M an den Kläger und nach dessen Tode mehr als monatlich 600 DM an die Ehefrau zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgebracht:
In der notariellen und in der privatschriftlichen Abänderungsvereinbarung vom 22. und 23. Juli 1958 seien die monatlich zu zahlenden Beträge als feste Nettosummen bezeichnet worden. Daraus ergebe sich, daß die Wertsicherungsklausel des Vertrages vom 15. Dezember 1955 nicht mehr habe gelten sollen. Dieser Ansicht sei auch der Kläger gewesen, denn er habe fast zehn Jahre lang keine Erhöhung der Rente verlangt. Zudem sei die Rentenerhöhungsklausel auch schwebend unwirksam, weil die nach dem Währungsgesetz erforderliche Genehmigung der Landeszentralbank nicht eingeholt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Berufung hat der Kläger den Klageanspruch (Zahlung von 2.880 DM nebst Zinsen) weiterverfolgt. Ferner hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.640 DM nebst Zinsen (für die Zeit vom 3. Oktober 1966 bis 3. September 1967) zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an ihn ab 3. Oktober 1967 bis zu seinem Lebensende monatlich eine Rente zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Grundbetrag von monatlich 900 DM netto richtet unter jeweiliger verhältnismäßiger Anpassung an die für den Geschäftszweig des Unternehmens der Firma Albert L. maßgebenden Angestellten-Tarifgehälter, bezogen auf den Stand der Tarifgehälter vom 23. Juli 1958.
Darauf hat der Beklagte seine Widerklage im Einvernehmen mit dem Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat in einem Teilurteil das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Juni bis einschließlich Dezember 1966 3.129,77 DM nebst Zinsen (= monatlich 447,11 DM) zu zahlen. Ferner hat es dem Feststellungsantrage des Klägers stattgegeben und die Klage in Höhe von 1.910,23 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger leitet seine Ansprüche aus der Bestimmung des notariellen Vertrages vom 15. Dezember 1955 (UR Nr. 1959/55) her, daß sich seine Bezüge bei einer Erhöhung der für den Geschäftszweig des Unternehmens maßgebenden Angestellten-Tarifgehälter in gleicher Weise erhöhen sollen. Di Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, davon ab, ob diese Vereinbarung einer Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG bedurfte und ob sie auch nach der Änderungsvereinbarung der Parteien vom 22./23. Juli 1958 noch Geltung hat. Beide Fragen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in einem dem Kläger günstigen Sinne beantwortet.
I.
Nach dem hier in Betracht kommenden Teil des § 3 WährG dürfen Gold schul den, deren Betrag durch den Preis von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle eingegangen werden. Diese Bestimmung ist, da sie den Grundsatz der Vertragsfreiheit einschränkt, nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eng auszulegen (BGHZ 14, 306, 308) [BGH 17.09.1954 - V ZR 79/53]. So hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Wertsicherungsklausel in einem Falle verneint, in dem vereinbart war, daß die vertraglich festgesetzte Versorgungsrente eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft sich entsprechend verändern sollte, wenn das Gehalt eines bestimmt eingestuften Angestellten sich ererhöhe (Urteil dos BGH vom 24. November 1951 - II ZR 51/51 - BB 1952, 88 = LM § 133 BGB A 2). Er hat für Vereinbarungen dieser Art den Begriff der Spannungsklausel geprägt und angenommen, daß sie keiner Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG bedürfe, weil es sich hier nicht um die Festsetzung der Rente nach dem Preis oder Wert einer anderen Leistung, d.h. der Leistung eines anderen handele. Vielmehr werde der Wert dessen, was für die eine (eigene) Geldleistung erbracht werden soll, an Hand der anderen klassifiziert (BGHZ 14, 306, 310, 311) [BGH 17.09.1954 - V ZR 79/53]. Die eine Leistung werde also nur an Hand der anderen im wesentlichen gleichen Leistung eingestuft mit dem Zweck, die Spannung zwischen einer Rente oder einem Gehalt und einem bestimmten Tarifgehalt gleichmäßig zu halten. Daß eine solche Spannungsklausel bei der Vereinbarung eine. Gehaltes oder eines Ruhegehaltes nicht unter § 3 WährG fällt, ist heute allgemein anerkannt (vgl. u.a. Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 7.Aufl. S. 99 ff mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich auch bei der Vereinbarung der Parteien über die Anpassung des Entgelts oder der Versorgungsbezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angestellten-Tarifgehälter des Geschäftszweigs um eine derartige genehmigungsfreie Spannungsklausel. Dabei hat es nicht verkannt, daß die beiden notariellen Verträge vom 15. Dezember 1955 über die Veräußerung des Unternehmens und über die Arbeitsleistung des Klägers miteinander in Verbindung standen und daß möglicherweise steuerliche Gründe maßgebend dafür waren, die Vereinbarungen in zwei Verträgen niederzulegen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, davon, daß es sich bei den Vereinbarungen über die Arbeitsleistung des Klägers und die hierfür zu zahlende Vergütung nicht um ein Scheingeschäft handelte. Es entnimmt dem Vortrag beider Parteien, daß sie ernstlich das gewollt haben, was der zweite Vertrag bestimmte: Der Kläger sollte weiter für das auf den Beklagten übergegangene Unternehmen arbeiten und dafür - sofern er nicht selbst das Arbeitsverhältnis kündigte - bis an sein Lebensende das vereinbarte Entgelt erhalten. Alsdann sollte seine Ehefrau Anspruch auf zwei Drittel des Betrages haben. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers bis zu seinem Lebensende war nicht, daß er bis dahin für das Unternehmen tätig blieb. Nach Nr. 2 des Vertrages war er nur solange verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen, wie er gesundheitlich dazu in der Lage war. Das Berufungsgericht hat diesen Teil des Vertrages mit Recht als einen Dienstvertrag mit einer Versorgungsabrede gewertet. Das hat zur Folge, daß die damit verbundene Klausel über die Anpassung der Bezüge an die Angestellten-Turifgehälter der Branche als Spannungsklausel keine Genehmigung nach § 3 Satz 1 WährG erforderte.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die dem Kläger versprochenen laufenden Bezüge seien nicht als Versorgungsrente für geleistete oder zu leistende Dienste anzusehen, sondern seien das Entgelt für den Verkauf des Unternehmens und der Grundstücke und daher in Wahrheit eine Veräußerungsrente. Ihr ist zuzugeben, daß die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Anpassungsklausel bei einem Vertrag dieses Inhalts anders zu beurteilen wäre. Von einer genehmigungsfreien Spannungsklausel kann nur gesprochen werden, wenn es sich wie bei Arbeitsleistungen um gleichartige Leistungen handelt, die mit einander gekoppelt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn bei einem Vertrag über die Veräußerung eines Handelsgeschäfts und der zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücke der Kaufpreis, also die Gegenleistung für die Hingabe des Eigentums, mit dem Wert der Arbeitsleistung eines Angestellten oder Beamten gekoppelt ist. In einem solchen Falle enthält die Vereinbarung, daß die einen Teil des Kaufpreises bildende Rente einem bestimmten Tarifgehalt eines Angestellten angepaßt werden soll, die Bezugnahme auf einen sach- und artfremden Wertmesser. Eine derartige Vereinbarung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit der in § 3 Satz 2 WährG vorgesehenen Genehmigung wirksam vereinbart werden (BGHZ 14, 306 sowie die Entscheidungen des BGH vom 30. September 1954 - V ZB 15/54 - BB 1954, 976 und vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 204/56 - WM 1957, 401).
Die Revision setzt sich aber mit den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des Vertrages und mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten in Widerspruch, wenn sie meint, daß es sich bei den Bezügen, die dem Kläger zugesagt waren, um den Kaufpreis oder jedenfalls um einen Teil des Kaufpreises für die Geschäftsübertragung gehandelt habe. Es ist unstreitig, daß der Beklagte als Gegenleistung für die Übertragung des Geschäfts und der Grundstücke die Passiven des Unternehmens übernommen hat. Zudem ist der Beklagte in dem Vorprozeß (12 O 191/58 des LG Duisburg) dem Hinweis des Klägers, es habe sich bei seinen Bezügen um eine Veräußerungsrente gehandelt, ausdrücklich entgegengetreten. Er hat vorgetragen, eine derartige Rentenzusage an den Kläger wäre praktisch eine Erhöhung des Kaufpreises gewesen, sie habe aber in dem Wert des Unternehmens nicht die geringste Grundlage gehabt. Das ergibt sich auch aus der Erklärung des Beklagten im jetzigen Rechtsstreit, nach der Bilanz des Klägers per 15. Dezember 1955 hätten einem Aktivbestand von 100.000 DM Schulden in Höhe von 246.000 DM gegenüber gestanden, so daß er das Unternehmen schon überbezahlt habe. Hinzu kommt, daß der Beklagte selbst den hier in Betracht kommenden Teil des Vertrages als Dienstverhältnis bezeichnet hat. Er hat nie bestritten, daß die Mitarbeit des Klägers, auf die er als Branchenfremder angewiesen war, ernstlich von den Parteien gewollt war. Nimmt man hinzu, daß der Kläger nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts als Gegenleistung für seine Mitarbeit bis an sein Lebensende das vereinbarte Entgolt erhalten sollte, so ist es gerechtfertigt, mit dem Berufungsgericht diesen Vertragsteil als Dienstvertrag mit einer Versorgungsabrede anzusehen und die damit verbundene Anpassungsabrede als genehmigungsfreie Spannungsklausel zu werten.
II.
Eine andere Frage ist, ob eine Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG mit dem Inkrafttreten der Änderungsvereinbarungen vom 22./23. Juli 1958 erforderlich wurde, weil, wie die Revision meint, die vom Beklagten zu zahlende Rente jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab als reine Veräußerungsrente (Gegenleistung für Geschäfteübertragung) geschuldet worden sei. Ob der Vortrag jetzt genehmigt werden mußte, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Vereinbarung der Parteien über die Anpassung der Bezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angestellten-Tarifgehälter des Geschäftszweigs auch nach der am 22./23. Juli 1959 vereinbarten Änderung des ursprünglichen Vertrages weiter in Kraft blieb. Daher war es angebracht, die zwischen den Parteien streitige Frage der Weitergeltung dieser Klausel als erste zu prüfen.
1.
Die Revision will daraus, daß die Parteien bei der Änderung des ursprünglichen Vertrages die vom Beklagten monatlich zu zahlenden Beträge als "feste Nettosummen" bezeichnet haben, herleiten, daß die Rentenerhöhungsklausel (Spannungsklausel) jetzt nicht mehr habe gelten sollen. Ihr ist zuzugeben, daß eine als "fest" bezeichnete Leistung bei einer reinen Wortinterpretation zunächst nicht mit dem Wesen einer beweglich oder gleitend gestalteten Anpassungsklausel zu vereinbaren ist. Die Auslegung eines Vertrages darf sich aber nicht auf den Wortlaut eines einzelnen Ausdrucks beschränken. Vielmehr ist, um den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen, der ganze Inhalt des Vertrages heranzuziehen und das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen der Parteien zu berücksichtigen. Dabei sind alle Umstände, bei einer Vertragsurkunde auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände, zu würdigen (Urteile des BGH vom 10. Oktober 1951 - IV ZR 17/50 - LM § 133 BGB B 1 und vom 20. Februar 1953 - V ZR 102/51 - LM § 133 BGB B 3). An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht gehalten. Es hat u.a. die Rechtsanwälte der Parteien, die anläßlich des Vorprozesses an den Vergleichs Verhandlungen beteiligt waren (Dr. Klönne und Dr. Niehoff), als Zeugen vernommen und hält auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für bewiesen, daß durch die Bezeichnung der zu zahlenden Beträge als "feste Nettosummen" nicht der Fortfall der Anpassungsklausel habe ausgedrückt werden sollen. Rechtsanwalt Dr. K. habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, als Zeuge eine Erklärung dafür gegeben, weshalb in der notariellen Urkunde vom 22. Juli 1958 und in der privat schriftlichen Vereinbarung vom 23. Juli 1958 von "festen Netto summen" gesprochen worden sei. Der damalige Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts habe bei den Vergleichsgesprächen geäußert, nach seiner Meinung seien die in dem ursprünglichen Vertrag genannten Beträge Bruttobeträge. Um in Zukunft einen Streit hierüber zu vermeiden, habe der Kläger nunmehr Wert darauf gelegt, daß die ihm oder seiner Ehefrau zustehenden Beträge bei der Vergleichs weisen Regelung als Nettobeträge gekennzeichnet wurden. Diese Bezeichnung habe mit der Rentenanpassungsklausel in keinem Zusammenhang gestanden. Über diese Klausel sei, wie auch der Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. N. als Zeuge bestätigt habe, bei den Erörterungen über den Vergleich nicht gesprochen worden. Zwar sei nicht klar, weshalb das Beiwort "feste" zu dem Ausdruck Nettosummen hinzugefügt worden sei; es sei aber nicht gerechtfertigt, damit den Wegfall der Spannungsklausel als ausgedrückt anzusehen, der nach den Aussagen beider Anwälte bei den Vergleichsverhandlungen gar nicht erwähnt worden sei. Es sei durchaus denkbar, daß sich das Wort "feste" darauf bezogen habe, daß die Rente stets - auch im Falle ihrer Erhöhung - als Nettobetrag zu zahlen sei. Hinzukomme, daß in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 23. Juli 1958 ausdrücklich gesagt worden sei, welche Bestimmungen der Verträge vom 15. Dezember 1955 weggefallen seien. Dabei sei die Spannungsklausel nicht erwähnt. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Klausel auch nach der Herabsetzung der Renten in Kraft geblieben sei.
2.
Diese Auslegung ist, da sie einen atypischen Individualvertrag betrifft, im Revisionsrechtszug nur im beschränkten Maße nachprüfbar. Das Revisionsgericht kann die Auslegung des Tatrichters nur daraufhin prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln verstößt und ob wesentliches Auslegungsmaterial unbeachtet geblieben ist (u.a. Urteile des BGH vom 28. Januar 1953 - II ZR 53/52 - VersR 1953, 161 und vom 26. September 1961 - VI ZR 258/60 - VersR 1961, 1042). Es ist nichts dafür dargetan, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages einen Fehler dieser Art begangen habe.
Daß es sich an die hier maßgebenden Auslegungsregeln gehalten hat, wurde schon dargelegt. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Entstehungsgeschichte des neuen Vertrages nicht berücksichtigt. Es hat die Entwicklung des Vertragsverhältnisses nicht nur im Tatbestand seines Urteils geschildert, sondern ist auch in den Entscheidungsgründen darauf eingegangen. Dabei hat es auch die Verhandlungen und die Verhältnisse gewürdigt, die zu der neuen Vereinbarung geführt haben.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beweislast verkannt worden sei. Das Berufungsgericht hat unabhängig von der Frage der Beweislast auf Grund der Verhandlungen und der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß durch die Bezeichnung der zu zahlenden Beträge als feste Netto summen nicht der Fortfall der Anpassungsklausel ausgedruckt werden sollte. Da überdies unstreitig ist, daß diese Klausel bei den Vergleichs Verhandlungen überhaupt nicht erwähnt worden ist und daß ihr Fortfall auch nicht in den Vertragsurkunden festgelegt wurde, kam es für die Auslegung nicht darauf an, wen die Beweislast traf.
III.
Ist die Vereinbarung der Parteien über die Anpassung der Bezüge des Klägers und seiner Ehefrau an die Angestellten-Tarifgehälter der Branche, aber nach der Herabsetzung der zu zahlenden Beträge in Kraft geblieben, so stellt sich die Frage, ob diese Klausel seit der Vertragsänderung vom 22./23. Juli 1958 hätte genehmigt werden müssen.
1.
Die Revision hält eine Genehmigung für erforderlich, weil die Rentenzahlungsverpflichtung des Beklagten durch die Vereinbarungen vom 22./23. Juli 1958 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden sei und die vom Beklagten zu zahlende Rente zumindest von jetzt an als reine Veräußerungsrente (Kaufpreis für Handelsgeschäfte und Grundstücke) geschuldet werde.
Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Ihre Ansicht steht im Widerspruch zu der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich der Parteien gegeben hat. Nach seiner Meinung hat die Vereinbarung vom 22./23. Juli 1958, mit der die vom Beklagten zu zahlenden Beträge herabgesetzt wurden, keinen Einfluß auf den Rechtsgrund für die Zahlung der Rente gehabte Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie jetzt zu einem zusätzlichen Entgelt für die Veräußerung des Unternehmens und der Grundstücke hätte werden sollen. Schon in der notariellen Urkunde Nr. 1958/55 sei vorgesehen gewesen, daß sich der Kläger dem vom Beklagten übernommenen Unternehmen nur solange habe widmen sollen, wie es seine Gesundheit zugelassen habe. Der Kläger habe damals im 58. Lebensjahr, also in einem Alter gestanden, das zwar noch seine langjährige Tätigkeit für den Beklagten habe erwarten lassen, bei dem aber andererseits auch nicht habe ausgeschlossen werden können, daß sie schneller enden werde. In diesem Falle habe dem Kläger die vereinbarte Versorgungsrente frühzeitig zugestanden. Der Kläger habe verhältnismäßig bald aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für das Unternehmen gearbeitet. Wenn sich die Parteien unter diesen Umständen auf eine Herabsetzung der Rente geeinigt haben, so sei diese doch eine Versorgungsrente im Sinne des früheren Vertrages geblieben.
2.
Diese Auslegung ist ebenfalls im Rahmen der dem Revisionsgericht möglichen Prüfung nicht zu beanstanden. Allerdings hat der Kläger selbst im Vorprozeß vorgebracht, die ihm zugesagte Rente sei der Gegenwert für die Veräußerung des Unternehmens. Das steht aber der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Einmal ist zu berücksichtigen, daß sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Vertrages wehren wollte. Zum anderen ist zu beachten, daß der Beklagte dieser rechtlichen Bewertung widersprochen und entschieden den Standpunkt vertreten hat, der hier in Betracht kommende Teil des Vertrages sei als Dienstvertrag anzusehen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Parteien aus dem Vorprozeß Übersehen und bei seiner Auslegung des Vergleichs unberücksichtigt gelassen hätte.
War die Rente des Klägers aber auch weiterhin eine auf einem Dienst vor trag beruhende Versorgungsrente, so bedurfte die mit ihr verbundene Klausel über die Anpassung der Rente an die entsprechenden Angestellten-Tarifgehälter als Spannungsklausel auch jetzt keiner Genehmigung nach § 3 WährG.
IV.
Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Rente nicht verwirkt ist.
Der Rechtsgedanke der Verwirkung, den die Rechtsprechung aus allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen entwickelt hat, kann nur angewandt werden, wenn aus dem Verhalten des Berechtigten nach Treu und Glauben zu folgern ist, er werde auf seine Ansprüche nicht mehr zurückgreifen (BGHZ 16, 350, 359) [BGH 28.02.1955 - GSZ - 4/54]. Der Kläger hat zwar die Erhöhung des maßgebenden Angestellten-Tarifgehalts zunächst nicht zum Anlaß genommen, von dem Beklagten eine Erhöhung seiner Bezüge zu fordern. Er ist vielmehr erst mit einem Schreiben vom 16. Mai 1966 an den Beklagten mit der Forderung herangetreten, seine Bezüge ab 1. Juni 1966 zu erhöhen. Außer diesem Zeitablauf, der allein nicht genügt (RGZ 127, 321, 323), liegen aber nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts keine weiteren Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, das jetzige Geltendmachen der Ansprüche für die Zeit ab 1. Juni 1966 als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten.
V.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Beträge sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Dr. Weber
Dr. Bode
Nüßgens
Scheffen