Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1954, Az.: V ZB 15/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1954
- Aktenzeichen
- V ZB 15/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
das in B., Bü.weg ..., gelegene, im Grundbuch von B. Bd. 143 B Bl 3106 eingetragene Grundstück
Sonstige Beteiligte
1. die Firma Ernst H., Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Ernst H. in B., Bü.weg ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,
2. die E.-Grosshandel eGmbH in B.-L., G. Strasse ..., vertreten durch die Vorstandsmitglieder a) Direktor Heinz S. in B., Q. Strasse ..., b) Kaufmann Richard Br. in B., Al., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Grossmann
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Braunschweig zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1 hat durch notariellen Vertrag vom 2. Februar 1953 das in B. Bü.weg ... gelegene, im Grundbuch von B. Bd. 143 B Bl 3106 eingetragene Fabrikgrundstück in Grosse von 1,2846 ha zum Preise von 227.000 DM an die Antragstellerin zu 2 verkauft. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm die Käuferin eine im Grundbuch eingetragene Hypothek und eine Grundschuld mit Zinsrückständen im Gesamtbetrage von 172.425,85 DM. Das Restkaufgeld von 54.574,15 DM sollte auf ein Treuhänderkonto eingezahlt werden, über das der Treuhänder nur gemeinsam mit dem Direktor S. der Antragstellerin zu 2 sollte verfügen können, bis näher bezeichnete Grundschulden im Gesamtbetrage von 190.000 DM gelöscht wären oder löschungsfähige Quittung erteilt würde. Weiter war im § 4 des Kaufvertrages in der abgeänderten Fassung vom 23. Februar 1954 folgendes vereinbart:
"Ausser dem Kaufpreis von 227.000 DM übernimmt die Erwerberin, und zwar mit Rücksicht darauf, dass Herr H. durch den Verkauf des obengenannten Grundstücks mit Zubehör seine Existenz aufgibt und infolge seines hohen Alters auch eine Neugründung einer Existenz für ihn nicht mehr in Frage kommt, beginnend mit dem 1. Januar 1953, die Verpflichtung zur Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente von 500 DM ... monatlich an die Eheleute Ernst H. und Ida H. geb. K. als Gesamtberechtigte. Nach dem Ableben eines der beiden Ehegatten ermässigt sich die monatliche Rente, beginnend mit dem dritten Monatsanfang nach dem Todestag des zuerst verstorbenen Ehegatten, auf den Betrag von 250 DM ... monatlich.
Sollte das Grundgehalt eines Regierungsrats der niedersächsischen Staatsverwaltung in der heute 500 DM entsprechenden Dienstaltersstufe sich erhöhen, so tritt auch eine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsrente ein. Diese Unterhaltsrente soll für die Eheleute H. im Grundbuch des Kaufgrundstücks in Abteilung II durch Eintragung einer entsprechenden Reallast dinglich gesichert werden."
Das Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 10. März 1954 den Antrag auf Eintragung einer Reallast beanstandet, weil die Vereinbarung im § 4 des Kaufvertrages gegen das Währungsgesetz verstosse, und den Antragstellerinnen aufgegeben, die Genehmigung der Bank Deutscher Länder beizubringen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen diese Verfügung hat das Landgericht durch Beschluss vom 2. April 1954 zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, dass durch die Bezugnahme auf ein bestimmtes Beamtengehalt die Geldschuld von dem Wert einer Leistung im Sinne des § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes abhängig gemacht werde. Die Geldrente bilde einen Teil des Kaufpreises. Durch die Bemessung, der Rente nach einem bestimmten Beamtengehalt werde auch ein sachfremder Bestimmungsfaktor gewählt. Die Abrede stelle deshalb eine Wertsicherungsklausel dar, die nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes der Genehmigung bedürfe. Hiergegen haben die Antragstellerinnen weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, meint aber, dass es mit einer solchen Entscheidung unter Umständen von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1951 (II ZR 51/51 DNotZ 1952, 120 = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr. 2 zu § 133 BGB) abweiche.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war früher Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Seine Versorgungsbezüge wurden nach seinem Ausscheiden durch Vertrag vom Jahre 1935 derart geregelt, dass die Aktiengesellschaft ihm eine lebenslängliche Rente von 12.000 RM jährlich zusagte. Der Vertrag enthielt weiter folgende Bestimmung: "Sollte das Tarifgehalt der Angestellten der Klasse C (zur Zeit 323 RM) oder bei Fortfall oder Umgestaltung des Tarifs das entsprechende üblicherweise gezahlte Angestelltengehalt sich erhöhen, so tritt auch eine entsprechende Erhöhung der Rente ein." Der Kläger, der seit der Währungsumstellung monatlich 1.000 DM erhielt, forderte mit der Begründung, dass die Tariflöhne der Angestellten der massgebenden Tarifklasse sich um 57,5 % erhöht hätten, eine entsprechende Erhöhung seiner Rente.
Der Bundesgerichtshof hat dazu in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt: Die Vereinbarung der Parteien brauche nicht zwingend nur als Wertsicherungsklausel verstanden zu werden, sondern gehe darüber hinaus. Sie lasse erkennen, dass es dem Kläger darauf angekommen sei, sein Ruhegehalt stets in einem bestimmten Abstand von dem damals gültigen Tarifgehalt zu halten. Sein Streben sei unverkennbar dahin gegangen, sich im Ruhestand ein Versorgungsgeld zu sichern, das einen annähernd gleichen Abstand von dem massgebenden Tarifsatz verkörpere. Es handele sich danach in Wirklichkeit nicht um eine Wertsicherungs- und damit ungültige Währungsklausel, sondern um eine Spannungsklausel, die Festlegung des Verhältnisses der Rente zum Tarifgehalt. Bei diesem Inhalt der Vereinbarung scheide die Frage aus, ob die Abmachungen auch noch eine Währungsklausel enthielten, auf die es für den Streit der Parteien nicht ankomme und die auch bei ihrer Unwirksamkeit den Vertrag im übrigen nicht berühre. Es bedürfe deshalb keiner Prüfung der zur Verordnung Nr. 92 angeschnittenen Fragen.
Das Oberlandesgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, dass die Bemessung der Rente nach einem bestimmten Beamtengehalt eine genehmigungsbedürftige Währungsklausel im Sinne des § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes darstelle. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist es ebenfalls der Ansicht, dass eine nicht unter § 3 des Währungsgesetzes fallende Spannungsklausel anzunehmen sei, weil die Parteien unter Bezugnahme auf einen nicht artfremden Tariflohn bezweckten, den Rentengläubiger in erhöhtem Umfang auch am Sozialprodukt teilnehmen und ihm damit auch eine etwaige Erhöhung des Reallohnes zukommen zu lassen. Während in jenem Fall das Entgelt für geleistete Dienste in Form einer Pension in ein Verhältnis gesetzt werde ebenfalls zu einer Entlohnung für geleistete Dienste (Tarifgehalt einer bestimmten Angestelltengruppe), sei im vorliegenden Fall ein Teil des als Rente zu zahlenden Kaufpreises für ein Grundstück in Bezug gesetzt worden zu einem bestimmten Beamtengehalt und damit zu einem artfremden Wertmesser, und zwar allein in dem Bestreben, die zu zahlende Rente den gesteigerten Preisen anzupassen und eine Geldentwertung auszugleichen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Bundesgerichtshof den von ihm im Gegensatz zu einer Wertsicherungsklausel geprägten Begriff der Spannungsklausel auf Fälle einer artverwandten Bezugnahme beschränke oder ob er ihn auch auf Bezugnahmen einer aus einer Kaufpreisforderung entstandenen Rentenverpflichtung auf das Gehalt eines Regierungsrats auszudehnen gewillt sei. In letzterem Falle würde das Oberlandesgericht bei der Entscheidung der weiteren Beschwerde von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs abweichen. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind nicht gegeben.
1.
Nach § 79 Abs. 2 GBO in Verbindung mit Art. 8 II Nr. 88 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 455) hat das Oberlandesgericht, wenn es bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen will, die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Es kommt dabei nicht darauf, an, ob auch der Bundesgerichtshof die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage für die Entscheidung für wesentlich erachtet. Es genügt vielmehr, dass von dem Standpunkt aus, von dem das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss ausgeht, eine Stellungnahme zu der Rechtsfrage notwendig ist. Diese Beurteilung des Oberlandesgerichts ist für den Bundesgerichtshof bindend (vgl. RGZ 136, 405; 155, 213 = KG JFG 16, 77; BGHZ 7, 339 [341]; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl. § 79 Anm. 19; für die entsprechende Vorschrift des § 28 Abs. 2 EGG: Schlegelberger PGG 6. Aufl. § 28 Anm. 5; Keidel FGG 6. Aufl. § 28 Bem. 3 zu a). Zu prüfen ist aber, ob die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsfrage abweicht.
Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 GBO setzt nicht voraus, dass der Sachverhalt, über den das vorlegende Oberlandesgericht zu entscheiden hat, mit dem Sachverhalt, welcher der abweichenden Entscheidung zugrunde liegt, übereinstimmt.
Es braucht sich auch in beiden Fällen nicht um dieselbe gesetzliche Vorschrift zu handeln. Erforderlich ist jedoch, dass über die zu entscheidende Rechtsfrage bereits eine auf eine weitere Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, des früheren Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs vorliegt und das Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen will. Unerheblich ist, ob die Entscheidung im Verfahren der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist. Sie muss nur die gleiche Rechtsfrage betreffen, die auch dann gegeben sein kann, wenn es sich nicht um dieselbe gesetzliche Vorschrift handelt (vgl. BGHZ 7, 339 [342]; RGZ 148, 175 [177/78]; Schlegelberger PGG 6. Aufl. § 28 Anm. 7; Keidel FGG 6. Aufl. § 28 Anm. 3 zu c; vgl. entsprechend zu § 136 GVG auch BGHZ. 9, 179 [181]).
2.
Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um die Auslegung des § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes. Hiernach dürfen Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll, nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle eingegangen werden. Die Tatsache, dass § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes keine das Grundbuchrecht unmittelbar betreffende Vorschrift enthält, steht der Vorlagepflicht nicht entgegen. Es genügt, dass, wie es hier der Fall ist, von der Auslegung des Gesetzes die Zulässigkeit einer Eintragung in das Grundbuch abhängt (vgl. BGHZ 11, 104; RGZ 146, 311). Das Währungsgesetz steht als Besatzungsrecht einem Reichsgesetz gleich (vgl. BGHZ 1, 9 = NJW 1951, 151; BGHZ 7, 339 [342]). Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1951 war die Auslegung einer Vertragsklausel aus dem Jahre 1935, die zwar einen anderen Sachverhalt betraf, aber fast wörtlich mit der hier vorliegenden Vereinbarung übereinstimmte. Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, ob die Vereinbarung unter § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes fiel, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es bestand hierzu auch keine Veranlassung, weil § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes eine besondere Genehmigung nur für die "Eingehung" bestimmter Verbindlichkeiten erfordert, sich somit nur auf künftige, nach dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes getroffene Abmachungen bezieht (vgl. BGHZ 9, 56 [63] und Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1954 V ZR 159/52). Frühere Vereinbarungen waren nach der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 92 vom 1. Juli 1947 (VOBl BZ 111) zu beurteilen, die im Art II folgendes bestimmt:
"Eine Verbindlichkeit, gesichert oder ungesichert, die auf Reichsmark, Rentenmark, irgendein anderes auf Mark lautendes gesetzliches Zahlungsmittel, auf Goldmark oder auf Mark lautet, deren Nennwert unter Benutzung einer gleitenden Skala oder auf andere Weise durch Bezugnahme auf den Preis des Feingoldes (Goldklausel) oder den Preis anderer Edelmetalle, Waren, Wertpapiere oder ausländischer Zahlungsmittel (Wertbeständigkeitsklausel) bestimmt ist, ist bei Fälligkeit, ungeachtet der Bestimmungen der § § 157, 242 und 607 BGB und der Bestimmungen irgendeines anderen deutschen Gesetzes, durch Zahlung Mark für Mark von Reichsmark- oder Alliierten-Militärmarknoten erfüllbar. Dabei ist es gleichgültig, ob die Verbindlichkeit vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig wird. Der Gläubiger ist in allen Fällen verpflichtet, Reichsmark- oder Alliierte-Militärmarknoten zu ihrem Nennwert in Erfüllung der Verbindlichkeit anzunehmen. Ohne schriftliche Genehmigung der Militärregierung darf niemand eine Vereinbarung eingehen oder ein Rechtsgeschäft abschliessen oder den Abschluss einer derartigen Vereinbarung oder eines derartigen Rechtsgeschäfts anbieten, falls darin die Zahlung in einer anderen als der Markwährung oder Lieferung in einer solchen vorgesehen ist."
§ 3 Satz 2 des Währungsgesetzes und Art II der Verordnung Nr. 92 weichen zwar in ihrem Wortlaut und auch in ihrem Inhalt voneinander ab. Beide Gesetze enthalten aber Vorschriften über Wertsicherungsklauseln, d.h. Vereinbarungen, welche die Wertbeständigkeit einer Geldschuld sichern sollen, und verlangen für solche Vereinbarungen unter den angeführten Voraussetzungen eine besondere Genehmigung. Die Frage, ob eine Vereinbarung, wonach die Höhe einer Geldrente von der Höhe eines bestimmten Beamtengehalts abhängig sein soll, eine Wertsicherungsklausel darstellt oder ob es sich um eine Spannungsklausel im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, also um eine über eine Währungsklausel hinausgehende Abrede mit einem ganz anderen Inhalt handelt, unterliegt allerdings der Auslegung im Einzelfall. Die vom Oberlandesgericht zu entscheidende Frage, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertsicherungsklausel oder eine Spannungsklausel anzunehmen ist, betrifft dagegen die gleiche Rechtsfrage, die bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war.
3.
Damit sind jedoch die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO noch nicht erfüllt. Es kommt darauf an, ob die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung wirklich im Widerspruch steht zu dem Rechtsstandpunkt, den der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung eingenommen hat. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelt es sich um gleichartige Leistungen, nämlich um Arbeitsleistungen, deren Bewertung miteinander verkoppelt ist. Auf der einen Seite steht ein Tarifgehalt für laufende Leistungen, auf der anderen Seite eine Versorgungsrente, die eine Entlohnung für frühere Leistungen in demselben Betrieb darstellt. In einem solchen Fall liegt, wie Fögen (NJW 1955, 1321 [1323]) zutreffend ausführt, eine echte Bewertung der eigenen (früheren) Leistung des Empfängers der Rente vor. Dabei ist es für den Begriff der Spannungsklausel unerheblich, ob die Höhe der Rente einen bestimmten Prozentsatz oder ein Vielfaches von dem Tarifgehalt ausmachen oder einem bestimmten Gehalt gleichstehen soll; denn in allen Fällen soll die Rente in einem bestimmten Verhältnis zum Gehalt stehen. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich dagegen um einen Grundstückskaufvertrag, wobei der Kaufpreis, die Gegenleistung für die Hingabe des Eigentums, gekoppelt ist mit dem Wert der Arbeitsleistung eines Beamten für den Staat. Die Vereinbarung, dass die einen Teil des Kaufpreises bildende Rente einem bestimmten Beamtengehalt angepasst werden soll, enthält somit die Bezugnahme auf einen artfremden Wertmesser. Die Frage, ob auch in einem solchen Fall eine nicht unter das Währungsgesetz fallende Spannungsklausel anzunehmen ist oder ob es sich um eine reine Wertsicherungsklausel im Sinne des § 3 Satz 2 WährG handelt, ist in dem Urteil vom 24. November 1951 nicht entschieden und auch nicht erörtert worden. Der Bundesgerichtshof hatte in dem damaligen Verfahren keine Veranlassung, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da der Sachverhalt eine solche Stellungnahme nicht erforderte. Wenn das Oberlandesgericht glaubt, eine Spannungsklausel im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liege bei einer artfremden Bezugnahme nicht vor, so würde diese Annahme mit der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs, wie sie in dem Urteil vom 24. November 1951 zum Ausdruck kommt, nicht im Widerspruch stehen, vielmehr übereinstimmen mit der Auffassung die der erkennende Senat in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 17. September 1954 (V ZR 79/53) vertreten hat. Mit Rücksicht auf diese letztere Entscheidung würde übrigens die Vorlagepflicht auch aus den im Beschluss des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1952 (IV ZB 23/52 = BGHZ 5, 356) angegebenen Gründen nunmehr entfallen sein.
4.
Da somit die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht gegeben sind, musste die Sache zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zurückgegeben werden.