Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1954, Az.: V ZR 79/53
Notwendigkeit der Genehmigung der Devisenstelle ; Bestimmung der Höhe der Gegenleistung nach dem Gehalt eines Beamten ; Verstoß eines Vertrages gegen das Währungsgesetz ; Auslegung des § 3 Währungsgesetz (WährG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1954
- Aktenzeichen
- V ZR 79/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 06.11.1952
- OLG Hamm - 28.04.1953
Rechtsgrundlage
- § 3 WährG
Fundstellen
- BGHZ 14, 306 - 313
- DB 1954, 883-884 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1954, 661-665
- NJW 1954, 1684-1685 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Gastwirt Karl-Heinz Sch.,
2. seine Ehefrau Anna Sch., beide in D., A. straße ...,
Prozessgegner
Dr. jur. Wilhelm De. in D., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Vertrag, bei dem die Höhe der Gegenleistung für die Hingabe einer Sache und die Hohe eines Erbbauzinses nach dem Gehalt eines bestimmten Beamten bemessen wird, bedarf der Genehmigung der Devisensteile nach § 3 Währungsgesetzes
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler. Dr. Großmann und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. April 1953 aufgehoben und dahin erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 6. November 1952 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist, gemeinsam mit den Ehefrauen Ilse P. und Herma K., Miteigentümer des im Grundbuch von D. Bd. 289 Bl 9. und Bd. 345 Bl 11 ... eingetragenen Grundbesitzes, auf welchem das während des Krieges teilweise zerstörte und von dem Beklagten zu 1 inzwischen wieder hergerichtete Parkrestaurant "F." betrieben wird. Durch notariellen Vertrag vom 27. Mai 1949 haben die Grundstückseigentümer dem Beklagten zu 1 ein Erbbaurecht an diesem Grundstück bis zum 31. Dezember 1959 bestellt.
Der Beklagte zu 1 hat den Grundstückseigentümern nach § 5 dieses Vertrages als Gegenleistung für die übernommenen Gebäudereste und Einrichtungsgegenstände 60.000 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 500 DM, und nach § 6 dieses Vertrags als Erbbauzins einen in monatlichen Raten von 500 DM fälligen jährlichen Betrag von 6 000 DM zu zahlen. Über den vom Beklagten zu 1 zu zahlenden, nach § 18 des Vertrags zu 3/4 an den Kläger und zu je 1/8 an die beiden anderen Grundstückseigentümer zu entrichtenden Gesamtbetrag ist in § 15 des Vertrags folgendes bestimmt:
"Die monatlich von dem Erbbauberechtigten zu leistenden Zahlungen (Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und Erbbauzins) müssen immer mindestens dem monatlichen Nettogehalt eines Oberlandesgerichtspräsidenten in Besoldungsgruppe B 5 nach Ortsklasse A entsprechen.
Sollten durch eine Währungsreform oder ähnliche Maßnahmen die Grundlagen dieses Vertrages hinsichtlich der Höhe der von dem Erbbauberechtigten zu leistenden Zahlungen (Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und Erbbauzins) erschüttert werden, dann soll auch als Richtlinie gelten, daß die Grundstückseigentümer als Entschädigung mindestens soviel monatlich erhalten, wie das monatliche Nettogehalt eines Oberlandesgerichtspräsidenten in Besoldungsgruppe B 5 Ortsklasse A ausmacht.
Diese Vereinbarung soll lediglich schuldrechtlichen Charakter haben und nicht Gegenstand der Eintragung im Grundbuch sein,"
Durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1950 haben die Vertragsparteien den oben bezeichneten Vertrag u.a. dahin abgeändert und ergänzt, daß statt des vereinbarten Erbbauzinses von 6.000 DM ein jährlicher, in monatlichen Raten von 750 DM zahlbarer Erbbauzins von 9.000 DM zu entrichten ist, und daß die vom Beklagten zu 1 insgesamt zu leistenden monatlichen Zahlungen mindestens 5/4 des Nettogehalts eines Oberlandesgerichtspräsidenten der Besoldungsgruppe B 5 der Ortsklasse A zu entsprechen haben.
Beide Verträge sind durch die zuständige Preisbehörde genehmigt worden.
Durch die schriftlichen Erklärungen vom 27. Mai 1949 und 4. Juli 1950 hat die Beklagte zu 2 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle dem Beklagten zu 1 aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Verpflichtungen übernommen.
Mit der am 13. August 1952 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.688,30 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
Diesen Betrag errechnet der Kläger wie folgt:
Der Beklagte zu 1 habe von April bis Dezember 1951 an die Grundstückseigentümer monatlich 1.408,51 DM bezahlt.
| Das Monatsgehalt eines Oberlandesgerichtspräsidenten (verheiratet, mit 1 Kind.) betrage ohne Abzug der Kirchensteuer infolge Gehaltsaufbesserung ab 1. April 1951 1.275,20 DM, | |
|---|---|
| der Beklagte habe also 5/4 davon zu zahlen, somit | 1.594,- DM |
| Er habe somit im Monat zu wenig gezahlt | 185,49 DM |
| Davon entfielen auf den Kläger 3/4 = 139,20 DM | |
| (richtig 139,12 DM), | |
| also für 9 Monate | 1.252,80 DM |
| (richtig 1.252,08 DM). | |
| Den Beamten sei am 15. Juni 1952 ein halbes Monatsgehalt ausgezahlt worden; das mache bei einem Oberlandesgerichtspräsidenten 464,57 DM aus. Der Beklagte habe somit 5/4 davon zu zahlen = 580,71 DM, | |
| Davon entfielen auf den Kläger 3/4 = | 435,50 DM |
| (richtig 435,56 DM), | |
| Der Gesamtanspruch des Klägers betrage also | 1.688,30 DM |
| (richtig 1.687,64 DM). |
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.687,64 DM verurteilt und in Höhe von 0,66 DM die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner entfällt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht erörtert zunächst, ob in § 15 Abs. 1 des ersten Vertrags zwischen den Parteien ein Verstoß gegen § 3 des Währungsgesetzes (Gesetz Nr. 61 Britischen Kontrollgebiets - in der Folge: WährG) zu sehen sei, wenn die Höhe der Leistung des Schuldners von dem Betrag eines bestimmten Beamtengehalts abhängig gemacht werde. Es führt dazu aus:
Die Frage sei umstritten. Den Beklagten sei zuzugeben, daß sie bejaht werden könne, wenn lediglich vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen werde. Denn der Betrag des Entgelts werde in der Tat durch den Wert einer anderen Leistung bestimmt. Die Auffassung, § 3 WährG könne nicht in Betracht kommen, weil das Beamtengehalt keine Gegenleistung für Arbeit, sondern den dem Beamten gewährten standesmüßigen Unterhalt darstelle, sei abzulehnen. Es könne keinen Unterschied machen, ab die Gegenleistung nach der Höhe eines Beamtengehalts oder des Tariflohns eines Arbeiters oder Angestellten bestimmt sei. Die Entscheidung hänge vielmehr davon ab, ob die Vereinbarung gegen Sinn und Zweck des § 3 WährG verstoße. Gesetzespolitischer Zweck dieser Bestimmung sei die Gewährleistung des Vertrauens in die DM-Währung und die Unterbindung aller diese Währung gefährdenden Geschäfte. Eine derartige Gefährdung liege in solchen Geschäften nicht, in denen die Bezugnahme auf eine andere Leistung, hier ein Beamtengehalt, lediglich einen Berechnungsmaßstab für den Wert der eigenen Leistung darstelle und dazu diene, den Wert der Gegenleistung dem im Laufe der Zeit etwa veränderten Wert der laufend gewährten eigenen Leistung anzupassen. Eine dem § 3 WährG unterfallende Wertsicherungsklausel liege nicht vor, wenn als Gegenleistung eine laufend zu gewährende volle ortsübliche und standesgemäße Versorgung vereinbart werde, die an die in der Erhöhung eines Tarifgehalts zum Ausdruck kommende Erhöhung der allgemeinen Preisverhältnisse angeglichen werde. Was aber für eine Versorgungsleistung gelte, müsse auch für eine Leistung gelten, die als Gegenleistung für fortlaufend erbrachte Leistungen des Gläubigers gewährt werde, zumal wenn diese Leistungen, wie im vorliegenden Fall, dem Lebensunterhalt des Gläubigers dienten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob das Vergleichsgehalt unmittelbar zum Inhalt der Forderung gemacht oder ob eine feste Forderung mit der Maßgabe vereinbart werde, daß sie mindestens den Betrag des Vergleichsgehalts erreichen müsse.
§ 3 WährG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Diese Bestimmung sei zu einer Zeit erlassen, als die neugeschaffene Währung noch besonderen Schutzes bedurft habe. Inzwischen könne nach Festigung der Währung ein Schutzbedürfnis in diesem Ausmaß nicht mehr anerkannt werden. Die Bestimmung des § 3 WährG solle nicht dazu dienen das allgemeine Preisniveau zu halten. Sie könne keiner Vereinbarung widersprechen, durch die nur Preisschwankungen ausgeglichen werden sollten, da sonst dem freien wirtschaftlichen Verkehr unerträgliche Fesseln auferlegt wurden.
Die Revision macht geltend: Die tatsächlichen Verhältnisse lägen hier anders als in dem Fall, zu dem die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 24. November 1951 II ZR 51/51 ergangen sei, auf die auch das Berufungsgericht Bezug genommen habe. Es handle sich nicht um ein Dienst- und Ruhegehaltsverhältnis. Ein Erbbaurechtsbestellungsvertrag und das Entgelt dafür stellten keine Sicherung der Versorgung für den Erbbaubelasteten dar, wenn sie auch als Motiv für den Kläger von Bedeutung gewesen sein möge. Der Vertrag verstoße daher gegen § 3 WährG.
Den Einwendungen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Frage der Auslegung des § 3 WährG ist sehr umstritten. Er macht, soweit er hier in Betracht kommt, die Gültigkeit eines Geldschuldverhältnisses von der Genehmigung der Devisenstelle abhängig, wenn der Betrag in Deutscher Mark durch den Preis oder eine Menge von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll. Es besteht Einigkeit, daß diese Bestimmung eng ausgelegt werden muß, da sie eine Beschränkung des das deutsche Recht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit darstellt und da das Verbot, weit ausgedehnt, die Wirtschaft so einengen kann, daß unter Umständen das Wirtschaftsleben erschüttert werden kann (Eppig NJW 1949, 532; Schubert NJW 1950, 755; Skaupy JR 1949, 343; Hammes MDR 1949, 275; Rötelmann NJW 1951, 363; Ranniger DNotZ 1951, 396; G. und D. Reinicke MDR 1953, 385; LG Düsseldorf DNotZ 1952, 125).
Es wird aber nicht angehen, wie G. und D. Reinicke (MDR 1953, 385, 387) meinen, daß die Rechtsprechung im Wege der "Wertung" die Anwendung des § 3 WährG abzulehnen habe, um dadurch zu "wirtschaftlich vernünftigen Ergebnissen" zu kommen, da die Bank Deutscher Länder die wirtschaftlich erforderlichen Genehmigungen bisher nicht erteilt habe. Wenn die Gültigkeit einer Vereinbarung von einer Genehmigung abhängt, muß es der zuständigen Stelle überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang diese von ihrem Genehmigungsrecht Gebrauch macht, und es kann nicht durch einschränkende Auslegung diese Zuständigkeit beiseite geschoben werden. Es ist zudem nicht richtig, daß die Bank Deutscher Länder bisher grundsätzlich in solchen Fällen die Genehmigung versagt und eine Auflockerung des Verbots des § 3 WährG verhindert habe (Fögen in NJW 1953, 1321). Die Grenzen des § 3 WährG sind vielmehr unabhängig von bestimmten Zweckerwägungen im Wege der Auslegung festzustellen.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist schon öfter mit verschiedener Begründung die Auffassung vertreten worden, die Bestimmung einer Geldleistung nach der Höhe eines bestimmten Beamtengehalts falle nicht unter § 3 Satz 2 WährG. Nipperdey (BB 1951, 673) nimmt ohne nähere Begründung an, der Begriff "Leistungen" umfasse nicht Dienstleistungen. Es wird auch angenommen, das Beamtengehalt und die Beamtenpension seien nicht der Preis für eine gegenwärtige oder vergangene Dienstleistung, sondern stellten den standesgemäßen Unterhalt der Beamten dar (Eppig NJW 1949, 534 und LG Düsseldorf DNotZ 1952, 125; G. und D. Reinicke schließen in MDB. 1953, 385 diese Möglichkeit im Gegensatz zu ihrer Stellungnahme in DNotZ 1952, 151 nicht schlechthin aus). Diese Auffassung hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt (ebenso Wilmanns in BB 1951, 908; Fögen NJW 1953, 1325). Denn es kann kein Unterschied gemacht werden zwischen dem Beamtengehalt und dem Tarifgehalt eines Angestellten, das zweifellos die Gegenleistung für seine Dienstleistungen darstellt. Der von Eppig (NJW 1949, 531) hervorgehobene Umstand, daß das Beamtengehalt deshalb ein besonders geeigneter Vergleichsmaßstab sei, weil es zwar veränderlich, aber nicht so gleitend sei, daß es sich dauernd dem Preisniveau der Marktwirtschaft anpasse, kann nicht ausschlaggebend sein, da dies auch für Tariflöhne der Angestellten gilt.
Es wird auch die Auffassung vertreten, (G. und D. Reinicke DNotZ 1952, 122 [BGH 24.11.1951 - II ZR 51/51]), § 3 WährG finde deshalb nicht Anwendung, weil diese Bestimmung die DM-Währung sichern wolle und eine Gefährdung durch eine solche Klausel nie eintreten könne, so daß sie nicht etwa der Genehmigung im einzelnen Falle bedürfe. Wenn der Staat die Erhöhung des Vergleichsgehalts zulasse, sei nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gehalt des Einzelnen sich erhöhe. Auch dieser Gedanke kann nicht entscheidend sein. Es mag richtig sein, daß § 3 WährG auf dem Gedanken des Schutzes der Wahrung beruht. Fögen (NJW 1953, 1321) hebt aber mit Recht hervor, daß sich damit die Bedeutung der Bestimmung nicht erschöpft. Es mag auch richtig sein, daß die Währung im einzelnen Falle durch eine solche Klausel nicht gefährdet wird. Fögen (aaO) weist aber darauf hin, daß von einem gewissen Umfang der Verbreitung von "Wertsicherungsklauseln" an die Währungspolitik ihre Aufgaben nicht mehr ausreichend erfüllen könnte und daß die Möglichkeit eines wirksamen Schutzes gegen einen Währungsverfall in Frage gestellt wäre, wenn sich wegen solcher Klauseln Preissteigerungen im einen Bereich automatisch auf andere Bereiche übertragen würden. Wenn daher durch Gesetz Bestimmungen erlassen werden, die den Schutz der Währung sicherstellen sollen, so müssen diese eingehalten werden. Es kann nicht dem Einzelnen und, wie gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts bemerkt werden mag, auch nicht den Gerichten überlassen bleiben, zu beurteilen, ob sie diesen Zweck erfüllen können oder ob sie etwa nach der jetzigen Währungslage nicht mehr notwendig sind. G. und D. Reinicke haben diese Auflassung übrigens offenbar aufgegeben; denn in MDR 1953, 389 nehmen sie an, daß solche Vereinbarungen unter § 3 WährG fallen, wenigstens dann, wenn in Kauf- oder Pachtverträgen auf ein Tarifgehalt Bezug genommen wird.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem sowohl vom Berufungsgericht wie von der Revision angesogenen Urteil vom 24. November 1951 II ZR 51/51 (DNotZ 1952, 120 = Lindenmaier-Möhring BGB § 133 A 2 = BB 1952, 88 = NJW 1952, 377 nur Leitsatz) bei einer. Vertragsbestimmung angenommen, daß sie keine Wertsicherungsklausel darstelle, bei der die vertraglich festgesetzte Versorgungsrente eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft sich entsprechend verändern sollte, wenn das Gehalt eines bestimmt eingestuften Angestellten sich erhöhe. Der II. Zivilsenat hat dazu ausgeführt, es handle sich nicht um eine Wertsicherungsklausel und damit eine ungültige Währungsklausel, sondern hat dafür den Begriff der "Spannungsklausel" geprägt. Die Entscheidung hat mindestens im Ergebnis im Schrifttum Zustimmung gefunden (v.d.Goltz BB 1952, 89; Reinicke DNotZ 1952, 122 [BGH 24.11.1951 - II ZR 51/51]). G. und D. Reinicke wenden sich zwar (a.a.O. und in MDR 1953, 390) gegen die Bezeichnung und den Begriff der "Spannungsklausel" Es könne nicht darauf ankommen, ob zwischen der Renkte und dem Tarifgehalt eine Spannung vorhanden sei oder ob die Rente stets in gleicher Höhe wie das Vergleichsgehalt bestehen solle, die Spannung also gleich null sei. Diese Einwendung kann sich aber höchstens gegen den Ausdruck "Spannungsklausel" richten, denn G. und D. Reinicke sagen selbst, es könne nur entscheidend sein, daß das Verhältnis zwischen Rente und Vergleichsgehalt stets gleich bleibe. Der Senat hat keinen Anlaß zu Einwendungen gegen die Entscheidung des II. Zivilsenats; denn mit dem Ausdruck "Spannungsklausel" wird eine Beziehung festgehalten, die zwischen zwei Geldleistungen auch in Zukunft bestehen bleiben soll, die der Schuldner aus im wesentlichen gleichartigen Rechtsgründen wie die vergleichbare Leistung zu erbringen hat. Das Wesentliche dabei ist aber, wie Fögen (NJW 1953, 1323) mit Recht hervorhebt, daß es sich hier nicht um die Festsetzung der Rente nach dem Preis oder Wert einer anderen Leistung, d.h. der Leistung eines anderen handelt, sondern daß der Wert dessen, für was die eine (eigene) Geldleistung gemacht werden soll, anhand der anderen klassifiziert wird. Aus diesem Grund fällt eine solche Klausel bei der Vereinbarung eines Gehalts oder einer Rente nicht unter § 3 WährG.
Die Revision hebt aber nun mit Recht hervor, daß der vom II. Zivilsenat entschiedene Tatbestand anders ist als der vorliegende. In dem Fall des II, Zivilsenats handelt es sich um gleichartige Leistungen, nämlich Arbeitsleistungen, deren Bewertung miteinander verkoppelt ist. Es besteht nur der Unterschied, daß auf der einen Seite ein Tarifgehalt für laufende Leistungen, auf der anderen eine Versorgungsrente steht. Dieser Unterschied ist aber nicht maßgebende. Denn auch die Rente wird als Entlohnung für frühere Leistungen in demselben Betrieb gezahlt. Es handelt sich also auch dabei um eine echte Bewertung der eigenen (früheren) Leistung des Empfängers der Rente. Im vorliegenden Fall aber handelt es sich auf der einen Seite um eine Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und um Erbbauzins, die auf der anderen Seite gekoppelt ist mit dem Wert der Arbeitsleistung eines Beamten für den Staat. Es fragt sich, ob diese beiden Fälle einander gleichgestellt werden können. Bonn (BB 1951, 561) und Wilmanns (BB 1951, 1908) vertreten die Auffassung, daß nur eine Verkuppelung eines Gehalts oder Ruhegehalts mit einem entsprechenden Tarifgehalt, das für die vom Empfänger geleistete Arbeit sachlich maßgebend sei, nicht unter § 3 WährG falle, und die Bank Deutscher Länder hat in einem Bescheid (BB 1951, 701) mitgeteilt, daß sie geneigt sei, anzunehmen, daß in solchen Fällen keine verbotene Bezugnahme auf andere Güter oder Leistungen vorliege. Wenn man diese Auslegung auch als zu eng ansehen mag, so kann doch bei dem Vergleich zwischen der Entschädigung für die Hingabe von Sachwerten und der für die Arbeitsleistung eines Beamten nicht gesagt werden, durch die letzte werde die erste nur klassifiziert. Es handelt sich vielmehr um einen wirklichen Vergleich mit anderen, sach- und artfremden Leistungen. Für eine solche Verbindung zweier Leistungen wird auch im Schrifttum mehrfach angenommen, daß eine Genehmigung der Devisenstelle gemäß § 3 Satz 2 WährG notwendig sei (Fügen NJW 1953, 1321 und neuerdings G. und D. Reinicke MDR 1953, 385).
Das Berufungsgericht will aber unter Bezugnahme auf die Entscheidung des II. Zivilsenats das, was für eine Versorgungsleistung gilt, auch auf andere Gegenleistungen anwenden, zumal wenn diese Gegenleistungen dem Lebensunterhalt des Gläubigers dienen sollten. Die Parteien streiten auch in der Revisionsinstanz, ob es sich bei dem strittigen Vertrag um eine Versorgungsleistung handelt. Das Berufungsgericht stellt aber eindeutig fest, daß die Leistung des Schuldners der Versorgung des Gläubigers dienen sollte. Davon ist deshalb auszugehen. Darauf kommt es aber bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis nicht an. Für die Entscheidung des II. Zivilsenats ist der Umstand nicht wesentlich, daß es sich um eine Rente für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt. Der Gedanke der "Spannungsklausel" könnte und müßte ebenso angewendet werden, wenn es sich um die Festlegung der Bezüge eines noch aktiv tätigen, nicht tarifgebundenen Angestellten oder Vorstandsmitglieds handeln würde.
Fögen (NJW 1953, 1324) nimmt an, daß § 3 WährG nicht zur Anwendung kommt, wenn die Hohe der vom Schuldner zu erbringenden Leistung durch das Maß des notwendigen Unterhalts des Empfängers festgelegt ist, nimmt aber gerade den Fall aus, daß die Leistung mit einer Leistung an einen anderen gekoppelt ist, z.B. einem Gehaltsanspruch, mit dem zwar auch regelmäßig der Unterhalt bestritten wird, der aber der Höhe nach nicht ausschließlich nach dem Gesichtspunkt der Unterhaltsgewährung bemessen wird § 3 WährG gibt auch sonst keinen Anhalt dafür, daß seine Geltung entfalle, wenn die Leistung dem Unterhalt des Empfängers dienen solle.
Die Klausel, daß die von dem Beklagten zu 1) als Entschädigung für Verlust des Eigentums an Gebäuden nebst Zubehör und als Erbbauzins zu zahlenden Beträge mindestens 5/4 des Nettogehalts eines Oberlandesgerichtspräsidenten betragen müssen, bedurfte daher der Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle Solange diese nicht erteilt ist, ist der Vertrag insoweit schwebend unwirksam und es können jedenfalls bis jetzt keine Ansprüche geltend gemacht werden, die ihren Grund gerade in dieser Vertragsbestimmung haben. Die Klage gegen beide Beklagten ist daher mindestens zur Zeit unbegründet und unter Zuscheidung sämtlicher Kosten des Verfahrens an den Kläger abzuweisen. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts and die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision brauchen daher nicht mehr erörtert zu werden.
Schuster
Dr. Oechßler
Dr. Großmann
Dr Spieler