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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1986, Az.: VI ZR77/85

Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes und einem Unfall; Tatsächliche Verwirklichung einer mit einem Schutzgesetz bekämpften Gefahr bei einem Unfall; Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verpflichtung des Komplementärs zur Haftung für eine Verletzung der einer Kommanditgesellschaft obliegenden Verkehrssicherungspflichten; Verkehrssicherungspflicht für den ordnungsgemäßen Zustand einer Treppe; Baulicher Mangel im Sinne des Art. 33 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung; Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gewerblicher Räume; Haftungsbefreiende Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf den Pächter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
VI ZR77/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München Augsburg - 06.02.1985
LG Augsburg

Fundstellen

  • BB 1986, 2160
  • JZ 1986, 1020
  • MDR 1987, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1350 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1986, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes und einem Unfall besteht nur dann, wenn das Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll und sich die von dem Schutzgesetz bekämpfte Gefahr bei dem Unfall auch tatsächlich verwirklicht hat.

Redaktioneller Leitsatz

Der Ursachenzusammenhang zwischen Schutzgesetzverletzung und Unfall kann durch Anscheinsbeweis festgestellt werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1986
durch
die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 6. Februar 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist der persönlich haftende Gesellschafter der Brauerei J. Sch. KG in G., in deren Anwesen Haus Nr. 20 in L. im Erdgeschoß und Obergeschoß seit 1979 die Diskothek "Marco Polo" betrieben wird. Die Brauerei verpachtete diese Gaststätte ab 15. Dezember 1976 an Karl K.; dieser setzte im Einverständnis mit der Brauerei am 26. April 1979 Beate D. und Janos S. als Unterpächter ein. Seit dem 1. September 1981 sind die beiden Letztgenannten Hauptpächter der Brauerei.

2

Der damals 22 Jahre alte Kläger nimmt den Beklagten mit der Behauptung, er sei am 26. Mai 1980 gegen 2 Uhr die vom Obergeschoß zum Erdgeschoß führende, aus 13 Stufen bestehend Steintreppe der Diskothek (an der sich kein Handlauf befand) hinabgestürzt, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Baubehörde habe das Fehlen des Handlaufs im Jahre 1979 wiederholt beanstandet gehabt. Wegen der beim Sturz erlittenen schweren Kopfverletzungen sei er dauernd erwerbsunfähig geworden.

3

Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß der Sturz des Klägers nicht auf den fehlenden Handlauf, sondern darauf zurückzuführen sei, daß er stark unter Alkoholeinfluß gestanden habe und zudem wegen sogenannter "Raucherbeine" sehr gehbehindert gewesen sei. Der Unfallverlauf sei völlig ungeklärt; zur Unfallzeit hätten sich rechts und links auf der Treppe dicht gedrängt Besucher des Lokals befunden, um das Geschehen auf der Tanzfläche zu beobachten, so daß sich der Kläger ohnehin nicht an einem (etwa vorhandenen) Handlauf hätte festhalten können; zumindest treffe ihn einüberwiegendes Mitverschulden von 2/3.

4

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000,00 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten als Komplementär der Eigentümerin des Gebäudes, in welchem sich die Diskothek "Marco Polo" befand, wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 161, 128 HGB, §§ 823 Abs. 1, 847 BGB für verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die etwa 1,5 m breite Treppenanlage sei, da ein Handlauf gefehlt habe, mit einem baulichen Mangel behaftet gewesen. Die zuständige Behörde habe den Beklagten am 3. Juli und 30. Oktober 1979 dringend aufgefordert, einen Handlauf anbringen zu lassen. Die vom Unterpächter S. im Dezember 1979 einseitig in einer Höhe von etwa 1 m angebrachte stufenförmige Holzverkleidung stelle keine taugliche Griffhilfe dar. Der Beklagte habe die Verkehrssicherungspflicht auch nicht wirksam auf den Unterpächter delegiert.

7

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger beim Hinabsteigen auf einer Stufe im unteren Bereich der Treppe ins Stolpern geriet und die Treppe sodann vollends hinabstürzte, wobei er sich die schweren Verletzungen, die zu seiner Erwerbsunfähigkeit führten, zuzog. Diesen Unfallhergang habe der Beklagte im ersten Rechtszug nicht bestritten; seine erstmals im zweiten Rechtszug aufgestellte Behauptung, der Kläger sei vermutlich erst auf dem Tanzboden gefallen, sei nach § 288 ZPO ohne Bedeutung. Zudem sei die Darstellung des Klägers über den Unfallhergang auch erwiesen. Bei diesem Sachverhalt spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Fehlen des Handlaufs für den Unfall des Klägers ursächlich war. Dieser Anscheinsbeweis sei nicht widerlegt, insbesondere sei nicht erwiesen, daß der Kläger einen vorhanden gewesenen Handlauf wegen Alkoholisierung oder wegen seiner Gehbehinderung oder wegen sich auf der Treppe aufhaltender Gäste der Diskothek ohnehin nicht hätte erreichen können; allenfalls sei der Kläger angetrunken, aber noch in der Lage gewesen, einen vorhandenen Handlauf zu ergreifen. Das vom Landgericht in Höhe von 75.000,00 DM zuerkannte Schmerzensgeld sei auch unter Berücksichtigung eines den Kläger (da er die Treppe unvorsichtig beging) treffenden Mitverschuldens angemessen.

8

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

9

1.

Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht.

10

a)

Der Beklagte hat als Komplementär der Brauerei J. Sch. KG grundsätzlich für eine Verletzung der der Brauerei obliegenden Verkehrssicherungspflichten einzustehen. Das stellt er auch im Revisionsrechtszug nicht mehr in Abrede.

11

b)

Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Verkehrssicherungspflicht für den ordnungsgemäßen Zustand der Treppe jedenfalls auch dem Verpächter oblag. Grundsätzlich bleibt der Gebäudeeigentümer neben dem Pächter für die gefahrlose Benutzung der Treppe eines Gebäudes verkehrssicherungspflichtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von dem Gebäude ausgehende Gefahren ihre Ursachen im baulichen Zustand des Gebäudes haben, wie der erkennende Senat erneut durch Urteil vom 2. Oktober 1984 (VI ZR 125/83 - VersR 1984, 1190 m.w.N.) bestätigt hat. Allenfalls bei einem durch Abnutzung des Gebäudes bedingten Mangel kann unter Umstände anstelle des Hauseigentümers der Pächter oder Mieter allein verkehrssicherungspflichtig sein (beispielsweise bei dem der Entscheidung RGZ 68, 161 zugrundeliegenden Sachverhalt).

12

Im Streitfall handelt es sich bei dem fehlenden Handlauf aber um einen baulichen Mangel nach Art. 33 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung, für den an sich der Beklagte als Komplementär der Hauseigentümerin verkehrssicherungspflichtig war. Unstreitig wurden auch ihm die Auflagen des Landratsamtes A. zur Anbringung eines (einseitigen) Handlaufs erteilt. Die Revision verkennt mit ihrem Hinweis auf die Kommentierung von Steffen in RGRK-BGB, 12. Auflage, § 823 Rdn. 215, daß dort ausdrücklich auch auf die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gewerblicher Räume hingewiesen und im übrigen ausgeführt wird, daß der Besitzer neben dem Eigentümer, der Mieter neben dem Vermieter für die Sicherung der Gefahrenquellen seines Bereichs zu sorgen hat.

13

c)

Ferner liegt - entgegen der Meinung der Revision - auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht aus Ziff. IX des zwischen der Brauerei und dem Pächter Karl K. am 26. November 1979 geschlossenen Vertrages keine haftungsbefreiende Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf den Pächter ableitet. Diese Vertragsbestimmung lautet:

"Der Pächter hat die Wirtschaft instand und sauber zu halten, sie einwandfrei und unter Beachtung der gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen zu führen."

14

Zur "Führung einer Wirtschaft unter Beachtung der gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen" gehört aber nicht, jedenfalls nicht ohne besondere Erwähnung, die Herstellung eines baurechtlich einwandfreien Gebäudezustandes, für den in erster Linie der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich ist.

15

d)

Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Beklagte nicht dadurch entlastet wird, daß der Unterpächter S. auf der rechten Seite der Treppe - abwärts gesehen - eine stufenförmige Ablage aus Holz anbrachte und ihm berichtete, der zuständige Beamte habe diese Ablage als Erfüllung der Auflage angesehen.

16

aa)

Mit der "Vollzugsmeldung" des Unterpächters, daß die Holzablage angebracht sei, durfte sich der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt und wovon auch die Revision ausgeht, nicht zufrieden geben. Bei dieser Ablage handelte es sich - auch für den Beklagten ersichtlich - nicht um einen Handlauf i.S. des Art. 33 Bayr BauO, wie ihn das Landratsamt gefordert hatte, da sie, wie das Berufungsgericht feststellt, als Griffhilfe untauglich war.

17

bb)

Es liegt aber auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung des Beklagten erhoben hat, der Unterpächter S. habe ihm ausdrücklich zugesichert, daß der zuständige Beamte des Landratsamtes die Anbringung dieser Holzablage als Erfüllung der Auflage angesehen habe. Auf eine solche Erklärung durfte sich der Beklagte nicht verlassen. Er mußte erkennen, daß mit der Anbringung der Holzablage die an ihn gerichtete Auflage nicht erfüllt und es deshalb zweifelhaft war, ob sich die zuständigen Beamten des Landratsamtes damit zufrieden geben würden. Da die Auflage zur Anbringung des Handlaufs aber ihm und nicht dem Unterpächter erteilt worden war, mußte er sich persönlich bei der Baubehörde des Landratsamtes davon überzeugen, ob sie die von dem Unterpächter veranlaßte Maßnahme als Erfüllung der Auflage und des Art. 33 Abs. 6 Bayr BauO ansah.

18

2.

Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht, ohne Feststellungen über Art und Ursache des Sturzes zu treffen, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises die Ursächlichkeit des fehlenden Handlaufs für den Sturz des Klägers bejaht.

19

a)

Allerdings kann, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis dafür in Betracht kommen, daß ein fehlender Handlauf an einer Treppe ursächlich für einen Sturz der Treppenbenutzer war, vor allem dann, wenn und soweit eine Bauordnungsvorschrift, wie hier Art. 33 Bayr BauO, die Anbringung eines Handlaufs fordert. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1957 - VI ZR 336/55 - VersR 1957, 244 zu einer entsprechenden Vorschrift einer alten BaupolizeiVO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch anerkannt, daß immer dann, wenn ein Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, die Lebenserfahrung dafür spricht, daß der Verstoß gegen das Schutzgesetz eine Bedingung des Unfallerfolges war (s. Senatsurteil vom 27. Juni 1975 - VI ZR 42/74 - VersR 1975, 1007, 1008 m.w.N.; v. Falkenhausen, Vorverlegung der Haftung bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Schutzgesetzen, 1981, S. 54 ff m.w.N.). Die Anordnung, einen Handlauf anzubringen, bezweckt nicht nur, wie die Revision meint, "Behinderten" eine Hilfe gegen das Stürzen auf der Treppe zu geben. Handläufe sind vielmehr typischerweise dazu bestimmt und auch geeignet, im Bereich des Handlaufs Treppenstürze zu verhindern, und sei es auch nur dadurch, daß der Benutzer der Treppe den Handlauf in der konkreten Gefahrensituation ergreift.

20

b)

Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist aber nicht nur, daß gegen das Schutzgesetz verstoßen wurde, sodann auch, daß sich die von dem Schutzgesetz bekämpfte Gefahr verwirklicht hat ( Senatsurteil vom 24. September 1968 - VI ZR 160/67 - VersR 1968, 1144). Die Schadensentstehung muß von der Art sein, wie sie durch die baurechtliche Ordnungsvorschrift verhindert werden soll. Darum kann ein solcher Anscheinsbeweis im Streitfall nur dann als geführt angesehen werden, wenn sich der Sturz des Klägers gerade in dem Bereich ereignete, in welchem ein Handlauf ihn hätte verhindern oder jedenfalls abmildern können. Hierzu fehlt es jedoch an der erforderlichen Feststellung, an welcher Stelle auf der Treppe sich der Kläger befunden hat, als er stürzte und welche Reaktionsmöglichkeiten für ihn bestanden (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72 - VersR 1974, 263, 264 f und vom 8. Januar 1957 - VI ZR 271/55 - VersR 1957, 198). Bisher ist ungeklärt geblieben, ob der Kläger gerade die linke Seite der Treppe benutzt hatte, an welcher der Handlauf später angebracht wurde und die dafür auch allein in Betracht kam, weil sich an der anderen Seite die Holzablage befand. Ferner muß in Betracht gezogen werden, ob der Kläger, gerade wenn er - wie das Berufungsgericht feststellt - erst auf einer Stufe im unteren Bereich der Treppe den Halt verlor und heftig nach vorn stürzte, einen solchen Sturz überhaupt bei einem vorhandenen Handlauf hätte abfangen können.

21

III.

Da insoweit noch Feststellungen zu treffen sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Kullmann
Scheffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz