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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1957, Az.: VI ZR 336/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1957
Aktenzeichen
VI ZR 336/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.07.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 258 (Volltext)

Prozessführer

des Klempners und Installateurs Caspar S. in W., W.straße ...

Prozessgegner

den Heilpraktiker Walter M. in W., W.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verantwortung des Hauseigentümers für die Anbringung eines Schutzgeländers an der Hausaußentreppe gemäß ortspolizeilicher Vorschrift.

  2. 2.

    Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bei typisch medizinischen Fragen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Martin, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Juli 1955 insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsantrag des Klägers zu zwei Dritteln stattgegeben worden ist.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses W.straße ... in W., in dessen erstem Obergeschoß der Kläger als Mieter wohnt. Dieser wollte am Morgen des 16. Februar 1954 über die am Hause seitlich angebaute und ungedeckte siebenstufige Vortreppe einen gefüllten Ascheimer nach draußen tragen. Er glitt hierbei aus und zog sich Verletzungen zu, für deren Folgen er den Beklagten haftbar macht. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe die mit Glatteis bedeckte Treppe nicht mit abstumpfenden Stoffen bestreut. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    ihm für aufgewandte Kosten 909,15 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

  2. 2.

    ihm für Verdienstentgang 1.350 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung und

  3. 3.

    ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 500 DM zu zahlen.

2

Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 16. Februar 1954 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, daß sich auf den Treppenstufen Glatteis gebildet habe, und sich im übrigen darauf Berufen, daß der Kläger den Unfall durch eigene Unvorsichtigkeit selbst verschuldet habe.

4

Das Landgericht hat die Zahlungsanträge durch Zwischenurteil zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung dahin getroffen, daß der Beklagte zwei Drittel des weiteren Schadens des Klägers zu ersetzen habe.

5

Beide Parteien haben mit der Berufung ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz dem Beklagten ferner zur Last gelegt, daß dieser die Treppe nicht mit einem Geländer oder Handläufer versehen habe, wozu er nach einer Baupolizeiordnung verpflichtet gewesen sei.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Kläger an einer Stelle gestürzt, an der sich kein Eis gebildet hatte, so daß der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Streupflicht für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden kann. Rechtlich zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, schon bei bloßer Feuchtigkeit die Treppenstufen der Gefahr eines Ausrutschens durch Streuen mit abstumpfenden Stoffen entgegenzutreten. Die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts daraus, daß dieser gegen die Vorschrift des § 17 der Baupolizeiverordnung der Stadt Wuppertal vom 1. April 1939 in der Fassung vom 13. März 1953 verstoßen hat, wonach Haustreppen von mehr als sieben Stufen mit Handläufern oder Treppengeländern au versehen sind. Ob diese Verordnung vom Berufungsgericht zutreffend ausgelegt worden ist, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, da es sich um irrevisibles Ortsrecht handelt (§ 562 in Verb mit § 549 Abs. 1 ZPO). Die Schranke, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts durch den Grundsatz der Irrevisibilität gesetzt ist, schließt auch die Revisionsrüge aus, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Tatsachen nicht ausreichend festgestellt, die die Anwendung des Ortsgesetzes rechtfertigen könnten (BGH LM Nr. 23 zu § 549 ZPO). Es ist daher in der Revisioninstanz davon auszugehen, daß der Beklagte zur Anbringung mindestens eines Handläufers neben der Treppe verpflichtet gewesen wäre. Indem er es unterließ, dieser Sicherheitsanforderung nachzukommen, hat er objektiv gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen.

8

Zu Unrecht vermißt die Revision ausreichende Ausführungen im Berufungsurteil über ein Verschulden des Beklagten. Die Unterlassung einer durch eine Polizeiverordnung gebotenen Schutzmaßnahme begründet in aller Regel die Vermutung, daß sie auf einem Verschulden beruht (RGZ 113, 293 [294]). Besondere Gründe, aus denen dem Beklagten die Übertretung der polizeilichen Vorschrift nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich. War das Haus vor Erlaß der Baupolizeiverordnung gebaut, wie der Beklagte vorträgt, so war er doch als Hauseigentümer gehalten, sich mit den später erlassenen polizeilichen Vorschriften rechtzeitig vertraut zu machen (RG JW 1913, 373). Einer besonderen Aufforderung der Baupolizei zur Anbringung des Handlaufs bedurfte es nicht.

9

Der Beklagte kann auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel stellen, daß die baupolizeiliche Vorschrift veröffentlicht worden ist; denn das Berufungsgericht hat die rechtliche Geltung der Ortsvorschrift in bindender Weise (§ 562 ZPO) festgestellt. Überdies hat der Beklagte im Berufungsrechtszug selbst erklärt, daß er wegen der Gültigkeit der Vorschrift keine Bedenken getragen habe. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung auch die Ursächlichkeit zwischen dem Fehlen des Handlaufs und dem Eintritt des Unfalls festgestellt. Auch wenn des Kläger vor dem Sturz den Ascheimer mit beiden Händen gefaßt haben sollte, was nach der getroffenen Feststellung nicht ausgeschlossen ist, konnte das Berufungsgericht doch die Überzeugung gewinnen, daß sich der Kläger am Handlauf festgehalten hätte, wenn dieser vorhanden gewesen wäre. Gerade bei einem bejahrten Mahn - der Kläger war zur Zeit des Unfalls 76 Jahre alt - liegt es nahe, daß eine solche Sicherung ausgenutzt worden wäre. Aus einer gewissen Schwere des Eimers brauchte nicht notwendig zu folgen, daß der Kläger den. Halt an dem Handlauf verschmäht hätte. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich aus der Vorschrift des § 139 ZPO keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, den Beklagten zu veranlassen, die Ehefrau des Klägers darüber als Zeugin zu benennen, wie schwer der Eimer gewesen sei.

10

Da die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der oben angeführten Baupolizeiverordnung der Stadt Wuppertal gerechtfertigt ist, bedarf es keines Eingehens darauf, ob hinsichtlich des vermögensrechtlichen Schadens auch aus dem Mietvertrag (§ 537, 538 BGB) die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet werden kann.

11

Wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf ein Eigenverschulden des Klägers dessen Ansprüche auf Ersatz von zwei Dritteln des entstandenen Schadens begrenzt hat, so lassen die hierzu im Rahmen des § 254 BGB angestellten Erwägungen des Berufungsurteils einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung einen erkennbar wesentlichen Tatsachenstoff außer acht gelassen habe. Die von der Revision angeführten Umstände sind vom Berufungsgericht offenbar berücksichtigt worden.

12

Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet, soweit sie sich dagegen wehrt, daß der Beklagte durch Zwischenurteil zum Ersatz von zwei Dritteln der Zahlungsansprüche dem Grunde nach verurteilt worden ist. Dagegen mußte die Revision insoweit Erfolg haben, als sie sich dagegen wendet, daß auch dem Feststellungsantrag des Klägers teilweise stattgegeben worden ist. Der Beklagte hatte vorgetragen, der Kläger übertreibe seine Schäden erheblich, in Wirklichkeit seien die Folgen des Unfalls recht unerheblich gewesen und inzwischen behoben worden, irgend welche Zukunftsschäden seien nicht zu erwarten. Der Beklagte hatte sich zum Beweis hierfür ausdrücklich auf ein einzuholendes ärztliches Gutachten bezogen. Das Berufungsgericht hat seine Oberzeugung, der Kläger werde auch in Zukunft noch mit Auswirkungen des Unfalls zu rechnen haben, damit begründet, daß der im Verhandlungstermin erschienene Kläger sich der Hilfe zweier Handstöcke bedient habe und nur mühsam gehen könne, das Hinsetzen und Wiederaufstehen mache ihm augenscheinlich nicht unerhebliche Beschwerden.

13

Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den Antrag auf eine ärztliche Begutachtung des Klägers nicht habe übergehen dürfen, erweist sich als begründet. Zwar kann der Richter grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Sachverständigen zuzuiehen will. Das gilt insbesondere bei der Feststellung von Schadensfolgen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Doch stellt es eine Überschreitung der Grenze des pflichtmäßigen Ermessens dar, wenn das Gericht, wie hier, ohne zunächst einmal nähere Feststellungen über die Art der zugezogenen Verletzungen zu treffen, die Frage nach dem Augenschein entscheidet, ob infolge des Unfalls mit Zukunftsschäden des Klägers zu rechnen ist, insbesondere ob die künftige Berufstätigkeit des Klägers durch den Unfall beeinträchtigt sein wird. Gerade um die letztere Feststellung ging es dem Kläger nach der Begründung seines Antrags. Das Gericht hätte sich nach der Lebenserfahrung sagen müssen, daß bei einem über 76 Jahre alten Mann die beobachteten Bewegungsbeschwerden möglicherweise auch auf das Alter zurückgeführt werden können. Ist die Gefahr einer Täuschung oder einer Mißdeutung des äußeren Eindrucks nicht fernliegend, so wird der Richter bei der Verwertung eigener Eindrücke und bei der Einschätzung seiner eigenen Sachkunde Zurückhaltung üben müssen (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 - = LM Nr. 6 zu § 286 (E) ZPO). Die für das Feststellungsurteil (§ 256 ZPO) erforderlichen Voraussetzungen sind daher nicht ausreichend festgestellt worden. Zwar hätte sich die ärztliche Begutachtung nicht über die Auswirkungen des Unfalls im einzelnen zu verhalten brauchen, doch wäre jedenfalls die Feststellung durch ärztliche Begutachtung zu sichern gewesen, daß bei dem Kläger noch Unfallfolgen in Zukunft zu erwarten stehen. Soweit über den Feststellungsantrag zu Gunsten des Klägers entschieden ist, mußte die Sache daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

14

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Meiß Martin Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß