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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1957, Az.: VI ZR 271/55

Feststellung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten; Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden unter dem Gesichtspunkt eines rechtlichen Mangels; Relevanz der Beachtung erlassener Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung von Unfällen bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Schadensvermeidung; Folgen der festgestellten faktischen Unfähigkeit der Nutzung von vorgeschriebenen Sicherungsmitteln oder des bewußten Unterlassens der Nutzung durch den Verunfallten; Vermutungswirkung der Verletzung der baupolizeilichen Sicherungsvorschrift zum Anbringen eines Handlaufgeländers im Zusammenhang mit der Kausalitätsfeststellung eines Unfalls; Sorgloses Betreten einer Treppe mit ungewöhnlich schmalen Stufen durch einen Ortsunkundigen zu ungewöhnlichen Abendstunden als Mitverursachungsbeitrag bei der Ermittlung einer Schadensersatzpflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1957
Aktenzeichen
VI ZR 271/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass bei Beachtung erlassener Sicherungsvorschriften Unfälle zu vermeiden sind, ist dann bedeutungslos, wenn feststeht, dass der zu Schützende im Einzelfall das vorgeschriebene Sicherungsmittel entweder nicht benutzen wollte oder nicht benutzen konnte und deshalb auch nicht benutzt hätte, wenn es vorhanden gewesen wäre. Das Verhalten des Einzelnen im besonderen Fall kann nur individuell festgestellt werden und entzieht sich allgemeiner Erfahrung.

  2. 2.

    Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist der typische Verkehr, wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommt.

  3. 3.

    Wer zu ungewöhnlicher Abendstunde und zumal unter ländlichen Verhältnissen erstmals eine ihm unbekannte Örtlichkeit aufsucht, muss im eigenem Interesse aufmerksam und vorsichtig sein.