Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1968, Az.: VI ZR 160/67
Schuldhaftes Setzen einer adäquaten Unfallursache durch Überlassen eines Fahrrades mit defekten Bremsen zur Benutzung; Beweislast bei Herleitung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung eines Schutzgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 160/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 15.03.1967
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten Ga. wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 1967 aufgehoben, soweit es diesen Beklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 6. August 1964 hielt sich der damals nahezu 18 Jahre alte Beklagte G. mit seinem Vater auf dem Zeltplatz "Do." in D. (Si.) auf. In der Nähe ihres Zeltes stand ein Fahrrad, das nach der Behauptung der Kläger den Beklagten, nach der Behauptung des Beklagten seinem Vater gehörte. Auf dem Zeltplatz weilte ebenfalls der damals knapp 14 1/2 jährige Binnenschiffahrtslehrling Horst C. mit seiner Mutter. Diese schickte ihn mit einem Campingbeutel zum Einkauf zu dem in der Nähe des Campingplatzes liegenden Gasthof R. Horst C. bat den Beklagten, ihm für den Einkauf das Fahrrad zur Verfügung zu stellen. Dieser erklärte sich dazu bereit, wies jedoch darauf hin, daß die Bremsen nicht in Ordnung seien.
Nach dem Einkauf verließ Horst C. auf dem Fahrrad das Gelände des Gasthofs R. und bog nach rechts in den am Gasthof vorbeiführenden 2,70 m breiten Weg ein, um zum Zeltplatz zurückzufahren. Zur gleichen Zeit kam auf diesem Weg ebenfalls auf einem Fahrrad die damals fast 16 Jahre alte Erstklägerin auf der für sie rechten Fahrbahnseite vom Zeltplatz her. Horst C. stieß mit ihr auf der Fahrbahn zusammen. Sie stürzte und erlitt Verletzungen, die zur Amputation des rechten Armes führten.
Die Kläger haben den Beklagten G. sowie Horst C. und dessen Mutter für die Unfallfolgen haftbar gemacht. Sie haben vorgetragen, Horst C. habe sich, aus dem Grundstück R. herauskommend, unvermittelt und mit großer Geschwindigkeit der Erstklägerin genähert. Diese habe nicht mehr ausweichen können. Nur deshalb habe sich der Unfall ereignet, weil Horst C. ein verkehrsuntaugliches Fahrrad benutzt habe. Der Beklagte habe diesem das Fahrrad in Kenntnis der Mängel überlassen und müsse daher auch für den Schaden einstehen.
Die Kläger haben mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden an die Kläger zu 1 und 2 sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM nebst Zinsen an die Erstklägerin verlangt. Sie haben außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Erstklägerin allen künftigen Unfallschaden und den Klägern zu 2 und 3 alle Schäden zu ersetzen, die diesen persönlich durch die Körperverletzung der Erstklägerin entstanden seien und noch entstehen würden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, der Unfall würde sich in der gleichen Weise auch dann zugetragen haben, wenn die Bremsen des von Horst C. benutzten Fahrrades in Ordnung gewesen wären. C. habe sich bei der Ausfahrt aus dem Grundstück R. nach dem herabgefallenen Campingbeutel umgedreht, die Fahrt aber fortgesetzt und dabei nicht auf den Verkehr geachtet. Infolgedessen sei er auf die für ihn falsche Fahrbahn geraten und mit der Erstklägerin zusammengestoßen. Er, der Beklagte habe dem Horst C. zwar zunächst gestattet, das Fahrrad zu benutzen. Alsdann habe ihm aber sein - des Beklagten - Vater die Benutzung des Fahrrades ausdrücklich untersagt mit dem Hinweis, das Fahrrad gehöre ihm und die Bremsen seien nicht in Ordnung. Horst C. habe sich diesem Verbot zuwider heimlich in den Besitz des Fahrrades gesetzt. Infolgedessen, so meint der Beklagte, sei der Gebrauch des Fahrrades durch Horst C. nicht mehr auf die von ihm zunächst erteilte Erlaubnis zurückzuführen.
Der Beklagte hat sich auf ein Mitverschulden der Erstklägerin berufen und die Klageansprüche der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Mutter von Horst C. abgewiesen. Die Beklagten G. und Horst C. hat es als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 DM verurteilt und die weiteren Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsanträgen hat es entsprochen, denen der Kläger zu 2 und 3 jedoch nur wegen des künftigen Schadens.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Beklagten G. und des Horst C. zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte G. seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte G. schuldhaft eine adäquate Unfallursache gesetzt hat, indem er dem Horst C. ein Fahrrad mit defekten Bremsen zur Benutzung überließ. Es führt hierzu aus, die Ursächlichkeit der defekten Bremsanlage ergebe sich aus dem Unfallhergang selbst. Der Feststellung des Unfallhergangs sei, wie es auch der Beklagte wolle, die Aussage des Horst C. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen. Wie der hier von C. geschilderte Unfallverlauf zeige, würde das Betätigen einer intakten Bremse den Unfall mit Sicherheit verhindert haben. C. habe in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, daß er nicht schnell gefahren sei. Bei nicht schnellem Fahren würde aber das Betätigen einer intakten Bremse den Unfall verhindert haben. Es würde nur einer geringen Verzögerung durch Abbremsen das Fahrrades bedurft haben; denn aus der Aussage C. vor der Polizei ergebe sich, daß es der Erstklägerin fast gelungen wäre, an ihm vorbeizukommen; sie sei, wie C. bestätigt habe, nur noch mit dem Hinterrad ihres Fahrrades am Vorderrade C. hängen geblieben. Die Gewißheit einer intakten Bremsanlage, so meint das Berufungsgericht, würde C. im kritischen Augenblick veranlaßt haben, einen hier aussichtsreichen Bremsversuch zu machen und das Auffahren auf das Fahrrad der Erstklägerin zu vermeiden.
Diese Würdigung ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht frei von Rechtsfehlern. Horst C. hat den Unfallhergang vor der Polizei wie folgt geschildert: Als er aus dem Hof des Grundstücks herausgefahren sei, sei ihm ein Campingbeutel, der sich auf dem Gepäckträger befunden habe, heruntergefallen, und er habe sich umgesehen. Hierbei sei er auf die gegenüberliegende Seite der Fahrbahn geraten und mit der Radfahrerin zusammengestoßen, die ihm entgegengekommen sei. Die Radfahrerin ... sei vorschriftsmäßig rechts gefahren. Er habe sie so spät gesehen, daß er nicht mehr habe ausweichen können. Er sei nicht schnell gefahren. Die Radfahrerin sei mit ihrem Hinterrad an seinem Vorderrad hängengeblieben.
Diese Aussage trägt die Feststellung nicht, der Unfall sei durch mangelhaften Zustand der Bremsen verursacht worden. Der Unfall wäre allerdings durch die rechtzeitig Betätigung einer intakten Bremse vermieden worden, wobei dem Berufungsgericht zuzugeben ist, daß es nur einer geringen Verzögerung durch eine intakte Bremse bedurft hätte, um den Unfall zu vermeiden. Die Aussage des Horst C. bietet aber keinen Anhalt dafür, daß ihm, nachdem er seine Aufmerksamkeit wieder der Fahrbahn zugewandt hatte und sich der drohenden Gefahr eines Zusammenstoßes bewußt wurde, noch die erforderliche Zeitspanne zur Verfügung stand, um durch Betätigen der Bremse eine, wenn auch nur geringe Herabsetzung seiner Geschwindigkeit herbeizuführen und dadurch den Zusammenstoß zu vermeiden. Seine Aussage gibt nichts dafür her, daß ihm, als er die Gefahr bemerkte, die notwendige Reaktions- und Bremsansprechzeit verblieb, um überhaupt noch vor der Berührung mit der Klägerin bzw. zu deren Vermeidung eine Bremswirkung zu erzielen.
Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit der mangelhaften Bremsanlage für den Unfall festgestellt, obwohl es - ohne nähere Begründung - die Auffassung geäußert hat, es sei Sache des Beklagten darzutun, daß die Betätigung einer intakten Bremse den Unfall nicht verhindert haben würde. Die Erwägungen des Berufungsgerichts würden zwar die Annahme tragen, der Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht. Der Auffassung des Berufungsgerichts über die Beweislast des Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach fester Rechtsprechung muß derjenige, der aus der Verletzung eines Schutzgesetzes Schadenersatzansprüche herleitet, in der Regel beweisen, daß zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1957 - VI ZR 272/56 - LM § 9 StVO Nr. 11). Soll ein vom Gesetz vorgeschriebenes Verhalten eine bestimmte Gefahrenmöglichkeit herabsetzen und steht im Einzelfall fest, daß sowohl gegen dieses Gesetz verstoßen worden ist als auch die bekämpfte Gefahr sich verwirklicht hat, so spricht allerdings die Lebenserfahrung dafür, daß der Gesetzesverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteile vom 26. November 1963 - VI ZR 245/62 - VersR 1964, 166; vom 12. April - VI ZR 79/56 - VersR 1957, 429). Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht fest, daß sich gerade die durch § 65 Abs. 1 StVZO bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, nämlich die Gefahr von Unfällen, die durch die Benutzung von Fahrzeugen mit unzureichenden Bremsen in den Verkehr getragen wird. Die Möglichkeit, daß der Unfall allein auf die mangelnde Aufmerksamkeit des Radfahrers C. zurückzuführen ist, ist nicht ausgeräumt; sie muß, wie dargelegt, ebenso in Betracht gezogen werden wie eine Unfallverursachung durch mangelhafte Bremsen. Nicht anders hat das Berufungsgericht auch die Sachlage bei der Entscheidung über die gegen Horst C. gerichteten Schadensersatzansprüche beurteilt; es hat dessen Schadenshaftung für begründet gehalten, weil für den Unfall entweder die Mangelhaftigkeit der Bremsen oder seine Unachtsamkeit ursächlich geworden sei.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß zu Lasten des Beklagten die Ursächlichkeit der mangelhaften Bremsanlage für den Unfall der Klägerin feststehe, ermangelt hiernach der erforderlichen tatsächlichen Grundlage und kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Entscheidung von tatsächlichen Feststellungen abhängt, die der Senat nicht treffen kann.
Die Revision hat sich mit Verfahrensrügen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts gewandt, trotz des - unterstellten - Benutzungsverbots des Vaters des des Beklagten verbleibe es dabei, daß der Beklagte durch das Gestatten der Benutzung des Fahrrades eine Ursache für dessen Benutzung gesetzt habe. Sollte es nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung noch hierauf ankommen, so bleibt es dem Beklagten überlassen, die mit den Rügen hervorgehobenen Gesichtspunkte beim Berufungsgericht zur Geltung zu bringen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens