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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1974, Az.: BVerwG VII CB 10.73

Bestimmungen für eine vereinfachte Dienstprüfung; Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII CB 10.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 15233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.12.1972 - AZ: IV 929/71

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsmittel des Klägers können keinen Erfolg haben.

2

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Es liegt keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor.

3

a)

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die in der Beschwerde genannten Rechtsfragen ergeben sich aus den besonderen Verhältnissen, wie sie im Falle des Klägers vorliegen; ihnen kommt eine über den konkreten Fall hinausgehende, also grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Dies gilt zunächst für die Frage, inwieweit die Behörde bei Erlaß des jetzt angefochtenen Prüfungsbescheids vom 13. Juli 1970 und auch das Berufungsgericht durch die vorausgegangenen gerichtlichen Urteile gebunden waren. Da die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet war, beantwortet sich die Frage allein aus den ergangenen Urteilen. Soweit allgemeine Fragen der Rechtskraft eines Urteils berührt werden, steht die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (vgl. im folgenden unter b), so daß es einer Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf. Auf die Frage, welche Prüfungsbestimmungen anzuwenden waren, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß auch die Bestimmungen für die vereinfachte Dienstprüfung vom 19. Juni 1954 keine für den Kläger günstigere Entscheidung hätten herbeiführen können. Dabei wirft auch die Auslegung dieser Bestimmungen durch das Berufungsgericht keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nichts anderes gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Jahre 1970 eine Notengebung trotz des zeitlichen Abstands zur Prüfung noch möglich war. Denn nach der Entscheidung des Berufungsgerichts "lagen hier - bei allem Vorbehalt gegen das Erinnerungsvermögen - ganz besondere Umstände vor", die eine endgültige Notengebung noch zuließen, so daß auch insoweit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache nicht angenommen werden kann.

4

b)

Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht war der Auffassung (vgl. Urteilsabdruck S. 17/18), daß die Rechtskraft der früheren Gerichtsentscheidungen einer davon abweichenden Entscheidung nicht entgegenstehe, wenn im Hinblick auf die dem Berufungsgericht erst jetzt vollständig vorliegenden Prüfungsbestimmungen vom 19. Juni 1954 das abgeschlossene Gerichtsverfahren nach § 580 Nr. 7 b ZPO wiederaufgenommen werden könnte. Diese Erwägung steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 301.58 - (BVerwGE 10, 357) und den in dieser Entscheidung und in der Beschwerde erwähnten weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 79.54 - und vom 20. September 1956 -BVerwG III C 251.55 - Das Berufungsgericht konnte sich deswegen zu Recht auf BVerwGE 10, 357[BVerwG 16.06.1960 - BVerwG III C 301.58] berufen (vgl. das Zitat Urteilsabdruck S. 17). Wenn das Berufungsgericht sodann prüft und verneint, ob die Prüfungsbestimmungen eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, so entspricht auch dies der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch in den Verfahren BVerwG IV C 79.54 und BVerwG III C 251.55 war die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung verneint worden; das Urteil vom 16. Juni 1950 - BVerwG III C 301.58 - hatte die aufgefundenen Akten für geeignet gehalten, eine andere Entscheidung herbeizuführen (insoweit ist das Urteil in BVerwGE 10, 357[BVerwG 16.06.1960 - BVerwG III C 301.58] nicht abgedruckt). Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht bei den Prüfungsbestimmungen vom 19. Juni 1954 die Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Entscheidung verneint, betreffen allein den Fall des Klägers; eine Abweichung von den erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt deswegen insoweit nicht in Betracht.

5

c)

Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einem. Verfahrensmangel.

6

Soweit das Berufungsgericht eine Bindung der Behörde und des Gerichts an die in dem früheren Verfahren ergangenen Urteile angenommen hat, steht dies, wie dargelegt wurde, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz in Einklang. Daß eins eine Erwägungen des Berufungsgerichts Verfahrens fehlerhaft sein könnten, ist nicht dargetan. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht in der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 25. April 1969über das Prüfungsergebnis keine aufgefundene Urkunde im Sinne des§ 580 Nr. 7 b ZPO gesehen hat.

7

Bezüglich der Notengebung im Jahre 1970 hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, warum bei allem Vorbehalt gegen das Erinnerungsvermögen die endgültige Notengebung am 8. Juli 1970 noch als möglich angesehen wurde. Anlaß zu medizinischen Gutachten über das Erinnerungsvermögen der Prüfer bestand danach nicht. - In welchem Verhältnis die Prüfungsbestimmungen von 1954 und 1961 zueinanderstehen, ist keine Frage des Verfahrensrechts.

8

Die vom Kläger auf Seite 7 seiner Beschwerde unter d) gerügte Äußerung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 13. November 1972 betraf die Frage des Gerichts in dem Beschluß vom 10. August 1972 nach der Praxis anderer Prüfungsausschüsse bei der Beurteilung der Lehrproben. Sie ist im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 2 ("Bei dem Erlaß war nicht daran gedacht, auf die Anfertigung von schriftlichen Unterrichtsentwürfen zu verzichten.") zu sehen und macht von daher keine weitere Aufklärung notwendig. Daß der Kläger nur in der mündlichen Verhandlung und nicht mehr schriftsätzlich zu der Äußerung des Kultusministeriums Stellung nehmen konnte, stellt keinen Verfahrensverstoß dar und verletzt insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör vor Gericht.

9

Ob das Vorbringen des Klägers zur Zusammensetzung des Fachausschusses (Beschwerdeschrift vom 19. Februar 1973 S. 8) als Rüge eines Verfabrensfehlers anzusehen ist, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht konnte jedenfalls das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. April 1968 so verstehen, wie es im Berufungsurteil (Urteilsabdruck S. 20/21) geschehen ist. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts spricht von dem "Fachausschuß, also Dozent Martin und Oberlehrer Halle gemeinsam".

10

2.

Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen. Sie ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden und wäre deswegen nur statthaft, wenn Tatsachen dargetan wären, die den geltend gemachten Revisionsgrund des § 133 Nr. 1 VwGO ergeben könnten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG VI CB 117.67 - [VerwRspr. 23 S. 251] mit weiteren Nachweisen). Dies ist nicht der Fall.

11

Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts, die in dem Schriftsatz vom 19. Februar 1973 erhoben wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Begründung der Revision; denn Tatsachen, die den gerügten Verlahrensmangel ergeben, sind nicht bezeichnet. Der zur Begründung vorgebrachte Umstand, der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof G. habe an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt, das Urteil sei von den Richtern am Verwaltungsgerichtshof S., Ha. und Ho. erlassen worden, rechtfertigt allein, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZH 170/56 - [LM § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 10]) und ihn folgend das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 150.63 - [DVBl. 1965, 404 = Buchholz 310 VwGO § 139 Nr. 14]) bereits entschieden haben, die Behauptung unvorschriftsmäßiger Besetzung nicht. Denn nach § 4 VwGO, § 21 f Abs. 2 GVG kann bei Verhinderung des Vorsitzenden ein anderes Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz im Senat führen Eine solche Regelung und die Auffassung, daß unter Verhinderung jede vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, den Vorsitz zu führen, zu verstehen ist, verstößt nach der Rechtsprechung das Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 423 [BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60] [427]; vgl. auch BVerfGE 31, 145 [BVerfG 09.06.1971 - 2 BvR 225/69] [163]) nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. In der Richtung, daß ein Fall gesetzlich zulässiger Vertretung nicht vorgelegen habe, hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen. Auch die Äußerung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof G., die dieser von sich aus zu der Revisionsrüge abgab, ergibt nichts für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts. Ein Vorsitzender, der nicht in der Lage war, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten, ist an der Führung des Vorsitzes verhindert im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG (so bereits RGSt 56, 63). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die mündliche Verhandlung am Tage der Wiederaufnahme des Dienstes nach mehrwöchiger Abwesenheit stattfindet.

12

3.

Da die Rechtsmittel keinen Erfolg haben, muß der Kläger die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer