Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1967, Az.: III ZR 26/67
Schadensersatzanspruch auf Grund eines Unfalls wegen Herunterfallens von Steinbrocken von einem Hang am Rand der Straße; Inhalt und Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen zum Treffen von Maßnahmen gegen Herabstürzen von Teilen der anliegenden Bauwerke; Erkennbarkeit einer Steinschlaggefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 26/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 29.12.1966
- LG Freiburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1967, 2024 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 336-338 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 145 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 429 - 432
Amtlicher Leitsatz
Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfaßt auch die Vorsorge gegen Steinschlaggefahr. Außer der fortlaufenden Beobachtung sind besondere Maßnahmen aber nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen angeblicher Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, weil sein Personenkraftwagen am 8. Juni 1964 während einer Fahrt im Schwargwald auf der Landesstraße 112 zwischen St. Peter und Glottertal durch Steinschlag beschädigt worden ist.
Der Kläger hat vorgetragen: Der Unfall habe sich bei km 11,16 ereignet. Dort reiche ein 15 m hoher und 45 Grad steiler Abhang unmittelbar an die Straße. Auf dem Hang lägen zahlreiche lose Steine, die bei geringfügiger Einwirkung abrollen könnten. Es handele sich um eine ausgesprochen "steinschlagträchtige" Stelle. Am Unfalltage sei ein Steinbrocken von etwa 25 cm Durchmesser von dem rechts neben der Straße befindlichen Steilhang plötzlich unmittelbar vor seinen Wagen gestürzt. Er habe sein Fahrzeug nicht mehr anhalten können, obwohl er nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km gefahren sei. Der Wagen sei auf den Stein gefahren und dadurch erheblich beschädigt worden.
Das Land habe nichts gegen die Steinschlaggefahr an dieser Stelle unternommen. Es hätte den Hang in regelmäßigen Abständen - etwa alle sechs bis acht Wochen - absuchen lassen und lockere Steine entfernen müssen. Das Land hätte auch Schutzgitter (Zäune, Weidengeflecht u.s.w.) am Straßenrand aufstellen können oder mindestens Warntafeln anbringen müssen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zur Erstattung seines Schadens von 945,05 DM nebst Zinsen und zur Zahlung eines angemessenen Betrages für die eingetretene Wertminderung des Wagens zu verurteilen.
Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat den Vortrag des Klägers über Ort und Hergang des Unfalls sowie über die Höhe des Schadens bestritten und weiter ausgeführt: Von diesem Hang seien noch niemals Steine auf die Straße gefallen. Der Hang sei mit Bäumen und Sträuchern dicht bewachsen; die Steine würden durch die Büsche, Wurzelwerk oder den Waldbodenbewuchs gehalten. Eine Steinschlaggefahr sei mindestens nicht erkennbar gewesen. Die vom Kläger verlangten Maßnahmen seien unzumutbar, Sie würden dazu führen, ein Heer von jüngeren Straßenwärtern einzustellen, die auch die grün bewachsenen Hänge der Bundesrepublik laufend nach Steinen absuchen müßten. Auch dann wäre der Unfall vielleicht nicht verhindert worden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte Land zur Zahlung von 1.195,05 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat angenommen, daß das Land den Hang in angemessenen Abschnitten - etwa einmal jährlich - hätte untersuchen (begehen) und lose Steine entfernen müssen; das erfordere keinen besonderen Aufwand und sei zumutbar; dann hätte sich der Unfall nicht ereignet. Das Berufungsgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Unfall so zugetragen, wie der Kläger behauptet habe: Bei km 11,16 sei plötzlich von der rechten, 15 m hohen und bis an den Straßenrand reichenden steilen Böschung von 45 Grad Neigung ein 25 cm großer Felsbrocken dem Kläger unmittelbar vor den Wagen gestürzt, als er mit 40 km Geschwindigkeit gefahren sei. Auf dem mit Stäuchern, Buschwerk und Jungwald bewachsenen Hang hätten in breiter Streuung noch zahlreiche Einzelsteine verschiedener Große entweder im Wurzelwerk oder im Waldboden gelegen, davon ein großer (Teil so locker, daß sie durch geringfügige Kraft ins Rollen hätten gebracht werden können.
Eine Pflicht, die Unfallstelle regelmäßig nach Steinen abzusuchen oder durch Gitter zu sichern, habe jedoch nicht bestanden. Zwar sei eine gewisse Möglichkeit vorhanden, daß von dem Hang Steine abstürzten, doch habe diese Möglichkeit noch nicht als Gefahr bewertet werden können; jedenfalls sei eine ernsthafte Gefahr nicht erkennbar gewesen. Denn der Hang sei mit Bäumen und Sträuchern bewachsen gewesen und habe von außen nicht den Eindruck eines Geröllhanges gemacht. Der zuständige Polizeiposten habe in neunjähriger Dienstzeit dort niemals herabgefallene Steine festgestellt und nie von Steinschlagunfällen gehört. Anders sei es im benachbarten Bezirk gewesen, nachdem dort die Straße ausgebaut und verbreitert worden sei; dort seien deshalb auch Warntafeln angebracht worden. An der Unfallstelle hätten der äußere Eindruck und die jahrelange Erfahrung die Behörde zu der Überzeugung bringen dürfen, daß dort keine Steinschlaggefahr bestehe.
Selbst wenn aber eine Steinschlaggefahr und ihre Erkennbarkeit zu bejahen seien, sei ein behördliches Einschreiten nicht zumutbar gewesen: Denn dann müßten alle Mittelgebirgsstraßen Deutschlands geschützt werden, die an Hänge grenzten, auch wenn diese mit Bäumen und Sträuchern bewachsen und nicht steiler als 45 Grad seien, selbst wenn die äußere Beschaffenheit sie nicht als Geröllhang erkennen lasse und vom Hang noch keine Steine herabgefallen seien. Der Aufwand stände in keinem Verhältnis dazu, daß sich gelegentlich doch von solchen Hängen Steine lösten.
Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Warntafel nötig gewesen sei. Denn eine solche Tafel hätte den Unfall nicht verhindert. Der Kläger hätte vor dem unmittelbar vor seinen Wagen rollenden Stein weder anhalten noch ausweichen können, auch wenn er nur mit 25 km Geschwindigkeit gefahren wäre; er hätte keinesfalls weiter nach links fahren können, weil die Straße zu eng und kurvenreich sei.
II.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
1.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind verfahrensrechtlich fehlerfrei getroffen.
Die Revision rügt es zwar als Verfahrensfehler, daß das Oberlandesgericht sich ohne eigenen Augenschein über das Ergebnis des landgerichtlichen Augenscheins hinweggesetzt habe, doch liegt ein solcher Fehler nicht vor. Das Berufungsgericht hat das tatsächliche Ergebnis des landgerichtlichen Augenscheins an mehreren Stellen des Urteils in voller Übereinstimmung mit dem Landgericht erwähnt. Es hat allerdings aus den festgestellten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen gezogen als das Landgericht. Das war ohne neuen Augenschein zulässig.
Der Kläger ist auch nicht dadurch beschwert, daß das Oberlandesgericht die Unfallstelle nicht nochmals selbst besichtigt hat. Denn er hatte keine anderen Tatsachen unter Beweis gestellt als das Landgericht festgestellt hatte; von diesen Feststellungen ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung auch ausgegangen. Dann erübrigte sich ein neuer Augenschein.
2.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen.
a)
Dabei ist davon auszugehen, daß die Straßenverkehrssicherungspflicht in der Tat eine Vorsorge gegen Steinschlaggefahr umfaßt.
Die Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen entstehen können. Der Pflichtige muß die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung drohen. Inhalt und Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht richten sich nach der Art der Straße und dem Verkehr. Dabei entscheidet die Verkehrsauffassung, ob eine Gefahr noch von der Straße ausgeht. Der Verkehrssicherungspflichtige braucht keine Vorsorge gegen das Herabstürzen von Teilen der anliegenden Bauwerke zu treffen, auch wenn es sich um Ruinen handelt, weil diese Gefahr nicht von der Straße ausgeht. Der Pflichtige muß aber einschreiten, wenn tatsächlich Hindernisse auf die Straße gelangt sind, insbesondere durch anliegende Bauwerke, Naturkräfte oder das Verhalten der Straßenbenutzer. Ebenso gehört es noch zur Verkehrssicherungspflicht, Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, die den Verkehrsteilnehmern aus der besonderen Straßenanlage oder Straßenführung infolge daneben befindlicher Abgründe, Vertiefungen, Wasserläufe u.s.w. drohen, weil diese Gefahren wieder von der Straße selbst, nämlich ihrer besonderen Anlage und Führung ausgehen (BGHZ 37, 165; vgl. Urt. v. 17. April 1961 - III ZR 218/59 = VersR 1961, 662; Urt. v. 28. Januar 1965 - III ZR 33/64 = VersR 1965, 483), Dasselbe gilt, wenn eine Straße im Gebirge unmittelbar an einem Steilhang vorbeigeführt wird und von diesem Hang durch das Wirken bloßer Naturkräfte Gestein oder Geröll auf die Straße stürzen kann. Deshalb gehört zur Straßenverkehrssicherungspflicht auch die Vorsorge gegen Steinschlag.
Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits beiläufig bemerkt (BGH Urt. v. 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865; Urt. v. 6. Oktober 1958 - III ZR 166/57 = VersR 1959, 228/230).
Die Rechtsprechung nimmt sogar an, daß der Straßenverkehrssicherungspflichtige die am Straßenrande wachsenden Bäume daraufhin beobachten muß, ob sie in den Straßenraum hineinreichen oder ob sie Schäden, Krankheiten oder sonstige Auffälligkeiten aufweisen, die die Gefahr begründen, daß der Baum oder Teile des Baumes auf die Straße stürzen. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige muß die Bäume nach Feststellung solcher Auffälligkeiten untersuchen und entfernen, wenn sie wirklich gefährlich sind (BGH Urt. v. 19. Januar 1959 - III ZR 168/57 = VersR 1959, 275; Urt. v. 22. September 1959 - VI ZR 168/56 = Vers 1960, 32; Urt. v. 21. Dezember 1961 - III ZR 192/60 = VersR 1962, 262; Urt. v. 22. Januar 1965 - III ZR 217/63 = BGH Warn 1965 Nr. 20 = NJW 1965, 815). Dieselben Grundsätze müssen erst recht für den Schutz gegen Steinschlag gelten.
Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Denn § 11 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 (BGBl I 1741) bestimmt, daß die Anlieger an Bundesfernstraßen die Anbringung vorübergehender Einrichtungen zum Schutz gegen Steinschlag und ähnliche Einwirkungen der Natur zu dulden haben. Fast alle neuen Landesstraßengesetze enthalten ähnliche Bestimmungen, sehen teilweise sogar die Möglichkeit vor, daß die Anlieger dauernde Einrichtungen dulden müssen. Baden-Württemberg hat eine entsprechende Regelung jetzt in § 31 des allerdings erst nach dem Unfall in Kraft getretenen neuen Straßengesetzes vom 20. März 1964 (GBl 127) getroffen.
Diese den Trägern der Straßenverkehrssicherungspflicht obliegende Vorsorge gegen Steinschlaggefahr macht wie stets bei der Straßenverkehrssicherungspflicht eine ständige Beobachtung und Überprüfung der Straße notwendig, um entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die dann erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
b)
Bei Festlegung der insoweit dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen obliegenden Pflichten ist auf die Sicherungen abzustellen, die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinen, um Gefahren vorbeugend Rechnung zu tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Es ist jedoch zu beachten, daß es praktisch unmöglich ist, alle Straßen ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren zu halten. Maßstab ist das, was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf. Deshalb sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Gerade die Zumutbarkeit muß bei der Straßenverkehrssicherungspflicht beachtet werden, damit die Anforderungen an die Träger der Straßenverkehr Sicherungspflicht nicht übertrieben werden. Die Aufwendungen und der erstrebte Erfolg müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, wobei die Größe und Nähe der Gefahr zu bedenken, aber auch zu beachten ist, daß die Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht als Teil der öffentlichen Hand noch ständig vielfältige Aufgaben zu erfüllen haben.
Deshalb kann es nicht Aufgabe der Behörde sein, ständig alle Steine an den Straßen aufzusammeln und entfernen zu lassen, die irgendwann oder unter irgendwelchen besonderen Umständen einmal auf die Straße gelangen können. Die Kraftfahrer können nicht erwarten, daß die Behörden sie vor allen Einwirkungen und jeglichen denkbaren Gefahren der Naturgewalten schützen. Das hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt entschieden.
Muß der Pflichtige, wie ausgeführt, auch Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, soweit sie nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, so müssen seine Bediensteten bei ihren laufenden Überwachungen darauf achten, ob Geröll, Steine oder überhängende Felspartien locker oder bedrohlich erscheinen. Das Maß des Notwendigen hängt dabei weitgehend von dem natürlichen Zustand der Straßenumgebung ab. Schroffe Felshänge unmittelbar am Straßenrand erfordern schärfere Maßnahmen als sanfte, bewachsene Hänge. Die Steilheit der Hänge, die Entfernung des Gesteins vom Straßenrand und die Art des vorkommenden Gesteins sind dabei von Einfluß. Die Straßenwärter müssen das alles in Betracht ziehen. Weitere Maßnahmen werden auch dann erforderlich sein, wenn plötzlich Steine auf der Straße gefunden werden oder schwere Unwetter in einzelnen Bezirken Verlagerungen der Oberfläche an Hängen mit sich gebracht haben. Zu weit geht jedoch das Verlangen, auf Dauer alle Straßen an Hängen und Bergen mit Zäunen, Gittern und ähnlichen Vorkehrungen oder mit Schutzstreifen oder Schutzgräben zu versehen. Denn Steinschlag tritt nur gelegentlich auf, und der Straßenbenutzer kann keinen völligen Schutz vor allen nur möglichen Naturgewalten erwarten.
Die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob bereits ein solcher Zustand erreicht ist, der ein tätiges Eingreifen erforderlich macht, unterliegt im Revisionsrechtszug der Prüfung, ob der Tatrichter diese Wertung unter Beachtung der obigen rechtlichen Gesichtspunkte vorgenommen hat. Die Beurteilung einzelner Umstände als gefahrdrohend und die Wertung der Gewichtigkeit der verschiedenen Umstände, muß, wenn alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt sind, weitgehend dem Tatrichter überlassen bleiben. In diesem der Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglichen Umfang sind Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht ist richtig davon ausgegangen, daß der Straßenverkehrssicherungspflichtige Vorsorge gegen Steinschlaggefahr treffen muß, hat aber hier weitere Maßnahmen noch nicht für erforderlich erachtet, weil eine ernsthafte Steinschlaggefahr nicht erkennbar oder ein Einschreiten noch nicht zumutbar gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dabei beachtet, daß zwar die Böschung schon eine Steigung von 45 Grad hatte und daß im Hang in breiter Streuung Einzelsteine verschiedener Große lagen, teils so locker, daß sie durch geringfügige Krafteinwirkungen ins Rollen gebracht werden konnten. Es hat aber auf der anderen Seite erwogen, daß es sich um einen mit Gras, Sträuchern und Bäumen bewachsenen Hang handelte und die Steine im Gras, Wurzelwerk oder Waldboden lagen und dadurch trotz ihrer lockeren Lage überwiegend irgendwie gesichert waren; weiter hat es bedacht, daß mindestens in den letzten neun Jahren kein Unfall durch Steinschlag vorgekommen, ja nicht einmal heruntergerollte Steine festgestellt worden waren. Daraus konnte es in der Tat ein gewisses Indiz dafür gewinnen, daß selbst für die "lockeren" Steine durch die Bodenbeschaffenheit die Gefahr des Herabrollens weitgehend aufgehoben war. Es hat unter Abwägung aller dieser Umstände eine Pflicht des Landes verneint, - abgesehen von der laufenden Beobachtung - weitere Maßnahmen gegen Steinsehlag an dieser Straßenstelle zu ergreifen. Diese Würdigung des Tatrichters laßt nach den obigen Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, so daß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt