Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1961, Az.: III ZR 218/59
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ; Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 218/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.09.1959
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1961, 753 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde auf ihrer Ortsstraße (hier: Sicherung des Übergangs der Dorfstraße über einen tief gelegenen, mit Steinen ausgelegten Bach).
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in E. mit seiner Frau eine 14 Tagwerk große Landwirtschaft; daneben verrichtet er Gelegenheitsarbeiten. Nach solchen Arbeiten bei einem Landwirt in R. und nachdem er in einer Gastwirtschaft dort "Brotzeit" gemacht hatte, befuhr er am 12. Dezember 1957 gegen 19 Uhr 30 mit seinem Fahrrad die Dorfstraße (eine unbefestigte Schotterstraße mit Schlaglöchern) in Riedsend, um nach Eppisburg zurückzukehren. Hierbei geriet er in Höhe des Feuerwehrgerätehauses auf die (für ihn) linke Straßenseite, fuhr über die angrenzende flache Böschung von etwa 2-2 1/2 m Breite hinweg und stürzte in den mit Kalksteinen ausgelegten Dorfbach, der hier in einem Durchlaß unter der Ortsstraße fließt. Die Dorfstraße war an dieser Stelle damals zur Bachseite hin nicht gesichert, insbesondere nicht durch ein Geländer. Die 5-7 m breite Straße, die für den Kläger eine leichte Linkskurve aufwies, war zur Unfallzeit nur in einer Breite von 3 1/2 m befahrbar, da die Straßenränder verschlammt waren; infolge starken Nebels war die Sichtweite auf 5-10 m beschränkt. Der Höhenunterschied von der linken Straßenkante bis zur Bachsohle beträgt 3,20 m. In einiger Entfernung (jedenfalls über 30 m) von der Unfallstelle brannte eine elektrische Straßenlampe, die mit einer 60-Watt-Birne versehen war. Durch den Sturz erlitt der Kläger eine schwere Kopfverletzung (Impressionsfraktur mit Schädigung der Gehirsubstanz).
Für den Unfall macht der Kläger die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich, weil damals die Ortsstraße an der Unfallstelle gegen den unter der Straße hinwegfließenden Dorfbach nicht - wie früher - mit einem Geländer versehen gewesen sei; außerdem sei die Straßenbeleuchtung ungenügend gewesen. Entsprechend dem dem Kläger vom Landgericht bewilligten Armenrecht verlangt er unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens die Hälfte des ihm entstandenen und noch entstehenden Unfallschadens; nämlich die Hälfte der Arzt- und Arzneikosten, des Verdienstausfalls und der Unkosten für Aushilfskräfte, wofür er einen Betrag in Höhe von 939 DM (nebst Zinsen) berechnet hat, ferner eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente, hilfsweise ein Schmerzensgeld, und schließlich die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch den künftigen Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt in Abrede, daß sie irgendwelche Verkehrssicherungspflichten verletzt habe und daß das Fehlen eines Geländers oder die angeblich mangelhafte Beleuchtung ursächlich für den Unfall des Klägers gewesen sei. Außerdem wendet sie ein, den Kläger treffe ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, daß eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ins Gewicht falle; denn der Kläger sei damals infolge Übermündung und Alkoholgenusses zum sicheren Lenken seines Fahrrades nicht mehr in der Lage gewesen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über den Feststellungsanspruch sowie über die Kosten dem Schlußurteil vorbehalten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang (also auch den vom Landgericht noch nicht entschiedenen Feststellungsanspruch) abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil oder die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der festgestellten örtlichen Verhältnisse sowie der Bedürfnisse des heutigen Verkehrs die Unfallstelle als eine Gefahrenstelle für den Verkehr angesehen, die eine Sicherung in Form eines Geländers erfordere. Es hat weiter ausgeführt: Früher sei an dieser Stelle auch ein Geländer vorhanden gewesen, das 1952 entfernt und danach aber nicht wieder angebracht worden sei; der Vorschlag des Bürgermeisters der Beklagten im Dezember 1957 (kurz vor dem Unfall des Klägers), hier wieder ein Geländer anzubringen, sei vom Gemeinderat mit der Begründung abgelehnt worden, diese Stelle bedürfe keiner Sicherung, da sich bis dahin dort noch kein Unfall ereignet habe; erst nach dem Unfall des Klägers sei wiederum ein Geländer angebracht worden. Das Landgericht hat deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände in dem Unterlassen der Anbringung eines die Sicherheit des Verkehrs gewährleistenden Geländers an der Unfallstelle eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Gemeinde gesehen.
Demgegenüber verneint das Berufungsgericht die Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf der Ortsstraße aus folgenden Erwägungen:
Der Unfall des Klägers habe sich nicht "auf", sondern "neben" der Ortsstraße ereignet. Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich aber nur auf den Straßenkörper und seine Zugehörungen, so daß die nicht dem Verkehr dienenden Straßenböschungen nicht verkehrssicher ausgestaltet zu sein brauchten. Hier sei die Grenze zwischen Straße und Böschung ohne weitere erkennbar; auch der Verlauf der Straße biete trotz mehrerer schwacher Kurven keine Gefahr. Unter diesen Umständen bestehe keine Verpflichtung, die Grenze zwischen Straße und Böschung durch Leitpfähle oder in ähnlicher Weise zu kennzeichnen. Die Unfallstelle könne nicht als besondere Gefahrenstelle bezeichnet werden. Es handele sich nämlich nicht um eine Brücke, bei der ein Absturz nach der Seite hin (allgemein) zu befürchten wäre. Die Ortsstraße sei vielmehr an dieser Stelle mit einer Böschung versehen, die nicht mit dem Straßenrand abschließe, sondern die zu beiden Seiten der Straße etwa 2 m über den Straßenrand hinaus in das angrenzende Gelände hineinreiche. Das Vorhandensein einer solchen, etwa 2 m breiten und nur gering geneigten Böschung sei aber ein ausreichender Schutz gegen ein seitliches Abstürzen in den tiefer gelegenen Bach. Auch seien die Verkehrsteilnehmer nicht berechtigt, die Fahrbahn zu verlassen und die Böschung zu benutzen; täten sie es dennoch, so handelten sie auf eigene Gefahr. Bei der Breite der Ortsstraße bestehe hierzu jedoch selbst bei starkem Verkehr keine Notwendigkeit. Die Anbringung eines Geländers an dieser Stelle könne somit nicht gefordert werden; im anderen Fall würde die Verkehrssicherungspflicht überspannt werden, zumal eine völlige Gefahrenfreiheit von den Verkehrsteilnehmern nicht verlangt werden könne. Aus der Tatsache, daß an der Unfallstelle bis zum Jahre 1952 ein Geländer angebracht gewesen und nach dem Unfall des Klägers dort wiederum ein solches angebracht worden sei, könne nichts hergeleitet werden. Denn insoweit handele es sich um eine freiwillige Leistung der beklagten Gemeinde und um ein Entgegenkommen ihrerseits gegenüber den Straßenbenutzern.
2.)
Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß schon der Ausgangspunkt der Würdigung des Berufungsgerichts zu beanstanden ist, daß nämlich der Unfall des Klägers sich nicht "auf" der Ortsstraße, sondern "neben" ihr ereignet habe. Das Oberlandesgericht stellt bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft zu sehr darauf ab, daß die Grenze zwischen Straße und Böschung genügend erkennbar gewesen sei, daß die Böschung zu beiden Seiten der Straße dem allgemeinen Verkehr nicht gedient habe, und daß auch eine Notwendigkeit zur "Benutzung" der Böschung durch Verkehrsteilnehmer nicht bestanden habe. Zutreffend hebt die Revision in diesem Zusammenhang hervor, daß die Verkehrssicherungspflicht sich nicht nur auf die Beschaffenheit der Straße selbst erstreckt, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus der Benutzung der Straße drohen. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb auch gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit der Straße bei ihrer Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag. Aus diesem Grunde gehört z.B. auch das Anbringen von Schutzgeländern neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht, insbesondere dann, wenn dies nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für erforderlich gehalten wird, ohne daß in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Böschungen oder Abhänge "befugt" oder "unbefugt" von Verkehrsteilnehmern begangen werden (vgl. hierzu allgemein: Urteile des Senats in LM § 823 [Ea] Nr. 16, 18 und 25; § 823 [Dc] Nr. 3 9 und 26 mit Anm. = BGHZ 24, 124, 127 [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55]; LM § 823 [Ef] Nr. 5).
Die Revision rügt ferner mit Recht, daß bei einer solchen Betrachtungsweise das Berufungsgericht - entgegen dem Landgericht - den Tatsachen eine zu geringe Bedeutung beigemessen hat, daß sich früher an der Unfallstelle stets ein Geländer befunden hat, das nach dem Vortrag der Parteien nicht etwa wegen einer nachträglich erkannten oder angenommenen Gefahrlosigkeit dieser Stelle, sondern lediglich wegen Bauarbeiten im Jahre 1952 entfernt wurde; weiterhin, daß der Bürgermeister selbst dem Rat der beklagten Gemeinde - allerdings vergeblich - vorgeschlagen hat, an dieser Stelle wieder ein Geländer anzubringen; und schließlich, daß nach dem Unfall - wie früher - ein Geländer wiederum angebracht worden ist. Folgende Umstände kommen hinzu: Nach dem festgestellten Sachverhalt war zur Unfallzeit infolge der Verschlammung des Straßenrandes die Abgrenzung zwischen Straße und Böschung jedenfalls tatsächlich nicht klar erkennbar; der Verkehrssicherungspflichtige muß auch solche außergewöhnlichen, aber voraussehbaren Situationen berücksichtigen; die Ortsstraße verläuft an dieser Stelle für den dorfauswärts gehenden Verkehr in einer leichten Linkskurve, und unmittelbar nach dem direkt an der Straße liegenden Feuerwehrgerätehaus fällt eine (für den Verkehrsteilnehmer wegen des Gerätehauses zunächst nicht sichtbare) Böschung von 2 m - wenn auch mit geringer Neigung - zu dem 3,20 m tiefer liegenden, mit Steinen ausgelegten Dorfbach ab; schließlich ist bei Dunkeheit diese Stelle nicht unmittelbar beleuchtet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, muß diese konkrete Situation an der Unfallstelle - besonders während der Dunkelheit - als eine allgemeine Gefahrenstelle für den Verkehr angesehen werden, ohne daß es darauf ankommt, daß es sich bei dem Übergang der Straße über den Dorfbach nicht um eine Brücke im engeren Sinne handelt, worauf das Oberlandesgericht mit abgestellt hat. Bei dem Übergang einer im allgemeinen stark benutzten inneren Ortsstraße über einen verhältnismäßig so tief, gelegenen, mit Steinen ausgelegten Bach reicht allein die Tatsache, daß sich an die Straße selbst zunächst noch eine etwa 2 m breite, leicht geneigte Böschung anschließe, ehe der eigentliche Abfall zum Bachbett selbst erfolgt, nicht aus, um für den allgemeinen Verkehr einen gefahrlosen oder auch nur wenig gefahrbehafteten Zustand der Straße anzunehmen, wie das Oberlandesgericht meint. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ist vielmehr schon auf Grund des bisher bedenkenfrei festgestellten und unstreitigen Sachverhalts die Unfallstelle als eine besondere Gefahrenquelle für den Verkehr zu bezeichnen, die demgemäß die Beklagte auch zu einer Sicherungsmaßnahme verpflichtete.
Unstreitig hat die beklagte Gemeinde aber zur Unfallzeit in dieser Richtung überhaupt keine Sicherungsmaßnahme getroffen. Das Verhalten ihres Bürgermeisters im Dezember 1957 (vor dem Unfall des Klägers) zeigt zur Genüge, daß man sich der Gefahr an dieser Stelle für den allgemeinen Verkehr auch bewußt war oder jedenfalls bewußt sein mußte, so daß eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schon jetzt zu bejahen ist.
Bei dieser Rechtslage braucht den weiteren Rügen der Revision nicht nachgegangen zu werden, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen das Verfahrensrecht dem Antrag des Klägers auf Augenscheinseinnahme der Unfallstelle nicht entsprochen und es habe entgegen dem unstreitigen Parteivortrag die Entfernung des nächsten Lichtmastes mit nur 30 m statt 41 m angenommen.
3.)
Eine abschließende Sachentscheidung zu treffen, ist dem Revisionsgericht jedoch verwehrt, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Erörterungen weder darüber angestellt hat, ob die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch ursächlich für den Unfall des Klägers war, noch darüber, ob und inwieweit eine schuldhafte Mitverursachung des Klägers an seinem Unfall vorliegt. Dazu die notwendigen Feststellungen zu treffen, wird Aufgabe des Tatrichters sein. Deshalb ist das angefochtene Urteil im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Sachlage brauchte nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob das Oberlandesgericht überhaupt befugt war, über den vom Landgericht nicht entschiedenen Feststellungsanspruch mitzuentscheiden (vgl. hierzu: BGHZ 30, 213).
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Schäfer