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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1957, Az.: III ZR 246/55

Grundstück an öffentlicher Straße; Eigentümer; Pflicht zur Rücksichtnahme; Vermeidung schädlicher Einwirkungen; Verkehrssicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1957
Aktenzeichen
III ZR 246/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.03.1955
LG Bad Kreuznach - 09.06.1954

Fundstellen

  • BGHZ 24, 124 - 134
  • NJW 1957, 1065-1067 (Volltext mit amtl. LS) "Verkehrssicherungspflicht auf Ortsdurchfahrten der Landstr. 1.Ordnung"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Pflicht des Eigentümers eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr beschränkt sich auf die Verpflichtung, schädliche Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen und die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden. Er ist aber nicht gehalten, Gefahren zu begegnen, die sich aus einem Höhenunterschied zwischen der Straße und seinem Grundstück ergeben. Die Pflicht, diese Gefahren abzuwenden, trifft diejenige Stelle, der die Verkehrssicherungspflicht für die Straße obliegt.

  2. 2.

    Die Pflicht zur Verkehrssicherung auf Ortsdurchfahrten der Landstraßen I. Ordnung trifft in Gemeinden bis zu 6.000 Einwohnern auch hinsichtlich der über eine Breite von 6 m hinausgehenden Straßenteile nicht die Gemeinde, sondern die für die Verwaltung der anschließenden Straßenstrecken zuständige Stelle (hier: das Land Rheinland Pfalz).

Redaktioneller Leitsatz

Der Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist grundsätzlich dazu verpflichtet, auf den Straßenverkehr Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht beschränkt sich auf die Verpflichtung, von dem Grundstück ausgehende und die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr gefährdende schädliche Einwirkungen zu vermeiden. Darüberhinaus ist er aber nicht gehalten, Gefahren zu begegnen, die sich aus dem Höhenunterschied zwischen der Straße und seinem Grundstück ergeben. Diese Pflicht zur Vermeidung von Gefahren trifft diejenige Stelle, der die Verkehrssicherungspflicht für die Straße obliegt.

In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1957
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkennt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten Witt und der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17. März 1955 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 9. Juni 1954 dahin abgeändert, daß die Klage gegen die genannten Beklagten im vollen Umfang abgewiesen wird.

Die Klägerin hat zu tragen:

  1. 1)

    die Kosten des Revisionsverfahrens,

  2. 2)

    die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Entscheidung darüber nicht durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 17. März 1955 dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten ist,

  3. 3)

    die dem Beklagten Witt und der beklagten Gemeinde entstandenen außergerichtlichen Kosten des landgerichtlichen Verfahrens.

Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens dem Schlußurteil des Landgerichts im Verfahren gegen den Mitbeklagten Schauss überlassen.

Tatbestand

1

Innerhalb der Ortschaft N., einer Gemeinde mit weniger als 6000 Einwohnern, liegt an der durch diesen Ort hindurchführenden Landstraße I. Ordnung (Nr. 96) das dem Beklagten W. gehörende Gasthaus. Schräg gegenüber liegt auf der anderen Straßenseite der zu dem Gasthaus gehörige Tanzsaal auf einem ebenfalls dem Beklagten W. gehörenden Grundstück. Dieses Grundstück liegt etwa 1 1/2 - 2 m tiefer als die Straßendecke.

2

Die Straßenböschung vor dem Tanzsaal, zu dem man auf einer Treppe hinab gelangt, ist durch eine 40 cm breite senkrechte Mauer befestigt, die rund 22 m lang ist und sich etwa 40 cm über die Straßendecke erhebt. Auf der dem Tanzsaal zugekehrten Seite hat sie zunächst eine Höhe von 60 cm; diese Höhe wächst jedoch bis in die Nähe des Nachbaranwesens auf rund 2 m an.

3

Die Mauer steht auf dem Grundstück des Beklagten W. Sie ist auf einer Länge von etwa 6 m oben morsch und schadhaft und teilweise bis auf das Straßenniveau abgebröckelt. Ein früher auf dieser Mauer angebrachter Zaun war am 18. september 1950 nicht mehr vorhanden.

4

An diesem Tage, an dem in N. die Kirmes stattfand, machte die Klägerin in den frühen Abendstunden einen Spaziergang durch den Ort und kam dabei in die Nähe des Gasthauses des Beklagten W..

5

Vor dem Gasthaus war der frühere Mitbeklagte Sch. mit einigen jungen Leuten in Streit geraten, der zu Tätlichkeiten zwischen Sch. und dem Zeugen St. führte; im Verlaufe der Tätlichkeiten erhielt Schauss einen Stoß, so daß er zurücktaumelte und dabei die Klägerin, die gerade dem Treiben im Tanzsaal zusah, so heftig anstieß, daß sie über den Straßenrand durch die schadhafte Mauerstelle auf das an dieser Stelle etwa 2 m tiefer gelegene Grundstück des Beklagten zu 1) stürzte. Bei diesem Sturz erlitt sie eine Gehirnerschütterung sowie mehrere Knochenbrüche und -splitterungen.

6

Die Klägerin nimmt nunmehr außer Schauss auch die beiden Beklagten auf Ersatz des ihr durch den Unfall erlittenen Schadens in Anspruch.

7

Zur Begründung hat sie vorgetragen. Der Beklagte W. habe sein tiefer als die Straße liegendes Grundstück nicht hinreichend zum Schutze der Straßenpassanten und Benutzer des Tanzsaales gesichert und damit schuldhaft gegen die ihm als Grundstückseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßene. Die beklagte Gemeinde, die den gefährlichen Zustand der schadhaften Mauer gekannt und geduldet habe, habe ihre Pflicht verletzt, die Dorfstraße in einem solchen Zustand zu erhalten, daß eine gefahrlose Benutzung durch die Passanten gewährleistet sei.

8

Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt,

die Beklagten und den früheren Mitbeklagten Sch. als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. 1.

    sie von ihrer Verbindlichkeit dem Amt R. gegenüber aus Fürsorgeleistungen in Höhe von 566,75 DM zu befreien,

  2. 2.

    an sie 3.705,60 DM für durch den Unfall bedingte Aufwendungen zu zahlen,

  3. 3.

    an sie eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Rente vom 1. August 1952 an bis zum 26. Dezember 1966 zu zahlen,

  4. 4.

    ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

9

Ferner hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Beklagten und Sch. verpflichtet seien, ihr auch allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

10

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.

11

Der Beklagte W. hat insbesondere geltend gemacht, daß nicht er, sondern die beklagte Gemeinde verpflichtet sei, die den Straßenkörper stützende Mauer instandzuhalten und auszubessern. Die beklagte Gemeinde hat demgegenüber die Auffassung vertreten; daß der Beklagte W. als Eigentümer der Mauer für deren ordnungsmäßigen Zustand verantwortlich sei. Hinsichtlich der Straße liege die Verkehrssicherungspflicht nicht ihr, sondern dem Land Rheinland-Pfalz ob.

12

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf

  1. 1.

    Befreiung von der Forderung des Amtes R. aus unfallbedingten Fürsorgeleistungen,

  2. 2.

    Zahlung der unfallbedingten Aufwendungen (Krankenkost, Fahrkosten, Haushaltungshilfe),

  3. 3.

    Zahlung eines Schmerzensgeldes,

  4. 4.

    Zahlung einer Schadensersatzrente für die Zeit vom 1. August 1952 bis zum 26. Dezember 1961

13

allen Beklagten gegenüber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

14

Mit dem zeitlich weitergehenden Rentenanspruch hat es die Klägerin abgewiesen.

15

Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen künftigen Schaden aus dem Unfall vom 18. September 1950 zu ersetzen, mit Ausnahme der von einem Sozialversicherungsträger etwa geleisteten Beträge.

16

Dieses Urteil ist gegen den früheren Mitbeklagten Sch. rechtskräftig geworden.

17

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten W. und der beklagten Gemeinde zurückgewiesen.

18

Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.

Entscheidungsgründe

19

I.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten W. mit folgenden Erwägungen begründet:

20

Die Haftung dieses Beklagten ergebe sich aus der Tatsache, daß von seinem Grundstück den in der Nähe weilenden Personen, seien es nun Gäste oder Straßenpassanten, Gefahr drohte. Die Gefahr sei darin zu erblicken, daß das Grundstück 1 1/2 bis 2 m tiefer als die Straßendecke liege und daß sich in der das Grundstück von der Straße abgrenzenden und im Eigentum des Beklagten W. stehenden Mauer eine große Lücke befand. Auf Grund der ihm als Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht wäre es Aufgabe des Beklagten W. gewesen, die von seiner eigenen Sache ausgehende Gefahrenquelle durch Instandsetzung der Hauer oder Absicherung der Lücke mittels eines Zaunes zu beseitigen. Er hätte als anliegender Grundstückseigentümer auf den Verkehr auf der öffentlichen Straße Rücksicht nehmen und dafür Sorge tragen müssen, daß sein Grundstück sich in einem die Straßenverkehrsteilnehmer nicht gefährdenden Zustand befand. Diese Verpflichtung habe er fahrlässig außer acht gelassen.

21

Der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht beigepflichtet werden:

22

Zunächst ist zu bemerken, daß den Beklagten W. sicherlich insoweit, als er auf seinem Tanzsaal-Grundstück für seine Geschäftszwecke einen Verkehr eröffnet hatte, die Verpflichtung traf, für eine Sicherung dieses Verkehrs zu sorgen. Aus dieser Verpflichtung ergab sich für ihn die Aufgabe, für die Verkehrssicherheit der Zugänge zu dem Grundstück und der der Allgemeinheit zugänglichen Räume und sonstigen Örtlichkeiten des Grundstücks Sorge zu tragen. Aus dieser Verpflichtung, die ihm aus der von ihm auf seinem Grundstück vorgenommenen Verkehrseröffnung erwuchs, läßt sich die Pflicht des Beklagten W. zur Instandsetzung der Mauer oder zur Absicherung der - mehrere Meter von der Zugangstreppe entfernten und mit dieser nicht in räumlichem Zusammenhang stehenden - Mauerlücke nicht herleiten, weil diese Maßnahme zur Sicherung des Verkehrs, den er auf seinem Grundstück eröffnet hatte, nicht erforderlich war. Das hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Es hat vielmehr die Haftung des Beklagten W. aus der allgemein jedem Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks obliegenden Verkehrssicherungspflicht, das heißt der Pflicht, für einen die Straßenverkehrsteilnehmer nicht gefährdenden Zustand seines Grundstücks Sorge zu tragen, hergeleitet.

23

Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht des anliegenden Grundstückseigentümers geht aber nicht so weit, daß daraus die Verpflichtung des Beklagten Witt zur Absicherung der hier interessierenden Mauerlücke hergeleitet werden könnte. Die Verpflichtung des anliegenden Grundstückseigentümers geht vielmehr ausschließlich dahin, schädliche Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen und die Teilnehmer des Verkehrs auf der an dem Grundstück vorbeiführenden Straße gefährden, zu vermeiden. Er hat deshalb u.a. dafür Sorge zu tragen, daß Straßenpassanten nicht dadurch verletzt werden, daß von seinem Hausgrundstück Mauerteile, Dachziegel o.ä. sich lösen und herabfallen, oder daß Zweige seiner Bäume oder Markisen o.ä. in die Straße hineinragen (vgl. RGRKomm 10. Aufl. Anm. 6 d zu § 823; Erman Handkomm zum BGB Anm. 9 e zu § 823). Hier aber ist die Klägerin nicht durch Einwirkungen, die von dem Grundstück des Beklagten W. auf den Straßenverkehr ausgingen, zu Schaden gekommen. Die Gefahr, der die Klägerin zum Opfer gefallen ist, drohte nicht von dem Grundstück des Beklagten W., bestand vielmehr darin, daß die öffentliche Straße, auf der die Klägerin sich befand, an einem erheblich tiefer liegenden Grundstück vorbeiführte. Diesen Gefahren zu begegnen war aber ausschließlich Aufgabe derjenigen Stelle, der die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Straße oblag; diese Verkehrssicherungspflicht schließt die Aufgabe ein, an abschüssigen Stellen (Böschungen, Abhängen) für die Anbringung von Geländern oder sonstigen Schutzvorrichtungen zu sorgen (BGH NJW 1953, 1865; RGRKomm Anm. 6 b zu § 823 mit weiteren Nachweisen). So lange durch entsprechende Maßnahmen des anliegenden Grundstückseigentümers (Errichtung einer Mauer und eines Schutzzaunes) eine ausreichende Sicherung gegen die hier in Rede stehenden Gefahren geschaffen war, waren weitere Maßnahmen der hinsichtlich des Straßenverkehrs sicherungspflichtigen Stelle gegenstandslos. Sobald die Sicherungen aber nicht mehr in ausreichendem Maße vorhanden waren, mußte diese Stelle tätig werden und ihrerseits für ausreichende Sicherung der Teilnehmer am Straßenverkehr sorgen. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Beklagte W. plötzlich und überraschend die bisherigen Sicherungen (Mauer und Zaun) beseitigt hätte und die für den Straßenverkehr sicherungspflichtige Stelle ihrerseits vor dem Unfall noch keine eigenen Sicherungen hätte anbringen können, mag dahinstehen, da derartiges hier nicht gegeben ist. Ebenso kann offen bleiben, ob - angesichts des Rechtssatzes, daß derjenige, der eine besondere Gefahrenlage schafft, für entsprechende Sicherungsmaßnahmen Sorge tragen muß - für den Fall etwas anderes zu gelten hätte und eine Haftung des Beklagten W. zu bejahen wäre, daß dieser etwa sein Grundstück tiefer gelegt und er dadurch erst den gefährlichen Höhenunterschied zwischen der Straße und seinem Grundstück geschaffen hätte. Daß derartiges tatsächlich geschehen sei, ist von keiner Seite vorgetragen worden.

24

Das hier gewonnene Ergebnis, die Beseitigung der den Straßenpassanten daraus drohenden Gefahren, daß die Straße an dem tiefer gelegenen Grundstück des Beklagten W. vorbeiführt, sei nicht Aufgabe des Eigentümers des tiefer gelegenen Grundstücks, sondern des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen, entspricht der vom Senat bereits in seiner bei LindMöhr unter Nr. 3 zu § 823 (Dc veröffentlichten Entscheidung vom 8. Mai 1952 vertretenen Auffassung). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß für die Anbringung eines Schutzgitters an einer längs eines Wasserlaufs führenden Straße nicht die für die Unterhaltung des Wasserlaufs verantwortliche, sondern diejenige Stelle zu sorgen habe, die hinsichtlich der Straße verkehrssicherungspflichtig sei. In diesem Urteil hat sich der Senat auch mit der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in PrOVG 73,340 auseinandergesetzt und sich die darin ausgesprochenen einschlägigen Rechtsgedanken zu eigen gemacht. In dem der Entscheidung des PrOVG zugrundeliegenden Fall hatte der Wasserbaufiskus als Eigentümer eines Kanals, an dem ein Treideldamm entlangführte, Weidenpflanzungen beseitigt und die Böschung mit einem glatt abfallenden Steinbelag versehen, woraus sich für den öffentlichen Verkehr auf dem Treideldamm eine erhebliche Gefahr des Absturzes in den Kanal ergab. Für die Anbringung eines Gitters zum Schutze des auf dem Daran stattfindenden Verkehrs aber hat das Oberverwaltungsgericht nicht die Strombauverwaltung, sondern den Wegeunterhaltungspflichtigen für verpflichtet erachtet.

25

Nach alledem kann im vorliegenden Fall der Beklagte W. von der Klägerin für ihren Unfall nicht verantwortlich gemacht werden.

26

II.

Soweit es um die Verurteilung der beklagten Gemeinde zur Schadensersatzleistung an die Klägerin geht, hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

27

Gemäß § 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl I, 243) sei zwar das Land Rheinland-Pfalz Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I. Ordnung. Diese erstrecke sich, da die beklagte Gemeinde weniger als 6.000 Einwohner zähle, auch auf die Ortsdurchfahrt, sei jedoch auf eine Fahrbahnbreite von 6 m (je 3 m beiderseits der Straßenmitte) beschränkt (§ 2 Abs. 2 Satz 4 a.a.O.). Gemäß § 17 der zu dem genannten Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 7. Dezember 1934 (RGBl I, 1237) - DVO - sei aber für den Teil der Straße, der nicht unter die Straßenbaulast des Lendes falle, die beklagte Gemeinde die Trägerin der Straßenbaulast, als deren Bestandteil auch die Verkehrssicherungspflicht anzusehen sei. Nun bestimme zwar § 23 Abs. 1 DVO, daß in Gemeinden mit 6.000 oder weniger Einwohnern die Teile der Ortsdurchfahrt, für die die Gemeinde nach § 17 DVO unterhaltspflichtig sei, von den Behörden, denen die Verwaltung der anschließenden Straßenstrecke obliege, mithin hier vom Lande Rheinland-Pfalz, mitverwaltet werden. Damit sei aber nicht gesagt, daß nunmehr auch das Land Rheinland-Pfalz für diese Straßenteile verkehrssicherungspflichtig sei. Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 DVO habe vielmehr lediglich gewährleistet werden sollen, daß bei dem Vorhandensein von zwei Straßenbaulastträgern, von denen jeder nur einen bestimmten Teil der Straße zu betreuen habe, keine sich widersprechenden Maßnahmen getroffen würden. Das ändere aber nichts daran, daß der beklagten Gemeinde als dem Träger der Straßenbaulast für den hier in Frage kommenden Straßenteil auch die Verkehrssicherungspflicht obliege. Diese ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht habe die beklagte Gemeinde schuldhaft verletzt.

28

Die Antwort, die das Berufungsgericht auf die Frage nach dem Träger der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der hier interessierenden Straße gegeben hat, kann jedoch nicht als zutreffend anerkannt werden.

29

Das Berufungsgericht hat darüber, welche Breite die Straße an der Unfallstelle aufweist, keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Es muß deshalb die Frage nach der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft unter beiden Voraussetzungen - Breite bis zu 6 m und Breite über 6 m - untersucht werden.

30

Für den Fall, daß die Straße an der Unfallstelle keine größere Breite als 6 m hat, trifft die Verkehrssicherungspflicht angesichts dessen, daß Straßenbaulast und Verwaltung der Straße insoweit ausschließlich beim Lande Rheinland-Pfalz liegen und für die Gemeinde insoweit Rechte und Pflichten von hier interessierender Art überhaupt nicht bestehen, ausschließlich das Land.

31

Das gleiche gilt jedoch im Ergebnis auch für den Fall, daß die Straße breiter als 6 m sein sollte. Das ergibt sich aus folgendem:

32

Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 9, 373 ff; 14, 83 ff und 16, 95 ff) vertretenen Auffassung ist die Quelle der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer öffentlichen Straße die von dieser Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs ausgehende Gefahrenlage, und die Verantwortung für die Beseitigung dieser Gefahrenlage trifft denjenigen, der sie schafft und auf sie einzuwirken in der Lage ist. Danach treffen Straßenbaulast und die von ihr eingeschlossene Wegeunterhaltungspflicht einerseits und die Straßenverkehrssicherungspflicht andererseits häufig bei einer Person zusammen. Zwingend ist das aber nicht, vielmehr können Träger der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht auch verschiedene Personen sein, wie der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls bereits im einzelnen ausgeführt hat. In dem Falle, daß - ausnahmsweise - Straßenbaulast und Verwaltung der Straße nicht in einer Hand zusammentreffen, fällt die Verkehrssicherungspflicht derjenigen Stelle zu, bei der die Verwaltung der Straße liegt. Dementsprechend hat der Senat u.a. in BGHZ 14,83 ff für Landstraßen II. Ordnung das Land (Schleswig-Holstein) und nicht die Landkreise, sowie in BGHZ 16, 95 für Bundesstraßen die Länder und nicht den Bund für verkehrssicherungspflichtig erachtet.

33

Aus den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen ist auch hier das Land und nicht die beklagte Gemeinde als diejenige Körperschaft zu bezeichnen, der die Verkehrssicherungspflicht für die hier interessierenden Landstraßen I. Ordnung innerhalb der Ortsdurchfahrten in ihrer gesamten Breite obliegt, selbst wenn diese Breite über 6 m hinausgeht. Dies ergibt sich aus den vom Berufungsgericht angezogenen und oben bereits angeführten Bestimmungen des Gesetzes vom 26. März 1934 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner in VRS 5 Nr. 298 veröffentlichten Entscheidung die gegenteilige Auffassung vertreten und einen entscheidenden Unterschied zwischen der in § 8 DVO für Landstraßen II. Ordnung und der in § 23 a.a.O. für die Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit 6.000 oder weniger Einwohnern getroffenen Regelung darin gesehen, daß in § 8 a.a.O. - in der Fassung vom 25. März 1939 (RGBl I, 629) - die Verwaltung und Unterhaltung der Landstraßen II. Ordnung den Länderverwaltungen und Provinzialverwaltungen übertragen sei, während § 23 a.a.O. lediglich bestimme, daß die an die 6 m breite Durchfahrt angrenzende Strecke von den Behörden, denen die Verwaltung der Durchfahrt obliegt, mitverwaltet werde. Daraus sei zu folgern, daß § 23 nicht wie § 8 einen Übergang der Wegeunterhaltungspflicht anordne, sondern die Wegeunterhaltungspflicht bei der Gemeinde belasse und den Ländern und Provinzen nur eine gewisse Mitverwaltung für den Randstreifen im Rahmen der Zweckmäßigkeit übertrage.

34

Hierzu ist zunächst zu sagen, daß das Oberlandesgericht Hamm und ebenso das Berufungsgericht die Bedeutung des § 23 DVO verkennen, wenn sie der Meinung sind, daß durch diese Bestimmung hinsichtlich der in Frage stehenden Teile der Ortsdurchfahrten eine Mitverwaltung im Sinne einer gemeinsamen Verwaltung dieser Teile durch die für die Verwaltung der anschließenden Straßenstrecke zuständigen Behörde und die Gemeinde angeordnet sei. In beiden Entscheidungen wird die angeführte Bestimmung unrichtig wiedergegeben, wenn es in ihnen heißt, daß die Bestimmung dahin gehe, daß die Teile ... "mit verwaltet" werden. In Wirklichkeit lautet die Bestimmung, daß die Teile der Ortsdurchfahrten ... von den Behörden "mit verwaltet" (2 Worte!) werden. Das bedeutet gerade nicht, daß eine gemeinsame Verwaltung stattfindet. Vielmehr geht die Bedeutung der Bestimmung dahin, daß die für die Verwaltung der anschließenden Straßenstrecke zuständige Behörde auch den hier interessierenden Teil der Ortsdurchfahrt mit verwaltet, das heißt, daß sie neben und außer der ohnehin von ihr zu verwaltenden Straßenstrecke die Teile der Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden unterhaltungspflichtig sind, ebenfalls - allein - verwaltet.

35

Im übrigen kann darin, daß in § 8 DVO (i.d.F. vom 25. März 1939) im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 a.a.O. nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Unterhaltung übertragen worden ist, im Blick auf die Verkehrssicherungspflicht ein entscheidender Unterschied zwischen beiden Bestimmungen nicht gefunden werden. Im Reichsgesetz vom 26. März 1934 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung werden die Begriffe "Straßenbaulast" und "Wegeunterhaltungspflicht" weithin gleichgesetzt, wie sich insbesondere aus § 2 Abs. 4 des Gesetzes und §§ 4, 14 una 17 DVO ergibt. Unter dem Begriff der Straßenbaulast wird aber in diesen Bestimmungen - wie bereits in BGHZ 14, 83 [86] hervorgehoben - nicht, wie sonst gebräuchlich (auch § 3 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes), der Inbegriff der Aufgaben verstanden, die dem Träger der Last hinsichtlich des Baues und der Unterhaltung einer Straße obliegen, sondern es wird damit in § 2 Abs. 1 des Gesetzes lediglich die Pflicht des Baulastträgers zur Tragung der Kosten der Unterhaltung und des Ausbaues der Straßen bezeichnet. Dementsprechend wird auch in den zuvor angeführten Bestimmungen mit der "Unterhaltungspflicht" durchweg lediglich die Pflicht bezeichnet, die Kosten der Straßenunterhaltung zu tragen. Soweit § 23 Abs. 1 DVO den Gemeinden mit 6.000 und weniger Einwohnern die Verwaltung an den Randstreifen der Ortsdurchfahrten entzieht, obwohl insoweit die Unterhaltungspflicht bei ihnen verbleibt, bedeutet das sonach, daß die Gemeinden die Kosten der Unterhaltung, d.h. die Kosten der Erhaltung der Randstreifen in ihrem ordnungsmäßigen und verkehrsfähigen Zustand zu tragen haben, daß ihnen aber die Verwaltung und damit auch die tatsächliche Unterhaltung, d.h. die Durchführung der zur Unterhaltung erforderlichen technischen Maßnahmen entzogen ist. Insoweit besteht zwischen § 23 Abs. 1 DVO und § 8 DVO (in der Neufassung) kein sachlicher Unterschied. Vielmehr ist auch schon für die Geltungsdauer des § 8 a.a.O. in seiner alten Fassung davon auszugehen, daß mit dem Übergang der "Verwaltung" auch der Übergang der tatsächlichen Unterhaltung verbunden war und daß sich durch die Neufassung bei denjenigen Baulastträgern, die eine eigene straßenbautechnische Dienststelle nicht besaßen und denen mithin die "Verwaltung" der Landstraßen II. Ordnung schon gemäß § 8 Abs. 2 DVO (alter Fassung) nicht mehr zustand, nichts geändert hat (so bereits BGHZ 6, 195 [198]; vgl. auch Marschall. Das Straßenbaurecht, 1951, Anm. 1 zu § 23 DVO).

36

Eine Bestätigung der hier vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus § 23 Abs. 2 DVO. Nach dieser Bestimmung können in den Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern, die keine geeignete technische Dienststelle besitzen, die Behörden, denen die Verwaltung der anschließenden Straßenstrecken obliegt, die Verwaltung der Ortsdurchfahrten mit übernehmen. Daß hier mit der Übernahme der Verwaltung auch die Übernahme der tatsächlichen Unterhaltung der Straße gemeint ist, liegt auf der Hand, da es völlig unverständlich wäre, wenn in diesen Fallen den Gemeinden lediglich die Verwaltung genommen, ihnen aber, obwohl sie keine geeignete technische Dienststelle besitzen, die Durchführung der für die Ortsdurchfahrten erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (tatsächliche Unterhaltung) verbleiben sollte. Schließt aber der Übergang der Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 DVO den Übergang der tatsächlichen Verwaltung ein, so muß dasselbe im Blick auf die Gleichheit des Zweckes der Bestimmungen auch für den Übergang der Verwaltung gemäß Abs. 1 a.a.O. gelten.

37

Liegt sonach die Verwaltung und tatsächliche Unterhaltung der Ortsdurchfahrten der Landstraßen I. Ordnung bei Gemeinden bis zu 6.000 Einwohnern auch hinsichtlich der über eine Breite von 6 m hinausgehenden Straßenteile nicht bei der Gemeinde, sondern ausschließlich bei einer anderen Stelle, hier beim Land Rheinland-Pfalz, dann ist auch diese Stelle diejenige, die kraft ihres Recht und ihrer Pflicht zur Verwaltung und tatsächlichen Unterhaltung allein in der Lage ist, den von einem ordnungswidrigen Straßenzustand ausgehenden Gefahren zu begegnen, und der demzufolge auch allein die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Die gegenteilige Auffassung würde auch zu dem praktisch gänzlich unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich ein und derselben Straße für den 6 m breiten Mittelteil einerseits und für die über diese Breite hinausgehenden Restteile andererseits bei zwei verschiedenen Stellen liegen würde.

38

Nach allem kann auch die Verurteilung der beklagten Gemeinde angesichts dessen, daß ihr im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen hinsichtlich der Unfallstelle die Verkehrssicherungspflicht nicht oblag, nicht aufrecht erhalten werden.

39

Unter Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Urteile war daher die Klage gegen den Beklagten Witt und gegen die beklagte Gemeinde abzuweisen.

40

Die Kosten des Rechtsstreits, soweit er die beiden genannten Beklagten betrifft, mußten der Klägerin als der im Prozeß Unterlegenen gemäß § 91 ZPO auferlegt werden.

Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Wolany
Dr. Beyer ist erkrankt und dadurch verhindert seine Unterschrift beizufügen. Dr. Weber