Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1959, Az.: III ZR 168/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1959
Aktenzeichen
III ZR 168/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.05.1957

Fundstelle

  • MDR 1959, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der T.-B., Gesetzliche Unfallversicherung, W.-E., H., gesetzlich vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer,

Prozessgegner

die Gemeinde G.-B., gesetzlich vertreten durch den Rat der Gemeinde,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, inwieweit der hinsichtlich eines öffentlichen Weges (Feldweges) Verkehrssicherungspflichtige es vertreten muß, daß Baumäste unterhalb der gesetzlich zulässigen größten Höhe von Fahrzeugen und Ladungen in die Fahrbahn hineinragen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde gemäß § 1542 RVO Ersatz für Leistungen, die sie mit Rücksicht auf einen am 15. Mai 1954 im Gebiet der beklagten Gemeinde auf dem Weg "In die Freiheit" eingetretenen Unfall erbracht hat und noch erbringt.

2

Dieser 3 m breite, mit einer Aschendecke befestigte und im Eigentum der Beklagten stehende Weg führt von der Provinzialstraße über einen Bach zu einem Kanal. Die Brücke über dem Kanal, über den der Weg früher weiterführte, ist im Krieg zerstört worden. Die etwa 400 m von der Provinzialstraße entfernt gelegene Brücke über dem Bach war während des Krieges ebenfalls zerstört worden und wurde im Auftrag der Beklagten von der Firma L. wieder aufgebaut. Der Weg war während der Bauarbeiten durch Schilder und Barrieren für Fahrzeuge aller Art gesperrt und war bis zum Wiederaufbau der Bachbrücke hauptsächlich nur von zwei Anliegern, deren Besuchern und als Zugang zu ihren Feldern von sechs Besitzern von Land benutzt worden. Am Unfalltag ließ die Baufirma nach Beendigung der Bauarbeiten eine Baubude und andere Baugerätschaften durch einen Lastzug (Kipper mit Anhänger) abholen. Die auf Bädern stehende Baubude war auf dem Motorwagen mit einem Drahtseil befestigt; hinter ihr standen nicht befestigte Sperrböcke. Als der Lastzug mit mäßiger Geschwindigkeit ungefähr eine Strecke von 100 m von der Bachbrücke zur Provinzialstraße gefahren war, stieß ein starker, von Zweigen und Blüten umgebener Ast eines links am Wegrand stehenden, der Beklagten gehörenden Obstbaumes gegen den oberen Teil der Baubude, hob sie an und stellte sie etwas schräg. Hierbei wurde der bei der Baufirma beschäftigte Arbeiter R. von der Ladefläche des Lastkraftwagens gestoßen. Er stürzte auf die Erde und kam unter dem vorderen Zwillingsrad des Anhängers zu Tod.

3

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagansprüche hat das Landgericht in einem Teilurteil insoweit dem Grunde nach für berechtigt erklärt, als die Klägerin mit einem Leistungsantrag Ersatz für Leistungen an Sterbegeld und Renten für die Hinterbliebenen des Getöteten begehrt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in dem Umfang, in dem das Landgericht über sie erkannt hat, abgewiesen.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

1.)

Was eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten anlangt, so unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin, daß die Beklagte eine solche Pflicht zur Unfallzeit bezüglich des Weges "In die Freiheit" gehabt habe. Es verneint aber, daß diese Pflicht die Entfernung des Baumastes eingeschlossen habe, der etwas weniger als 4 m den Boden überragt habe. Da das Berufungsgericht bei seinem Gedankengang den Umfang einer etwa bestehenden Verkehrssicherungspflicht ersichtlich nach den Vorkehrungen bemaß, die die Gemeinde bei einer Öffentlichkeit des Weges hätte treffen müssen, hat es die Frage, ob der Weg damals wirklich ein öffentlicher Weg war oder nicht, nicht zu entscheiden brauchen. Die Revision wirft daher dem Berufungsgericht zu unrecht vor, es habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht den Vortrag gewürdigt, mit dem die Klägerin eine Öffentlichkeit des Weges habe dartun wollen. Es bedeutet ferner zumindest eine Akzentverschiebung, wenn die Revision bei der tatsächlichen und maßgeblichen Feststellung des Tatrichters, der Baumast habe den Boden "nicht wesentlich weniger als 4 m" überragt, vorträgt, der Abstand zwischen Wegfläche und Ast habe nur 3,60 m betragen.

6

Seine für die Abweisung der Klage entscheidende Überlegung, daß die Beklagte den Baumast nicht habe entfernen müssen, begründet das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen: Aus den in § 19 StVO und in § 32 - vgl. übrigens auch § 63 - StVZO enthaltenen Vorschriften über die zulässige Gesamthöhe von Fahrzeugen und ihrer Ladung mit 4 m lasse sich ein allgemeiner Anspruch auf Anpassung jeden Weges an die in den Bestimmungen vorgesehenen Höchstmaße und auf eine entsprechende Sicherung des Weges nicht herleiten; das zeige bereits die Überlegung, daß die in § 19 Abs. 1 bis 4 StVO enthaltenen Vorschriften über die zulässige Breite und Höhe nach Abs. 5 daselbst außerhalb der Bundesautobahnen nicht für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gelten, die Verkehrssicherungspflicht sich aber nicht nach dem Belieben richten könne, nach dem die Beladung mit solchen Erzeugnissen erfolge. Maßgebend sei vielmehr für die Beseitigung von überragenden Ästen vornehmlich das Bedürfnis des jeweiligen Verkehrs. Art und Maß der Verkehrssicherungspflicht seien stets nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen, z.B. nach der Art des Weges, der Verkehrswichtigkeit, der Größe einer Ortschaft u.ä., letztlich also nach der Größe und Nähe der möglichen Gefahren festzulegen. In vorliegenden Fall sei nach den gesamten Umständen nicht zu verlangen gewesen, daß der Weg "In die Freiheit" zum gefahrlosen Befahren mit nahezu 4 m hohen Fahrzeugen geeignet sei. Der Weg sei bis zur Bachbrücke nur 400 m lang gewesen und habe seit der Zerstörung der Brücken über dem Bach und dem Kanal verkehrsmäßig nur eine völlig untergeordnete Bedeutung besessen; seine Inanspruchnahme durch ein Fahrzeug mit einer bis an den fraglichen Baumast heranreichenden Höhe sei nur ausnahmsweise zu erwarten gewesen; für diesen Ausnahmefall habe die Beklagte sich darauf verlassen können, daß der Fahrzeuglenker sich den bestehenden Wegeverhältnissen anpasse, und habe eine weitere Vorsorge nicht zu treffen brauchen.

7

Diesen Erwägungen ist zwar nicht uneingeschränkt, jedenfalls aber im Ergebnis beizutreten.

8

Quelle und Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Weg ist der Tatbestand, daß durch die Zulassung eines öffentlichen Verkehrs über ein Wegegrundstück ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der hierfür Verantwortliche begegnen kann (BGHZ 9, 373; 14, 83). Nicht nur die eigentliche Wegefläche, sondern auch der Verkehr auf ihr soll für den Dritten ohne Gefahr sein. Der Verkehrssicherungspflichtige muß dafür einstehen, daß der Straßenkörper und seine Benutzung den Straßenbenutzer nicht solchen Gefahren aussetzt, die von der Straße drohen; dabei entscheidet im Einzelfall die Verkehrsauffassung, ob eine Gefahr auf die Straße zurückzuführen ist oder nicht (Urt. v. 15. Oktober 1953 III ZB 1/52 in NJW 1953, 1865). Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Äste, die von an Straßen angrenzenden Bäumen in die Straße hinüberragen, wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung der Straße zugerechnet. Es erscheint der von Hindernissen nicht freie Luftraum über dem Weg und damit der Weg selbst als gefährlich. Zu der Verkehrssicherungspflicht bei einem öffentlichen Weg gehört daher begrifflich auch die Obsorge dafür, daß Wegebenutzer nicht durch in die Straße überragende Baumäste gefährdet werden.

9

Was nun die Frage betrifft, wann und inwieweit diese Obsorge einzusetzen hat, so kann weder, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die Bestimmung des § 19 Abs. 5 StVO dazu führen, die Verkehrssicherungspflicht nach Breite und Höhe unbegrenzt auszudehnen, noch aus der gesetzlichen Festlegung der Höchstmaße für Kraftfahrzeuge und Ladungen etwa ein Anspruch auf alsbaldige bauliche Anpassung des vorhandenen Straßennetzes an die Höchstmaße hergeleitet werden (Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 32 Anm. 9 StVZO). Zu bedenken bleibt aber, daß Kraftfahrzeuge und Ladungen mit den zulässigen Abmessungen zum Gemeingebrauch der öffentlichen Wege zugelassen sind, und daher diese Wege, wie Eisenbahnunterführungen, die von solchen Fahrzeugen überhaupt nicht oder nicht ohne Gefahr durchfahren werden können, mit den vorgesehenen Verkehrszeichen zu kennzeichnen sind (Müller a.a.O. Anm. 1).

10

Die letztere Überlegung kann jedoch nicht zu der von der Revision aus § 19 Abs. 4 StVO gezogenen Folgerung führen, daß die Beklagte auf dem in Betracht kommenden Wege einen Verkehr mit Kraftfahrzeugen der höchst zulässigen Höhe hätte gewährleisten und deshalb den hinderlichen Baumast hätte beseitigen müssen. Der Inhalt des Gemeingebrauchs an einem öffentlichen Weg kann nämlich gerade in Bezug auf seine Benutzungsart beschränkt werden (Urteile vom 14. Oktober 1957 III ZR 102/56 in VBS 14, 3 und vom 24. Januar 1958 VI ZB 311/56 in VBS 14, 412). Eine solche Beschränkung kann sich aus der Anlage des Weges, der äußerlich erkennbaren Beschaffenheit des Wegekörpers unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung ergeben. Auf eine Beschilderung des Weges kommt es dann nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hebt nun im Zusammenhang mit der Frage nach dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf den außerordentlich geringen Verkehr auf dem Weg "In die Freiheit" ab. Das mag auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen insofern nicht zwingend sein, als der Weg vor der Zerstörung der Brücken keine "Sackgasse" war, sondern weiterführte und, wenn er einen einer früher vorhandenen größeren Verkehrsbedeutung entsprechenden Zustand aufwies, in dem Verkehrsteilnehmer das Vertrauen auf eine der früheren Bedeutung entsprechende Beschaffenheit hätte begründen und demzufolge erhöhte Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten hätte erfordern können. Indessen lassen die vom Berufungsgericht hervorgehobene, völlig untergeordnete Verkehrsbedeutung des Weges und die hinzutretenden tatsächlichen Feststellungen, wonach der Weg nur die geringe Breite von 3 m und bloß eine Befestigung mit einer Aschendecke aufwies, erkennen, daß es sich bei dem Weg nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht um eine Straßenanlage im eigentlichen Sinne, sondern mehr um einen Feldweg handelte. Für die Annahme, daß sich hieran seit der eben erfolgten Herstellung der Bachbrücke - nicht auch der Kanalbrücke - bis zu dem Unfalltag etwas geändert hätte, fehlt ein hinreichender tatsächlicher Anhalt. Ein Feldweg oder ein ihm ähnlicher Weg wird aber von Kraftfahrzeugen, wenn überhaupt, nur selten befahren. Er ist nicht ohne weiteres für den Verkehr mit Lastzügen bestimmt, die die gesetzlichen Höchstmaße haben oder nahezu erreichen, jedenfalls nicht in dem Sinne, daß die Führer solcher Fahrzeuge auf das Fehlen von Hindernissen, sei es in etwa 4 m Höhe durch überragende Baumäste, sei es durch häufig noch schwerer wahrnehmbare Vertiefungen in der Wegefläche, insbesondere nahe dem Wegrand, vertrauen dürften. War aber eine, dahingehende Beschränkung in der Widmung des Weges bei Anwendung der jedem Verkehrsteilnehmer zuzumutenden Sorgfalt erkennbar, so hat sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß die Benutzer des Weges den Gegebenheiten Rechnung tragen und entsprechende Maßnahmen treffen, und ist nicht gehalten gewesen, einen Ast zu entfernen, der erst in einem dem zulässigen Höchstmaß der Wagenladung nahekommenden Abstand in den Weg hineinragte und immerhin, wenn auch vielleicht nicht in seiner vollen Stärke, wahrzunehmen war.

11

Zumindest hat die Beklagte ohne Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) sich für nicht verpflichtet halten dürfen, den Ast zu beseitigen. Bei einem öffentlichen Pflichtenträger sind zwar (vgl. Urteil vom 30. September 1957 III ZB 207/56) grundsätzlich strenge Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu stellen, namentlich wenn es sich um einen Irrtum über Bestehen, Inhalt und Umfang einer gesetzlich begründeten Pflicht handelt. Daß hier aber eine Verkehrssicherungspflicht, wenn überhaupt, die Entfernung des Astes in sich schloß, war nach der rechtlichen Seite hin nicht einfach zu erkennen gewesen und ist zudem noch in der Berufungsinstanz von einem Oberlandesgericht verneint worden. Wenn die Beklagte nach dem Unfall den Baum hat abholzen lassen, so war dies eine vorsorgliche Maßnahme, aus der weder auf das von ihr nachträglich anerkannte Bestehen einer Beseitigungspflicht, noch auf ein Verschulden hinsichtlich des Belassens des Astes geschlossen werden kann.

12

Daß aus wegerechtlichen oder wegepolizeilichen Bestimmungen für die Beklagte eine Pflicht zur Beseitigung des Astes eher erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte könnte daher nur schuldlos gegen solche Vorschriften als Schutzbestimmungen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen haben. Eine Schadensersatzpflicht träte aber nur bei einem schuldhaften Verstoß ein.

13

Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß der Beklagten auch insofern kein schuldhafter Verstoß gegen eine aus der Zulassung des Verkehrs auf einem öffentlichen Weg erwachsene Verkehrssicherungspflicht oder ein Schutzgesetz zur Last gelegt werden kann, als sie die Anbringung eines Warnzeichens unterlassen hat. Das gleiche gilt, insoweit eine die Gemeinde als Eigentümerin des am Wegrand stehenden Baumes treffende Sicherungspflicht in Frage steht.

14

2.)

Die Rechtsfragen, die die Revision mit der Einführung einer Haftung der Beklagten aus Vertrag aufgeworfen hat, haben nach der Einreichung der Revisionsbegründung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine weitere Klärung erfahren. Der VII. Zivilsenat hat im Urteil vom 20. Februar 1958 VII ZK 76/57 in BGHZ 26, 365 dahin erkannt, daß auch Schadensersatzansprüche auf Grund einer Vertragsverletzung, insbesondere solche aus § 618 BGB, gemäß § 1542 BVO auf den Versicherungsträger übergehen. Er hat in seinem Urteil in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (s. hierzu BGHZ 5, 26; auch 16, 265) eine sinngemäße Anwendbarkeit des § 618 BGB auf Werkverträge für zulässig erachtet und des näheren ausgeführt, daß bei einem Werkvertrag der Besteller, indem er insoweit den Vertrag auch zugunsten Dritter abschließt, die in § 618 BGB bestimmten Fürsorgepflichten gegenüber den von dem Unternehmer beschäftigten Arbeitern in einer Rechte dieser Personen begründenden Weise übernimmt. Er hat ferner - insoweit in BGHZ 26, 365 nicht abgedruckt - der vor ihm verklagten Partei - einer Stadtgemeinde - den Haftungsausschuß der §§ 898, 899 RVO mit der Erwägung versagt, da die betreffende Firma als selbständiger Unternehmer die Durchführung der Arbeiten in eigener Regie übernommen habe, erscheine es nicht möglich, die Beklagte als einen der Unternehmer "Gleichgestellten" im Sinne des § 899 RVO und anders als einen privaten Bauherrn anzusehen.

15

Auch wenn man all dies, der Revision günstig, hierher überträgt, so greift doch der von ihr neu geltend gemachte Klagegrund nicht durch.

16

Wollte man, der Revision folgend, das etwa 100 m von der Bachbrücke entfernte Wegestück, auf dem sich der Unfall ereignete, als Arbeitsplatz ansehen und annehmen, der bei den Abtransport beschäftigte Arbeiter Rutert sei auf der Baustelle verunglückt, dann hätte sich zwar gemäß der vorstehenden Entscheidung des VII. Zivilsenats die Fürsorgepflicht der Beklagten aus § 618 ZPO auch auf diese als Raum im Sinne des Gesetzes anzusehende offene Arbeitsstelle bezogen. Die Beklagte hätte dann den Arbeitsplatz so einrichten und unterhalten müssen, daß die Arbeiter der Baufirma vor Gefahren gegen Leib und Leben soweit geschützt waren, als die Natur der Dienstleistungen es gestattete. Ob diese Verpflichtung die Beseitigung des an der Baustelle befindlichen Baumastes zwecks Erleichterung des Abtransports von Baugerätschaften erfordert hat, kann indessen in objektiver Beziehung ganz dahingestellt bleiben. Zumindest ist eine Säumnis nach dieser Richtung der Beklagten nicht als eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt anzulasten. Wie nämlich bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt hat, war es unter den gegebenen Umständen in erster Linie Sache der Baufirma, sich auf die örtlichen Gegebenheiten einzurichten oder das nur einem beschränkten Verkehr gewidmete und zum Bauplatz gewordene Wegegrundstück den aus den baulichen Arbeiten und deren Beendigung folgenden Notwendigkeiten anzupassen, zumindest die Beklagte auf von ihr zu ergreifende Schutzmaßnahmen aufmerksam zu machen. Die Baufirma und ihre Arbeiter waren vorzugsweise in der Lage, auftretende Betriebsgefahren zu erkennen und zu beurteilen. Von der Baufirma, nicht aber von der Beklagten, war zu übersehen, ob eine Baubude oder andere Gerätschaften in einer Weise abtransportiert werden würden, daß diese Sachen nicht ihrer Länge nach auf ein Fahrzeug gelegt, sondern auf einen Lastzug gestellt wurden. Fehlt es aber auch hier an einem Verschulden, so ist die von der Revision angenommene Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht erwachsen.

17

Wäre dagegen das Wegestück, auf dem sich der Unfall zutrug, als ein Zugangsraum zur Arbeitsstätte anzusehen, so hat es einen Baum gebildet, den der Dienstberechtigte oder der Besteller nicht als solcher, zu beschaffen hat (vgl. hierzu RG in Gruch 46, 928, 931, abgekürzt in JW 1902, Beil. S. 239). Dann wird es von der Verpflichtung aus § 618 BGB nicht umfaßt, sondern kann nur den Gegenstand einer die Beklagte aus anderen Gründen treffenden Sicherungspflicht bilden. Daß eine solche Sicherungspflicht nicht zu einer Haftung der Beklagten führt, ist unter 1) dargelegt.

18

3.)

Aus dem unter 1) und 2) Gesagten folgt, daß die Revision unbegründet ist und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm BR Dr. Weber ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiten. Dr. Geiger Dr. Beyer Dr. Hußla