Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1957, Az.: III ZR 102/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 102/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten
- OLG München - 29.11.1955
Rechtsgrundlagen
- StVO: Anlage
- § 823 BGB
Fundstelle
- MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma B. & Sch., Transportunternehmen in M., W.straße ...,
Prozessgegner
die Gemeinde Aitrang, gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
Aus der Anlage eines Weges, der äußerlich erkennbaren Beschaffenheit des Wegekörpers unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung kann sich ergeben, daß der Weg für den öffentlichen Verkehr nur in beschränktem Umfang - hier: nicht für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen - gewidmet ist.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 5. Juni 1954 gegen 14 Uhr fuhr der Fahrer der Klägerin, Theodor Bernhard, mit einem der Klägerin gehörenden Lastzug, der aus einem LW und einem dreiachsigen Anhänger bestand und mit Ziegeln beladen war, von der Gemeinde Aitrang aus auf dem über die Ortschaft Görwangs zur Ortschaft Binnings führenden Ortsverbindungswege, rat nach Binnings zu gelangen. Der Zugwagen (LKW) des Lastzuges hatte ein Eigengewicht (Leergewicht) von fast 8 to, der Anhänger ein solches von über 5 to. Die Ladung des Lastzuges hatte nach der Behauptung der Klägerin ein Gesamtgewicht von 17,5 to.
Nach dem Vortrag der Beklagten war der LKW auf dieser Fahrstrecke gegenüber der zulässigen Belastung um 3,7 to überladen.
Kurz nachdem der Lastzug die in der Ortschaft Görwangs befindliche Rechtskurve befahren hatte, verengte sich die Fahrbahn von 3,7 m auf rund 2,8 m, so daß der Lastzug, der - zwischen den äußersten Reifenkanten gemessen - eine Breite von 2,45 m hatte, nahezu die gesamte Fahrbahn einnahm. Als der Fahrer im Rückspiegel sah, daß in der dort befindlichen leichten Linkskrümmung des Weges der Anhänger in bedenkliche Nähe des linken Böschungsrandes geriet, lenkte er leicht nach rechts. In diesem Augenblick gab die rechte Böschung nach, der Zugwagen kippte nach rechts um, gleich darauf auch der Anhänger, und beide Fahrzeuge stürzten auf die etwa 1 m tiefer gelegene Wiese. An Fahrzeug und Ladung entstand dabei erheblicher Sachschaden.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß die seitliche Straßenbefestigung dem Gewicht des Lastzuges nicht standhielt, weil der Ortsverbindungsweg an der Unfallstelle seiner ganzen Anlage und Bauweise nach von vornherein für Fahrzeuge vom Gewicht des Lastzuges der Klägerin nicht geeignet ist.
Weder am Beginn des Weges am Ortsausgang von Aitrang noch an irgendeiner anderen Stelle seines Verlaufes befand sich zur Zeit des Unfalls ein "Warnzeichen" im Sinne der 15 Anlage zur StVO oder ein Verbotszeichen für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht. Erst längere Zeit nach dem Unfall ließ das zuständige Landratsamt ein Verbotszeichen für Fahrzeuge über 5 to Gesamtgewicht anbringen.
Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde, in deren Bereich der Ortsverbindungsweg nach Binnings liegt, auf Ersatz des ihr bei dem Umfall entstandenen Schadens, den sie mit 9.292,70 DM beziffert, in Anspruch. Sie beantragte in erster Instanz:
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 9.292,70 nebst 4 % Zinsen seit 1. November 1954 zu zahlen.
- II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Unfall vom 5. Juni 1954 entstanden ist oder noch entsteht.
Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte sei als Trägerin der Straßenbaulast für den Unfall verantwortlich. Sie hafte sowohl für den unzulänglichen Zustand des Weges als auch dafür, daß keinerlei Hinweis- oder Warnschilder aufgestellt gewesen seien. Wegen des Fehlens derartiger Verkehrszeichen habe ihr Fahrer der Tragfähigkeit der Straße vertrauen dürfen. Nach dem Zustand des Weges an seinem Beginn sei nicht erkennbar gewesen, daß er die nötige Tragkraft nicht besitze. Als ihr Fahrer an die zunächst nicht erkennbare Engstelle gekommen sei, sei ein Umwenden oder Zurückstoßen des Lastzuges technisch nicht mehr möglich gewesen. Der befahrene Weg stelle auch die einzige Verbindung zur Ortschaft Binnings dar.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt: Die Frage, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen seien, falle nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast. Es sei dies vielmehr Sache der Straßenverkehrsbehörden, also hier des Landratsamtes. Der Gemeindeverbindungsweg nach Binnings diene lediglich örtlichen Verkehrsbedürfnissen und sei in einem hierfür völlig ausreichenden Zustand. Zum Befahren mit schweren und schwersten Lastzügen eigne er sich, was jeder Verkehrsteilnehmer selbst leicht erkennen müsse, in keiner Weise. Die Klägerin treffe daher das alleinige Verschulden an dem Unfall, umso mehr, als der Zugwagen nach den im vorausgegangenen Strafverfahren getroffenen polizeilichen Feststellungen erheblich überladen gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Zahlungsanspruch stattzugeben; den Feststellungsanspruch hat die Klägerin nicht weiter verfolgt. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, daß sowohl das Land Bayern, dem die Klägerin den Streit verkündet hat, als auch die beklagte Gemeinde für den entstandenen Schaden hafte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründungsschrift vom 8. August 1956 gerügt, daß "ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 8. November 1955 die Öffentlichkeit verletzt sei"; dies stelle einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des §551 Ziff. 6 ZPO dar.
Inzwischen ist die genannte Sitzungsniederschrift durch einen - wegen Verhinderung des Protokollführers vom damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats des Berufungsgerichts allein unterschriebenen - Beschluß vom 1. Oktober 1956 dahin berichtigt worden, daß es in der Überschrift des Sitzungsprotokolls vom 8. November 1955 heißen muß: "Protokoll aufgenommen in öffentlicher Sitzung ...". Zur Begründung ist ausgeführt, daß am 8. November 1955 tatsächlich in öffentlicher Sitzung vor dem Berufungsgericht verhandelt worden sei und die unrichtige Bezeichnung auf einem offenbaren Versehen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruhe, der nur Vordrucke für nichtöffentliche Sitzungen zur Verfügung gehabt und es versehentlich unterlassen habe, in dem vorgedruckten Wort "nichtöffentlich" die Silbe "nicht" zu streichen.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Verfahrensrüge, so wie sie in der Revisionsbegründungsschrift formuliert ist, in ausreichender Form erhoben worden ist. Denn es ist nicht - auch nicht in der Revisionsverhandlung - ausdrücklich behauptet worden, daß vor dem Berufungsgericht am 8. November 1955 in "nichtöffentlicher" Sitzung verhandelt worden sei, sondern nur, daß " ausweislich des (ursprünglichen) Sitzungsprotokolls die Öffentlichkeit verletzt worden sei". Nachdem dieses ursprüngliche Sitzungsprotokoll in der Zwischenzeit berichtigt worden ist, hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, daß in der Tat die Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 8. November 1955 "nichtöffentlich" gewesen sei. Damit ist aber diese Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet worden, so daß sie vom Revisionsgericht nicht mehr zu beachten ist.
Bei dieser Sachlage braucht der erkennende Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen zu der von der überwiegenden Meinung des Schrifttums sowie der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 164, 359; RGSt 70, 241) abweichenden Ansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 125, daß nämlich eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls im Strafverfahren vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen worden ist und dieser die Grundlage entzieht.
II.
Das Berufungsgericht kommt zur Klageabweisung auf Grund folgender Erwägungen:
Es stellt zunächst fest, daß am westlichen Ortsausgang von Aitrang, an dem der Ortsverbindungsweg von Aitrang nach Binnings beginnt, ein Wegweiser, der nach Binnings zeigte, stand und zwar ein Wegweiser nach Bild 43 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung mit gelbem Untergrund und schwarzer Schrift, jedoch ohne den 20 mm breiten schwarzen Rand. Ein solcher Wegweiser - so führt der Vorderrichter weiter aus - bedeute, daß die Straße nicht befestigt und für Kraftfahrzeuge nicht geeignet sei (nach Anlage zur StVO Abschn. A Ziff. I Buchst. c Nr. 6). Dieses "Hinweiszeichen" lasse also klar erkennen, daß der Weg nicht uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und nicht jedwedem Verkehr offen gehalten sei, sondern daß er nicht befestigt und deshalb für Kraftfahrzeuge nicht geeignet sei. Sei aber der Weg bereits in dieser Weise gekennzeichnet, so sei die beklagte Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast nicht verpflichtet gewesen, ihn in einen baulichen Zustand zu versetzen, der ihn für das Befahren insbesondere mit schweren Kraftlastzügen geeignet gemacht hätte; dann habe für die beklagte Gemeinde auch nicht die Pflicht bestanden, zusätzlich zu diesem die beschränkte Benutzbarkeit und geringe Tragfähigkeit des Weges bereits ausdrückenden Hinweiszeichen noch ein Verbotsschild nach Bild 18 der Anlage zur. StVO (i.d.F. vom 24. August 1953 - BGBl. I S. 1201 u.S. 1354) anzubringen. Schon aus diesem Grunde sei einer etwaigen Haftung der beklagten Gemeinde wegen der von der Klägerin behaupteten schuldhaften Nichterfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht der Boden entzogen.
Unabhängig hiervon habe auch der Fahrer des Lastzuges der Klägerin den Unfall selbst verschuldet. Ein Kraftfahrer habe die Bedeutung der Hinweiszeichen, wie sie in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung beschrieben, erklärt und abgebildet seien, zu kennen. Zu diesen "Hinweiszeichen" gehörten auch die Wegweiser nach Bild 43 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Habe der Fahrer der Klägerin die Bedeutung dieses Wegweisers nicht gekannt, so liege schon darin sein Verschulden. Sei ihm aber die Bedeutung dieses Wegweisers bekannt gewesen, so habe er auf eigene Gefahr gehandelt, wenn er in Kenntnis der Tatsache, daß der Weg nicht befestigt und für Kraftfahrzeuge nicht geeignet sei, den Weg mit seinem rund 30 to schweren Lastzug befahren habe, indem er leichtfertig nach dem Aussehen des Weges an seinem Beginn darauf vertraut habe, daß der Weg auch in seinem weiteren Verlauf die für den Lastzug erforderliche Tragfähigkeit besitzen werde.
III.
Die Angriffe der Revision gegen die das Berufungsurteil tragende Feststellung des Vorderrichters, der Ortsverbindungsweg zwischen Aitrang und Binnings, auf dem sich der Unfall des Lastzuges der Klägerin ereignet hat, sei dem öffentlichen Verkehr nicht uneingeschränkt gewidmet gewesen, und er sei deshalb nicht jedwedem Verkehr offen gestanden, sind im Ergebnis unbegründet.
Auszugehen ist von folgendem: Von der verkehrspolizeilichen Beschränkung der Benutzung eines öffentlichen Weges ist die beschränkte Widmung eines öffentlichen Weges, besonders in Bezug auf seine Benutzungsart, zu unterscheiden. In aller Regel betreffen die Verkehrszeichen der Anlage zur Straßenverkehrsordnung nur die verkehrspolizeiliche Beschränkung der Benutzung eines öffentlichen Weges. Der Umfang der Widmung ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung einer Straße mit Verkehrszeichen entsprechend der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Die Frage, für welche Art Verkehr ein Weg gewidmet ist, beantwortet sich u.a. auch nach seinem äußeren Befund, nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen eines Weges unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Hier ergibt sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Weg, auf dem der überschwere Lastzug der Klägerin verunglückte, jedenfalls für die Benutzung mit Lastzügen dieser Art nicht bestimmt war und ist. Es handelt sich unstreitig um einen verhältnismäßig schmalen, mir mäßig befestigten, rein Örtlichen Verbindungsweg zu den aus wenigen Häusern bestehenden, verstreut liegenden Weilern einer ländlichen Gemeinde. Ein solcher Weg ist schon nach seiner äußeren Anlage, seinem erkennbaren Zweck und unter Berücksichtigung der gegebenen örtlichen Verhältnisse auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nur beschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, auf alle Fälle nicht dem hier allein maßgeblichen Verkehr mit einem überschweren Lastzug der Art, wie ihn die Klägerin gefahren hat. Diese nur beschränkte Widmung des Weges war, worauf bereits das Landgericht in seinem Urteil mit Recht hingewiesen hat, bei Anwendung der jedem Verkehrsteilnehmer zuzumutenden Sorgfalt ohne weiteres erkennbar. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß kleine, ländliche Verbindungswege der hier in Frage stehenden Art für das Befahren mit überschweren Lastzügen weder geeignet noch bestimmt sind.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Beschilderung des Unfallweges nicht entscheidend an. Es kann deshalb auf sich beruhen, worauf die Revision insbesondere abhebt, daß abweichend von den Wegweiser am Westausgang von Aitrang (nach Bild 43 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung - für unbefestigte Straßen) am Weiler Görwangs ein zweiter Wegweiser nach Bild 42 a.a.O. (für befestigte Straßen) stand. Aus dieser Art der Beschilderung ergibt sich der Umfang der Widmung des Weges nicht, und der Fahrer des überschweren Lastzuges der Klägerin konnte und durfte bei den hier gegebenen besonderen örtlichen Verhältnissen auch aus einen Wegweiser nach Bild 42 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung nicht auf eine gänzlich unbeschränkte Widmung dieses Weges schließen.
Die von der Klägerin behauptete Tatsache, der Weg sei auch sonst von Lastzügen benutzt worden, ist in diesem Zusammenhang unbehalflich; nicht der Verkehrsteilnehmer, sondern der Wegeherr bestimmt den Umfang der Widmung. Das ist hier, wie dargelegt, nach den konkreten Örtlichen Verhältnissen so eindeutig geschehen, daß auch ein gelegentliches - mißbräuchliches - Befahren mit schweren Lastzügen Zweifel an der beschränkten Widmung nicht aufkommen lassen konnte. Deshalb ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die genannte Behauptung der Klägerin zu Unrecht übergangen, unbegründet.
Hiernach hat die beklagte Gemeinde die ihr obliegende verkehrssicherungspflicht nicht verletzt; weder dadurch daß sie den Unfallweg für den Verkehr mit überschweren Lastzügen nicht genügend ausgebaut oder umgestaltet hat, noch dadurch, daß sie nicht noch zusätzlich ein Warnschild oder Verbotsschild (z.B. nach Bild 18 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) aufgestellt hat oder dessen Aufstellung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht von sich aus veranlaßt hat.
Nach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.