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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1992, Az.: BVerwG 8 C 2/91

Weitgehende Ausbildungsförderung als Zurückstellungsgrund; Bestehendes öffentliches Interesse oder subjektives Recht am Auswahlermessen bei der Einberufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 2/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 09.08.1990 - AZ:VG M 4 K 89.4642

Fundstelle

  • BayVBl 1993, 636-637

Amtlicher Leitsatz

Die Beklagte eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits kann ein schützwürdiges Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache nicht damit begründen, die von der Vorinstanz vertretene unzutreffende Rechtsauffassung bedürfe der Richtigstellung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der am 29. Januar 1967 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 30. September 1988 seinen Grundwehrdienst ab. Seit dem 1. Oktober 1988 studierte er Geologie und Paläontologie. Mit Bescheid vom 23. August 1989 berief ihn die Beklagte zu einer Mob-Übung in der Zeit vom 4. Dezember 1989 bis zum 15. Dezember 1989 ein. Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, die Teilnahme an der Wehrübung führe zum Verlust eines Studiensemesters und mache die Ablegung des Vordiploms nach dem 4. Fachsemester unmöglich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. November 1989 zurück.

2

Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides erhoben und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

3

Das Verwaltungsgericht hat dem Anordnungsantrag durch Beschluß vom 5. Dezember 1989 mit folgender Begründung stattgegeben: Der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte von ihrem Auswahlermessen, bei dem Belange sowohl der Bundeswehr als auch des Wehrpflichtigen zu berücksichtigen seien, nicht in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Sie hätte berücksichtigen müssen, daß die Einberufung des Klägers für dessen Studium mit Nachteilen verbunden sei, die bei anderen Wehrpflichtigen angesichts der kurzen Dauer der Wehrübung regelmäßig nicht aufträten. Ferner fehle es an der gesetzlich gebotenen Begründung des Einberufungsbescheides.

4

Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und zur Begründung eines berechtigten Interesses an einer Sachentscheidung vorgetragen: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Anordnungsbeschluß vom 5. Dezember 1989 diene das im Rahmen der Einberufung bestehende Auswahlermessen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr. Daher könnten weder der Kläger noch andere Wehrpflichtige der Einberufung zu einer Wehrübung die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründe mit Erfolg entgegensetzen.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. August 1990 festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Da sich der angefochtene Einberufungsbescheid durch Zeitablauf erledigt habe, habe der Kläger zutreffend die Hauptsache für erledigt erklärt. Ein berechtigtes Sachentscheidungsinteresse der Beklagten sei nicht gegeben. Die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen, auf den konkreten Ausbildungsgang des Klägers bezogenen Gründe seien im Fall einer erneuten Einberufung rechtlich unerheblich; der Kläger könne sich nunmehr auf den Zurückstellungsgrund weitgehender Förderung der Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG berufen. Ebensowenig handele es sich um eine ein Sachentscheidungsinteresse der Beklagten begründende Frage von allgemeiner Bedeutung. Die im vorliegenden Einzelfall bestehenden Besonderheiten seien nicht verallgemeinerungsfähig. Die von der Beklagten angesprochene Frage des Auswahlermessens bei der Einberufung bedürfe keiner weiteren Klärung, weil sie in dem hier gegebenen tatsächlichen Rahmen bereits höchstrichterlich geklärt sei.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen Bundesrechts, insbesondere des § 113 Abs. 4 VwGO, rügt.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die gemäß Art. 21 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 - 4. VwGOÄndG - (BGBl. I S. 2809) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. zulässige zulassungsfreie Verfahrensrevision ist unbegründet. Die mit der Revision erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein der Erledigungsfeststellung entgegenstehendes Sachentscheidungsinteresse der Beklagten verneint, greift nicht durch.

9

Richtig geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der angefochtene Einberufungsbescheid betrifft eine zeitlich begrenzte Wehrübung. Er hat sich während des auf seine Aufhebung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens durch Zeitablauf im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (vgl. Urteile vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 10 <11> und - BVerwG 8 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 181 S. 11 <12>, jeweils m.weit.Nachw.). Da der Kläger die Aufhebung des erledigten Verwaltungsakts mangels Beschwer nicht mehr begehren kann, hat er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden.

10

Dem einseitigen Antrag des Klägers,

die Hauptsache für erledigt zu erklären,

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darf trotz Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheides nicht stattgegeben werden, wenn die Beklagte der Erledigungserklärung widerspricht und sie ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat (vgl. Urteile vom 3. Juni 1988, a.a.O. S. 12). Ein derartiges Sachentscheidungsinteresse der Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

12

Die Annahme eines berechtigten Interesses daran, den in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit fortzuführen, setzt ebenso wie die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, daß die Partei mit dem von ihr erstrebten Urteil in der Sache "noch etwas anfangen" kann (vgl. Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 <14>). Das gilt mit Blick auf das Verhältnis der Beklagten sowohl zum Kläger als auch zu anderen Wehrpflichtigen.

13

Die Annahme, daß sich der Kläger mit solchen Gründen gegen eine erneute Einberufung wenden könnte, "die den bisher vorgebrachten ähnlich sind" (Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 Nr. 134 S. 139 <142>), ist nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich seines Studiums käme es auf die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Ausnahmesituation nicht mehr an. Da der Kläger nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) dieses Studium zu mehr als einem Drittel absolviert hat, könnte er sich auf den Zurückstellungsgrund einer weitgehenden Ausbildungsförderung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG berufen (vgl. Beschluß vom 5. Juni 1992 - BVerwG 8 B 79.92 -). Die Vorschriften über die Zurückstellung gelten bei der Heranziehung zu einer Wehrübung mit demselben Inhalt wie bei der Einberufung zum Grundwehrdienst (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O. S. 142). Eine etwaige Berufung des Klägers auf die Heranziehung zu einer Wehrübung (vermeintlich) entgegenstehende Gründe außerhalb des Rahmens der Universitätsausbildung ist völlig ungewiß und muß daher außer Betracht bleiben.

14

Der im Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - (a.a.O. S. 12 f.) betonte, von der Revision aufgegriffene Gedanke des gebotenen revisionsgerichtlichen Rechtsschutzes ist mit Blick darauf zu sehen, daß die Beklagte allgemein im Verhältnis zu anderen Wehrpflichtigen ein durch ihren verfassungsmäßigen Auftrag gedecktes Interesse an der höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage haben kann, die noch nicht hinreichend geklärt ist. Die Beklagte wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht im Anordnungsbeschluß vom 5. Dezember 1989 vertretene Auffassung, sie müsse im Rahmen des ihr bei der Einberufung des Betroffenen aus einem größeren Kreis zur Verfügung stehender Wehrpflichtiger eingeräumten Auswahlermessens prüfen, ob der Zweck der Wehrübung durch die Einberufung eines anderen Wehrpflichtigen, die diesen weniger belaste, ebenso zu erreichen sei, und ihre Ermessensentscheidung im Einberufungsbescheid begründen. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen sind indessen bereits hinreichend geklärt. Auf einen etwaigen Ermessensfehler - auch in Gestalt eines Ermessensdefizits - kann sich der Wehrpflichtige nicht berufen; denn das Auswahlermessen dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht zugleich auch privaten Interessen der Wehrpflichtigen. Ebenso ist geklärt, daß es einer Begründung des Einberufungsbescheides nicht bedarf (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 <2 f.>; zum Musterungsbescheid vgl. Beschluß vom 6. November 1992 - BVerwG 8 B 75.92 -). Die Beklagte verfolgt mit ihrem Begehren in Wahrheit kein Interesse, das sich auf Rechtsklärung richtet, sondern ein solches auf Richtigstellung der vom Verwaltungsgericht im Anordnungsbeschluß vertretenen unzutreffenden Rechtsauffassung. Das vermag jedoch ein berechtigtes Sachentscheidungsinteresse nicht zu begründen. Das Interesse an einer derartigen Richtigstellung ist im Hinblick auf das Verhältnis der Beklagten zum Kläger wie zu anderen Wehrpflichtigen von sachlich so geringem Gewicht, daß sich seinetwegen die Fortführung eines in seinem eigenen Gegenstand erledigten Verfahrens nicht rechtfertigt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.