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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1992, Az.: BVerwG 8 B 75.92

Angabe der im Musterungsverfahren erhobenen ärztlichen Befunde im Musterungsbescheid; Festsetzung einzelner Verwendungsausschlüsse im Musterungsbescheid; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 75.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 06.02.1992 - AZ: II/1 E 2176/91

Fundstelle

  • BWV 1993, 59

Amtlicher Leitsatz

Im Musterungsbescheid bedarf es weder der Angabe der im Musterungsverfahren erhobenen ärztlichen Befunde noch der Festsetzung einzelner Verwendungsausschlüsse.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

2

Die von der Beschwerde einleitend bezeichnete Frage (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ob die Beifügung eines Formblatts über das ärztliche Untersuchungsergebnis (vgl. § 17 Abs. 5 WPflG) mit Angaben über den Tauglichkeitsgrad eines Wehrpflichtigen und das Bestehen von Verwendungsausschlüssen den Anforderungen an die Begründung eines Musterungsbescheides genügt (Beschwerdebegründung S. 1), stellt sich in dieser Form nicht. Die Begründungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG nicht, soweit das Fachrecht eine anderweitige Regelung trifft (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 <3>). So liegt es hier. Der Inhalt des dem Wehrpflichtigen zu erteilenden Musterungsbescheides (vgl. § 19 Abs. 7 WPflG) ergibt sich aus dem Wehrpflichtgesetz. Durch die Musterung wird die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst festgestellt (vgl. § 16 Abs. 2 WPflG). Voraussetzung dieser im Musterungsbescheid zu treffenden Verfügbarkeitsaussage sind die Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 <6>) durch Festsetzung eines Tauglichkeitsgrades und eines Verwendungsgrades gemäß § 8 a WPflG (vgl. u.a. Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18 S. 12 <14 ff.> sowie vom 26. Juli 1978 - BVerwG 8 C 11.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25 S. 37 <38 f.> und - BVerwG 8 C 47.77 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 25 a S. 41 <42>) sowie das Fehlen von Wehrdienstausnahmen, die nicht die Wehrdienstfähigkeit betreffen (vgl. Urteil vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 18.80 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13 S. 1 <2>). Einer Angabe der bei der ärztlichen Untersuchung gemäß § 17 Abs. 4 WPflG erhobenen Befunde im Musterungsbescheid bedarf es dagegen nicht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1976, a.a.O. S. 17). Ebensowenig sind etwaige Verwendungsausschlüsse im Musterungsbescheid festzusetzen. Sie sind ärztliche Maßgaben im Sinne des § 8 a Abs. 2 WPflG, die sowohl im Heranziehungsverfahren als auch beim Einsatz des Wehrpflichtigen im Wehrdienst zu beachten sind (vgl. Urteile vom 25. Februar 1976, a.a.O. S. 19 f., und vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 96.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 23 S. 31 <32>). Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Musterungsbescheid genügt den genannten Voraussetzungen.

3

Angesichts dessen kommt es auf die im Rahmen des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist mit Blick auf § 45 Abs. 3 VwVfG aufgeworfene weitere Frage, ob die Fristversäumung durch eine (vermeintlich) unzureichende Begründung des Musterungsbescheides verursacht worden ist (Beschwerdebegründung S. 4 f.), nicht an. Dem angefochtenen Bescheid fehlt nicht "die erforderliche Begründung" im Sinne dieser Vorschrift.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl