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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1992, Az.: BVerwG 8 B 79.92

Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids; Ableistung eines Restgrundwehrdienstes bei militärfachlicher Verwendung als Stabsarzt; Feststellungsinteresse nach Erledigung des Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 79.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 13.02.1992 - AZ: 4 K 1183/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder wegen eines Verfahrensmangels begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (vgl. § 132 Abs. 2 Nummern 1 bis 3 VwGO). Durch den angefochtenen Einberufungsbescheid vom 4. Juli 1991 wurde der am 28. Dezember 1962 geborene Kläger zur Ableistung des Restgrundwehrdienstes bei militärfachlicher Verwendung als Stabsarzt mit Dienstantritt am 2. September 1991 einberufen. Der angefochtene Einberufungsbescheid hat sich mit Ablauf der in ihm festgesetzten Dauer des zu leistenden Grundwehrdienstes (12 Monate abzüglich des mit einer Gesamtzeit von 91 Tagen angerechneten in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1982 geleisteten Wehrdienstes) erledigt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 65.90 - Dok.Ber. A 1992, 57). Daß das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen ihn erhobenen Anfechtungsklage des Klägers angeordnet hat, ändert daran nichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O.). Ein schutzwürdiges Sachentscheidungsinteresse der Beklagten nach Eintritt der Erledigung des Einberufungsbescheides (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 10 <12 f.>) ist weder dargetan (vgl. § 133 Abs. 3 VwGO) noch sonstwie erkennbar. Ebensowenig ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Einberufungsbescheides ersichtlich (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die mit dem Beschwerdevorbringen zur Rechtfertigung des Revisionszulassungsbegehrens aufgeworfenen Fragen würden sich danach in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen mangels insoweit beachtlicher Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), befindet sich der Kläger seit dem 16. Januar 1992 in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG), da er ein Drittel der für die Weiterbildung zum Facharzt vorgeschriebenen Ausbildungszeit im Sinne des § 12 Abs. 4. Satz 2 Nr. 3 a WPflG (vgl. dazu Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 6 <7 ff.>) zurückgelegt hat. Da dies im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - BVerwGE 37, 151 <154 f.>[BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]), weil es nach Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheides für die Beurteilung des mit der Klage zusätzlich verfolgten Zurückstellungsbegehrens des Klägers nicht mehr auf die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt ankommt (vgl. Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 80.76 - Buchholz 448.11 § 43 ZOG Nr. 1 S. 1 <3>), wären die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ebenso wie die mit ihr erhobenen Verfahrensrügen insgesamt nicht entscheidungserheblich.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl