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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1986, Az.: 1 StR 365/86

Vollendung der Nötigung durch Erreichen eines Zwischenerfolgs; Durch vis absoluta herbeigeführtes Dulden als Nötigungsziel; Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe; Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tat bei der Beurteilung von mildernden Umständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1986
Aktenzeichen
1 StR 365/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 13.02.1986

Fundstellen

  • MDR 1987, 93-94 (Kurzinformation)
  • NStZ 1987, 70
  • StV 1987, 62

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Maschinenschlosser Otmar H. aus L.-G., geboren am ... 1962 in K.

Elsie D.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze begründet keine Pflicht zur Anhebung der Strafe.

  2. 2.

    Eine Nötigung zum Handeln ist nicht erst dann vollendet, wenn der Genötigte die verlangte Handlung in vollem Umfang vorgenommen hat; es genügt, daß er unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit ihrer Ausführung begonnen hat. Nicht anders liegt es, wenn das Nötigungsziel in einem durch vis absoluta herbeigeführten Dulden besteht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Februar 1986

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 240, 52 StGB) schuldig ist; auf diese Gesetzesverletzungen wird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt;

    2. b)

      im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 30. Juli 1985 gegenüber Jacqueline H. (Fall II 1 der Urteilsgründe), und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, begangen am 2. August 1985 gegenüber Elsie D. (Fall II 2 der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt sowie die bei beiden Taten benutzte Schreckschußpistole nebst Munition eingezogen. Mit ihrer hinsichtlich der zweiten Tat auf das Strafmaß beschränkten, im übrigen unbeschränkt durchgeführten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte hat ebenfalls Revision eingelegt und sein auf die Sachbeschwerde gestütztes Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt; er erstrebt, daß auf die für die erste Tat verhängte Geldstrafe (von 50 Tagessätzen zu je 40 DM) gesondert erkannt und die Vollstreckung der im zweiten Fall verhängten Freiheitsstrafe (von zwei Jahren) zur Bewährung ausgesetzt wird.

2

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe im ersten Fall und über die Gesamtstrafe. Die Revision des Angeklagten ist begründet.

3

I.

Revision der Staatsanwaltschaft

4

1.

Zum Schuldspruch:

5

a)

Wie die Anklagebehörde zutreffend geltend macht, ergeben die zu Fall II 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, daß der Angeklagte nicht nur der vorsätzlichen Körperverletzung, sondern auch der vollendeten Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB) schuldig ist.

6

Der Angeklagte hatte sich entschlossen, Frau H. in sein Fahrzeug zu verbringen, sie an einen abgelegenen Ort zu fahren und dann mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Ihm war bewußt, daß sie mit all dem nicht einverstanden war. Nachdem er sie vergeblich mit seiner Schreckschußpistole bedroht hatte, versuchte er "nun mit Körpergewalt", sie "in den hinteren Raum des Fahrzeugs zu drücken". Trotz heftiger Gegenwehr des Opfers gelang es ihm schließlich, sie - wenn auch nicht vollends - in das Auto zu drängen: Frau H. kam rückwärts auf dem Boden des hinteren Fahrgastraums zu liegen, hatte aber noch einen Fuß außerhalb des Fahrzeugs und hielt sich im Türbereich fest, um "nicht ganz" in das Fahrzeug zu fallen. Von der weiteren Ausführung seines Vorhabens nahm der Angeklagte freiwillig Abstand.

7

In diesem Verhalten liegt nicht lediglich eine versuchte Nötigung. Vielmehr war dieses Vergehen vollendet. Eine Nötigung zum Handeln ist nicht erst dann vollendet, wenn der Genötigte die verlangte Handlung in vollem Umfang vorgenommen hat; es genügt, daß er unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Urt. vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 - bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]/281 sowie BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 514/79; KG JR 1979, 162, 163). Nicht anders liegt es, wenn das Nötigungsziel in einem durch vis absoluta herbeigeführten Dulden besteht, wie dies hier der Fall war (vgl. auch BGH, Urt. vom 15. Juli 1986 - 5 StR 86/86). Der Angeklagte hat Frau H. gewaltsam genötigt zu dulden, daß sie jedenfalls ein weites Stück in das Fahrzeug gedrängt und dort eine nicht unerhebliche Zeit festgehalten wurde. Daß er nicht alles erreicht hat, was er letztlich erstrebte, schließt die vollendete Nötigung nicht aus.

8

Dieser Verstoß steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit der vom Angeklagten begangenen Körperverletzung. Der Senat kann die entsprechende Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; der in § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Hinweis ist in der landgerichtlichen Hauptverhandlung erteilt worden (Bd. I AS 345).

9

b)

Auf diese Gesetzesverletzung hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt.

10

2.

Zum Strafausspruch:

11

a)

Die Änderung des Schuldspruchs im ersten Fall bedingt die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe. Wenn die Strafkammer auch die Körperverletzung nicht nur in der durch den Angeklagten hervorgerufenen schmerzhaften Druckstelle am Oberarm, sondern auch "in dem gewaltsamen, längere Zeit dauernden, auf Gegenwehr stoßenden Hineindrücken in das Fahrzeug" sieht (UA S. 30) und bei der Strafzumessung die gesamte Mißhandlung "im eher unteren Bereich" ansiedelt (UA S. 34/35), läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei richtiger Beurteilung der Schuldfrage eine höhere Strafe verhängt hätte.

12

Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.

13

b)

Hingegen weist die Bemessung der Strafe im zweiten Fall keinen Rechtsfehler auf.

14

Bei dieser Tat hat die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Sie ist jedoch auf Grund einer eingehenden Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, die im Normalstrafrahmen vorgesehene Mindeststrafe sei hier ausreichend; dies gelte auch unter Berücksichtigung des tateinheitlich begangenen Vergehens der Entführung gegen den Willen der Entführten (UA S. 40/41).

15

Die Strafzumessungsgründe sind weder widersprüchlich noch lückenhaft. Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, er habe keine Gewalt angewandt, die über die zur Tatbegehung erforderliche hinausging; sie berücksichtigt - auch im Hinblick auf den ersten Fall und im Vergleich mit jenem - zu seinen Gunsten, daß er bei stärkerer Gegenwehr vielleicht von seinem Tatplan Abstand genommen hätte (UA S. 37). Dabei verkennt sie andererseits nicht, daß eine massive Gegenwehr der Geschädigten "angesichts der Drohung" mit der Schreckschußpistole, die sie für eine scharfe Waffe hielt, keinesfalls zugemutet werden konnte (aaO). Die Feststellungen ergeben allerdings, daß Frau D. während des ganzen Geschehens "Todesängste" ausstand (UA S. 10). Es besteht jedoch kein Anlaß zu der Besorgnis, das Gericht habe bei seiner Strafzumessung diesen Umstand übersehen.

16

Wie die Staatsanwaltschaft hervorhebt, ist eine weitere Gesetzesverletzung (§ 237 StGB) hinzugetreten. Daraus folgt aber nur, daß der Tatrichter die Strafe höher bemessen darf; eine entsprechende Verpflichtung sieht das Gesetz nicht vor (RGSt 49, 401, 402; Vogler in LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 46, vgl. auch Rdn. 40). Soweit Stree (in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 52 Rdn. 47) meint, in einem solchen Fall müsse die Strafe angehoben werden, kann dem nicht gefolgt werden: Zwar hat der Tatrichter im Falle von Tateinheit den erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt in Betracht zu ziehen; er ist aber nicht gehindert, unter Beachtung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

17

3.

Sonstige Rechtsfolgen

18

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung lassen keinen Rechtsfehler erkennen und bleiben deshalb bestehen.

19

II.

Revision des Angeklagten

20

1.

Zwar hat der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil im "Strafausspruch" aufzuheben. Indessen ist den Einzelausführungen, mit denen er seine Revision begründet hat, eindeutig zu entnehmen, daß er weder die für die erste Tat festgesetzte Geldstrafe noch die im zweiten Fall verhängte Freiheitsstrafe, sondern allein die vom Landgericht vorgenommene Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 58 Abs. 1, § 56 StGB), als rechtsfehlerhaft beanstandet. Mit dieser Beschränkung hat das Rechtsmittel Erfolg.

21

2.

Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sei, was das Gesetz als die Regel ansieht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), zu Recht auch darauf abgehoben, ob anderenfalls die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte; das wäre hier bei gesonderter Verhängung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB möglich gewesen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1972 - 4 StR 290/72 - bei Dallinger MDR 1973, 17 = URS 43, 422/423; BGH StV 1986, 58; BayObLG MDR 1982, 770). Die Begründung, mit der die Strafkammer annimmt, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden, seien nicht gegeben, begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken. Die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung dieser Vorschrift durch das 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) - wonach das Gericht die Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Strafe aussetzen kann, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" - hat, wie die Materialien zeigen (BTDrucks. 10/2720 S. 10 f.), die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bisherigen Fassung übernommen.

22

a)

Die Strafkammer - die eine günstige Sozialprognose bejaht - führt zwar aus, die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB sei nicht auf Fälle beschränkt, "in denen der Täter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus eine einmalige Tat begangen hat"; doch meint sie, es müßten mildernde Umstände überdurchschnittlicher Art vorliegen, die von besonderem Gewicht sind "und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (UA S. 42) Damit legt sie einen Prüfungsmaßstab an, der zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. etwa BGH NJW 1977, 639), jedoch zu streng und seit langem überholt ist (vgl. etwa BGH StV 1982, 419/420; BGH NStZ 1984, 361;  1986, 27). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Gericht anders entschieden hätte, wenn es den Wandel der Rechtsprechung beachtet hätte.

23

b)

Die Strafkammer findet Milderungsgründe von besonderem Gewicht zwar in der Person des Angeklagten, keinesfalls aber "in der Tat"; zum Ausdruck kommt ihre Meinung, eine Strafaussetzung könne nur erfolgen, wenn solche Milderungsgründe in der Persönlichkeit des Täters und in der Tat vorliegen (UA S. 43/44). Ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, läßt sich aber regelmäßig nicht voneinander trennen. Denn einerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die Persönlichkeit beleuchten, andererseits können besondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt haben. Der Tatrichter hat deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH StV 1981, 337) Eine solche Gesamtschau läßt das angefochtene Urteil vermissen.

Schauenburg
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath