Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1979, Az.: 4 StR 514/79
Voraussetzungen der Nötigung und Notwendigkeit einer abgenötigten Verhaltensweise in Fällen der Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten bei vorgehltener Waffe; Auswirkungen eines geänderten Schuldspruches in Folge fehlerhafter rechtlicher Würdigung auf die Strafzumessung in Fällen voraussichtlicher gleicher Strafhöhe bei zutreffender rechtlicher Würdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 514/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster/Westf. - 22.05.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Arbeiter Horst-Joachim D. aus H., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt M.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Oktober 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 22. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er anstelle der vollendeten Nötigung nur der versuchten Nötigung schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einer zum Nachteil des Zeugen H. begangenen versuchten Nötigung und einer zum Nachteil der Zeugen N. und Borgschulte begangenen - vollendeten - Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat auf die Revision des Angeklagten beantragt, das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte anstelle der vollendeten Nötigung nur einer versuchten Nötigung schuldig ist, und die Revision im übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung seines Antrags hat er ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte mit vorgehaltener Waffe die Zeugen N. und B. die sich mit ihrem Abschleppwagen schräg vor den Audi 100 gestellt und damit dessen Abfahrtsweg versperrt hatten, auf, den Weg freizugeben. Diesem Verlangen des Angeklagten kamen die genannten Zeugen aber nicht nach, sie sprangen vielmehr daraufhin aus dem Abschleppwagen und flüchteten, den K.. Damm überquerend, in ein Gebüsch, in dem sie Deckung nahmen (UA S. 17/18).
Bei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte nicht der vollendeten Nötigung schuldig gemacht.
Vollendet ist eine Nötigung erst dann, wenn der Genötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels, also der Drohung oder der Gewalt, die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 -). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die Zeugen N. und B. sind gerade nicht der Forderung des Angeklagten nachgekommen, 'den Weg freizugeben', sondern ließen ihr die Abfahrt des Angeklagten hinderndes Fahrzeug stehen und flüchteten. Sie haben damit die verlangte Handlung nicht ausgeführt und auch nicht mit ihr begonnen.
Der Angeklagte hat sich aber der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22 StGB schuldig gemacht. Denn er hat, indem er aus einer Entfernung von ca. 1 m vor dem Frontfenster des Abschleppwagens die Waffe auf die Zeugen N. und B. richtete und sie aufforderte, den Weg freizugeben, zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten Nötigung unmittelbar angesetzt. Der Schuldspruch muß folglich geändert werden. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände des schweren Raubs, der Nötigung und der versuchten Nötigung strafschärfend bewertet, im unmittelbaren Anschluß hieran und im Widerspruch zur rechtlichen Würdigung aber dargelegt, daß der Angeklagte lediglich 'versuchte, unter Vorhalt des Revolvers ein Auto mit Fahrer zu kapern und, nachdem dies mißlang, mit Waffengewalt einen den Weg versperrenden Fahrer des Abschleppwagens zum Platzmachen zu veranlassen' (UA S. 39/40). Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß sich die teilweise unzutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten zu dessen Nachteil auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat."
Dem tritt der Senat bei. Durch die Annahme von Tateinheit, die hier nicht unbedenklich ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke